Auftrag für ein Kunstwerk (Österreich)
Aktualisiert am 11. August 2026
Ein Auftrag für ein Kunstwerk regelt mehr als Preis und Liefertermin. Das Urheberrecht am Werk entsteht mit der Schöpfung und ist – anders als in vielen anderen Rechtsordnungen – als einheitliches Recht gedacht, nicht als zwei getrennte Bündel von Vermögens- und Persönlichkeitsrechten. Ein Vertrag, der diese Struktur ignoriert, lässt die häufigste spätere Frage unbeantwortet: Darf der Käufer das Werk verändern, kürzen oder in einer Weise präsentieren, mit der die Künstlerin oder der Künstler nicht einverstanden wäre?
Diese Vorlage ersetzt eine Ausgangsseite ohne jeden Inhalt außer einem Titel. Sie ist um genau diese Struktur aufgebaut: was mit der Zahlung übergeht, was beim Urheber verbleibt, und was mit dem Urheberrecht nach dem Tod des Urhebers geschieht – ein Punkt, in dem das österreichische Recht einen bemerkenswert einheitlichen, unkomplizierten Weg geht.
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Auftrag für ein Kunstwerk
- Urheber:
- Auftraggeber:
- Datum:
1. Das Werk
2. Eingeräumte Rechte
Der Urheber räumt dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches Werknutzungsrecht ein. Der Urheber bleibt berechtigt, ähnliche Rechte an Dritte einzuräumen.
Der Auftraggeber gibt bei jeder öffentlichen Nutzung des Werks den Namen des Urhebers an, gemäß § 20 UrhG, sofern der Urheber nicht Anonymität wünscht.
Kürzungen, Zusätze oder andere Änderungen am Werk sind ohne vorherige Zustimmung des Urhebers nicht zulässig, gemäß § 21 Abs. 1 UrhG. Auch bei allgemeiner Zustimmung zu Änderungen bleibt der Schutz gegen Entstellungen und andere Änderungen, die die geistigen Interessen des Urhebers schwer beeinträchtigen, gemäß § 21 Abs. 3 UrhG bestehen.
3. Lieferung und Zahlung
- Preis:
- Lieferdatum:
Urheber
Datum:
Auftraggeber
Datum:
Ein einheitliches Recht, vererblich, aber unter Lebenden unübertragbar
§ 23 UrhG regelt die Vererbung und Übertragung des Urheberrechts mit erstaunlicher Klarheit. Abs. 1: Das Urheberrecht ist vererblich; in Erfüllung einer auf den Todesfall getroffenen Anordnung kann es auch auf Sondernachfolger übertragen werden. Abs. 3: Im Übrigen ist das Urheberrecht unübertragbar. Anders als in Rechtsordnungen mit einer strikten Trennung von übertragbaren Vermögensrechten und unveräußerlichen Persönlichkeitsrechten behandelt das österreichische Recht das Urheberrecht als ein einheitliches Ganzes: Es geht bei Tod vollständig und ohne Einschränkung auf die Erben über, kann aber unter Lebenden – abgesehen von der Einräumung von Werknutzungsrechten – nicht übertragen werden.
Diese Einheitlichkeit unterscheidet Österreich von den meisten anderen Rechtsordnungen dieser Serie, die entweder nur einen Teil der Persönlichkeitsrechte vererben lassen oder die Ausübung durch die Erben an eine ausdrücklich erklärte Absicht des Urhebers knüpfen. In Österreich gehen alle Aspekte des Urheberrechts unbedingt auf die Erben über.
Werkschutz: keine vollständige Wegbedingung möglich
§ 21 UrhG schützt die Integrität des Werks. Abs. 1 verbietet Kürzungen, Zusätze oder andere Änderungen am Werk, seinem Titel oder der Urheberbezeichnung, soweit der Urheber nicht einwilligt oder das Gesetz die Änderung zulässt. Abs. 3 setzt dieser Zustimmung eine Grenze: Die Erteilung der Einwilligung zu nicht näher bezeichneten Änderungen hindert den Urheber nicht, sich Entstellungen, Verstümmelungen und anderen Änderungen des Werkes zu widersetzen, die seine geistigen Interessen am Werke schwer beeinträchtigen. Eine vertragliche Klausel kann diesen Kernschutz gegen schwere Beeinträchtigung also nicht vollständig wegbedingen.
Bauwerke: richterliche Abwägung statt fester Regel
Für Bauwerke enthält das UrhG keine eigene, ausdrückliche Sonderregel, wie sie manche anderen Rechtsordnungen dieser Serie kennen. Stattdessen hat die Rechtsprechung den allgemeinen Werkschutz des § 21 auf Gebäude angewendet: Der Architekt kann als Urheber eines Bauwerks weder eine Änderung des Bauwerks untersagen noch verlangen, dass das geänderte Bauwerk abgetragen, umgebaut oder ihm überlassen wird, wenn der Eigentümer die Änderung nach Treu und Glauben nicht ablehnen darf – abgewogen anhand der künstlerischen Gestaltungshöhe des Bauwerks und der zwingenden wirtschaftlichen, technischen oder funktionalen Interessen des Eigentümers. Ist die Änderung zulässig, kann der Architekt jedoch verlangen, dass eine Beschilderung angebracht wird, die klarstellt, dass die Änderung nicht von ihm stammt, und dass eine vorhandene Urheberbezeichnung entfernt oder richtiggestellt wird.
