Lohnabrechnung erstellen

Erstellen Sie eine korrekte liechtensteinische Lohnabrechnung mit allen Pflichtangaben nach ABGB §1173a – AHV/IV, ALV, BPV und der Lohnsteuerabzug an der Quelle werden automatisch berechnet. Kostenlos, im Browser, als PDF.

Nettolohn berechnen (Brutto-Netto-Rechner)
Gesetzliche Pflichtangaben

Nach ABGB §1173a ist dem Arbeitnehmer monatlich eine übersichtliche Lohnabrechnung auszuhändigen; jeder Abzug und Zuschlag muss separat aufgeführt werden – u. a. mit diesen Angaben:

  • Name des Arbeitgebers
  • Name des Arbeitnehmers
  • AHV-NummerDie AHV-Versichertennummer (756.…) wird als Dienstnehmer-Kennung auf der Abrechnung erwartet.
  • AbrechnungsperiodeDie Abrechnungsperiode ist auf der monatlichen Lohnabrechnung anzugeben.

Abrechnungsperiode

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

13-stellig im Format 756.xxxx.xxxx.xx (gleiche Nummernfamilie wie die Schweiz).

Bezüge / Verdienst

Abzüge

Die liechtensteinischen Sozialversicherungssätze (AHV/IV, ALV) unterscheiden sich von den Schweizer Sätzen – Liechtenstein hat eine eigene AHV und einen eigenen Lohnsteuerabzug an der Quelle. Werte, die Schweizer Sätze annehmen, sind für Liechtenstein nicht korrekt.

Liechtenstein
Lohnabrechnung
Vaduz
Arbeitnehmer
Abrechnungsperiode
Monatlich
Bezüge / Verdienst
Monatlicher BruttolohnCHF 6'000.00
BruttolohnCHF 6'000.00
Abzüge

Summe AbzügeCHF 0.00
Nettolohn (Auszahlung)CHF 6'000.00
Erstellt mit i24app.com

Lohnabrechnung in Liechtenstein – Aufbau, Abzüge und Vorlage verständlich erklärt

Die Lohnabrechnung ist das monatliche Abrechnungsdokument, das jede Arbeitgeberin und jeder Arbeitgeber in Liechtenstein den Mitarbeitenden übergibt. Sie zeigt transparent, wie sich der ausbezahlte Nettolohn aus dem Bruttolohn und sämtlichen Abzügen zusammensetzt. Wer in Liechtenstein Löhne abrechnet, bewegt sich in einem Umfeld, das der Schweiz stark ähnelt – gleiche Währung (CHF), ein dem Schweizer Obligationenrecht nachgebildetes Arbeitsvertragsrecht und Schweizer Zahlenformatierung. Trotzdem gilt: Liechtenstein hat eine eigene AHV, eigene Beitragssätze und einen eigenen Lohnsteuerabzug an der Quelle. Wer einfach Schweizer Sätze übernimmt, rechnet für Liechtenstein falsch.

Dieser Leitfaden erklärt, wie eine korrekte liechtensteinische Lohnabrechnung aufgebaut ist, welche Angaben Pflicht sind, wie die einzelnen Abzüge (AHV/IV, ALV, betriebliche Personalvorsorge, Kranken-/Unfallversicherung und die Lohnsteuer nach dem SteG) funktionieren und wie sich der Nettolohn ergibt. Er richtet sich an Kleinbetriebe, Treuhänder und Angestellte, die eine Abrechnung erstellen, prüfen oder verstehen möchten. Wer nur den Nettolohn ausrechnen will, nutzt zusätzlich den <a href="/li/salary-calculator">Lohnrechner (Netto)</a>.

Wie die Lohnbuchhaltung in Liechtenstein funktioniert

Grundlage des privaten Arbeitsverhältnisses ist das Arbeitsvertragsrecht im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB, §1173a Art. 1 ff.), das dem Schweizer Obligationenrecht (OR Art. 323b als gesetzgeberisches Vorbild) nachgebildet ist. Aus dieser Regelung – und ausdrücklich aus den allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen – ergibt sich die Pflicht, den Mitarbeitenden monatlich eine übersichtliche, schriftliche Lohnabrechnung auszuhändigen, in der jeder Abzug und jeder Zuschlag separat aufgeführt ist.

