Markenbotschafter-Vertrag: Vorlage für Liechtenstein

Aktualisiert am 22. August 2026

Ein Markenbotschafter-Vertrag regelt eine laufende Zusammenarbeit: Eine Person tritt über einen längeren Zeitraum öffentlich für eine Marke auf, produziert Inhalte, erscheint bei Veranstaltungen und verzichtet meist darauf, gleichzeitig für Wettbewerber zu werben. Das unterscheidet ihn von der einzelnen bezahlten Kooperation — hier geht es um Dauer, Exklusivität und darum, was nach dem Ende mit den Inhalten passiert.

Liechtenstein ist Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums, und die EU-Richtlinien zu unlauteren Geschäftspraktiken und zur Kennzeichnung kommerzieller Kommunikation sind über das EWR-Abkommen ins liechtensteinische Recht übernommen. Konkret verlangt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, dass der werbliche Charakter einer Veröffentlichung erkennbar sein muss und nicht verschleiert werden darf. Die Vorlage, die dieses Muster ersetzt, sagt zur Kennzeichnung nichts, hat kein Feld für die Vergütung und keine Beendigungsregelung. Diese Fassung ist neu gebaut.

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Markenbotschafter-Vertrag

Dieser Vertrag wird am geschlossen zwischen , (nachfolgend „Auftraggeber") und , (nachfolgend „Botschafterin").

1. Status

Die Zusammenarbeit erfolgt als selbständiges Auftragsverhältnis. Es besteht kein Arbeitsverhältnis; die Botschafterin ist in der Einteilung ihrer Tätigkeit frei und trägt ihre Steuern und Abgaben selbst. Die Parteien halten die Zusammenarbeit ergebnisbezogen und vermeiden Vorgaben zu Arbeitszeit, Arbeitsort und engmaschiger Weisung.

2. Laufzeit

Der Vertrag läuft vom bis zum . Verlängerung: .

3. Leistungen

Die Botschafterin erbringt folgende Leistungen:

OptionalAuftritte und VeranstaltungenPersönliche Termine als Teil der Leistungen.

Auftritte und Veranstaltungen: Termine werden mindestens Tage vorher abgestimmt.

Erfasste Kanäle: . Freigabe:

4. Kennzeichnung

Jeder nach diesem Vertrag veröffentlichte Beitrag wird als gekennzeichnet. Platzierung: Die Parteien halten fest, dass auch die Überlassung von Produkten oder Leistungen eine Gegenleistung darstellt, die die Kennzeichnungspflicht auslöst.

5. Werbeaussagen

Die Botschafterin trifft nur Aussagen, die durch diese Belege gedeckt sind. Erweist sich eine vom Auftraggeber gelieferte Angabe als unrichtig, hält der Auftraggeber die Botschafterin von daraus entstehenden Ansprüchen frei.

6. Nutzungsrechte

Die Botschafterin bleibt Inhaberin des Urheberrechts an den von ihr geschaffenen Inhalten. Sie räumt dem Auftraggeber folgende ausdrücklich aufgezählte Nutzungen ein: , Gebiet , für Monate ab Erstveröffentlichung. Nicht genannte Nutzungen sind nicht eingeräumt.

OptionalWerbliche NutzungPaid Media und Whitelisting als eigene, bepreiste Position.

7. Namen und Kennzeichen

Jede Partei räumt der anderen für die Laufzeit ein einfaches, nicht übertragbares Recht ein, ihren Namen, ihr Logo und ihre Kennzeichen ausschliesslich zur Darstellung dieser Zusammenarbeit zu verwenden.

OptionalExklusivitätKeine Werbung für Wettbewerbsprodukte in der benannten Kategorie.

8. Exklusivität

Während der Laufzeit wirbt die Botschafterin nicht für Wettbewerbsprodukte in der Kategorie „". Nach Laufzeitende gilt die Beschränkung für weitere Wochen, sofern dafür gezahlt wird.

9. Honorar und Kosten

Honorargrundlage:
Honorar:
Zahlungsfrist:
Tage nach Rechnung
Vorab genehmigte Kosten:
OptionalProdukte und SachleistungenÜberlassene Produkte oder Leistungen aufführen.

Überlassene Produkte und Sachleistungen: . Diese lösen die Kennzeichnungspflicht aus.

10. Verhalten, Vertraulichkeit und Beendigung

Die Botschafterin unterlässt Handlungen, die der Marke im Zusammenhang mit dieser Zusammenarbeit erkennbar schaden. Beide Parteien behandeln nicht öffentliche Informationen der anderen vertraulich.