Klauselübersicht
- Beschreibung des Werks
- Maße, Material, Technik und Thema, damit kein Zweifel besteht, was beauftragt wurde.
- Eingeräumte Werknutzungsrechte
- Ausschließliche oder nicht ausschließliche Werknutzungsrechte – niemals das Urheberrecht selbst, das gemäß § 23 Abs. 3 UrhG unter Lebenden unübertragbar bleibt.
- Urheberbezeichnung
- Wie und wo der Name der Künstlerin oder des Künstlers bei jeder öffentlichen Nutzung angegeben wird.
- Änderungsverbot
- Keine Entstellung, Verstümmelung oder andere Änderung, die die geistigen Interessen des Urhebers schwer beeinträchtigt, gemäß § 21 Abs. 3 UrhG.
- Lieferung und Zahlung
- Zeitplan für die Lieferung, Zahlungsweise und Folgen von Verzug oder Annahmeverweigerung.
Wie dieser Vertrag gestaltet sein sollte
Das österreichische Urheberrecht behandelt Vermögens- und Persönlichkeitsinteressen als ein einheitliches Recht, und der Vertrag sollte das genau widerspiegeln.
Übertragen Sie keine Kernrechte, die unübertragbar sind
§ 23 Abs. 3 UrhG erklärt das Urheberrecht unter Lebenden für unübertragbar, abgesehen von der Einräumung von Werknutzungsrechten.
UrhG, § 23Beachten Sie die Grenze der Einwilligung
§ 21 Abs. 3 UrhG lässt eine vollständige Wegbedingung des Schutzes gegen schwer beeinträchtigende Entstellungen nicht zu, selbst bei allgemeiner Einwilligung zu Änderungen.
Behandeln Sie Bauwerke nicht wie jedes andere Werk
Bei Bauwerken entscheidet eine richterliche Abwägung nach Treu und Glauben, ob eine Änderung zulässig ist – es gibt keine ausdrückliche Sonderregel im Gesetz selbst.
Regeln Sie die Vererbung nicht abweichend vom Gesetz
Das Urheberrecht geht gemäß § 23 Abs. 1 UrhG vollständig auf die Erben über; eine vertragliche Einschränkung dieser Vererbung ist nicht vorgesehen.
So verwenden Sie diesen Auftrag für ein Kunstwerk
- Beschreiben Sie das Werk. Halten Sie Maße, Material, Technik und Thema genau fest.
- Legen Sie die eingeräumten Nutzungsrechte fest. Bestimmen Sie, ob die Nutzung ausschließlich oder nicht ausschließlich ist.
- Regeln Sie Urheberbezeichnung und Änderungsverbot. Vereinbaren Sie, wie der Name angegeben wird und was für Änderungen gilt.
- Vereinbaren Sie Lieferung und Zahlung. Legen Sie Zeitplan, Zahlungsweise und Folgen von Verzug fest.
- Unterschreiben und aufbewahren. Beide Parteien unterschreiben den Vertrag vor Beginn der Arbeit.
Häufig gestellte Fragen
Kann die Künstlerin oder der Künstler vollständig auf das Urheberrecht verzichten?
Nein. § 23 Abs. 3 UrhG erklärt das Urheberrecht unter Lebenden für unübertragbar, abgesehen von der Einräumung von Werknutzungsrechten. Ein vollständiger Verzicht hat keine rechtliche Wirkung.
Was passiert mit dem Urheberrecht nach dem Tod der Künstlerin oder des Künstlers?
Es geht gemäß § 23 Abs. 1 UrhG vollständig und unbedingt auf die Erben über, ohne Einschränkung auf einzelne Rechte.
Darf der Käufer das Werk nach dem Kauf verändern?
Nicht ohne Einwilligung. § 21 Abs. 1 UrhG verbietet Kürzungen, Zusätze oder andere Änderungen ohne Zustimmung des Urhebers, und Abs. 3 schützt gegen schwer beeinträchtigende Entstellungen selbst bei allgemeiner Einwilligung.
Kann ein Eigentümer ein Gebäude ohne Zustimmung des Architekten verändern?
Möglich, wenn die Änderung nach Treu und Glauben nicht abgelehnt werden darf – abgewogen anhand der künstlerischen Gestaltungshöhe und der zwingenden Interessen des Eigentümers. Der Architekt kann dann verlangen, dass eine Beschilderung klarstellt, dass die Änderung nicht von ihm stammt.
Was genau geht über, wenn der Werkträger verkauft wird?
Nur das Eigentum am materiellen Gegenstand und, sofern ausdrücklich vereinbart, das Werknutzungsrecht. Das Urheberrecht selbst bleibt gemäß § 23 UrhG bei der Urheberin oder dem Urheber und ist unter Lebenden nicht übertragbar.
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Rechtlicher Hinweis
Diese Vorlage und dieser Leitfaden dienen nur der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Urheberrechtliche Fragen können erhebliche Folgen haben und sollten vor Unterschrift von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt geprüft werden.


