Künstlervertrag für Auftritt Vorlage (Österreich)

Aktualisiert am 11. August 2026

Ein österreichischer Künstlervertrag für einen Auftritt regelt Veranstaltung, Ort, Dauer, Technik, Honorar, Umsatzsteuer, Reisekosten, AKM/repertoirebezogene Fragen, Aufnahme, Streaming, Bildnutzung, Absage, Sicherheit und Datenschutz.

Diese Vorlage behandelt den Auftritt nicht als bloße Anwesenheit gegen Gage. Sie trennt Leistung, Produktionspflichten, Werknutzungsrechte, Rechte der ausübenden Künstlerinnen und Künstler, Veranstalterpflichten und Nachweise.

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Weitere Angaben

KÜNSTLER-AUFTRITTSVERTRAG

Künstler:
Veranstalter:
Auftritt:

1. Auftritt

2. Gage und Kosten

Die Gage beträgt . Nebenkosten:

3. Technik und Ablauf

4. Nutzungsrechte

Es wird kein Urheberrecht übertragen. Zulässige Nutzungen:

5. Ausfall

Künstler

Datum:

Veranstalter

Datum:

Auftritt und technische Leistung

Der Vertrag beschreibt Datum, Ort, Einlass, Setdauer, Soundcheck, Backline, Licht, Bühne, Garderobe, Catering, Crew, Ansprechpartner, Curfew, Zugangsregeln und Sicherheitszuständigkeit.

Eine technische Rider-Datei wird als Vertragsanlage behandelt. Sie ist nicht nur höfliche Information, sondern Grundlage für Leistung, Verzögerung, Absage und Mehrkosten.

Bei Festivals und Kulturhäusern werden mehrere Zuständige sichtbar: Booking, Produktion, Technik, Presse, Buchhaltung, Security und Veranstaltungsleitung.

Honorar, Umsatzsteuer und Reisekosten

Das Honorar muss netto oder brutto, Umsatzsteuer, Akonto, Schlusszahlung, Rechnung, Fahrt, Nächtigung, Verpflegung, Tagespauschalen, Merchandising und Spesen trennen.

Die Vorlage verhindert, dass Reisekosten oder Zusatztechnik erst nach dem Auftritt informell diskutiert werden. Jede Zusatzleistung bekommt Freigabe, Beleg und Zahlungsdatum.

Bei ausländischen Künstlern sollten Quellensteuer, Aufenthalts-/Arbeitsfragen und Rechnungsdetails separat geprüft werden; die Vorlage markiert diese Punkte ohne pauschale Steuerberatung zu behaupten.

Urheberrecht, Leistungsschutz und AKM

Das österreichische UrhG schützt auch ausübende Künstlerinnen und Künstler. § 67 UrhG gibt ihnen Anerkennungs- und Integritätsschutz in Bezug auf ihre Darbietung.

Aufnahme, Livestream, Mitschnitt, Social-Media-Clip, Sponsorvideo und Archivnutzung brauchen daher eigene Erlaubnis. Die Gage für den Liveauftritt umfasst diese Nutzungen nicht automatisch.

Bei Musik muss außerdem geklärt werden, wer Repertoireinformationen liefert und wer AKM- oder sonstige Verwertungsgesellschaftsfragen abwickelt.

Promotion, Bild und Presse

Name, Foto, Logo, Kurzbiografie, Setlist und Pressezitate dürfen nur im vereinbarten Umfang genutzt werden. Sponsor- oder Produktkontext kann zusätzliche Zustimmung brauchen.

Die Vorlage begrenzt Kanäle, Dauer, Territorium, Credits, Bearbeitung, Freigabe und Nutzung nach Absage oder Ende der Veranstaltung.

Für Minderjährige, Gästelisten, Backstagezugang und Publikumsvideos werden Datenschutz und Erziehungsberechtigtenfragen als eigene Kontrolle geführt.

Absage, Verschiebung und höheres Risiko

Absagegründe werden unterschieden: Krankheit, technische Untauglichkeit, Sicherheitsentscheidung, behördliche Einschränkung, Wetter, Zahlungsverzug, höhere Gewalt oder Veranstalterabsage.

Der Vertrag regelt Akonto, Ersatztermin, nicht stornierbare Kosten, Kommunikation an Publikum, Ersatzact und weitere Nutzung von Werbematerial.

Eine gute Absageklausel sagt auch, was mit Rechten am Mitschnitt, Social Posts, Pressematerial und Ticketkommunikation passiert.

Datenschutz und Nachweise

Gästelisten, Crewkontakte, Ausweiskopien, Zahlungsdaten und Backstagepässe sind personenbezogene Daten. Der Vertrag legt Zweck, Empfänger, Speicherdauer und Löschroute fest.

