Auftragsvertrag für ein Kunstwerk (Schweiz)
Aktualisiert am 11. August 2026
Ein Auftragsvertrag für ein Kunstwerk betrifft mehr als Preis und Liefertermin. Vom Moment der Schöpfung an trägt das Werk zwei verschiedene Rechte: das übertragbare Vermögensrecht, und die ideellen, urheberpersönlichkeitsrechtlichen Befugnisse, die bei der Urheberin bleiben, selbst wenn eine andere Person Eigentümerin des Werkstücks wird.
Diese Vorlage ersetzt eine Quellseite ohne anderen Inhalt als einen Titel. Sie ist um genau diese Unterscheidung aufgebaut: was bei der Zahlung übergeht, was bei der Urheberin bleibt, wie weit eine Zustimmung zur Änderung reichen kann, und was mit den ideellen Rechten nach dem Tod der Urheberin geschieht, wenn kein Testament etwas anderes bestimmt.
Tippen Sie im Dokument unten auf ein hervorgehobenes Feld und schreiben Sie direkt hinein.Kostenlos — ohne Anmeldung, ohne Wasserzeichen
Fassung wählen
Auftragsvertrag für ein Kunstwerk
- Urheberin:
- Bestellerin:
- Datum:
1. Werk
2. Übertragene Rechte
Die Urheberin gewährt der Bestellerin ein nicht-exklusives Nutzungsrecht am Werk. Die Urheberin behält das Recht, vergleichbare Rechte an Dritte einzuräumen.
Die Bestellerin gibt den Namen der Urheberin bei öffentlicher Nutzung des Werks an, jf. Art. 9 URG.
Das Werk darf nicht in einer Weise geändert oder öffentlich zugänglich gemacht werden, die die Persönlichkeitsrechte der Urheberin verletzt, ohne deren vorherige, auf Art und Umfang begrenzte Zustimmung, jf. Art. 11 URG.
3. Lieferung und Zahlung
- Preis:
- Lieferdatum:
Urheberin
Datum:
Bestellerin
Datum:
Anerkennung der Urheberschaft und Werkintegrität nach Art. 9 und 11 URG
Die Urheberin hat das ausschliessliche Recht am eigenen Werk und das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft, sowie das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann, wie und unter welcher Urheberbezeichnung das Werk erstmals veröffentlicht werden soll, jf. Art. 9 URG.
Art. 11 URG geht weiter: die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk geändert werden darf. Selbst wenn sie einer Änderung vertraglich oder gesetzlich zugestimmt hat, kann sie sich jeder Entstellung des Werks widersetzen, die ihre Persönlichkeitsrechte verletzt. Zulässig bleiben dagegen Parodien und vergleichbare Abwandlungen bestehender Werke.
Vererbbar, aber ohne besondere Mehrheitsregel — Einstimmigkeit der Erbengemeinschaft, sofern kein Testament vorliegt
Das Urheberrecht ist übertragbar und vererblich, jf. Art. 16 Abs. 1 URG. Anders als Norwegen, Finnland, Bulgarien, Griechenland oder Belgien in dieser Serie enthält das URG jedoch keine eigene, abgestufte oder mehrheitsbasierte Regel dafür, wie Erben nach dem Tod der Urheberin über die Ausübung der ideellen Rechte entscheiden. Massgebend ist stattdessen das allgemeine Erbrecht: die Erben bilden eine Erbengemeinschaft, die nach dem Gesamthandsprinzip über den Nachlass — einschliesslich vererbter Rechte — grundsätzlich nur einstimmig verfügen kann.
Der einzige gesetzlich vorgesehene Ausweg liegt im Testament selbst: die Urheberin kann testamentarisch bestimmen, dass unter mehreren Erben nur eine einzige Person das Urheberpersönlichkeitsrecht an ihrem Werk ausüben soll, und damit die sonst erforderliche Einstimmigkeit der Erbengemeinschaft von vornherein vermeiden.
Übersicht über die Klauseln
- Beschreibung des Werks
- Masse, Material, Technik und Motiv, damit kein Zweifel am Auftragsgegenstand besteht.
- Übertragenes Nutzungsrecht
- Exklusives oder nicht-exklusives Nutzungsrecht am Vermögensrecht — nie die ideellen Rechte selbst.
