Arbeitszeitrechner Schweiz
Arbeitszeit, Überzeit und Lohn nach Schweizer ArG online berechnen — kostenlos.
| Tag | Beginn | Ende | Pause (min) | Gesamt | Normal / Überzeit |
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| Mo | 08:00(8.00h) | 08:00 | |||
| Di | 08:00(8.00h) | 08:00 | |||
| Mi | 08:00(8.00h) | 08:00 | |||
| Do | 08:00(8.00h) | 08:00 | |||
| Fr | 08:00(8.00h) | 08:00 | |||
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Überzeit
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Arbeitszeit und Überstunden in der Schweiz richtig berechnen
Das Schweizer Arbeitsgesetz (ArG) legt die wöchentliche Höchstarbeitszeit für Büro- und Industriearbeiter auf 45 Stunden fest; für Arbeitnehmer im Handel, in Restaurants und Coiffeursalons gilt ein Limit von 50 Stunden pro Woche. Diese Grenzen sind Maximalwerte — die vertraglich vereinbarte Normalarbeitszeit liegt in der Praxis häufig zwischen 40 und 42 Stunden pro Woche.
Das ArG unterscheidet zwischen Überstunden (heures supplémentaires / Überstunden) — Stunden über der vertraglich vereinbarten Normalarbeitszeit — und Überzeit, d. h. Stunden, die das gesetzliche Wochenmaximum überschreiten. Überzeit muss zwingend mit einem Lohnzuschlag von 25 % oder durch Freizeit ausgeglichen werden; für Überstunden ist hingegen kein gesetzlicher Zuschlag vorgeschrieben, sofern der Arbeitsvertrag die Vergütung regelt.
Arbeitszeitrechner Schweiz
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Vertraglich vereinbarte Normalarbeitszeit prüfen
Ermitteln Sie Ihre im Arbeitsvertrag festgelegte wöchentliche Normalarbeitszeit (typischerweise 40–42 Stunden). Stunden darüber sind Überstunden; Stunden über 45 (bzw. 50) sind Überzeit mit gesetzlichem Zuschlag von 25 %.
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Wochenbeginn festlegen
Öffnen Sie die Einstellungen und wählen Sie Montag als Wochenbeginn. Die gesetzliche Höchstarbeitszeit wird pro Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) berechnet.
- 3
Arbeitsbeginn und -ende eintragen
Geben Sie die Zeiten im Format HH:MM ein. Nachtschichten (z. B. 23:00–07:00 Uhr) werden automatisch dem richtigen Kalendertag zugeordnet.
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Pausen eintragen
Geben Sie die gesetzlich vorgeschriebene Pausenzeit ein (15 Minuten bei mehr als 5,5 Stunden, 30 Minuten bei mehr als 7 Stunden, 60 Minuten bei mehr als 9 Stunden). Pausen gelten nur dann als Arbeitszeit, wenn Sie den Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen.
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Überzeit auf 45-/50-Stunden-Grenze prüfen
Die Totalspalte zeigt Normalstunden und Überstunden. Achten Sie besonders auf Wochen, in denen das Total 45 (oder 50) Stunden überschreitet — diese Stunden sind zwingend mit 25 % Überzeitzuschlag zu entschädigen.
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Stundenlohn eingeben
Geben Sie Ihren Brutto-Stundenlohn in CHF ein. Da ein gesetzlicher Überstundenzuschlag fehlt, berechnet der Rechner Überstunden standardmässig zum normalen Lohn. Für Überzeit (über 45/50 Stunden) müssen Sie den 25 %-Zuschlag manuell hinzurechnen oder den Stundenlohn entsprechend anpassen.
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Aufzeichnung exportieren
Exportieren Sie die wöchentliche Aufzeichnung als PDF und bewahren Sie sie fünf Jahre auf — die gesetzliche Aufbewahrungsfrist für Arbeitszeitverzeichnisse gemäss ArG Art. 46.
Unterschied zwischen Überstunden und Überzeit
Überstunden sind Arbeitsstunden, die über die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit hinausgehen, aber noch unterhalb der gesetzlichen Höchstarbeitszeit (45 bzw. 50 Stunden) liegen. Das Obligationenrecht (OR) regelt deren Vergütung: Fehlt eine vertragliche Regelung, sind Überstunden mit dem normalen Lohn zu bezahlen — kein Zuschlag ist gesetzlich zwingend, der Richter kann aber eine angemessene Entschädigung zusprechen.
Überzeit bezeichnet Stunden über dem gesetzlichen Wochenmaximum (45 oder 50 Stunden). Das ArG schreibt hier zwingend einen Lohnzuschlag von mindestens 25 % oder einen gleichwertigen Freizeitausgleich vor. Die jährliche Überzeitgrenze beträgt 170 Stunden pro Arbeitnehmer.
Gesetzliche Höchstarbeitszeiten und Ausnahmen
- 45 Stunden/Woche: Industriebetriebe, Büropersonal, technische und andere Angestellte sowie Verkaufspersonal in Grossbetrieben.
- 50 Stunden/Woche: Arbeitnehmer in anderen Betrieben (Handel, Gastronomie, Coiffeur etc.).
- Vorübergehende Verlängerung: Das SECO kann in begründeten Ausnahmefällen eine befristete Verlängerung der Höchstarbeitszeit bewilligen.
- Jährliche Überzeitgrenze: 170 Stunden pro Arbeitnehmer.
- Ausgenommene Personen: Führungskräfte, leitende Angestellte mit eigenem Ermessen über ihre Arbeitszeit sind vom ArG weitgehend ausgenommen.
