Schiedsvereinbarung (Schweiz)
Aktualisiert am 11. August 2026
Eine Schiedsvereinbarung ist keine dekorative Schlussklausel eines Vertrags. Es ist der Entscheid der Parteien, eine Streitigkeit den ordentlichen Gerichten zu entziehen und sie einer oder mehreren selbst gewählten Schiedsrichterinnen zu überlassen, nach einem Verfahren, das die Parteien selbst im Voraus festlegen. Ob dies gelingt, hängt davon ab, ob der Streitgegenstand überhaupt schiedsfähig ist.
Diese Vorlage ersetzt eine Quellseite ohne anderen Inhalt als einen Titel. Sie ist um das aufgebaut, was eine Schiedsvereinbarung im Schweizer Recht tatsächlich braucht: eine klare Beschreibung des Rechtsverhältnisses, aus dem die Streitigkeit entstehen kann, die Zahl und Bestimmung der Schiedsrichterinnen, und ein Verständnis dafür, dass die Schweiz — anders als andere Länder dieser Serie — kein eigenes Verbraucherschiedsrecht kennt, sondern einen allgemeinen Massstab für jede Art von Anspruch.
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Schiedsvereinbarung
- Erste Partei:
- Zweite Partei:
- Datum:
1. Gegenstand
Die Parteien vereinbaren, jede Streitigkeit aus folgendem Rechtsverhältnis einem Schiedsgericht zu unterstellen:
Der betroffene Anspruch ist nach dem massgebenden materiellen Recht frei verfügbar und daher nach Art. 354 ZPO schiedsfähig.
2. Schiedsgericht
Die Streitigkeit wird von einer Einzelschiedsrichterin entschieden.
Bestimmungsart:
3. Verfahren
- Sitz:
- Sprache:
- Anwendbares Recht:
Erste Partei
Datum:
Zweite Partei
Datum:
Schiedsfähigkeit als allgemeiner Massstab, nicht als Verbraucherschutz-Sondernorm
Art. 354 ZPO legt für die interne Schiedsgerichtsbarkeit einen einzigen, allgemeinen Massstab fest: Gegenstand eines Schiedsverfahrens kann jeder Anspruch sein, über den die Parteien frei verfügen können. Ob und in welchem Umfang ein Anspruch frei verfügbar ist, bestimmt sich nach dem materiellen Recht, das für ihn gilt — nicht nach einer eigenen Regelung des Schiedsrechts selbst.
Anders als Bulgarien, Norwegen oder Finnland in dieser Serie besitzt die Schweiz kein besonderes Gesetz, das eine Schiedsklausel gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten für unverbindlich erklärt. Der Schutz ergibt sich mittelbar: wo das materielle Recht einen Anspruch als zwingend und daher nicht frei verfügbar ausgestaltet, ist er auch nicht schiedsfähig — unabhängig davon, ob die Partei Konsumentin, Mieterin oder Arbeitnehmerin ist.
Arbeitsrechtliche Ansprüche als bestätigter Grenzfall — und ein Umgehungsverbot
Das Bundesgericht hat diesen Massstab für das Arbeitsverhältnis konkretisiert: Ansprüche aus dem zwingenden Kündigungsschutz nach Art. 341 Abs. 1 OR sind während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und bis einen Monat nach dessen Ende nicht frei verfügbar und daher in der internen Schiedsgerichtsbarkeit nicht schiedsfähig, jf. BGE 144 III 235. Das Gericht hat zugleich klargestellt, dass ein rein schweizerisches Arbeitsverhältnis nicht der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unterstellt werden darf, um diese Beschränkung zu umgehen — die internationale Schiedsgerichtsbarkeit kennt mit Art. 177 IPRG einen weiteren Massstab, der hierfür nicht zweckentfremdet werden darf.
Für Konsumentenverträge gilt daneben eine verwandte, aber eigenständige Schranke: Konsumentinnen und Konsumenten können vorab nicht auf den gesetzlichen Gerichtsstand nach Art. 32-34 ZPO verzichten; eine Gerichtsstandsvereinbarung ist erst nach Entstehung der Streitigkeit möglich. Diese Schranke betrifft die Zuständigkeit, nicht unmittelbar die Schiedsfähigkeit — zeigt aber dasselbe Muster: der Schutz folgt aus zwingendem materiellem oder Verfahrensrecht, nicht aus einer eigens für Schiedsklauseln geschaffenen Verbraucherschutznorm.
Übersicht über die Klauseln
- Rechtsverhältnis
- Genaue Beschreibung der Vereinbarung oder des Verhältnisses, aus dem die Streitigkeit entstehen kann.
