Honorarangebot Architekt (Österreich)
Aktualisiert am 11. August 2026
Ein Honorarangebot ist mehr als eine Zahl. Es ist der Moment, in dem die Architektin oder der Architekt erklärt, was die Planung genau umfasst, was nicht umfasst ist, und unter welchen Bedingungen sich das Honorar ändern kann, wenn sich der Umfang des Projekts ändert. Ist die Kundin oder der Kunde Verbraucher, kommt eine weitere Frage hinzu: Gilt ein Rücktrittsrecht, und hängt das davon ab, wie und wo der Vertrag geschlossen wurde.
Diese Vorlage ersetzt eine Ausgangsseite ohne jeden Inhalt außer einem Titel. Sie ist um das aufgebaut, was ein solches Angebot tatsächlich braucht: eine klare Beschreibung des Gegenstands, eine Methode zur Berechnung des Honorars, und eine korrekt formulierte Rücktrittsklausel – einschließlich der Ausnahme, die das österreichische Recht für Bauvorhaben auf eine andere Weise regelt als in manchen anderen Rechtsordnungen dieser Serie.
Tippen Sie im Dokument unten auf ein hervorgehobenes Feld und schreiben Sie direkt hinein.Kostenlos — ohne Anmeldung, ohne Wasserzeichen
Fassung wählen
Honorarangebot Architekt
- Architektin/Architekt:
- Kundin/Kunde:
- Datum:
- Gültigkeit:
- Tage
1. Das Projekt
2. Honorar
Das Honorar für das oben beschriebene Projekt wird als Pauschalbetrag festgelegt: .
3. Rücktrittsrecht
Da diese Leistung unmittelbar mit dem Bau eines neuen Gebäudes oder erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verbunden ist, ist der Anwendungsbereich des FAGG gemäß § 1 Abs. 2 Z 7 FAGG nicht erfüllt, und das Rücktrittsrecht gilt für diesen Vertrag nicht.
Dieser Vertrag wurde im Büro der Architektin oder des Architekten geschlossen, auf Initiative der Kundin. Das Regime des FAGG findet auf diesen Vertrag keine Anwendung.
Architektin/Architekt
Datum:
Kundin/Kunde
Datum:
Bauvorhaben fallen ganz aus dem Anwendungsbereich des FAGG heraus
Das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) gibt Verbrauchern grundsätzlich eine Frist von 14 Tagen, um von einem Fernabsatz- oder Auswärtsgeschäft zurückzutreten, ohne Gründe anzugeben. Anders als in mehreren anderen Rechtsordnungen dieser Serie regelt Österreich die Bauausnahme jedoch nicht als eine Ausnahme VOM Rücktrittsrecht innerhalb eines sonst anwendbaren Gesetzes, sondern bereits auf der Ebene des Anwendungsbereichs selbst.
§ 1 Abs. 2 Z 6 FAGG schließt Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an unbeweglichen Sachen vom gesamten Anwendungsbereich des Gesetzes aus. § 1 Abs. 2 Z 7 FAGG geht eigenständig weiter und schließt Verträge über den Bau von neuen Gebäuden, erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden oder die Vermietung von Wohnraum ebenfalls vollständig aus. Das FAGG gilt für solche Verträge also gar nicht erst – nicht nur das Rücktrittsrecht, sondern das gesamte Regelwerk des Gesetzes.
Wann das Rücktrittsrecht überhaupt zur Anwendung kommt
Das Rücktrittsrecht betrifft ausschließlich Fernabsatz- oder Auswärtsgeschäfte mit Verbrauchern. Ein Angebot, das im Büro der Architektin auf Initiative der Kundin angenommen wird, fällt nicht unter dieses Regime – entscheidend ist der Ort und die Art des Vertragsabschlusses, nicht allein die Tatsache, dass die Kundin eine natürliche Person ist.
Für ein Honorarangebot, das direkt mit einem konkreten Neubau- oder wesentlichen Umbauvorhaben verbunden ist, ist § 1 Abs. 2 Z 7 FAGG regelmäßig einschlägig. Für eine eigenständige Beratungsleistung ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Bauvorhaben ist die Anwendbarkeit dieser Ausnahme dagegen weniger eindeutig und verdient im Einzelfall eine genaue Prüfung.
Klauselübersicht
- Gegenstand des Angebots
- Klare Beschreibung des Projekts und der vom Angebot umfassten Planungsphasen.
- Berechnungsmethode des Honorars
- Pauschalbetrag, Prozentsatz der Baukosten oder Stundensatz, mit klar bezeichneter Methode.
- Gültigkeit des Angebots
- Der Zeitraum, innerhalb dessen das Angebot für die Architektin oder den Architekten bindend bleibt.
- Rücktrittsrecht
- Gilt nur, wenn die Kundin Verbraucherin ist und der Vertrag im Fernabsatz oder außerhalb der Geschäftsräume geschlossen wurde, und nur soweit die Bauausnahme des § 1 Abs. 2 Z 7 FAGG nicht greift.