Ruhe- und Pausenzeiten
- Tägliche Ruhezeit: mindestens 11 zusammenhängende Stunden zwischen zwei Arbeitstagen.
- Wöchentliche Ruhezeit: mindestens 35 zusammenhängende Stunden (inkl. Sonntag).
- Arbeitspausen bei mehr als 5,5 Stunden Arbeitszeit: 15 Minuten.
- Arbeitspausen bei mehr als 7 Stunden: 30 Minuten.
- Arbeitspausen bei mehr als 9 Stunden: 60 Minuten.
- Pausen zählen nur als Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz nicht verlassen kann.
Nacht- und Sonntagsarbeit
Nachtarbeit (23:00–06:00 Uhr) und Sonntagsarbeit sind im ArG grundsätzlich verboten und bedürfen einer Bewilligung des SECO oder des kantonalen Amts. Arbeitnehmer, die regelmässig nachts arbeiten, haben Anspruch auf einen Lohnzuschlag von 10 % oder einen gleichwertigen Freizeitausgleich. Bei gelegentlicher Nachtarbeit (weniger als 25 Nächte pro Jahr) gilt stattdessen ein Freizeitausgleich von 10 %.
Für Sonntagsarbeit gilt dasselbe Prinzip: regelmässiger Sonntagsdienst erfordert eine Bewilligung und löst einen Lohnzuschlag von 50 % oder Freizeitausgleich aus. Gelegentliche Sonntagsarbeit (bis zu 6 Sonntage pro Jahr) ist mit Freizeitausgleich zu kompensieren.
Arbeitszeiterfassung in der Schweiz
Schweizer Arbeitgeber sind nach ArG Art. 46 verpflichtet, für jeden Arbeitnehmer ein Verzeichnis der täglichen Arbeitszeiten zu führen und dieses fünf Jahre lang aufzubewahren. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und die kantonalen Arbeitsinspektorate können jederzeit Einsicht verlangen.
Seit 2016 können Arbeitgeber für qualifizierte Arbeitnehmer (mit einem Jahresgehalt über CHF 120 000) eine vereinfachte Arbeitszeiterfassung vereinbaren, die nur noch die Gesamtstunden pro Tag festhält. Eine vollständige Befreiung von der Erfassungspflicht ist nur für leitende Angestellte möglich.
Häufige Fragen — Arbeitszeitrechner Schweiz
- Was ist der Unterschied zwischen Überstunden und Überzeit?
- Überstunden sind Stunden über der vertraglich vereinbarten Normalarbeitszeit, aber unterhalb der gesetzlichen Höchstarbeitszeit (45 oder 50 Stunden/Woche). Ihre Vergütung richtet sich nach dem Arbeitsvertrag — ein gesetzlicher Zuschlag ist nicht zwingend. Überzeit sind Stunden über der gesetzlichen Höchstarbeitszeit; sie müssen zwingend mit mindestens 25 % Lohnzuschlag oder gleichwertigem Freizeitausgleich kompensiert werden.
- Wie hoch ist die gesetzliche Höchstarbeitszeit in der Schweiz?
- 45 Stunden pro Woche für Industriebetriebe, Büropersonal und technische Angestellte; 50 Stunden pro Woche für Arbeitnehmer im Detailhandel, in der Gastronomie und in vergleichbaren Betrieben. Die jährliche Überzeitgrenze beträgt 170 Stunden pro Person.
- Gibt es einen gesetzlichen Mindestlohn in der Schweiz?
- Auf Bundesebene gibt es keinen gesetzlichen Mindestlohn. Einige Kantone — darunter Genf, Neuenburg, Basel-Stadt, Jura und Tessin — haben kantonale Mindestlöhne eingeführt. Gesamtarbeitsverträge (GAV) legen in vielen Branchen branchenspezifische Mindestlöhne fest, die sehr unterschiedlich sein können.
- Wann ist Nachtarbeit in der Schweiz erlaubt?
- Nachtarbeit (23:00–06:00 Uhr) ist grundsätzlich bewilligungspflichtig. Dauerhafte Nachtarbeit erfordert eine SECO-Bewilligung. Arbeitnehmer in dauerhafter Nachtarbeit haben Anspruch auf 10 % Lohnzuschlag oder gleichwertigen Freizeitausgleich. Bei gelegentlicher Nachtarbeit (unter 25 Nächte/Jahr) genügt ein Freizeitausgleich von 10 %.
- Kann mein Arbeitgeber auf die Arbeitszeiterfassung verzichten?
- Eine vollständige Befreiung ist nur für echte leitende Angestellte mit eigenem Ermessen über ihre Arbeitszeiten möglich. Für qualifizierte Angestellte mit einem Jahresgehalt über CHF 120 000 kann eine vereinfachte Erfassung (nur Tagessummen) vereinbart werden. Alle anderen Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine vollständige Erfassung gemäss ArG Art. 46.
- Wie lange müssen Arbeitszeitaufzeichnungen in der Schweiz aufbewahrt werden?
- Das ArG schreibt eine Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren vor. Für lohnrelevante Unterlagen können steuerrechtliche Aufbewahrungsfristen von bis zu zehn Jahren gelten. Es empfiehlt sich, eigene Kopien ebenfalls fünf Jahre zu archivieren.
Rechtsgrundlagen: Arbeitsgesetz (ArG), SR 822.11, Art. 9–13, 46; Obligationenrecht (OR), Art. 321c; Verordnung 1 zum ArG (ArGV 1), SR 822.111. Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO): seco.admin.ch.
