GmbH-Gesellschaftsvertrag Vorlage (Österreich)
Aktualisiert am 11. August 2026
Die österreichische Entsprechung zu Articles of Association ist bei der GmbH der Gesellschaftsvertrag. Er regelt Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Stammkapital, Stammeinlagen, Geschäftsführung, Vertretung, Gesellschafterbeschlüsse, Gewinnverteilung, Anteilsübertragung und Auflösung.
Diese Vorlage ist ein Vorbereitungsdokument für Gründerinnen, Gesellschafter, Steuerberatung und Notariat. Das Unternehmensserviceportal stellt klar: Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH muss als Notariatsakt abgeschlossen werden; dieses Formular ersetzt den Notariatsakt und die Firmenbuchanmeldung nicht.
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ENTWURF EINES GMBH-GESELLSCHAFTSVERTRAGS
- Firma:
- Sitz:
- Stammkapital:
1. Firma, Sitz und Gegenstand
Die Gesellschaft führt die Firma mit Sitz in . Gegenstand des Unternehmens:
2. Stammkapital und Geschäftsanteile
Das Stammkapital beträgt . Die Geschäftsanteile werden wie folgt übernommen:
3. Geschäftsführung
Geschäftsführer und Vertretung: . Zustimmungspflichtige Geschäfte:
4. Gesellschafterbeschlüsse
Beschlüsse, Mehrheiten und Dokumentation:
5. Übertragung von Geschäftsanteilen
Dieser Entwurf ist für die notarielle Prüfung bestimmt und ersetzt keine Beurkundung oder Firmenbuchanmeldung.
Gesellschafter
Datum:
Gesellschafter
Datum:
Notariatsakt und Firmenbuch
Der Gesellschaftsvertrag ist das Gründungsdokument der GmbH. Für österreichische Kapitalgesellschaften ist er in Form eines Notariatsakts zu schließen; danach folgen Firmenbuch, Geschäftsanschrift, wirtschaftliche Eigentümer, Bank, Steuer und weitere Anmeldungen.
Die Vorlage sammelt daher Daten für den Entwurf: Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Stammeinlagen, Geschäftsführung, Vertretung, Gesellschafterliste, Beschlussregeln, Zustimmungskatalog und Anlagen.
Sie ist bewusst kein Musterprotokoll und keine deutsche GmbH-Satzung. Österreichische Terminologie, Firmenbuchzuständigkeit und Notariatspraxis bleiben leitend.
Firma, Sitz und Unternehmensgegenstand
USP beschreibt den Unternehmenssitz als Ort, der im Gesellschaftsvertrag definiert und im Firmenbuch eingetragen wird; bei GmbH und AG ist der Sitz jener Ort, an dem Betrieb, Geschäftsleitung oder Verwaltung geführt wird, sofern ein wichtiger Grund anderes rechtfertigt.
Der Unternehmensgegenstand muss konkret genug sein, um Tätigkeit und Befugnisse zu verstehen. Gewerberecht, reglementierte Berufe, Finanzdienstleistungen, Gesundheitsleistungen, Immobilien, Bau und Datenschutz sollten nicht durch eine weite Standardformel verdeckt werden.
Die Vorlage trennt Sitzgemeinde, Geschäftsanschrift, Zustelladresse und Betriebsstätten, weil diese Angaben in der Praxis unterschiedliche Wirkungen haben.
Stammkapital, Stammeinlagen und Finanzierung
Der österreichische Gesellschaftsvertrag muss Einlagen, Beteiligungen und wirtschaftliche Grundordnung sauber abbilden. Ein bloßer Prozentsatz reicht nicht, wenn Stammeinlagen, geleistete Einzahlungen, Sacheinlagen oder Nebenpflichten unterschiedlich sind.
Die Vorlage fragt daher Kapitalstruktur, Einzahlungen, Sacheinlagen, Gesellschafterdarlehen, Nachschussmechanik, Gewinnverteilung und Dokumentation der Mittelherkunft ab.