Jede Partei kann mit einer Frist von Tagen kündigen. Eine sofortige Auflösung ist möglich bei wesentlicher Vertragsverletzung, die nach Aufforderung nicht innerhalb von zehn Tagen behoben wird. Bereits veröffentlichte Beiträge dürfen online bleiben, soweit die eingeräumten Rechte reichen.

11. Schlussbestimmungen

Änderungen bedürfen der Schriftform. Es gilt liechtensteinisches Recht; Gerichtsstand ist .

Für den Auftraggeber

Datum:

Botschafterin / Botschafter

Datum:

Kennzeichnungspflicht über das UWG

Das liechtensteinische Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verbietet es, den Werbecharakter einer Veröffentlichung zu verschleiern. Ein Beitrag, für den eine Gegenleistung — Geld, Produkte, Reisen — geflossen ist, muss deshalb erkennbar als kommerzielle Kommunikation gekennzeichnet sein.

Diese Vorlage übersetzt das in eine konkrete Klausel mit einem Kennzeichnungswort und einer Platzierung, statt eine vage Formel zu verwenden, und behandelt Produktüberlassungen ausdrücklich als Gegenleistung, die die Kennzeichnungspflicht auslöst — unabhängig davon, ob Geld fliesst.

Urheberrecht und Nutzungsrechte

Liechtenstein hat ein eigenes Urheberrechtsgesetz, das in seiner Struktur dem schweizerischen Recht nahesteht. Die Botschafterin bleibt Inhaberin des Urheberrechts an den von ihr geschaffenen Inhalten; der Auftraggeber erhält die im Vertrag ausdrücklich benannten Nutzungsrechte.

Diese Vorlage verlangt eine ausdrückliche Aufzählung der eingeräumten Nutzungen — organische Veröffentlichung, Repost, werbliche Nutzung — statt einer pauschalen Formel, weil eine pauschale Rechteeinräumung im Streitfall regelmässig eng ausgelegt wird.

Exklusivität mit Grenzen

Eine Wettbewerbsklausel ohne Kategorie und ohne Dauer ist eine Berufsbeschränkung, die in der Verhandlung teuer ist und im Streitfall schwer durchzusetzen. Die Vorlage verlangt eine benannte Kategorie, ein Zeitfenster und, wenn die Beschränkung über die Laufzeit hinausgeht, eine eigene Vergütung.

Ebenso wichtig ist der Kanalfrieden: Die Botschafterin verpflichtet sich nicht, ihre gesamte Öffentlichkeit der Marke zu widmen. Die Vorlage beschränkt die Verpflichtungen auf die vereinbarten Leistungen und Kanäle.

Status und Beendigung

Ein Botschaftervertrag ist in der Regel ein selbständiges Auftragsverhältnis, kein Arbeitsvertrag. Vorgaben zu Arbeitszeit, Ort und engmaschiger Weisung können diese Einordnung gefährden und sozialversicherungsrechtliche Folgen auslösen. Die Vorlage hält die Zusammenarbeit ergebnisbezogen.

Zum Schluss die Beendigung. Der Vertrag braucht eine Kündigungsfrist, eine sofortige Auflösung bei schweren Verstössen und die Antwort auf die Frage, was mit bereits veröffentlichten Inhalten geschieht: Sie bleiben online, soweit die Nutzung reicht, und die Marke stellt neue Ausspielungen ein.

Die Klauseln im Einzelnen

Parteien und Status
Wer beauftragt, wer auftritt, und die Feststellung des Auftragsverhältnisses.
Laufzeit
Beginn, Ende und ob eine Verlängerung vereinbart wird.
Leistungen
Beiträge, Auftritte, Vorlaufzeiten und Freigabewege, als zählbare Liste.
Kennzeichnung
Wort und Platzierung, die den werblichen Charakter erkennbar machen.
Werbeaussagen
Nur belegbare Aussagen, Belege durch den Auftraggeber.
Nutzungsrechte
Ausdrücklich aufgezählte Nutzungen statt pauschaler Formel.
Werbliche Nutzung
Optional. Paid Media als eigene, bepreiste Position.
Namen und Kennzeichen
Wechselseitige Nutzung von Namen und Logo im Rahmen der Kooperation.
Exklusivität
Benannte Kategorie, Fenster und Vergütung bei Nachwirkung.
Honorar
Honorar, Zahlungsstufen und Verzugszins.
Produkte und Sachleistungen
Was überlassen wird und dass es die Kennzeichnungspflicht auslöst.
Verhalten und Reputation
Zurechenbares Verhalten mit Bezug zur Marke, nicht Lebensführung allgemein.
Vertraulichkeit
Nicht öffentliche Informationen und der Umgang mit Kontaktdaten.
Beendigung
Kündigungsfrist, sofortige Auflösung und der Umgang mit bestehenden Inhalten.

