Architektenvertrag (Liechtenstein)
Aktualisiert am 11. August 2026
Ein Architektenvertrag in Liechtenstein verbindet, was in dieser Serie unterschiedlich geregelt ist: eine staatliche Berufsbewilligung, die im Berufsregister eingetragen wird, und — anders als in vielen anderen Ländern — eine ausdrückliche gesetzliche Ausnahme für kleinere Bauvorhaben.
Diese Vorlage ersetzt eine Quellseite ohne anderen Inhalt als einen Titel. Sie ist um das aufgebaut, was ein solcher Vertrag tatsächlich braucht: die Bestätigung der Berufsbewilligung nach dem Bauwesen-Berufe-Gesetz (BWBG), klar abgegrenzte Projektierungsphasen, und eine Klärung, ob die gesetzliche Ausnahme für kleinere Vorhaben überhaupt zur Anwendung kommt.
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Architektenvertrag
- Architektin / Architekt:
- Berufsbewilligung:
- Auftraggeberin:
- Datum:
1. Projekt
Die Architektin bestätigt, über die erforderliche Berufsbewilligung oder eine entsprechende Bewilligung der Baubehörde für dieses Projekt zu verfügen.
2. Projektierungsphasen und Honorar
- Vorprojekt:
- Bauprojekt:
Dieser Vertrag umfasst auch die Bauleitung während der Ausführung, mit einem Honorar von .
Die Architektin unterhält für die gesamte Vertragsdauer eine gültige Haftpflichtversicherung, die Fehler oder Mängel in der Projektierung oder Bauleitung deckt.
Die persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse der Architektin am Projekt bleiben bei ihr, unabhängig davon, wer Eigentümerin des fertigen Bauwerks wird.
Architektin / Architekt
Datum:
Auftraggeberin
Datum:
Staatliche Berufsbewilligung nach dem BWBG — ein mittlerer Weg zwischen keiner und voller Pflicht
Eine Person ist zur Ausübung von Tätigkeiten als Architektin berechtigt, wenn sie nach dem Bauwesen-Berufe-Gesetz (BWBG) befugt ist. Die Berufsbewilligung wird staatlich erteilt und im Berufsregister eingetragen. Dies unterscheidet Liechtenstein von der Schweiz, wo die Berufsbezeichnung Architekt völlig ungeschützt ist, ohne jede staatliche Zulassungsschranke.
Für kleinere Bauvorhaben oder Baumassnahmen zum Eigenbedarf sieht das Baugesetz jedoch eine ausdrückliche Ausnahme vor: Eine andere Person als eine nach dem BWBG befugte Architektin darf als Projektverfasserin tätig werden, wenn die Baubehörde dies nach Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen und nach Anhörung der vorsitzenden Person der Kommission für Ingenieure und Architekten zulässt.
Eine Kommission für Ingenieure und Architekten als Konsultationsstelle
Diese Ausnahme funktioniert nicht automatisch: Sie erfordert eine Einzelfallentscheidung der Baubehörde, die öffentliche und private Interessen abwägt und dabei die vorsitzende Person der Kommission für Ingenieure und Architekten konsultiert. Das ist ein dritter, eigenständiger Ansatz in dieser Serie — weder die völlige Regulierungsfreiheit der Schweiz noch die durchgehende Bewilligungspflicht anderer Länder, sondern eine gestufte Lösung mit behördlichem Ermessen für kleine Vorhaben.
Für einen Architektenvertrag bedeutet das: Es muss klar festgehalten werden, ob das Projekt der ordentlichen BWBG-Bewilligungspflicht unterliegt, oder ob es sich um ein kleineres Vorhaben handelt, für das die Baubehörde eine Ausnahme bewilligt hat.
Übersicht über die Klauseln
- Berufsbewilligung
- Eintrag im Berufsregister nach dem Bauwesen-Berufe-Gesetz, oder Bewilligung der Baubehörde für kleinere Vorhaben.
- Projektierungsphasen
- Abgegrenzte Phasen für Vorprojekt, Bauprojekt und Bauleitung, jeweils mit eigenem Inhalt und Ergebnis.