Bei Sacheinlagen oder komplexer Gründerfinanzierung sollte der Entwurf deutlich machen, welche Belege dem Notariat und der Steuerberatung vorliegen.
Geschäftsführung, Vertretung und Zustimmungskatalog
Der Gesellschaftsvertrag sollte bestimmen, wie Geschäftsführer bestellt und abberufen werden, ob Einzel- oder Gesamtvertretung gilt und welche Geschäfte Zustimmung der Gesellschafter benötigen.
Interne Zustimmung und externe Vertretungsmacht dürfen nicht verwechselt werden. Die Vorlage enthält deshalb getrennte Felder für Firmenbuchvertretung, interne Schwellenwerte, Bankvollmachten, Prokura und Berichtspflichten.
Für gleich beteiligte Gründer sind Deadlock, Informationsrechte, Minderheitenschutz und Eskalationsmechanismen praktische Kernpunkte.
Geschäftsanteile, Vinkulierung und Nebenabreden
Übertragungen von GmbH-Anteilen sind form- und zustimmungsintensiv. Vorkaufsrechte, Zustimmungserfordernisse, Teilbarkeit, Abtretung, Erbfolge, Austritt, Ausschluss und Bewertung sollten nicht aus ausländischen Vorlagen übernommen werden.
Manche wirtschaftlichen Regeln gehören in den Gesellschaftsvertrag, andere in eine vertrauliche Gesellschaftervereinbarung. Vesting, Drag-along, Tag-along, Pooling, Wettbewerbsverbote und Investorenschutz werden daher als Prüfhinweise markiert.
Die Vorlage schützt vor dem häufigen Fehler, alles in ein öffentlich wirksames Grunddokument zu legen, obwohl Datenschutz, Vertraulichkeit oder Flexibilität eine andere Gestaltung verlangen.
Änderung, Auflösung und Dokumentenpflege
Gesellschaftsvertragsänderungen, Kapitalmaßnahmen, Geschäftsführerwechsel, Sitzverlegung und Auflösung müssen mit Beschluss, Notariat, Firmenbuch und interner Dokumentation zusammenspielen.
Das Arbeitsdossier enthält deshalb alte Fassung, neue Fassung, Beschlussdatum, Mehrheit, Notariat, Firmenbuchschritt, Zuständigkeit und Nachweis.
Bei jeder Änderung sollten Bank, Steuerberatung, Register, Website, Verträge, Versicherungen, UBO/WiEReG und interne Vollmachten mitkontrolliert werden.
Gründungsschritte nach dem Entwurf
Nach dem ausgefüllten Entwurf folgen Notariatsakt, Firmenbuchanmeldung, Bank, steuerliche Erfassung, WiEReG/UBO-Themen, Gewerbeberechtigung, Sozialversicherung und interne Vollmachten. Die Vorlage ordnet diese Schritte, ohne zu behaupten, dass sie durch den Text selbst erledigt werden.
Besonders wichtig ist die Unterscheidung von Sitz und Geschäftsanschrift. Der Sitz ist gesellschaftsvertraglich und firmenbuchrechtlich relevant; die Geschäftsanschrift ist der praktische Zustellort. Beide Daten können zusammenfallen, müssen aber kontrolliert werden.
Bei mehreren Gründern hält das Dossier fest, welche Person dem Notariat welche Belege liefert, wer wirtschaftliche Eigentümerdaten prüft und wer spätere Änderungen an Bank, Behörden und Vertragsparteien meldet.
Beschluss- und Vollmachtsarchiv
Schon bei Gründung sollte feststehen, wie Gesellschafterbeschlüsse später archiviert werden. Die Vorlage sieht daher Protokoll, Anwesenheitsliste, Umlaufbeschluss, Vollmacht, Stimmrechtsbindung und Zuständigkeit für das Gesellschaftsbuch als eigene Arbeitsbereiche.
