Architektenvertrag (Österreich)

Aktualisiert am 11. August 2026

Ein Architektenvertrag verbindet zwei Dinge, die oft getrennt betrachtet werden: was die Architektin oder der Architekt in jeder Planungsphase tatsächlich leistet, und mit welcher rechtlichen Befugnis dies geschieht. In Österreich ist Letzteres keine Formalität – die Befugnis als Ziviltechnikerin oder Ziviltechniker verleiht der Person einen besonderen öffentlich-rechtlichen Status, den nur wenige andere freie Berufe in dieser Form kennen.

Diese Vorlage ersetzt eine Ausgangsseite ohne jeden Inhalt außer einem Titel. Sie ist um das aufgebaut, was ein solcher Vertrag tatsächlich braucht: klar abgegrenzte Planungsphasen, ein an jede Phase gebundenes Honorar, eine ausdrückliche Angabe der Befugnis der Architektin oder des Architekten, und eine klare Regelung dessen, was bei vorzeitiger Beendigung geschieht.

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Architektenvertrag

Architektin/Architekt:
Befugnisnummer / Kammer:
Auftraggeber:
Datum:

1. Das Projekt

Die Architektin oder der Architekt erklärt, über eine gültige Befugnis nach dem Ziviltechnikergesetz 2019 zu verfügen. Urkunden, die im Rahmen dieser Befugnis ausgestellt werden, sind gemäß § 3 Abs. 3 ZTG 2019 mit öffentlichem Glauben versehen.

2. Planungsphasen und Honorar

Vorentwurf:
Entwurf:
Ausführungsplanung:
OptionalEnthält Phase der Bauaufsicht

Der Vertrag umfasst außerdem die örtliche Bauaufsicht während der Bauausführung, mit einem Honorar von .

OptionalEnthält Klausel zur Berufshaftpflichtversicherung

Die Architektin oder der Architekt unterhält für die gesamte Dauer dieses Vertrags eine gültige Berufshaftpflichtversicherung, die Fehler oder Versäumnisse in der Planung oder Bauaufsicht abdeckt.

Das Urheberrecht der Architektin oder des Architekten am Entwurf bleibt gemäß UrhG bestehen, unabhängig vom Eigentum am fertigen Gebäude.

Architektin/Architekt

Datum:

Auftraggeber

Datum:

Öffentlicher Glaube: mehr als eine Standesbezeichnung

Das Ziviltechnikergesetz 2019 (ZTG 2019) fasst Architektinnen und Architekten zusammen mit Ingenieurkonsulentinnen und Ingenieurkonsulenten unter dem Oberbegriff der Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker – einer auf staatlicher Verleihung beruhenden Befugnis, deren konkrete Bezeichnung das jeweilige Fachgebiet ausdrückt. § 3 Abs. 3 ZTG 2019 geht deutlich über eine bloße Standesbezeichnung hinaus: Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker sind mit öffentlichem Glauben versehene Personen; für die von ihnen im Rahmen ihrer Befugnis ausgestellten Urkunden gilt § 292 der Zivilprozessordnung. Das bedeutet: Ein von einer Ziviltechnikerin im Rahmen ihrer Befugnis ausgestelltes Dokument – etwa ein bestimmter Plan oder eine Bestätigung – erhält vor Gericht dieselbe Beweiskraft wie eine von einer Behörde ausgestellte öffentliche Urkunde.

Kein anderes in dieser Serie behandeltes Land verleiht der Bescheinigung durch einen Architekten diese besondere, quasi-notarielle Beweiskraft. Das prägt auch die praktische Erwartung an einen Architektenvertrag: Was die Architektin im Rahmen ihrer Befugnis bescheinigt, wird nicht wie eine private Meinung, sondern wie eine amtliche Feststellung behandelt.

Verwaltungsstrafen statt gerichtlicher Strafe

§ 36 ZTG 2019 sanktioniert die unbefugte Ausübung ziviltechnischer Tätigkeiten, die Ausübung während einer Suspendierung der Befugnis, die unbefugte Verwendung der geschützten Berufsbezeichnung, sowie Verstöße gegen die Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 31 Abs. 3 und die Informationspflicht nach § 31 Abs. 4 – jeweils als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von bis zu 14.000 Euro. Damit liegt Österreich mit Bulgarien auf der administrativen, nicht strafrechtlichen Seite der in dieser Serie behandelten Sanktionsmodelle, allerdings mit einem deutlich höheren Höchstbetrag.