- Honorar je Phase
- Verknüpfung der Zahlung mit der Fertigstellung jeder einzelnen Phase.
- Haftpflichtversicherung
- Deckung für Fehler oder Mängel in der Projektierung, unabhängig von der Berufsbewilligung.
- Urheberrecht am Projekt
- Die persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse der Architektin am Projekt bleiben bei ihr, unabhängig vom Eigentum am fertigen Bauwerk.
Wie dieser Vertrag ausgestaltet werden sollte
Die Rechtmässigkeit dieses Vertrags hängt davon ab, ob das Projekt der ordentlichen BWBG-Bewilligungspflicht unterliegt oder unter die Ausnahme für kleinere Vorhaben fällt.
Bestätige die Berufsbewilligung im Berufsregister
Eine Person ist zur Ausübung als Architektin berechtigt, wenn sie nach dem Bauwesen-Berufe-Gesetz befugt und im Berufsregister eingetragen ist.
Bauwesen-Berufe-Gesetz (BWBG), LiechtensteinKläre, ob die Ausnahme für kleinere Vorhaben zutrifft
Diese Ausnahme erfordert eine Bewilligung der Baubehörde nach Interessenabwägung und Anhörung der Kommission für Ingenieure und Architekten — sie gilt nicht automatisch.
Grenze die Projektierungsphasen klar ab
Vorprojekt, Bauprojekt und Bauleitung sind separate Schritte mit eigenem Inhalt; Vermischung erschwert die Honorar- und Haftungsberechnung.
Sorge für eine Haftpflichtversicherung
Die Berufsbewilligung ersetzt nicht die Versicherungsdeckung für Fehler oder Mängel in der Projektierung.
So verwendest du diesen Architektenvertrag
- Berufsbewilligung bestätigen. Gib die Berufsbewilligung nach dem BWBG oder die Bewilligung der Baubehörde für kleinere Vorhaben an.
- Projekt und Phasen beschreiben. Bestimme, welche Phasen umfasst sind — Vorprojekt, Bauprojekt, Bauleitung.
- Honorar je Phase festlegen. Gib Betrag oder Anteil für jede Projektierungsphase an.
- Haftpflichtversicherung vereinbaren. Vereinbare eine laufende Haftpflichtversicherung für die gesamte Vertragsdauer.
- Unterschreiben und Exemplar aufbewahren. Beide Parteien unterschreiben vor Beginn der Projektierung.
Häufig Gestellte Fragen
Ist die Berufsbezeichnung Architekt in Liechtenstein geschützt?
Ja, im Grundsatz. Eine Person braucht eine staatliche Berufsbewilligung nach dem Bauwesen-Berufe-Gesetz und einen Eintrag im Berufsregister, um als Architektin tätig zu sein.
Gibt es eine Ausnahme für kleinere Bauvorhaben?
Ja. Bei kleineren Bauvorhaben oder Baumassnahmen zum Eigenbedarf kann die Baubehörde eine andere Person als Projektverfasserin zulassen, nach Interessenabwägung und Anhörung der Kommission für Ingenieure und Architekten.
Gilt diese Ausnahme automatisch?
Nein. Sie erfordert eine ausdrückliche Bewilligung der Baubehörde im Einzelfall, nicht eine allgemeine Befreiung von der Bewilligungspflicht.
Warum sollte das Honorar nach Projektierungsphasen aufgeteilt werden?
Weil jede Phase — Vorprojekt, Bauprojekt, Bauleitung — einen eigenen Inhalt und ein eigenes Ergebnis hat. Die Verknüpfung der Zahlung mit jeder Phase verhindert Streit bei vorzeitigem Vertragsende.
Wem gehört das Urheberrecht am Architekturprojekt?
Die persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse bleiben bei der Architektin als Urheberin, unabhängig davon, wer Eigentümerin des fertigen Bauwerks wird.
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Rechtlicher Hinweis
Diese Vorlage und diese Anleitung dienen nur der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Ob die Ausnahme für kleinere Vorhaben zutrifft, entscheidet die Baubehörde im Einzelfall; lasse den Vertrag vor Unterschrift von einer Fachperson prüfen.