Bei Verlust einer Liste oder eines Datenträgers kann eine Data-Breach-Prüfung nötig sein. Die Vorlage benennt den Veranstalterkontakt und Fristlogik.

Nach dem Auftritt werden Settlement, Rechnungen, Setlist, technische Abweichungen, Vorfälle und Freigaben archiviert.

Veranstaltungsort und Bundeslandpraxis

Österreichische Auftritte sind stark vom konkreten Ort abhängig: Club, Gemeindehalle, Theater, Schule, Festivalgelände oder öffentlicher Raum. Die Vorlage fragt daher, welche lokale Stelle Auflagen, Öffnungszeiten, Lärm, Sicherheit, Jugendschutz, Barrierefreiheit und Evakuierung koordiniert.

Der Vertrag macht sichtbar, ob der Veranstalter nur bucht oder auch Produktion, Technik, Genehmigungen, Security, Kassa, Abenddienst und Publikumsinformation trägt. Diese Rollen sind bei Kulturvereinen und Festivals oft auf mehrere Personen verteilt.

Bei Open-Air-Events werden Wetter, Absageentscheidung, Ersatzort, gefährliche Technikbedingungen und Kommunikation an Publikum gesondert geregelt.

Settlement und Nachlauf

Nach dem Auftritt sollten Gage, Akonto, Spesen, Merchandising, Schäden, Überstunden, Ticketbeteiligung und allfällige Abzüge schriftlich abgerechnet werden. Die Vorlage enthält dafür ein Settlement-Protokoll.

Für Künstlerinnen und Künstler ist außerdem wichtig, ob Fotos, Clips, Setlist und Pressestimmen später verwendet werden dürfen. Der Nachlauf trennt erlaubte Dokumentation von neuer Werbung oder Sponsorcontent.

Technische Abweichungen, Vorfälle, Beschwerden und verspätete Zahlungen werden im Abschlussfeld dokumentiert, damit die spätere Rechnung nicht nur auf Erinnerung beruht.

Agentur, Kollektiv und Vertretung

Bei Auftritten unterschreibt nicht immer dieselbe Person, die auf der Bühne steht. Agentur, Management, Band-GesbR, Verein, Kulturinitiative oder Einzelkünstler können unterschiedliche Rollen haben. Die Vorlage trennt daher künstlerische Leistung, Rechnungspartner und vertretungsbefugte Person.

Bei Ensembles wird festgehalten, wer für Besetzung, Ersatzperson, interne Verteilung, Reisekosten, Rechte am Mitschnitt und Kommunikation mit dem Veranstalter zuständig ist.

Diese Trennung hilft bei Streit über Gage, Absage oder Bildrechte: Der Veranstalter weiß, wer verbindlich erklären darf, und die Künstlerseite weiß, wer welche Nachweise liefern muss.

Beweis von Leistung und Abweichungen

Für spätere Zahlung ist ein kurzer Leistungsnachweis hilfreich: Auftritt erfolgt, Beginn und Ende, technische Abweichungen, Zusatzleistungen, Schäden, Merchandising, Mitschnitt und offene Punkte.

Die Vorlage nimmt diesen Nachweis als Anlage auf. So hängt die Schlusszahlung nicht davon ab, ob sich Produktion und Künstlerseite Wochen später noch an dieselben Details erinnern.

Österreichische Dossier- und Nachweiskontrolle

Die österreichische Fassung arbeitet als Dossier, nicht als isolierter Text. Jede finale Version sollte Datum, Status, Verantwortliche, Anlagen, Freigabe, Quelle und Nachweis enthalten. Ohne diese Angaben kann später unklar bleiben, welche Fassung tatsächlich Grundlage für Vertrag, Beschluss, Presseversand oder Übergabe war.

Vor Unterzeichnung oder Versand sind Namen, Firmenbuchnummer, UID, Sitz, Beträge, Fristen, Vertretung, Anlagen, Quellen, personenbezogene Daten und Empfänger abzugleichen. Nicht gewählte Optionen sollten gelöscht werden, damit der finale Text nicht widersprüchlich bleibt.

Für digitale Bearbeitung gilt: DOCX-Änderungen nachvollziehbar halten, PDF-Endfassung unverändert archivieren, Empfang oder Unterschrift sichern und sensible Anlagen getrennt schützen. Das ist besonders wichtig bei Notariats-, Steuer-, Datenschutz-, Arbeits- oder Rechtefragen.

Bei Kunst- und Medienunterlagen muss die Rechtekette sichtbar sein: Urheber, ausübende Künstler, Fotograf, Produzent, Veranstalter, Fördergeber, Sponsor, Ort und abgebildete Personen. Medium, Dauer, Gebiet, Bearbeitung und Credits gehören in die Anlage.