Klauselübersicht

Befugnis der Architektin oder des Architekten
Ausdrückliche Angabe der Befugnis nach dem Ziviltechnikergesetz und der Kammerzugehörigkeit.
Planungsphasen
Abgegrenzte Vorentwurf-, Entwurf- und Ausführungsplanung, jeweils mit eigenem Gegenstand und Ergebnis.
Honorar pro Phase
Verknüpfung der Zahlung mit dem Abschluss jeder einzelnen Phase statt einer einmaligen Gesamtsumme.
Bauaufsicht
Ob und in welchem Umfang die örtliche Bauaufsicht Teil des Auftrags ist.
Berufshaftpflichtversicherung
Deckung für Fehler oder Versäumnisse in der Planung oder Bauaufsicht, unabhängig von der Kammerzugehörigkeit.
Urheberrecht am Entwurf
Das Urheberrecht am architektonischen Entwurf bleibt gemäß UrhG bei der Architektin oder dem Architekten, unabhängig vom Eigentum am fertigen Gebäude.
Vorzeitige Beendigung
Was bei vorzeitiger Beendigung geschieht und wie das Honorar für bereits erbrachte Leistungen berechnet wird.

Wie dieser Vertrag gestaltet sein sollte

Die Rechtmäßigkeit des Vertrags hängt zuerst davon ab, ob die Architektin oder der Architekt tatsächlich zur Erbringung der beauftragten Leistungen befugt ist.

  • Prüfen Sie die Befugnis nach dem ZTG 2019

    § 3 ZTG 2019 regelt den Berechtigungsumfang; Abs. 3 verleiht Ziviltechnikerinnen und Ziviltechnikern öffentlichen Glauben für Urkunden, die sie im Rahmen ihrer Befugnis ausstellen.

    ZTG 2019, § 3
  • Beachten Sie die Verwaltungsstrafen bei unbefugter Ausübung

    § 36 ZTG 2019 sieht Geldstrafen von bis zu 14.000 Euro für unbefugte Ausübung, Ausübung während Suspendierung oder unbefugte Führung der Berufsbezeichnung vor.

  • Grenzen Sie die Planungsphasen klar ab

    Vorentwurf, Entwurf und Ausführungsplanung sind getrennte Schritte mit unterschiedlichem Gegenstand; ihre Vermischung erschwert die Berechnung von Honorar und Haftung.

  • Vernachlässigen Sie nicht das Urheberrecht am Entwurf

    Das UrhG schützt das Urheberrecht der Architektin oder des Architekten am Entwurf unabhängig vom Eigentum am fertigen Gebäude.

  • Sehen Sie eine Berufshaftpflichtversicherung vor

    Die Kammerzugehörigkeit ersetzt keine Versicherungsdeckung für Fehler oder Versäumnisse in der Planung oder Bauaufsicht.

So verwenden Sie diesen Architektenvertrag

  1. Bestätigen Sie die Befugnis. Halten Sie die Befugnis nach dem ZTG 2019 und die Kammerzugehörigkeit fest.
  2. Beschreiben Sie das Projekt und die Planungsphasen. Legen Sie fest, welche Phasen umfasst sind – Vorentwurf, Entwurf, Ausführungsplanung, Bauaufsicht.
  3. Verknüpfen Sie das Honorar mit jeder Phase. Bestimmen Sie den Betrag oder Prozentsatz für jede Planungsphase.
  4. Vermerken Sie die Berufshaftpflichtversicherung. Vereinbaren Sie eine durchgehende Versicherung während der gesamten Vertragsdauer.
  5. Unterschreiben und aufbewahren. Beide Parteien unterschreiben den Vertrag vor Beginn einer Planungsphase.

Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet der öffentliche Glaube der Ziviltechnikerin oder des Ziviltechnikers?

Gemäß § 3 Abs. 3 ZTG 2019 erhalten Urkunden, die eine Ziviltechnikerin oder ein Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnis ausstellt, dieselbe Beweiskraft wie eine öffentliche Urkunde gemäß § 292 ZPO.

Was ist der Unterschied zwischen Architekt und Ingenieurkonsulent im ZTG?

Beide sind Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker im Sinne des ZTG 2019, einer gemeinsamen gesetzlichen Kategorie mit staatlich verliehener Befugnis; die konkrete Bezeichnung drückt das jeweilige Fachgebiet aus.

Was droht bei unbefugter Ausübung ziviltechnischer Tätigkeiten?

Eine Verwaltungsstrafe von bis zu 14.000 Euro gemäß § 36 ZTG 2019 – kein Strafverfahren, sondern ein Verwaltungsstrafverfahren.

Warum sollte das Honorar nach Planungsphasen aufgeteilt werden?

Weil jede Phase – Vorentwurf, Entwurf, Ausführungsplanung – einen eigenen Gegenstand und ein eigenes Ergebnis hat. Die Verknüpfung der Zahlung mit jeder Phase vermeidet Streit, wenn der Vertrag vor Fertigstellung endet.

Wem gehört das Urheberrecht am architektonischen Entwurf?

Es bleibt gemäß UrhG bei der Architektin oder dem Architekten als Urheberin oder Urheber, unabhängig vom Eigentum am fertigen Gebäude.

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Rechtlicher Hinweis

Diese Vorlage und dieser Leitfaden dienen nur der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Der Umfang der Befugnis kann je nach Fachgebiet und Projektart abweichen; konsultieren Sie vor Unterschrift eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten.