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Arbeitszeiterfassung Vorlage (Schweiz)

Arbeitsbeginn, Arbeitsende und Pause eintragen — Arbeitszeit und Überzeit werden sofort berechnet. Als Excel oder PDF herunterladen oder ausdrucken. Ihre Daten bleiben im Browser.

  • Wöchentlich, zweiwöchentlich oder monatlich
  • Deckt die vollständige Erfassung nach Art. 73 ArGV1 ab — siehe unten auch die vereinfachte Erfassung und den Verzicht
  • Warnt bei Überschreitung der täglichen Überzeit von 2 Stunden und der Jahresgrenze

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Für Kaderpersonal mit hoher Zeitautonomie gelten unter Umständen die vereinfachte Erfassung (Art. 73b) oder der Verzicht (Art. 73a) statt der vollständigen Erfassung.

Arbeitszeit erfassen

Zeitraum

01.01.202431.01.2024

DatumTagArbeitsbeginnArbeitsendePause (Min.)AnwesenheitArbeitszeitÜberzeit
01.01.2024Mo
02.01.2024Di
03.01.2024Mi
04.01.2024Do
05.01.2024Fr
06.01.2024Sa
07.01.2024So
08.01.2024Mo
09.01.2024Di
10.01.2024Mi
11.01.2024Do
12.01.2024Fr
13.01.2024Sa
14.01.2024So
15.01.2024Mo
16.01.2024Di
17.01.2024Mi
18.01.2024Do
19.01.2024Fr
20.01.2024Sa
21.01.2024So
22.01.2024Mo
23.01.2024Di
24.01.2024Mi
25.01.2024Do
26.01.2024Fr
27.01.2024Sa
28.01.2024So
29.01.2024Mo
30.01.2024Di
31.01.2024Mi
No day-type classification in this country's layout.

Summen

Gesamtstunden
0:00
Normalarbeitszeit
0:00
Überzeit
0:00
Abgezogene Pausen
0:00
  • Woche 01.01.20240:00
  • Woche 08.01.20240:00
  • Woche 15.01.20240:00
  • Woche 22.01.20240:00
  • Woche 29.01.20240:00
CHF

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Die Excel-Datei enthält aktive Formeln für Anwesenheit, Arbeitszeit und alle Summen und rechnet nach dem Download weiter. Die Aufteilung in Normalarbeitszeit und Überzeit wird als berechneter Wert gespeichert.

Arbeitszeiterfassung in der Schweiz

Grundsätzlich müssen Arbeitgeber gemäss Art. 73 ArGV1 Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sowie Pausen ab 30 Minuten vollständig erfassen. Seit 2016 bestehen zwei Ausnahmen: nach Art. 73b kann bei Arbeitnehmenden, die ihre Arbeitszeit zu einem namhaften Teil selbst festlegen können, eine vereinfachte Erfassung vereinbart werden, bei der nur die täglich geleistete Gesamtarbeitszeit erfasst wird — bei weniger als 50 Mitarbeitenden im Betrieb genügt eine individuelle schriftliche Vereinbarung, verbunden mit einem jährlichen Gespräch über die Arbeitsbelastung. Nach Art. 73a kann auf die Arbeitszeiterfassung ganz verzichtet werden, wenn die Mitarbeitenden über hohe Zeitautonomie verfügen, mindestens CHF 120'000 pro Jahr verdienen (bei Teilzeit entsprechend weniger), schriftlich auf die Erfassung verzichten und ein allfälliger Gesamtarbeitsvertrag dies zulässt. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 45 Stunden für Industriebetriebe, Büropersonal, technische Angestellte und Verkaufspersonal grösserer Detailhandelsbetriebe, sonst 50 Stunden.

Die Form der Aufzeichnung ist frei wählbar: Papier, Excel oder ein elektronisches System sind zulässig, solange Beginn, Ende und Pausen lückenlos erfasst werden.

Was aufgezeichnet werden muss

  • Name der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters
  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
  • Dauer der Pausen ab 30 Minuten
  • Geleistete Überzeit
  • Bei vereinfachter Erfassung: die täglich geleistete Gesamtarbeitszeit
  • Bei Verzicht: die schriftliche Verzichtserklärung und das jährliche Gespräch über die Arbeitsbelastung

Aufbewahrungsfrist

5 Jahre

Zuständige Behörde

Kantonales Arbeitsinspektorat und SECO

Bussen

Verstösse gegen die Aufzeichnungspflicht können mit Busse geahndet werden; ohne Aufzeichnungen kann der Arbeitgeber die Einhaltung der Höchstarbeitszeit und der Ruhezeiten gegenüber dem Arbeitsinspektorat nicht nachweisen.

