Schiedsvereinbarung (Österreich)

Aktualisiert am 11. August 2026

Eine Schiedsvereinbarung ist keine schmückende Klausel am Ende eines Vertrags. Sie ist die Entscheidung der Parteien, einen Streit den staatlichen Gerichten zu entziehen und ihn einem oder mehreren selbst gewählten Schiedsrichtern anzuvertrauen, nach einem Verfahren, das sie im Voraus selbst bestimmen. Ihre Wirksamkeit hängt davon ab, ob der Streitgegenstand überhaupt schiedsfähig ist, ob die Form eingehalten wurde, die das Gesetz vorschreibt, und ob sie nicht versucht, eine Partei zu binden, die das Gesetz besonders streng schützt.

Diese Vorlage ersetzt eine Ausgangsseite ohne jeden Inhalt außer einem Titel und einem Link auf ein nicht existierendes Dokument. Sie ist um das aufgebaut, was eine Schiedsvereinbarung in Österreich tatsächlich braucht, um gültig und funktionsfähig zu sein: eine klare Beschreibung des Rechtsverhältnisses, aus dem der Streit entstehen kann, die Zahl und Bestellung der Schiedsrichter, Ort und Sprache des Verfahrens, und – sobald ein Verbraucher beteiligt ist – die besonderen Formvorschriften, die das österreichische Recht dafür vorsieht.

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Schiedsvereinbarung

Erste Partei:
Zweite Partei:
Datum:

1. Gegenstand

Die Parteien vereinbaren, jeden Streit aus folgendem Rechtsverhältnis einem Schiedsgericht zu unterwerfen:

OptionalRechtsbelehrung wurde dem Verbraucher vor Unterschrift erteilt

Da eine Partei Verbraucher ist, wurde dem Verbraucher vor Abschluss dieser Vereinbarung eine schriftliche Rechtsbelehrung über die wesentlichen Unterschiede zwischen einem Schiedsverfahren und einem Gerichtsverfahren erteilt, gemäß § 617 Abs. 3 ZPO.

Da keine Partei Verbraucher ist, gelten die allgemeinen Vorschriften des Schiedsverfahrens der Zivilprozessordnung ohne die besonderen Beschränkungen des § 617 ZPO.

2. Schiedsgericht

Der Streit wird von einem einzigen Schiedsrichter entschieden.

Bestellungsart:

3. Verfahren

Sitz:
Sprache:
Anwendbares Recht:

Erste Partei

Datum:

Zweite Partei

Datum:

Verbraucher: nur nachträglich, nur eigenhändig unterschrieben, nur mit Rechtsbelehrung

§ 617 Abs. 1 ZPO enthält das sogenannte Verbot der Vorwegschiedsvereinbarung: Schiedsvereinbarungen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher können wirksam nur für bereits entstandene Streitigkeiten abgeschlossen werden. Eine Schiedsklausel, die künftige, noch nicht entstandene Streitigkeiten mit einem Verbraucher erfassen soll, ist unwirksam – unabhängig davon, wie sorgfältig sie formuliert ist.

Abs. 2 verlangt zusätzlich, dass die Schiedsvereinbarung in einem vom Verbraucher eigenhändig unterschriebenen Dokument enthalten ist, das ausschließlich Bestimmungen über das Schiedsverfahren enthalten darf – keine Vermischung mit anderen Vertragsinhalten. Abs. 3 fügt eine dritte Voraussetzung hinzu: Dem Verbraucher ist vor Abschluss der Schiedsvereinbarung eine schriftliche Rechtsbelehrung über die wesentlichen Unterschiede zwischen einem Schiedsverfahren und einem Gerichtsverfahren zu erteilen. Drei kumulative Voraussetzungen – zeitlich, formal und aufklärend – statt einer einzigen Nichtigkeitsregel, wie sie in anderen Rechtsordnungen dieser Serie üblich ist.

Zwischen Unternehmern: die allgemeinen Regeln der ZPO

Zwischen Unternehmern gelten die allgemeinen Vorschriften des Schiedsverfahrens der ZPO ohne die besonderen Beschränkungen des § 617. Die Schiedsvereinbarung muss den Streitgegenstand hinreichend bestimmen und schriftlich festgehalten werden, wobei eine gleichwertige elektronische Aufzeichnung ausreicht. Praktisch bedeutet dies: Der entscheidende erste Schritt bei jeder Schiedsvereinbarung ist die Feststellung, ob ein Verbraucher beteiligt ist – denn davon hängt ab, welches Regime überhaupt zur Anwendung kommt.