- Ausdrückliche Zustimmung zum vorzeitigen Beginn
- Wenn die Kundin möchte, dass die Planung vor Ablauf der Rücktrittsfrist beginnt, ist eine ausdrückliche, dokumentierte Zustimmung erforderlich.
Wie dieses Angebot gestaltet sein sollte
Die Rücktrittsklausel muss dem tatsächlichen rechtlichen Status des Geschäfts entsprechen, nicht einer allgemeinen Annahme darüber, was immer gilt.
Wenden Sie das Rücktrittsrecht nicht automatisch auf Bauvorhaben an
§ 1 Abs. 2 Z 7 FAGG schließt Verträge über den Bau von neuen Gebäuden oder erhebliche Umbaumaßnahmen vollständig vom Anwendungsbereich des Gesetzes aus.
FAGG, § 1Wenden Sie das Rücktrittsrecht nur an, wo es tatsächlich gilt
Das Recht betrifft nur Fernabsatz- oder Auswärtsgeschäfte mit Verbrauchern – nicht ein im Büro der Architektin auf Initiative der Kundin geschlossenes Angebot.
Klären Sie den Bezug zu einem konkreten Bauvorhaben
Ist die Leistung eine eigenständige Beratung ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Bauvorhaben, verdient die Anwendbarkeit der Ausnahme eine genaue Prüfung im Einzelfall.
Holen Sie eine ausdrückliche Zustimmung für vorzeitigen Beginn ein
Soll die Planung vor Ablauf der Rücktrittsfrist beginnen, dokumentieren Sie die ausdrückliche Zustimmung der Kundin vor Beginn der Arbeit.
So verwenden Sie dieses Honorarangebot
- Beschreiben Sie den Gegenstand des Angebots. Legen Sie das Projekt und die vom Angebot umfassten Planungsphasen fest.
- Bestimmen Sie die Berechnungsmethode des Honorars. Wählen Sie Pauschalbetrag, Prozentsatz der Baukosten oder Stundensatz.
- Prüfen Sie, ob ein Rücktrittsrecht gilt. Ist die Kundin Verbraucherin und wurde der Vertrag im Fernabsatz oder außerhalb der Geschäftsräume geschlossen, wenden Sie die entsprechende Klausel an, sofern die Bauausnahme nicht greift.
- Holen Sie bei Bedarf die Zustimmung zum vorzeitigen Beginn ein. Soll die Planung sofort beginnen, dokumentieren Sie die ausdrückliche Zustimmung der Kundin.
- Unterschreiben oder annehmen. Beide Parteien bestätigen die Annahme, bevor mit der Arbeit begonnen wird.
Häufig gestellte Fragen
Hat die Kundin bei einem Honorarangebot immer ein Rücktrittsrecht?
Nein. Das Recht nach dem FAGG betrifft nur Verträge mit Verbrauchern im Fernabsatz oder außerhalb der Geschäftsräume. Außerdem schließt § 1 Abs. 2 Z 7 FAGG Verträge über den Bau von neuen Gebäuden oder erhebliche Umbaumaßnahmen vollständig vom Anwendungsbereich des Gesetzes aus.
Ist ein Bauvorhaben in Österreich vom Rücktrittsrecht ausgenommen?
Ja, und zwar auf der Ebene des Anwendungsbereichs selbst: § 1 Abs. 2 Z 7 FAGG schließt solche Verträge vollständig vom Anwendungsbereich des gesamten Gesetzes aus, nicht nur vom Rücktrittsrecht innerhalb eines sonst geltenden Gesetzes.
Gilt die Ausnahme auch für eine eigenständige Beratungsleistung ohne konkretes Bauvorhaben?
Nicht eindeutig. Ist die Leistung unmittelbar mit einem Neubau- oder Umbauvorhaben verbunden, greift die Ausnahme regelmäßig. Bei einer eigenständigen Beratung ohne diesen Bezug verdient die Anwendbarkeit eine genaue Prüfung im Einzelfall.
Kann die Architektin oder der Architekt vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Arbeit beginnen?
Nur mit ausdrücklicher, dokumentierter Zustimmung der Kundin. Ohne diese Zustimmung besteht das Risiko unbezahlter Arbeit, falls die Kundin später zurücktritt.
Gilt das Rücktrittsrecht, wenn der Vertrag im Büro der Architektin geschlossen wurde?
Nein. Das Regime des FAGG betrifft Fernabsatz- oder Auswärtsgeschäfte. Ein im Büro der Architektin auf Initiative der Kundin geschlossener Vertrag fällt nicht darunter.
Ähnliche Vorlagen
Rechtlicher Hinweis
Diese Vorlage und dieser Leitfaden dienen nur der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Ob ein Rücktrittsrecht anwendbar ist, hängt von den konkreten Umständen des Geschäfts ab und sollte von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt geprüft werden.