- Art des Anspruchs
- Ob der Anspruch nach dem massgebenden materiellen Recht frei verfügbar ist, entscheidend für die Schiedsfähigkeit nach Art. 354 ZPO.
- Zahl der Schiedsrichterinnen
- Eine Einzelschiedsrichterin oder ein Dreiergremium, mit klarem Bestimmungsmechanismus.
- Sitz, Sprache und anwendbares Recht
- Der Sitz des Schiedsverfahrens, die Verfahrenssprache, und das für die materielle Beurteilung massgebende Recht.
- Kein Verzicht auf zwingende Ansprüche
- Ansprüche, die nach dem massgebenden Recht nicht frei verfügbar sind, bleiben von der Schiedsvereinbarung unberührt.
Wie diese Vereinbarung ausgestaltet werden sollte
Die Verbindlichkeit einer Schiedsvereinbarung im Schweizer Recht hängt entscheidend davon ab, ob der betroffene Anspruch nach dem massgebenden materiellen Recht frei verfügbar ist.
Prüfe die freie Verfügbarkeit des Anspruchs vor Vertragsschluss
Art. 354 ZPO erklärt jeden Anspruch als schiedsfähig, über den die Parteien frei verfügen können; das bestimmt sich nach dem für den Anspruch massgebenden materiellen Recht.
Zivilprozessordnung, Art. 354Nimm keine zwingenden arbeitsrechtlichen Ansprüche in die Schiedsklausel auf
Ansprüche aus dem zwingenden Kündigungsschutz nach Art. 341 Abs. 1 OR sind während des Arbeitsverhältnisses und bis einen Monat danach nicht schiedsfähig, jf. BGE 144 III 235.
Unterstelle ein rein schweizerisches Arbeitsverhältnis nicht der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit
Das Bundesgericht verbietet eine solche Umgehung der Schranken der internen Schiedsgerichtsbarkeit.
Verzichte bei Konsumentenverträgen nicht vorab auf den gesetzlichen Gerichtsstand
Nach Art. 32-34 ZPO ist ein solcher Verzicht erst nach Entstehung der Streitigkeit möglich.
So verwendest du diese Schiedsvereinbarung
- Rechtsverhältnis beschreiben. Gib die Vereinbarung oder das Verhältnis genau an, aus dem die Streitigkeit entstehen kann.
- Art des Anspruchs festlegen. Prüfe, ob der betroffene Anspruch nach dem massgebenden Recht frei verfügbar ist.
- Zahl und Bestimmung der Schiedsrichterinnen wählen. Bestimme eine Einzelschiedsrichterin oder ein Dreiergremium und die Bestimmungsart.
- Sitz, Sprache und anwendbares Recht festlegen. Gib den Sitz des Verfahrens, die Verfahrenssprache und das materielle Recht an.
- Unterschreiben und Exemplar aufbewahren. Beide Parteien unterschreiben die Vereinbarung.
Häufig Gestellte Fragen
Kennt die Schweiz ein eigenes Verbraucherschiedsrecht?
Nein. Anders als andere Länder dieser Serie hat die Schweiz kein besonderes Gesetz für Schiedsklauseln mit Konsumentinnen und Konsumenten; massgebend ist der allgemeine Massstab der freien Verfügbarkeit nach Art. 354 ZPO.
Sind arbeitsrechtliche Ansprüche in der Schweiz schiedsfähig?
Nur teilweise. Ansprüche aus dem zwingenden Kündigungsschutz nach Art. 341 Abs. 1 OR sind während des Arbeitsverhältnisses und bis einen Monat danach nicht frei verfügbar und daher nicht schiedsfähig, jf. BGE 144 III 235.
Kann ein rein schweizerisches Arbeitsverhältnis der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unterstellt werden, um diese Schranke zu umgehen?
Nein. Das Bundesgericht verbietet eine solche Umgehung der Schranken der internen Schiedsgerichtsbarkeit durch Ausweichen auf die internationale Schiedsgerichtsbarkeit.
Können Konsumentinnen vorab auf ihren gesetzlichen Gerichtsstand verzichten?
Nein. Nach Art. 32-34 ZPO ist ein solcher Verzicht erst nach Entstehung der Streitigkeit möglich.
Wonach richtet sich, ob ein Anspruch schiedsfähig ist?
Nach dem materiellen Recht, das für den Anspruch gilt: ist er danach zwingend und nicht frei verfügbar, ist er nach Art. 354 ZPO auch nicht schiedsfähig.
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Rechtlicher Hinweis
Diese Vorlage und diese Anleitung dienen nur der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Ob ein konkreter Anspruch frei verfügbar und damit schiedsfähig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und sollte vor Unterschrift von einer Fachperson geprüft werden.


