Senderechtevertrag: Vergabe von Übertragungsrechten (Österreich)
Aktualisiert am 22. August 2026
Ein Senderechtevertrag ist das Dokument, mit dem ein Veranstalter — eine Liga, ein Verband, ein Festival, eine Spielstätte — einem Sender oder einer Plattform die Rechte zur Übertragung seiner Veranstaltungen einräumt. Die Zahlungsrichtung ist hier umgekehrt: Der Sender zahlt, und was er kauft, ist ein genau umschriebenes Bündel von Rechten.
Für Österreich hat dieser Vertrag eine Besonderheit, die keine internationale Vorlage abbildet: das Fernseh-Exklusivrechtegesetz. Es regelt, dass bei Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung eine Übertragung frei zugänglich bleiben muss, und es gibt anderen Sendern ein Recht auf Kurzberichterstattung — für die Dauer, die zur Vermittlung des Informationsgehalts nötig ist, und sofern nichts anderes vereinbart ist höchstens 90 Sekunden. Eine Vorlage, die dem Sender „alle Rechte weltweit" verspricht, verspricht etwas, das das österreichische Recht so nicht zulässt. Diese Fassung baut diese Grenzen ein, statt sie zu übergehen.
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Senderechtevertrag
Dieser Vertrag wird am geschlossen zwischen , (nachfolgend „Veranstalter") und , (nachfolgend „Sender"). Zulassung oder Anzeige des Senders: .
1. Erfasste Veranstaltungen
Erfasst sind:
Änderungen am Veranstaltungsplan werden mit einer Frist von Tagen mitgeteilt; die Vergütung wird auf derselben Grundlage angepasst.
2. Rechtekatalog
- Live-Übertragung:
- Zeitversetzt und Wiederholungen:
- Highlights:
- Abrufdienste:
- Social-Media-Ausschnitte:
- Archiv:
Eingeräumt sind ausschließlich die vorstehend benannten Nutzungen für die Laufzeit vom bis zum . Nutzungen, die hier nicht genannt sind, sind nicht eingeräumt und verbleiben beim Veranstalter.
3. Exklusivität
Die Rechte sind im folgenden Umfang exklusiv: . Beim Veranstalter verbleiben in jedem Fall:
4. Kurzberichterstattung
Die Parteien halten fest, dass Fernsehveranstaltern nach dem Fernseh-Exklusivrechtegesetz bei Ereignissen von allgemeinem Informationsinteresse ein Recht auf nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung zusteht, dessen zulässige Dauer sich nach der zur Vermittlung des Informationsgehalts erforderlichen Zeit richtet und ohne andere Vereinbarung höchstens 90 Sekunden beträgt. Dieser Vertrag begründet dieses Recht nicht und schränkt es nicht ein.
- Ansprechstelle für Anfragen:
- Signalbereitstellung:
- Kostentragung:
5. Produktion und Material
- Produzierende Partei:
- Standard und Mindestumfang:
- Lieferung:
- Rechte am Master:
Die produzierende Partei hat als Filmhersteller und, soweit einschlägig, als Sendeunternehmen eigene Leistungsschutzrechte am erstellten Material. Die Partei, die das Master nicht hält, erhält folgende Ausschnitts- und Archivlizenz: . Diese Lizenz ist unentgeltlich und erlaubt übliche redaktionelle Kürzungen, nicht aber Änderungen, die den Sinn des Aufgenommenen verfälschen.
6. Rechteklärung
- Klärt der Veranstalter:
- Klärt der Sender:
Jede Partei versichert, die ihr zugeordneten Rechte geklärt zu haben, einschließlich der Meldungen an Verwertungsgesellschaften, und stellt die andere von Ansprüchen aus einer Verletzung dieser Zuordnung frei. Für Aufnahmen von Publikum und Mitwirkenden beachten die Parteien die Datenschutz-Grundverordnung und stimmen Beschilderung und Aufbewahrungsdauer vorab ab.
7. Rundfunkrechtliche Verantwortung
Die medienrechtlichen Pflichten des Senders, einschließlich der Bedingungen seiner Zulassung oder Anzeige und der Vorgaben zu Werbung, Sponsoring und Produktplatzierung, bleiben seine eigenen und werden durch diesen Vertrag nicht übertragen. Werbung, Sponsoring und Inventar: Der Sender teilt dem Veranstalter vorab mit, welche Sponsorhinweise er ausspielt.
8. Lizenzgebühr
- Mindestgarantie:
- Zahlungstermine:
- Umsatzsteuer:
Bei Zahlungsverzug gelten zwischen Unternehmern die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 456 UGB; trifft den Sender am Verzug kein Verschulden, gilt § 1000 Abs. 1 ABGB.