Der Arbeitgeber ist zugleich Zahlstelle für die Sozialversicherungen: Er zieht die Arbeitnehmeranteile vom Lohn ab, legt seine eigenen Arbeitgeberanteile dazu und überweist beides an die AHV-IV-FAK Liechtenstein bzw. an die Vorsorge- und Versicherungseinrichtungen. Zusätzlich behält er – anders als in der Schweiz üblich – die Lohnsteuer direkt an der Quelle ein.

Was eine Lohnabrechnung enthalten muss (Abrechnungspflicht nach ABGB §1173a)

Die Abrechnungspflicht verlangt eine klare, nachvollziehbare Darstellung. Folgende Angaben gehören auf eine liechtensteinische Lohnabrechnung:

  • Name und Sitz/Adresse des Arbeitgebers.
  • Name und Adresse des Arbeitnehmers.
  • Die AHV-Nummer / Sozialversicherungsnummer im Format 756.xxxx.xxxx.xx (gleiche Nummernfamilie wie die Schweiz).
  • Abrechnungsperiode (Monat) und Auszahlungs-/Valutadatum.
  • Bruttolohn mit allen Bestandteilen: Grundlohn, Überstunden/Überzeit, Zulagen, 13. Monatslohn, Gratifikationen sowie – bei Stundenlohn – separat ausgewiesene Ferien- und Feiertagsentschädigung mit dem jeweiligen Prozentsatz vom Lohn.
  • Jeder Abzug einzeln und benannt: AHV/IV, ALV, betriebliche Personalvorsorge (BPV), Nichtberufsunfall (NBU) und die Lohnsteuer an der Quelle.
  • Der Nettolohn als tatsächlich ausbezahlter Betrag.
  • Empfohlen und transparent: die Arbeitgeberanteile (AHV/IV/FAK, VK, BU) getrennt ausgewiesen, damit die Gesamtkosten sichtbar sind.

Schritt für Schritt: Lohnabrechnung lesen und erstellen

Ob Sie eine Abrechnung prüfen oder selbst erstellen – die Logik ist immer dieselbe: vom Brutto über die einzelnen Abzüge zum Netto.

  1. Bruttolohn festlegen: Grundlohn plus alle Zuschläge (Überstunden, Zulagen, 13. Monat, bei Stundenlohn Ferien-/Feiertagsentschädigung) zum beitragspflichtigen Bruttolohn zusammenzählen.
  2. AHV/IV-Arbeitnehmeranteil abziehen: rund 4,7 % des Bruttolohns (AHV 4,025 % + IV 0,675 %). Sätze über AHV-IV-FAK Liechtenstein (ahv.li) prüfen.
  3. ALV abziehen: 0,5 % Arbeitnehmeranteil auf den Lohn bis zur Höchstgrenze von CHF 126'000.00 pro Jahr.
  4. Betriebliche Personalvorsorge (BPV) abziehen: den plan-abhängigen Arbeitnehmeranteil der Pensionskasse, sofern der relevante Jahreslohn die Eintrittsschwelle von CHF 14'700.00 erreicht.
  5. Kranken-/Unfallabzüge berücksichtigen: NBU-Prämie (bei ≥ 8 Wochenstunden) und – falls vereinbart – den Arbeitnehmeranteil an der Krankentaggeldversicherung.
  6. Lohnsteuer an der Quelle abziehen: den Steuerbetrag nach dem Tarif der Steuerverwaltung LI einbehalten.
  7. Nettolohn ausweisen: Bruttolohn minus Summe aller Abzüge = Auszahlungsbetrag, mit Valutadatum vermerken.

AHV, IV und FAK – die Sozialversicherungsabzüge (liechtensteinische Sätze)

Die erste Abgabengruppe ist die AHV/IV. Wichtig: Die liechtensteinischen Sätze unterscheiden sich von den Schweizer Sätzen. In Liechtenstein trägt der Arbeitnehmer für die AHV 4,025 % und für die IV 0,675 % – zusammen rund 4,70 %, oft als eine kombinierte Sozialversicherungszeile dargestellt. Es gibt in dieser Zeile keinen zusätzlichen EO-Aufschlag wie in der Schweiz; die Schweizer Kombination von rund 5,3 % (AHV/IV/EO) wäre für Liechtenstein schlicht falsch.

  • AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung): Arbeitnehmeranteil 4,025 %.
  • IV (Invalidenversicherung): Arbeitnehmeranteil 0,675 %.
  • Kombiniert also rund 4,70 % Arbeitnehmeranteil auf dem Bruttolohn.
  • FAK (Familienausgleichskasse): 1,9 %, in der Regel arbeitgeberfinanziert; ein Arbeitnehmeranteil ist die Ausnahme und kontextabhängig.
  • Verwaltungskostenbeitrag (VK, ca. 0,585 %) trägt der Arbeitgeber – kein Arbeitnehmerabzug.
  • Verbindliche Aktualsätze: AHV-IV-FAK Liechtenstein (ahv.li).