- Begrenzte Zustimmung zur Änderung
- Eine auf Art und Umfang begrenzte Zustimmung, kein genereller Verzicht, jf. Art. 11 URG.
- Namensnennung
- Wie und wo der Name der Künstlerin bei öffentlicher Nutzung des Werks anzugeben ist.
- Lieferung und Zahlung
- Zeitplan für die Lieferung, Zahlungsart und Folgen von Verzug oder Ablehnung.
Wie dieser Vertrag ausgestaltet werden sollte
Das Schweizer Urheberrecht unterscheidet genau zwischen dem, was übertragen werden kann, und dem, was nicht übertragbar ist; der Vertrag sollte dies präzise wiedergeben.
Verwende keinen generellen Verzicht auf die ideellen Rechte
Art. 11 URG erlaubt der Urheberin, sich jeder persönlichkeitsverletzenden Entstellung zu widersetzen, selbst nach einer vertraglichen Zustimmung zur Änderung.
Urheberrechtsgesetz, Art. 9 und 11Regle die Erstveröffentlichung ausdrücklich
Die Urheberin hat nach Art. 9 URG das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann, wie und unter welcher Bezeichnung das Werk erstmals veröffentlicht wird.
Kläre die Rechtsnachfolge testamentarisch, wenn eine Einstimmigkeit unter Erben vermieden werden soll
Ohne Testament entscheidet die Erbengemeinschaft nach dem Gesamthandsprinzip einstimmig; ein Testament kann eine einzige Person zur Ausübung des Urheberpersönlichkeitsrechts bestimmen.
Trenne das übertragene Nutzungsrecht von den ideellen Rechten
Der Vertrag sollte nur das Vermögensrecht übertragen; die ideellen Rechte bleiben bei der Urheberin, sofern keine begrenzte Zustimmung vorliegt.
So verwendest du diesen Auftragsvertrag
- Werk beschreiben. Gib Masse, Material, Technik und Motiv genau an.
- Übertragenes Nutzungsrecht festlegen. Bestimme, ob das Nutzungsrecht exklusiv oder nicht-exklusiv ist.
- Namensnennung und begrenzte Zustimmung zur Änderung vereinbaren. Vereinbare, wie der Name anzugeben ist und welche Änderungen eine allfällige Zustimmung abdeckt.
- Lieferung und Zahlung vereinbaren. Lege Zeitplan, Zahlungsart und Folgen von Verzug fest.
- Unterschreiben und Exemplar aufbewahren. Beide Parteien unterschreiben den Vertrag vor Arbeitsbeginn.
Häufig Gestellte Fragen
Kann die Künstlerin vollständig auf ihre ideellen Rechte verzichten?
Nicht generell. Selbst nach einer Zustimmung zur Änderung kann sie sich nach Art. 11 URG jeder Entstellung widersetzen, die ihre Persönlichkeitsrechte verletzt.
Was geschieht mit den ideellen Rechten nach dem Tod der Künstlerin?
Ohne besondere testamentarische Regelung entscheidet die Erbengemeinschaft nach dem allgemeinen Gesamthandsprinzip einstimmig; das URG selbst enthält keine eigene Mehrheitsregel dafür.
Kann die Käuferin das Werk nach dem Kauf ändern?
Nicht ohne Zustimmung der Urheberin, und selbst mit Zustimmung nicht in einer Weise, die ihre Persönlichkeitsrechte verletzt, jf. Art. 11 URG.
Wer entscheidet über die Erstveröffentlichung des Werks?
Ausschliesslich die Urheberin, die nach Art. 9 URG bestimmt, ob, wann, wie und unter welcher Bezeichnung das Werk erstmals veröffentlicht wird.
Kann eine Urheberin die Einstimmigkeit der Erbengemeinschaft vermeiden?
Ja, testamentarisch: sie kann bestimmen, dass unter mehreren Erben nur eine einzige Person das Urheberpersönlichkeitsrecht an ihrem Werk ausübt.
Ähnliche Vorlagen
Rechtlicher Hinweis
Diese Vorlage und diese Anleitung dienen nur der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Urheberrechtliche Fragen können erhebliche Folgen haben und sollten vor Unterschrift von einer Fachperson geprüft werden.