9. Schutz der Rechte
Keine Partei ist verpflichtet, im Namen der anderen ein Verfahren zu führen; jede Partei trägt die Kosten der ihr zugeordneten Maßnahmen, soweit nicht anders vereinbart.
10. Absage und Verschiebung
- Findet eine erfasste Veranstaltung nicht statt, reduziert sich die Lizenzgebühr um % des auf diese Veranstaltung entfallenden Anteils.
- Wird eine Veranstaltung verschoben und ist der Sender am neuen Termin verfügbar, gilt sie als durchgeführt und die Gebühr bleibt unverändert.
- Findet eine Veranstaltung aus Umständen nicht statt, die keine Partei zu vertreten hat, liegt keine Pflichtverletzung vor; es gilt allein die Reduktion.
- Fällt mehr als ein Drittel der erfassten Veranstaltungen einer Saison aus, kann jede Partei den Vertrag für die restliche Saison mit einer Frist von 30 Tagen beenden.
11. Beendigung und Schlussbestimmungen
Jede Partei kann außerordentlich beenden, wenn die andere eine wesentliche Pflicht verletzt und dies nicht innerhalb von Tagen nach Aufforderung abstellt oder zahlungsunfähig wird. Mit Beendigung enden die eingeräumten Rechte mit Ausnahme der Nutzung bereits rechtmäßig veröffentlichter Inhalte im vereinbarten Umfang. Die Regelungen zu Rechteklärung, Datenschutz, Kurzberichterstattung und Abrechnung gelten fort.
Änderungen bedürfen der Textform. Eine Übertragung des Vertrags bedarf der Zustimmung; der Sender darf übliche Produktionsdienstleister einsetzen und bleibt für sie verantwortlich. Es gilt österreichisches Recht; Gerichtsstand ist .
Für den Veranstalter
Datum:
Für den Sender
Datum:
Der Rechtekatalog: einzeln benennen
„Senderechte" ist keine Rechteeinräumung, sondern eine Überschrift. Der Vertrag muss auflisten, was tatsächlich erlaubt ist: Live-Übertragung, zeitversetzte Ausstrahlung, Wiederholungen, Highlights, Archiv, Abrufdienste und Ausschnitte für Social Media — jeweils mit Gebiet, Sprache, Plattform, Exklusivität und Dauer.
Genau dort scheitert die Vorlage, die dieses Muster ersetzt. Sie erteilt pauschale Rechte, kennt keine Kurzberichterstattung, keine Produktionsverpflichtung und keine Anti-Piraterie-Regelung, und sie unterwirft alles amerikanischem Recht. Diese Fassung nutzt eine Rechtematrix, in der jede Zeile eine Entscheidung ist — das ist die Struktur, in der solche Verhandlungen tatsächlich geführt werden.
Kurzberichterstattung nach dem FERG
Das Fernseh-Exklusivrechtegesetz gibt anderen Fernsehveranstaltern für Ereignisse von allgemeinem Informationsinteresse ein Recht auf nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung. Deren zulässige Dauer richtet sich nach der Zeit, die zur Vermittlung des Informationsgehalts erforderlich ist, und beträgt ohne andere Vereinbarung höchstens 90 Sekunden; der berechtigte Sender darf den Inhalt aus dem Signal des verpflichteten Senders frei wählen.
Der Vertrag kann dieses Recht nicht wegverhandeln. Was er kann, ist die Abwicklung regeln: wer die Anfragen bearbeitet, wie das Signal bereitgestellt wird, welche Nennung erfolgt und wer die Kosten trägt. Diese Vorlage tut das — und formuliert die Klausel so, dass sie ein bestehendes Recht nicht schmälert.
Großereignisse: die Liste, die Exklusivität begrenzt
Zu den Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung zählen nach der österreichischen Regelung unter anderem Spiele der Fußball-Weltmeisterschaft und der Fußball-Europameisterschaft der Männer mit Beteiligung der österreichischen Nationalmannschaft sowie jeweils Eröffnungsspiel, Halbfinali und Finale, und das Finale des österreichischen Fußball-Cups.
Fällt Ihre Veranstaltung darunter, ist eine reine Bezahlexklusivität nicht möglich; die Übertragung muss in einer frei zugänglichen Form verfügbar bleiben. Die Vorlage enthält einen Baustein, der die Anwendbarkeit festhält und die Parteien zur Prüfung der jeweils geltenden Liste verpflichtet — statt eine Zuordnung zu behaupten, die sich ändern kann.
