Auftragsvertrag für ein Kunstwerk (Liechtenstein)
Aktualisiert am 11. August 2026
Ein Auftragsvertrag für ein Kunstwerk betrifft mehr als Preis und Liefertermin. Vom Moment der Schöpfung an trägt das Werk zwei verschiedene Rechte: das übertragbare Vermögensrecht, und die persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse, die bei der Urheberin bleiben, selbst wenn eine andere Person Eigentümerin des Werkstücks wird.
Diese Vorlage ersetzt eine Quellseite ohne anderen Inhalt als einen Titel. Sie ist um genau diese Unterscheidung aufgebaut, wie sie das liechtensteinische Urheberrechtsgesetz von 1999 regelt — ein Gesetz, das sich in Aufbau und Nummerierung unmittelbar am Schweizer Urheberrechtsgesetz orientiert.
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Auftragsvertrag für ein Kunstwerk
- Urheberin:
- Bestellerin:
- Datum:
1. Werk
2. Übertragene Rechte
Die Urheberin gewährt der Bestellerin ein nicht-exklusives Nutzungsrecht am Werk. Die Urheberin behält das Recht, vergleichbare Rechte an Dritte zu vergeben.
Die Bestellerin gibt den Namen der Urheberin bei öffentlicher Nutzung des Werks an, nach Art. 9 URG.
Das Werk darf nicht in einer Weise geändert oder öffentlich zugänglich gemacht werden, die den Ruf der Urheberin beeinträchtigt, ohne deren vorherige Zustimmung, nach Art. 12 URG.
3. Lieferung und Zahlung
- Preis:
- Lieferdatum:
Urheberin
Datum:
Bestellerin
Datum:
Direkt am Schweizer Modell orientiert — ein seltener Fall unveränderter Übernahme in dieser Serie
Das liechtensteinische Urheberrechtsgesetz (URG) vom 19. Mai 1999 baut inhaltlich auf dem Schweizerischen Urheberrechtsgesetz auf. Art. 9 URG gibt der Urheberin das ausschliessliche Recht, als Schöpferin des Werks anerkannt zu werden und zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk erstmals veröffentlicht wird. Art. 12 URG gewährt das Recht auf Werkintegrität und schützt vor unbefugten Änderungen, die den Ruf der Urheberin beeinträchtigen könnten.
Das ist ein seltener Fall in dieser Serie: Während die meisten Länderpaare mit gemeinsamer Rechtsgeschichte — wie Tschechien und die Slowakei — nach Jahrzehnten getrennter Entwicklung deutlich divergieren, hat Liechtenstein das Schweizer Urheberrecht praktisch unverändert in Aufbau und Nummerierung übernommen, trotz seiner EWR-Mitgliedschaft und der damit verbundenen Bindung an EU-Recht in anderen Rechtsgebieten.
Schutzdauer von 70 Jahren, wie im Schweizer Vorbild
Der urheberrechtliche Schutz entsteht mit der Schöpfung des Werks, unabhängig davon, ob es auf einem Träger festgehalten ist, und endet 70 Jahre nach dem Tod der Urheberin. Da an der Schöpfung eines Werks mehrere Personen wesentlich beteiligt sein können, kann ein Werk auch mehrere Miturheberinnen haben, die die Rechte gemeinsam innehaben.
Für einen Auftragsvertrag bedeutet das: Die persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse bleiben bei der Urheberin oder den Miturheberinnen, unabhängig von der Übertragung des Vermögensrechts an die auftraggebende Person.
Übersicht über die Klauseln
- Beschreibung des Werks
- Masse, Material, Technik und Motiv, damit kein Zweifel am Auftragsgegenstand besteht.
- Übertragenes Nutzungsrecht
- Exklusives oder nicht-exklusives Nutzungsrecht am Vermögensrecht — nie die persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse selbst.
- Namensnennung
- Wie und wo der Name der Künstlerin bei öffentlicher Nutzung des Werks anzugeben ist, nach Art. 9 URG.
- Werkintegrität
- Schutz vor unbefugten Änderungen, die den Ruf der Urheberin beeinträchtigen könnten, nach Art. 12 URG.
- Lieferung und Zahlung
- Zeitplan für die Lieferung, Zahlungsart und Folgen von Verzug oder Ablehnung.
Wie dieser Vertrag ausgestaltet werden sollte
Das liechtensteinische Urheberrecht folgt dem Schweizer Modell, mit derselben Unterscheidung zwischen Vermögensrecht und persönlichkeitsrechtlichen Befugnissen.
Verwende keinen generellen Verzicht auf die persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse
Art. 9 und 12 URG schützen Anerkennung der Urheberschaft und Werkintegrität; diese Befugnisse bleiben bei der Urheberin.
Urheberrechtsgesetz (URG), LiechtensteinRegle die Erstveröffentlichung ausdrücklich
Die Urheberin hat nach Art. 9 URG das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk erstmals veröffentlicht wird.
Berücksichtige eine allfällige Miturheberschaft
Sind mehrere Personen wesentlich an der Schöpfung beteiligt, halten sie die Rechte gemeinsam.
Trenne das übertragene Nutzungsrecht von den persönlichkeitsrechtlichen Befugnissen
Der Vertrag sollte nur das Vermögensrecht übertragen; die persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse bleiben bei der Urheberin.
So verwendest du diesen Auftragsvertrag
- Werk beschreiben. Gib Masse, Material, Technik und Motiv genau an.
- Übertragenes Nutzungsrecht festlegen. Bestimme, ob das Nutzungsrecht exklusiv oder nicht-exklusiv ist.
- Namensnennung und Werkintegrität vereinbaren. Vereinbare, wie der Name anzugeben ist und dass keine den Ruf beeinträchtigenden Änderungen erfolgen.
- Lieferung und Zahlung vereinbaren. Lege Zeitplan, Zahlungsart und Folgen von Verzug fest.
- Unterschreiben und Exemplar aufbewahren. Beide Parteien unterschreiben den Vertrag vor Arbeitsbeginn.
Häufig Gestellte Fragen
Basiert das liechtensteinische Urheberrecht auf dem Schweizer Modell?
Ja. Das URG von 1999 baut inhaltlich auf dem Schweizerischen Urheberrechtsgesetz auf, mit vergleichbarer Nummerierung und Struktur der Bestimmungen.
Kann die Künstlerin vollständig auf ihre persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse verzichten?
Nicht generell. Art. 9 und 12 URG schützen Anerkennung der Urheberschaft und Werkintegrität als Befugnisse, die bei der Urheberin bleiben.
Wie lange dauert der urheberrechtliche Schutz?
70 Jahre nach dem Tod der Urheberin, wie im Schweizer Vorbild.
Was passiert, wenn mehrere Personen an der Schöpfung beteiligt waren?
Sie gelten als Miturheberinnen und halten die Rechte am Werk gemeinsam.
Kann die Käuferin das Werk nach dem Kauf ändern?
Nicht ohne Zustimmung der Urheberin. Art. 12 URG schützt vor unbefugten Änderungen, die den Ruf der Urheberin beeinträchtigen könnten.
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Rechtlicher Hinweis
Diese Vorlage und diese Anleitung dienen nur der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Urheberrechtliche Fragen können erhebliche Folgen haben und sollten vor Unterschrift von einer Fachperson geprüft werden.