Geschäftsführerbeschlüsse und Gesellschafterbeschlüsse dürfen nicht vermischt werden. Ein Geschäftsführer kann operativ handeln, während bestimmte Geschäfte intern zustimmungspflichtig bleiben.
Diese Trennung hilft später bei Anteilstransfers, Finanzierung, Auflösung, Asset Deals und Prüfungen durch Banken oder Steuerberatung.
Bank, Steuer und laufende Pflege
Nach der Errichtung müssen Banken, Steuerberatung, Buchhaltung, UID-Themen, Gewerbeberechtigung, Versicherungen und erste Dienstverträge denselben Gesellschaftsstand verwenden. Die Vorlage fragt daher, wer die finale Fassung an welche Stelle weitergibt und welche Rückmeldung erwartet wird.
Für laufende Pflege wird ein Verantwortlicher benannt. Geschäftsführerwechsel, Sitzverlegung, Änderung der Geschäftsanschrift, neue Gesellschafter, Kapitalmaßnahmen oder geänderte Vertretung sollen nicht nur intern beschlossen, sondern mit Firmenbuch, Bank und Vertragsparteien abgestimmt werden.
So bleibt der Gesellschaftsvertrag kein Gründungsdokument, das nach dem Notariat vergessen wird, sondern die Grundlage für spätere Beschlüsse und Nachweise.
Österreichische Dossier- und Nachweiskontrolle
Die österreichische Fassung arbeitet als Dossier, nicht als isolierter Text. Jede finale Version sollte Datum, Status, Verantwortliche, Anlagen, Freigabe, Quelle und Nachweis enthalten. Ohne diese Angaben kann später unklar bleiben, welche Fassung tatsächlich Grundlage für Vertrag, Beschluss, Presseversand oder Übergabe war.
Vor Unterzeichnung oder Versand sind Namen, Firmenbuchnummer, UID, Sitz, Beträge, Fristen, Vertretung, Anlagen, Quellen, personenbezogene Daten und Empfänger abzugleichen. Nicht gewählte Optionen sollten gelöscht werden, damit der finale Text nicht widersprüchlich bleibt.
Für digitale Bearbeitung gilt: DOCX-Änderungen nachvollziehbar halten, PDF-Endfassung unverändert archivieren, Empfang oder Unterschrift sichern und sensible Anlagen getrennt schützen. Das ist besonders wichtig bei Notariats-, Steuer-, Datenschutz-, Arbeits- oder Rechtefragen.
Bei Gesellschaftsunterlagen ist zusätzlich zu prüfen, ob Notariat, Firmenbuch, Gesellschafterbeschluss, Geschäftsführung, Vertretung, UBO/WiEReG, Bank und Steuerberatung denselben Stand haben.
Das Dossier sollte alte Fassung, neue Fassung, Beschluss, Anmeldung, Empfangsnachweis und zuständige Person enthalten.
Für Österreich ist die Abgrenzung zur Flexiblen Kapitalgesellschaft und zur AG wichtig. Die FlexKapG kann für Start-ups interessant sein, hat aber eigene Regeln; die AG arbeitet mit Satzung und anderen Organen. Diese Seite bleibt beim GmbH-Gesellschaftsvertrag, weil das die naheliegende Such- und Praxisentsprechung für kleine und mittlere Unternehmen ist. Wer alle Formen in einem Formular mischt, erzeugt keinen notariatsfähigen Entwurf.
Klausel für Klausel erklärt
- Firma und Sitz
- Bereitet Firmenbuchdaten und Zuständigkeit vor.
- Unternehmensgegenstand
- Beschreibt Tätigkeit ohne ungeprüfte reglementierte Behauptungen.
- Stammkapital
- Erfasst Stammeinlagen, Einzahlungen und Beteiligungen.
- Geschäftsführung
- Regelt Bestellung, Vertretung und Zustimmungskatalog.
- Beschlüsse
- Legt Einberufung, Stimmen, Mehrheiten und Protokolle fest.
- Anteilsübertragung
- Hält Zustimmung, Vinkulierung und Vorkaufsrechte fest.
- Gewinnverwendung
- Trennt Jahresabschluss, Ausschüttung und Rücklagen.
- Änderung
- Verknüpft Beschluss, Notariat, Firmenbuch und neue Fassung.
Österreichische GmbH-Checkliste
Notariatsakt einplanen
Der USP weist darauf hin, dass der GmbH-Gesellschaftsvertrag in Form eines Notariatsakts geschlossen werden muss.
USP GesellschaftsvertragGmbHG zugrunde legen
Österreichische GmbH-Gründung, Organe und Auflösung richten sich nach dem GmbH-Gesetz.
GmbHG RISSitz richtig beschreiben
Sitz ist im Gesellschaftsvertrag definiert und im Firmenbuch eingetragen; Geschäftsanschrift ist davon zu unterscheiden.
USP UnternehmenssitzFirmenbuch- und Registerdaten abstimmen
Firma, Sitz, Geschäftsführung, Vertretung und wirtschaftliche Eigentümer müssen zusammenpassen.
Nebenabreden bewusst trennen
Vesting, Investorenschutz und Wettbewerbsverbote gehören nicht automatisch in den Gesellschaftsvertrag.
Dokumente sieben Jahre und länger sichern
Bücher und Belege sind nach UGB/BAO grundsätzlich sieben Jahre aufzubewahren.
BAO § 132
So füllen Sie die Vorlage aus
- Kerndaten sammeln. Firma, Sitz, Gegenstand, Gesellschafter, Kapital und Vertretung eintragen.
- Sitz und Gegenstand prüfen. Sitzgemeinde, Geschäftsanschrift und regulierte Tätigkeiten abgleichen.
- Kapital strukturieren. Stammeinlagen, Einzahlungen, Sacheinlagen und Nebenpflichten dokumentieren.
- Geschäftsführung regeln. Vertretung, Zustimmungskatalog, Vollmachten und Berichtspflichten vorbereiten.
- Notariatsdossier vorbereiten. Entwurf, Gesellschafterdaten, Belege, Firmenbuch- und Registerfolge ordnen.
Häufige Fragen
Ersetzt die Vorlage den Notariatsakt?
Nein. Sie bereitet den Entwurf vor; der GmbH-Gesellschaftsvertrag braucht die passende notarielle Form.
Was ist der Sitz?
Der Sitz ist die im Gesellschaftsvertrag definierte und im Firmenbuch eingetragene Gemeinde; die Geschäftsanschrift ist separat.
Gehören Investorenschutzregeln in den Vertrag?
Manche ja, manche besser in eine vertrauliche Gesellschaftervereinbarung. Das muss bewusst entschieden werden.
Ist die österreichische GmbH wie die deutsche GmbH?
Nein. Die Sprache ähnelt sich, aber Firmenbuch, Notariat, GmbHG und Praxis unterscheiden sich.
Was mit Sacheinlagen?
Sie sollten konkret beschrieben, bewertet und mit Belegen für Notariat und Steuerberatung vorbereitet werden.
Wer darf vertreten?
Vertretung, Geschäftsführung, Prokura, Bankvollmacht und interne Zustimmung werden getrennt erfasst.
Wann wird geändert?
Änderungen brauchen Beschluss, Notariat/Firmenbuchfolge und saubere neue Fassung.
Warum keine deutsche Vorlage übernehmen?
Weil Österreich eigene GmbHG-, UGB-, BAO-, AVRAG-, UrhG-, UStG- und Datenschutzpraxis hat. Die Sprache ist ähnlich, aber die Rechtsquellen und Schritte sind andere.
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Rechtlicher Hinweis
Diese Vorlage ist eine informative Arbeitsgrundlage und keine Rechts-, Steuer-, Buchhaltungs- oder professionelle Beratung. Lassen Sie das Dokument vor Verwendung durch qualifizierte Fachleute prüfen.