Produktion, Lizenzgebühr und Piraterie
Wer produziert, entscheidet über Kosten und über die Frage, wem das Master gehört. Die Vorlage lässt beides festlegen: Produktion durch den Sender, durch den Veranstalter oder durch einen benannten Dritten, und daran anknüpfend die Rechte am Material. Wer das Master nicht hält, erhält eine Ausschnitts- und Archivlizenz — die Erlaubnis, die im Alltag am häufigsten gebraucht wird.
Bei der Vergütung trennt der Vertrag Mindestgarantie, Beteiligung und Zahlungstermine; für Verzug gilt zwischen Unternehmern der Satz nach § 456 UGB, also 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Zum Schluss die Piraterie: Wer Meldungen macht, wer Löschungen verlangt und wer Geoblocking betreibt, ist eine Aufgabenverteilung, die in den Vertrag gehört — nicht ein Satz darüber, dass beide Seiten „zusammenarbeiten".
Die Klauseln im Einzelnen
- Parteien und Zulassung
- Veranstalter, Sender und dessen Zulassung oder Anzeige.
- Erfasste Veranstaltungen
- Welche Veranstaltungen, in welcher Saison, mit welcher Änderungsfrist.
- Rechtekatalog
- Jede Nutzungsart einzeln, mit Gebiet, Sprache, Plattform und Dauer.
- Exklusivität
- Umfang und die Rechte, die beim Veranstalter bleiben.
- Kurzberichterstattung
- Abwicklung des gesetzlichen Rechts nach dem FERG.
- Großereignisse
- Optional. Festhalten der Anwendbarkeit und Prüfpflicht.
- Produktion
- Wer produziert, nach welchen Standards, mit welcher Lieferung.
- Rechte am Material
- Wem das Master gehört und wer die Ausschnittslizenz erhält.
- Rechteklärung
- Musik, Mitwirkende, Spielstätte, Archiv und die Freistellungen.
- Lizenzgebühr
- Mindestgarantie, Beteiligung, Termine und Verzugszinsen.
- Werbung und Sponsoring
- Inventar, Sponsorhinweise und die Pflichten des Rundfunkveranstalters.
- Anti-Piraterie
- Meldungen, Löschungsverlangen, Geoblocking und Kosten.
- Absage und Verschiebung
- Folgen für die Gebühr bei Ausfall oder Verlegung.
- Laufzeit und Beendigung
- Laufzeit, außerordentliche Beendigung und Nachwirkungen.
Checkliste Österreich
Kurzberichterstattung nicht ausschließen
Fernsehveranstalter haben bei Ereignissen von allgemeinem Informationsinteresse ein Recht auf nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung; ohne andere Vereinbarung beträgt die zulässige Dauer höchstens 90 Sekunden.
Fernseh-ExklusivrechtegesetzGroßereignisse prüfen
Für Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung — etwa WM- und EM-Spiele mit österreichischer Beteiligung sowie Eröffnungsspiel, Halbfinali und Finale — ist eine frei zugängliche Übertragung vorgesehen. Die geltende Liste vor Vertragsschluss prüfen.
Jede Nutzungsart einzeln benennen
Live, zeitversetzt, Wiederholung, Highlights, Abruf, Archiv und Social-Media-Ausschnitte sind eigene Rechte, jeweils mit Gebiet, Sprache, Plattform und Dauer.
Rechte am produzierten Material regeln
Filmhersteller und Sendeunternehmen haben eigene Leistungsschutzrechte am Material. Ohne Regelung kann der Veranstalter nach der Saison ohne Archivrechte dastehen.
Musikrechte zuordnen
Musik in der Halle und in produzierten Beiträgen wird überwiegend über Verwertungsgesellschaften abgewickelt. Benennen, wer welche Meldung übernimmt.
Programmpflichten beim Sender lassen
Werbe-, Sponsoring- und Produktplatzierungsvorgaben treffen den Fernsehveranstalter und lassen sich vertraglich nicht auf den Veranstalter verschieben.
KommAustria / RTRVerzugszinsen richtig ansetzen
Zwischen Unternehmern 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 456 UGB; bei fehlendem Verschulden am Verzug vier Prozent nach § 1000 Abs. 1 ABGB.
§ 456 UGB
So füllen Sie den Vertrag aus
- Parteien und Veranstaltungen. Veranstalter, Sender samt Zulassung und die erfassten Veranstaltungen eintragen.
- Rechtekatalog ausfüllen. Für jede Nutzungsart Gebiet, Sprache, Plattform, Exklusivität und Dauer festlegen.
- Kurzberichterstattung regeln. Ansprechstelle, Signalbereitstellung, Nennung und Kostentragung eintragen.
