Honorarangebot des Architekten (Liechtenstein)
Aktualisiert am 11. August 2026
Ein Honorarangebot ist mehr als ein Betrag. Es ist der Moment, in dem die Architektin erklärt, was die Projektierung konkret umfasst, was sie nicht umfasst, und zu welchen Bedingungen das Honorar angepasst werden kann, wenn sich der Projektumfang ändert.
Diese Vorlage ersetzt eine Quellseite ohne anderen Inhalt als einen Titel. Sie ist um das aufgebaut, was ein solches Angebot in Liechtenstein tatsächlich braucht: eine klare Beschreibung des Gegenstands, eine Berechnungsmethode für das Honorar, und ein Verständnis dafür, wie das europäische Verbraucherrecht über die EWR-Mitgliedschaft — nicht über eine EU-Mitgliedschaft — in liechtensteinisches Recht gelangt.
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Honorarangebot des Architekten
- Architektin:
- Kundin:
- Datum:
- Gültigkeit:
- Tage
1. Projekt
2. Honorar
Das Honorar für das oben genannte Projekt wird als Pauschalbetrag festgesetzt: .
3. Widerrufsrecht
Da dieses Angebot in den Geschäftsräumen der Architektin angenommen wurde, gilt kein besonderes Widerrufsrecht für Verträge ausserhalb der Geschäftsräume.
Architektin
Datum:
Kundin
Datum:
Die EU-Verbraucherrechterichtlinie gilt über die EWR/EFTA-Bindung, nicht über eine EU-Mitgliedschaft
Die Richtlinie 2011/83/EU über Verbraucherrechte gilt in Liechtenstein aufgrund des EWR-Abkommens unmittelbar, für Verträge, die ab dem 13. Juni 2014 geschlossen wurden. Verbraucherinnen und Verbraucher haben ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen bei Fernabsatz- und Internetverträgen, ohne Angabe von Gründen — ein Recht, das nicht ausgeschlossen werden kann.
Das ist derselbe grundlegende Mechanismus wie bei Norwegen in dieser Serie: ein Land, das nicht EU-Mitglied ist, aber über den EWR unmittelbar an EU-Verbraucherschutzrecht gebunden ist — im Unterschied zur Schweiz, die weder EU- noch EWR-Mitglied ist und ihr Verbraucherrecht eigenständig regelt.
Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften: dasselbe Verbraucherschutzniveau wie in der EU
Für ein Honorarangebot eines Architekten, das ausserhalb der Geschäftsräume oder auf Initiative der Architektin abgeschlossen wird, gilt grundsätzlich dasselbe Widerrufsrecht wie in EU-Mitgliedstaaten dieser Serie. Die genaue Anwendung auf ein reines Projektierungsmandat — im Unterschied zu einem Bauvertrag selbst — folgt denselben Grundsätzen, die auch in anderen EWR- und EU-Ländern dieser Serie gelten.
Für die Praxis bedeutet das: Ein Honorarangebot, das ausserhalb der Geschäftsräume der Architektin angenommen wird, sollte ausdrücklich auf das Widerrufsrecht hinweisen, auch wenn Liechtenstein selbst kein EU-Mitglied ist.
Übersicht über die Klauseln
- Gegenstand des Angebots
- Klare Beschreibung des Projekts und der vom Angebot umfassten Projektierungsphasen.
- Berechnungsmethode für das Honorar
- Pauschalbetrag, Honorar nach Baukosten oder Zeithonorar, klar angegeben.
- Zustandekommen des Angebots
- Ob das Angebot in den Geschäftsräumen der Architektin oder ausserhalb angenommen wurde.
- Gültigkeit des Angebots
- Der Zeitraum, während dessen das Angebot für die Architektin verbindlich bleibt.
- Widerrufsrecht
- Hinweis auf das 14-tägige Widerrufsrecht nach der EU-Verbraucherrechterichtlinie, übernommen über das EWR-Abkommen.
Wie dieses Angebot ausgestaltet werden sollte
Die Widerrufsklausel sollte die EWR-Bindung an das EU-Verbraucherrecht korrekt widerspiegeln, nicht die eigenständige Regelung der Schweiz voraussetzen.
Beachte das über den EWR übernommene Widerrufsrecht
Die Richtlinie 2011/83/EU gilt in Liechtenstein aufgrund des EWR-Abkommens für Verträge ab dem 13. Juni 2014.
Europäisches Verbraucherzentrum - Dienstleistungen in LiechtensteinPrüfe Ort und Initiative des Vertragsschlusses
Das Widerrufsrecht von 14 Tagen gilt grundsätzlich, wenn das Angebot ausserhalb der Geschäftsräume der Architektin angenommen wurde.
Schliesse das Widerrufsrecht nicht vertraglich aus
Das gesetzliche Widerrufsrecht kann nach der EU-Verbraucherrechterichtlinie nicht ausgeschlossen werden.
Gib die Berechnungsmethode für das Honorar klar an
Pauschalbetrag, Betrag nach Baukosten oder Zeithonorar — die Methode sollte im Angebot selbst eindeutig bezeichnet sein.
So verwendest du dieses Honorarangebot
- Gegenstand des Angebots beschreiben. Bestimme das Projekt und die vom Angebot umfassten Projektierungsphasen.
- Berechnungsmethode für das Honorar festlegen. Wähle Pauschalbetrag, Honorar nach Baukosten oder Zeithonorar.
- Zustandekommen des Angebots angeben. Vermerke, ob das Angebot in den Geschäftsräumen oder ausserhalb angenommen wurde.
- Gültigkeit des Angebots angeben. Bestimme, wie lange das Angebot für die Architektin verbindlich bleibt.
- Unterschreiben oder Angebot annehmen. Beide Parteien bestätigen die Annahme, bevor die Arbeit beginnt.
Häufig Gestellte Fragen
Gilt die EU-Verbraucherrechterichtlinie in Liechtenstein, obwohl es kein EU-Mitglied ist?
Ja. Über das EWR-Abkommen gilt die Richtlinie 2011/83/EU unmittelbar für Verträge ab dem 13. Juni 2014, mit einem 14-tägigen Widerrufsrecht, das nicht ausgeschlossen werden kann.
Unterscheidet sich das von der Regelung in der Schweiz?
Ja. Die Schweiz ist weder EU- noch EWR-Mitglied und regelt ihr Widerrufsrecht eigenständig über das Obligationenrecht, ohne direkte Bindung an die EU-Richtlinie.
Gilt das Widerrufsrecht auch für ein reines Honorarangebot eines Architekten?
Grundsätzlich ja, wenn das Angebot ausserhalb der Geschäftsräume der Architektin angenommen wurde, nach denselben Grundsätzen wie in anderen EWR- und EU-Ländern dieser Serie.
Kann das Widerrufsrecht vertraglich ausgeschlossen werden?
Nein. Das gesetzliche Widerrufsrecht nach der EU-Verbraucherrechterichtlinie kann nicht ausgeschlossen werden.
Welche Berechnungsmethoden für das Honorar sind üblich?
Pauschalhonorar, Zeithonorar oder Honorar nach Baukosten, je nach Praxis und Projektumfang.
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Rechtlicher Hinweis
Diese Vorlage und diese Anleitung dienen nur der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Ob ein Widerrufsrecht im Einzelfall besteht, hängt von den konkreten Umständen des Vertragsschlusses ab und sollte von einer Fachperson geprüft werden.