ALV – Arbeitslosenversicherung

Die Arbeitslosenversicherung (ALV) wird zu gleichen Teilen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. Der Arbeitnehmeranteil beträgt 0,5 % des Lohns. Beitragspflichtig ist der Lohn bis zu einer Höchstgrenze von CHF 126'000.00 pro Jahr; über dieser Grenze fällt kein ALV-Abzug mehr an.

  • Arbeitnehmeranteil ALV: 0,5 %, Arbeitgeberanteil ebenfalls 0,5 %.
  • Beitragspflichtiger Lohn gedeckelt bei CHF 126'000.00 im Jahr.
  • Auf Löhne oberhalb der Grenze wird kein ALV-Beitrag mehr erhoben.

Betriebliche Personalvorsorge (BPV / Pensionskasse, 2. Säule)

Die betriebliche Personalvorsorge nach dem BPVG bildet die zweite Säule der Altersvorsorge. Sie ist obligatorisch, sobald der relevante Jahreslohn die Eintrittsschwelle von CHF 14'700.00 erreicht. Der Beitragssatz ist nicht gesetzlich fix, sondern wird von der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse) im Reglement festgelegt und hängt unter anderem vom Alter ab. Der Arbeitgeber übernimmt mindestens die Hälfte der Beiträge; der Arbeitnehmeranteil wird vom Lohn abgezogen.

  • Obligatorisch ab einem relevanten Jahreslohn von CHF 14'700.00.
  • Beitragssatz plan-abhängig – kein fixer gesetzlicher Prozentsatz, sondern nach Reglement der Vorsorgeeinrichtung.
  • Arbeitgeber trägt mindestens die Hälfte; der Arbeitnehmeranteil erscheint als eigene Abzugszeile.

Unfall- und Krankenversicherung (NBU, BU, Krankentaggeld)

Bei der Unfallversicherung ist zwischen Berufsunfall (BU) und Nichtberufsunfall (NBU) zu unterscheiden. Die NBU-Prämie trägt der Arbeitnehmer und wird vom Lohn abgezogen, sofern die wöchentliche Arbeitszeit mindestens 8 Stunden beträgt. Bei weniger als 8 Wochenstunden besteht nur Berufsunfalldeckung, deren Prämie der Arbeitgeber zahlt. Zusätzlich kann eine Krankentaggeldversicherung (KTG) bestehen, deren Arbeitnehmeranteil – falls vereinbart – ebenfalls als Abzug erscheint.

  • NBU (Nichtberufsunfall): Arbeitnehmerabzug bei ≥ 8 Wochenstunden; Prämiensatz policen-/versichererabhängig.
  • BU (Berufsunfall): arbeitgeberfinanziert, kein Arbeitnehmerabzug.
  • Krankentaggeld (KTG): Arbeitnehmeranteil nur, wenn vertraglich/reglementarisch vereinbart – plan-abhängig.

Lohnsteuer / Quellensteuer nach dem SteG – der zentrale Liechtenstein-Unterschied

Der wohl wichtigste Unterschied zur Schweiz: Liechtenstein zieht die Lohnsteuer direkt an der Quelle ein. Rechtsgrundlage ist das Steuergesetz (SteG, Art. 24 ff.). Der Arbeitgeber behält bei unbeschränkt steuerpflichtigen Angestellten die Lohnsteuer vom Lohn ein, führt sie quartalsweise an die Steuerverwaltung ab und reicht bis Ende Januar des Folgejahres die Lohnsteuerabrechnung samt Lohnliste ein. Der einbehaltene Steuerbetrag muss auf der Abrechnung erscheinen und wird auf dem jährlichen Lohnausweis bescheinigt.

Die konkrete Steuerhöhe richtet sich nach dem Quellensteuertarif und ist somit tarifabhängig; sie steigt mit dem Einkommen. Als Anhaltspunkt: Für niedrige Bruttolöhne bis CHF 40'000.00 sowie für österreichische Grenzgänger gilt häufig ein pauschaler Satz von rund 4 %, für Verwaltungsräte ohne exekutive Funktion rund 12 %. Verbindlich ist stets der Tarif der <a href="https://www.stv.llv.li">Steuerverwaltung LI</a>.