- Produktion entscheiden. Produzierende Partei, Standards, Lieferung und Rechte am Material festlegen.
- Vergütung eintragen. Mindestgarantie, Beteiligung, Zahlungstermine und Umsatzsteuer.
- Piraterie und Ausfall. Aufgabenverteilung bei Rechtsverletzungen sowie Folgen bei Absage und Verschiebung.
- Prüfen und unterschreiben. Dokument lesen, als DOCX oder PDF ausgeben und beidseitig unterschreiben.
Häufige Fragen
Kann ich die Kurzberichterstattung vertraglich ausschließen?
Nein. Das Fernseh-Exklusivrechtegesetz gibt anderen Fernsehveranstaltern bei Ereignissen von allgemeinem Informationsinteresse ein Recht auf nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung; ohne andere Vereinbarung beträgt die zulässige Dauer höchstens 90 Sekunden, und der berechtigte Sender darf den Inhalt frei aus dem Signal wählen. Regeln lässt sich die Abwicklung — Ansprechstelle, Signal, Nennung, Kosten —, nicht das Recht selbst.
Was sind Großereignisse und warum betrifft mich das?
Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung, für die eine frei zugängliche Übertragung vorgesehen ist. Dazu zählen nach der österreichischen Regelung unter anderem WM- und EM-Spiele der Männer mit Beteiligung der österreichischen Nationalmannschaft, jeweils Eröffnungsspiel, Halbfinali und Finale, sowie das Finale des österreichischen Fußball-Cups. Fällt Ihre Veranstaltung darunter, ist eine reine Bezahlexklusivität nicht möglich. Die geltende Liste vor Vertragsschluss prüfen.
Was gehört in den Rechtekatalog?
Jede Nutzungsart einzeln: Live, zeitversetzt, Wiederholungen, Highlights, Abrufdienste, Archiv und Social-Media-Ausschnitte — jeweils mit Gebiet, Sprache, Plattform, Exklusivität und Dauer. Eine pauschale Einräumung „aller Senderechte" ist der Grund, warum später darüber gestritten wird, ob eine Streaming-App oder ein YouTube-Kanal erfasst war.
Wem gehört die Aufzeichnung?
Das ist eine Vertragsfrage mit eigener Antwort je Produktionsvariante. Wer produziert, hat als Filmhersteller und gegebenenfalls als Sendeunternehmen eigene Leistungsschutzrechte am Material. Diese Vorlage lässt festlegen, wer das Master hält, und gibt der anderen Seite in jedem Fall eine Ausschnitts- und Archivlizenz — die Erlaubnis, die im Alltag am häufigsten gebraucht wird.
Wer klärt die Musikrechte?
Wer die Musik einbringt. Üblicherweise klärt der Veranstalter, was in der Halle läuft, und der Sender, was er im Schnitt hinzufügt. Da diese Rechte überwiegend über Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden, sollte im Vertrag stehen, wer welche Meldung übernimmt — sonst meldet niemand.
Wer trägt die rundfunkrechtliche Verantwortung?
Der Fernsehveranstalter. Zulassungs- beziehungsweise Anzeigepflichten sowie die Vorgaben zu Werbung, Sponsoring und Produktplatzierung treffen ihn, und ein Veranstalter kann sie nicht per Vertrag übernehmen. Was der Vertrag leisten kann: die Einhaltung verlangen und vorab erfahren, welche Sponsorhinweise ausgespielt werden.
Was gilt, wenn Veranstaltungen ausfallen?
Das gehört vorab beziffert. Diese Vorlage reduziert die Gebühr anteilig für nicht durchgeführte Veranstaltungen, überträgt sie bei Verschiebung auf den neuen Termin, wenn der Sender verfügbar ist, und trennt den Fall, in dem eine Absage keine Partei zu vertreten hat. Ohne diese Staffel wird die Diskussion mitten in der Saison geführt.
Wie regelt man Piraterie sinnvoll?
Als Aufgabenverteilung. Benennen, wer die Überwachung betreibt, wer Löschungsverlangen stellt, wer Geoblocking umsetzt, in welcher Frist reagiert wird und wer die Kosten trägt. Eine Klausel, in der beide Seiten „zusammenarbeiten", führt dazu, dass am Spieltag niemand zuständig ist.
Ähnliche Vorlagen
Rechtlicher Hinweis
Diese Vorlage und die Erläuterungen sind allgemeine Informationen zur Praxis in Österreich, keine Rechts- oder Medienaufsichtsberatung, und niemand hat Ihre Vereinbarung geprüft. Die Liste der Großereignisse und die Regeln zur Kurzberichterstattung können sich ändern; prüfen Sie den aktuellen Stand.