Drei Erfassungsmodelle (ArGV1)

Vollständige Erfassung (Art. 73 ArGV1)
Beginn, Ende, Dauer der täglichen Arbeitszeit sowie Pausen ab 30 Minuten werden lückenlos erfasst. Der Normalfall für alle, für die keine Ausnahme gilt.
Vereinfachte Erfassung (Art. 73b ArGV1)
Nur für Mitarbeitende, die ihre Arbeitszeit zu einem namhaften Teil selbst bestimmen können. Erfasst wird nur die täglich geleistete Gesamtarbeitszeit. Bei weniger als 50 Mitarbeitenden im Betrieb genügt eine individuelle schriftliche Vereinbarung, verbunden mit einem jährlichen Gespräch über die Arbeitsbelastung.
Verzicht auf die Erfassung (Art. 73a ArGV1)
Möglich bei hoher Zeitautonomie, einem Jahreslohn ab CHF 120'000 (bei Teilzeit anteilig), schriftlichem Verzicht und — falls vorhanden — der Zulässigkeit im Gesamtarbeitsvertrag.

Arbeitszeiterfassung in der Schweiz: Anleitung

In der Schweiz gibt es nicht ein einziges Modell der Arbeitszeiterfassung, sondern drei: die vollständige Erfassung nach Art. 73 ArGV1, die vereinfachte Erfassung nach Art. 73b für Mitarbeitende mit hoher Zeitautonomie, und den vollständigen Verzicht nach Art. 73a für gut verdienende Kaderpersonen. Diese Vorlage deckt die vollständige Erfassung ab und erklärt, wann die beiden Ausnahmen greifen.

Was Arbeitszeiterfassung ist und welche drei Modelle es gibt

Arbeitszeiterfassung ist die Dokumentation von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sowie der Pausen. Sie ist die Grundlage für die Kontrolle der Höchstarbeitszeit und für die korrekte Vergütung von Überzeit.

Seit 2016 gibt es zwei Ausnahmen von der vollständigen Erfassungspflicht: die vereinfachte Erfassung (Art. 73b ArGV1) für Mitarbeitende, die ihre Arbeitszeit zu einem namhaften Teil selbst festlegen können — hier wird nur die tägliche Gesamtarbeitszeit erfasst — und der vollständige Verzicht (Art. 73a ArGV1) für Mitarbeitende mit einem Jahreslohn ab CHF 120'000 und hoher Zeitautonomie, die schriftlich darauf verzichten.

Rechtliche Anforderungen nach ArGV1

Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 45 Stunden für Industriebetriebe, Büropersonal, technische Angestellte und Verkaufspersonal grösserer Detailhandelsbetriebe, sonst 50 Stunden. Überzeit — Arbeit über die Höchstarbeitszeit hinaus — darf pro Tag grundsätzlich 2 Stunden nicht übersteigen und ist mit einem Zuschlag von mindestens 25% zu vergüten, sofern sie nicht durch Freizeit ausgeglichen wird.

Bei der vereinfachten Erfassung nach Art. 73b muss bei weniger als 50 Mitarbeitenden im Betrieb eine individuelle schriftliche Vereinbarung getroffen werden, verbunden mit einem jährlichen Gespräch über die Arbeitsbelastung.

Beim Verzicht nach Art. 73a müssen zusätzlich zum Mindestlohn von CHF 120'000 (bei Teilzeit anteilig) eine hohe Zeitautonomie, eine schriftliche Verzichtserklärung und — falls vorhanden — die Zulässigkeit im Gesamtarbeitsvertrag vorliegen.

  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
  • Dauer der Pausen ab 30 Minuten
  • Geleistete Überzeit
  • Bei vereinfachter Erfassung: die täglich geleistete Gesamtarbeitszeit
  • Bei Verzicht: die schriftliche Verzichtserklärung und das jährliche Gespräch über die Arbeitsbelastung

So erfassen Sie die Arbeitszeit

  1. 1

    Modell bestimmen

    Prüfen Sie zuerst, welches der drei Modelle für die jeweilige Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter gilt — vollständige Erfassung, vereinfachte Erfassung oder Verzicht — bevor Sie diese Vorlage für die vollständige Erfassung nutzen.

  2. 2

    Namen und Betrieb eintragen

    Erfassen Sie Name der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters sowie den Betrieb.

  3. 3

    Zeitraum wählen

    Wählen Sie wöchentlich, zweiwöchentlich oder monatlich, passend zur betrieblichen Lohnabrechnung.