  • Lohnsteuer wird an der Quelle einbehalten – anders als bei den meisten Schweizer Ansässigen, die veranlagt statt an der Quelle besteuert werden.
  • Rechtsgrundlage: Steuergesetz (SteG) Art. 24 ff.
  • Quartalsweise Abführung; Lohnsteuerabrechnung und Lohnliste bis 31. Januar des Folgejahres.
  • Der einbehaltene Betrag ist auf der Lohnabrechnung auszuweisen und auf dem Lohnausweis zu bescheinigen.

Vom Brutto zum Netto – so ergibt sich der Auszahlungsbetrag

Der Nettolohn ist der Bruttolohn abzüglich der Summe aller Abzüge: AHV/IV (rund 4,70 %), ALV (0,5 % bis CHF 126'000.00), BPV-Arbeitnehmeranteil, NBU-Prämie, gegebenenfalls KTG sowie die einbehaltene Lohnsteuer. Beträge werden in Schweizer Franken (CHF) mit Apostroph als Tausendertrennzeichen und Punkt als Dezimaltrennzeichen dargestellt, zum Beispiel CHF 5'000.00. Volle Frankenbeträge werden häufig mit Bindestrich statt Rappen geschrieben, etwa CHF 1'260.–.

  • Netto = Brutto − (AHV/IV + ALV + BPV + NBU + ggf. KTG + Lohnsteuer).
  • CHF-Formatierung: Tausender mit Apostroph, Dezimal mit Punkt (z. B. 5'000.00).
  • Für eine reine Nettoberechnung: Lohnrechner (Netto).

Pflicht- vs. optionale Angaben und Aufbewahrung

Pflicht sind die Angaben zur Identifikation von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die AHV-Nummer, die Abrechnungsperiode, der Bruttolohn mit seinen Bestandteilen, jeder Abzug einzeln und der Nettolohn. Optional, aber empfehlenswert für Transparenz sind das getrennte Ausweisen der Arbeitgeberanteile, eine Personalnummer sowie kumulierte Jahreswerte. Lohnunterlagen sind sorgfältig und über mehrere Jahre aufzubewahren, da sie sowohl für die AHV-Abrechnung als auch für die Lohnsteuer und den jährlichen Lohnausweis benötigt werden.

  • Pflicht: Parteien, AHV-Nummer, Periode, Bruttobestandteile, Einzelabzüge, Nettolohn, Valutadatum.
  • Optional/empfohlen: Arbeitgeberanteile, Personalnummer, kumulierte Werte.
  • Aufbewahrung: Lohnunterlagen mehrjährig sichern (Grundlage für AHV, Lohnsteuer und Lohnausweis).

Was viele Vorlagen falsch machen – und ein ehrlicher Hinweis zur Nutzung

Weil der liechtensteinische Suchmarkt klein ist, ranken meist Schweizer Vorlagen. Diese sind für Liechtenstein oft nicht korrekt: Sie unterstellen Schweizer AHV/IV/EO-Sätze (rund 5,3 %) statt der liechtensteinischen rund 4,70 %, sie lassen die Lohnsteuer an der Quelle weg und blenden die BPV- sowie NBU-Zeilen aus. Eine korrekte liechtensteinische Abrechnung verwendet die LI-Sätze (AHV 4,025 % / IV 0,675 % / ALV 0,5 %), weist die Quellensteuer nach dem SteG aus, zeigt die AHV-Nummer (756.…) und nutzt die CHF-Formatierung mit Apostroph.

Ehrlicher Hinweis: Dieser Generator dient der legitimen Lohnabrechnung durch Arbeitgeber und der Nachvollziehbarkeit für Arbeitnehmer. Er ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Beträge und Sätze ändern sich jährlich – prüfen Sie die aktuellen Werte bei den amtlichen Stellen und erstellen Sie Abrechnungen nur für tatsächlich bestehende Arbeitsverhältnisse.

  • Liechtenstein-spezifisch (Wettbewerber lassen dies oft weg): LI-Sätze ≠ CH-Sätze.
  • Quellensteuer/Lohnsteuer nach dem SteG als eigene Zeile ausweisen.
  • CHF-Formatierung korrekt (Apostroph-Tausender, z. B. 126'000.00).
  • Aktuelle Werte prüfen: llv.li (Landesverwaltung) und AHV-IV-FAK Liechtenstein (ahv.li).

Nettolohn berechnen (Brutto-Netto-Rechner)

Häufige Fragen