Checkliste Liechtenstein

  • Werblichen Charakter erkennbar machen

    Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verbietet die Verschleierung des Werbecharakters einer Veröffentlichung.

  • Sachleistungen als Gegenleistung behandeln

    Auch kostenlos überlassene Produkte oder Leistungen sind eine Gegenleistung, die die Kennzeichnungspflicht auslöst.

  • Nutzungsrechte ausdrücklich aufzählen

    Eine pauschale Rechteeinräumung wird im Streitfall regelmässig eng ausgelegt; die konkreten Nutzungen gehören in den Vertragstext.

  • Nur belegbare Werbeaussagen zusagen

    Irreführende Angaben über Produkteigenschaften sind lauterkeitsrechtlich angreifbar. Belege sollte der Auftraggeber vor der Veröffentlichung schriftlich liefern.

  • Status als Auftragsverhältnis sauber halten

    Vorgaben zu Arbeitszeit, Ort und engmaschiger Weisung können sozialversicherungsrechtliche Folgen auslösen.

  • Gewerbebewilligung prüfen, soweit die Tätigkeit gewerbsmässig ist

    Regelmässige, gewerbsmässige Tätigkeit kann eine Gewerbebewilligung nach dem Gewerbegesetz voraussetzen.

    Gewerbegesetz (GewG)

So füllen Sie den Vertrag aus

  1. Parteien und Laufzeit. Auftraggeber und Botschafterin eintragen, dazu Beginn, Ende und Verlängerung.
  2. Leistungen zählbar machen. Anzahl der Beiträge, Plattformen, Auftritte, Vorlaufzeit und Freigabeweg festlegen.
  3. Kennzeichnung wählen. Ein Kennzeichnungswort und eine Platzierung festlegen, die den Werbecharakter erkennbar machen.
  4. Nutzungsrechte aufzählen. Organische Veröffentlichung, Repost und werbliche Nutzung ausdrücklich benennen.
  5. Exklusivität eingrenzen. Kategorie und Fenster benennen; bei Nachwirkung eine eigene Vergütung eintragen.
  6. Geld regeln. Honorar, Zahlungsstufen, Sachleistungen und Kostenersatz.
  7. Prüfen und unterschreiben. Dokument lesen, als DOCX oder PDF ausgeben und beidseitig unterschreiben.

Häufige Fragen

Welche Kennzeichnung ist in Liechtenstein erforderlich?

Es gibt keine detaillierte eigene Verordnung, aber das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verbietet es, den werblichen Charakter einer Veröffentlichung zu verschleiern. Diese Vorlage übersetzt das in ein konkretes Kennzeichnungswort und eine Platzierung.

Gilt die Kennzeichnungspflicht auch ohne Geldzahlung?

Ja. Auch eine kostenlos überlassene Sachleistung ist eine Gegenleistung, die die Pflicht auslöst. Die Vorlage behandelt Sachleistungen deshalb ausdrücklich als Auslöser.

Wem gehören die Inhalte?

Der Botschafterin — sie bleibt Inhaberin des Urheberrechts. Der Auftraggeber erhält nur die im Vertrag ausdrücklich benannten Nutzungsrechte; eine pauschale Formel wird im Streitfall eng ausgelegt.

Wie weit darf eine Exklusivitätsklausel gehen?

So weit, wie die Marke sie wirklich braucht: eine benannte Kategorie und ein Zeitfenster. Reicht die Beschränkung über die Laufzeit hinaus, gehört eine eigene Vergütung dazu.

Ist eine Markenbotschafterin selbständig?

In der Regel handelt es sich um ein selbständiges Auftragsverhältnis. Vorgaben zu Arbeitszeit, Ort und engmaschiger Weisung können diese Einordnung gefährden und sozialversicherungsrechtliche Folgen auslösen.

Wer trägt die Verantwortung für Werbeaussagen?

Beide, praktisch. Die Vorlage verpflichtet den Auftraggeber, Belege vor der Veröffentlichung schriftlich zu liefern, und beschränkt die Botschafterin auf Aussagen, die durch diese Belege gedeckt sind.

Was passiert nach dem Ende mit den Beiträgen?

Veröffentlichte Beiträge bleiben online, soweit die vereinbarte Nutzung reicht; neue Ausspielungen, insbesondere werbliche, stellt der Auftraggeber ein.

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Rechtlicher Hinweis

Diese Vorlage und die Erläuterungen sind allgemeine Informationen zur Praxis in Liechtenstein, keine Rechts-, Steuer- oder Sozialversicherungsberatung, und niemand hat Ihre Vereinbarung geprüft.