  4. 4

    Arbeitsbeginn und -ende eintragen

    Tragen Sie für jeden Tag Beginn und Ende der Arbeitszeit ein. Nachtschichten über Mitternacht werden automatisch korrekt zugeordnet.

  5. 5

    Pause prüfen

    Ab 7 Stunden wird eine Pause von mindestens 30 Minuten vorgeschlagen, ab 9 Stunden mindestens eine Stunde — passend zu Art. 15 ArG.

  6. 6

    Überzeit und Jahresgrenze kontrollieren

    Die Vorlage berechnet Überzeit über die wöchentliche Höchstarbeitszeit hinaus automatisch und warnt bei Annäherung an die Jahresgrenze von 170 Stunden für die 45-Stunden-Klasse.

  7. 7

    Herunterladen oder drucken

    Exportieren Sie als Excel mit aktiven Formeln, als PDF, oder drucken Sie die Erfassung für die Unterschrift aus.

Wöchentlich, zweiwöchentlich oder monatlich — welcher Zeitraum passt?

Wöchentliche Erfassung eignet sich für Branchen mit stark wechselnden Arbeitszeiten, in denen die tägliche Überzeitgrenze von 2 Stunden laufend im Blick bleiben muss.

Monatliche Erfassung passt am besten zur betrieblichen Lohnabrechnung und ist die gebräuchlichste Form für die Vorlage bei einer Kontrolle des Arbeitsinspektorats.

Für die vereinfachte Erfassung nach Art. 73b reicht ohnehin nur die tägliche Gesamtarbeitszeit — hier ist die gewählte Periode weniger entscheidend als die Konsequenz der Erfassung.

Schweizer Besonderheiten, die kein generisches Vorlagen-Tool abbildet

Die meisten kostenlosen Stundenzettel-Vorlagen online zeigen nur ein einziges Erfassungsmodell und erwähnen die vereinfachte Erfassung und den Verzicht gar nicht — beide sind jedoch für viele Schweizer Kaderpositionen hoch relevant.

Die eigene Höchstarbeitszeit von 45 bzw. 50 Stunden — anders als das deutsche Modell mit 48 Stunden im Durchschnitt — wird von aus Deutschland übernommenen Vorlagen häufig falsch dargestellt.

Liechtenstein hat ein eigenes, dem Schweizer Recht ähnliches, aber rechtlich getrenntes Arbeitsgesetz — eine Schweizer Vorlage sollte nicht unverändert für liechtensteinische Betriebe übernommen werden.

Quellen

Häufige Fragen

Welches der drei Erfassungsmodelle gilt für meinen Betrieb?

Die vollständige Erfassung nach Art. 73 ArGV1 ist der Normalfall. Die vereinfachte Erfassung (Art. 73b) gilt nur für Mitarbeitende mit hoher Zeitautonomie und individueller Vereinbarung; der Verzicht (Art. 73a) nur für gut verdienende Kaderpersonen mit schriftlichem Verzicht.

Wie lange muss ich die Arbeitszeiterfassung aufbewahren?

Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und dem kantonalen Arbeitsinspektorat auf Verlangen vorzulegen.

Was ist der Unterschied zwischen Überstunden und Überzeit?

Überzeit im Sinne des Arbeitsgesetzes ist Arbeit über die gesetzliche wöchentliche Höchstarbeitszeit (45 oder 50 Stunden) hinaus. Überstunden im arbeitsvertraglichen Sinn beziehen sich auf die vertraglich vereinbarte, meist kürzere Normalarbeitszeit.

Ab welchem Lohn ist ein Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung möglich?

Ein Verzicht nach Art. 73a ArGV1 ist möglich bei einem Jahreslohn von mindestens CHF 120'000 (bei Teilzeit anteilig), hoher Zeitautonomie und einer schriftlichen Verzichtserklärung.

Gilt für Liechtenstein das gleiche Recht wie für die Schweiz?

Nein. Liechtenstein hat ein eigenes Arbeitsgesetz mit eigener Verordnung, das dem Schweizer Recht zwar ähnlich, aber rechtlich unabhängig ist — insbesondere bei der Höchstarbeitszeit und den Überzeit-Jahresgrenzen.

Muss ich bei der vereinfachten Erfassung trotzdem Beginn und Ende erfassen?

Nein. Bei der vereinfachten Erfassung nach Art. 73b wird nur die täglich geleistete Gesamtarbeitszeit erfasst, nicht Beginn und Ende im Detail.