Klauselübersicht

Rechtsverhältnis
Genaue Beschreibung des Vertrags oder Verhältnisses, aus dem der Streit entstehen kann.
Verbraucherstatus
Feststellung, ob eine Partei Verbraucher ist, da dies das gesamte anwendbare Formregime bestimmt.
Zeitpunkt bei Verbrauchern
Bei Verbrauchern nur für bereits entstandene Streitigkeiten wirksam, gemäß § 617 Abs. 1 ZPO.
Eigenhändige Unterschrift
Bei Verbrauchern eigenhändige Unterschrift auf einem Dokument, das ausschließlich Schiedsklauseln enthält, gemäß § 617 Abs. 2 ZPO.
Rechtsbelehrung
Schriftliche Aufklärung über die Unterschiede zwischen Schieds- und Gerichtsverfahren vor Unterschrift, gemäß § 617 Abs. 3 ZPO.
Anzahl der Schiedsrichter
Ein Schiedsrichter oder ein dreiköpfiges Schiedsgericht, mit klarer Bestellungsregel.
Sitz, Sprache und anwendbares Recht
Ort des Verfahrens, Verfahrenssprache und das Recht, nach dem der Streit inhaltlich entschieden wird.

Wie diese Vereinbarung gestaltet sein sollte

Die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung in Österreich hängt entscheidend davon ab, ob ein Verbraucher beteiligt ist.

  • Schließen Sie Schiedsvereinbarungen mit Verbrauchern erst nach Entstehung des Streits

    § 617 Abs. 1 ZPO erklärt Vorwegschiedsvereinbarungen mit Verbrauchern für unwirksam.

    ZPO, § 617
  • Lassen Sie Verbraucher eigenhändig unterschreiben

    Das Dokument darf ausschließlich Bestimmungen über das Schiedsverfahren enthalten und muss vom Verbraucher persönlich unterschrieben werden, gemäß § 617 Abs. 2 ZPO.

  • Erteilen Sie die Rechtsbelehrung vor Unterschrift

    § 617 Abs. 3 ZPO verlangt eine schriftliche Aufklärung über die wesentlichen Unterschiede zwischen Schieds- und Gerichtsverfahren, bevor die Vereinbarung abgeschlossen wird.

  • Bestimmen Sie die Zahl der Schiedsrichter im Voraus klar

    Ein unklarer Bestellungsmechanismus führt leicht zu einem Streit über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, bevor die eigentliche Sache überhaupt behandelt wird.

So verwenden Sie diese Schiedsvereinbarung

  1. Beschreiben Sie das Rechtsverhältnis. Bestimmen Sie genau den Vertrag oder das Verhältnis, aus dem der Streit entstehen kann.
  2. Stellen Sie den Verbraucherstatus fest. Prüfen Sie, ob eine Partei Verbraucher ist, und wenden Sie das entsprechende Formregime an.
  3. Wählen Sie Zahl und Bestellung der Schiedsrichter. Bestimmen Sie einen Schiedsrichter oder ein dreiköpfiges Schiedsgericht und die Bestellungsart.
  4. Legen Sie Sitz, Sprache und anwendbares Recht fest. Bestimmen Sie Verfahrensort, Verfahrenssprache und das materielle Recht.
  5. Unterschreiben und aufbewahren. Bei Verbrauchern eigenhändige Unterschrift nach erteilter Rechtsbelehrung; bewahren Sie ein unterschriebenes Exemplar auf.

Häufig gestellte Fragen

Kann eine Schiedsklausel künftige Streitigkeiten mit einem Verbraucher erfassen?

Nein. § 617 Abs. 1 ZPO erklärt Schiedsvereinbarungen zwischen Unternehmer und Verbraucher nur für bereits entstandene Streitigkeiten für wirksam. Eine Klausel für künftige Streitigkeiten mit einem Verbraucher ist unwirksam.

Reicht eine einfache Unterschrift des Verbrauchers aus?

Es muss eine eigenhändige Unterschrift auf einem Dokument sein, das ausschließlich Bestimmungen über das Schiedsverfahren enthält, gemäß § 617 Abs. 2 ZPO – keine Vermischung mit anderen Vertragsklauseln.

Was muss der Verbraucher vor der Unterschrift erhalten?

Eine schriftliche Rechtsbelehrung über die wesentlichen Unterschiede zwischen einem Schiedsverfahren und einem Gerichtsverfahren, gemäß § 617 Abs. 3 ZPO.

Gelten diese Einschränkungen auch zwischen zwei Unternehmern?

Nein. § 617 ZPO gilt speziell für Verträge zwischen Unternehmer und Verbraucher. Zwischen Unternehmern gelten die allgemeinen Vorschriften des Schiedsverfahrens ohne diese besonderen Beschränkungen.

Was passiert, wenn eine der drei Voraussetzungen des § 617 fehlt?

Fehlt eine der drei kumulativen Voraussetzungen – nachträglicher Zeitpunkt, eigenhändige Unterschrift auf einem reinen Schiedsdokument, oder vorherige Rechtsbelehrung – ist die Schiedsvereinbarung mit dem Verbraucher unwirksam.

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Rechtlicher Hinweis

Diese Vorlage und dieser Leitfaden dienen nur der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Wirksamkeit einer konkreten Schiedsklausel hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und sollte vor Unterschrift von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt geprüft werden.