Förder- oder Auftraggeberunterlagen sollten außerdem Budgetstand, Abrechnung, Eigenmittel, Belege, Publikumsziel, Barrierefreiheit, Ortsauflagen und Abschlussbericht verbinden.

In Österreich sind Veranstaltungsregeln je nach Bundesland und Ort praktisch relevant. Die Vorlage behauptet daher keine einheitliche Veranstaltungsgenehmigung, sondern fragt Ort, lokale Auflagen, Behörde, Lärm, Sicherheit, Jugendschutz und verantwortliche Person ab. So bleibt der Vertrag verwendbar, ohne regionale Vorschriften zu erfinden.

Klausel für Klausel erklärt

Parteien
Identifiziert Künstler, Veranstalter, Agentur und Rechnungspartner.
Auftritt
Beschreibt Datum, Ort, Set, Ablauf und Leistung.
Technik
Macht Rider, Soundcheck, Crew und Ausstattung verbindlich.
Honorar
Regelt Gage, Umsatzsteuer, Spesen und Settlement.
Werknutzung
Regelt Bewilligung, Recht, Medium, Dauer, Gebiet und Credits.
Aufnahme
Begrenzt Mitschnitt, Stream, Archiv und Social Clips.
Absage
Verteilt Kosten, Ersatztermin und Rechte nach Projektstopp.
Sicherheit
Definiert Zugriff, Verschlüsselung, Updates und Incident.

Österreichische Checkliste

  • Aufnahme separat erlauben

    Liveauftritt, Mitschnitt, Stream und Sponsorclip sind getrennte Nutzungen.

    UrhG RIS
  • Anerkennung der Darbietung beachten

    § 67 UrhG schützt geistige Interessen ausübender Künstler.

    UrhG § 67
  • Repertoire und AKM klären

    Zuständigkeit für Repertoireinformationen und Verwertungsgesellschaften dokumentieren.

  • Gage und Umsatzsteuer eindeutig regeln

    Netto/brutto, Akonto, Schlusszahlung und Spesen müssen klar sein.

  • Personendaten minimieren

    Gästelisten, Crewkontakte und Backstageinformationen DSGVO-konform behandeln.

    DSGVO Art. 5
  • Data-Breach-Kontakt festlegen

    Verlorene Listen oder Geräte können eine Meldungsprüfung auslösen.

    DSB Data-Breach-Verfahren

So füllen Sie die Vorlage aus

  1. Eventdaten eintragen. Datum, Ort, Ablauf, Ansprechpartner, Setdauer und Veranstalterdaten ausfüllen.
  2. Technik anhängen. Rider, Soundcheck, Backline, Crew, Sicherheit und Ortspflichten beifügen.
  3. Honorar regeln. Gage, Umsatzsteuer, Akonto, Spesen, Rechnung und Settlement festlegen.
  4. Aufnahme begrenzen. Mitschnitt, Stream, Social Clips, Sponsorvideo und Archivnutzung auswählen.
  5. Absage abschließen. Krankheit, technische Untauglichkeit, Wetter, Kosten und Ersatztermin regeln.

Häufige Fragen

Darf der Veranstalter den Auftritt streamen?

Nur wenn Streaming oder Mitschnitt ausdrücklich mit Umfang, Dauer, Gebiet und Medium erlaubt ist.

Ist AKM mit der Gage erledigt?

Nicht automatisch. Repertoire- und Verwertungsgesellschaftsfragen werden gesondert zugeordnet.

Ist das Honorar brutto oder netto?

Die Vorlage zwingt zur Auswahl von netto/brutto, Umsatzsteuer, Akonto und Fälligkeit.

Was bei Krankheit?

Meldung, Nachweis, Ersatztermin, Kosten, Akonto und Publikumsinformation werden geregelt.

Darf Werbung nach Absage weiterlaufen?

Nur im vereinbarten Umfang; Name, Bild und Clips können nach Absage beschränkt sein.

Ist der technische Rider bindend?

Ja, wenn er als Anlage in den Vertrag aufgenommen wird.

Was mit Gästelisten?

Sie sind personenbezogene Daten und brauchen Zweck, Zugriff, Speicherdauer und Löschroute.

Warum keine deutsche Vorlage übernehmen?

Weil Österreich eigene GmbHG-, UGB-, BAO-, AVRAG-, UrhG-, UStG- und Datenschutzpraxis hat. Die Sprache ist ähnlich, aber die Rechtsquellen und Schritte sind andere.

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Rechtlicher Hinweis

Diese Vorlage ist eine informative Arbeitsgrundlage und keine Rechts-, Steuer-, Buchhaltungs- oder professionelle Beratung. Lassen Sie das Dokument vor Verwendung durch qualifizierte Fachleute prüfen.