Architektenvertrag (Schweiz)

Aktualisiert am 11. August 2026

Ein Architektenvertrag verbindet, was in der Schweiz oft getrennt behandelt wird: die tatsächliche Leistung in jeder Projektierungsphase, und die rechtliche Stellung, mit der diese Leistung erbracht wird. Die Berufsbezeichnung Architekt oder Architektin ist in der Schweiz nicht gesetzlich geschützt — jede Person kann sie führen, unabhängig von der Ausbildung.

Diese Vorlage ersetzt eine Quellseite ohne anderen Inhalt als einen Titel. Sie ist um das aufgebaut, was ein solcher Vertrag tatsächlich braucht: klar abgegrenzte Projektierungsphasen, ein Honorar je Phase, und eine präzise Unterscheidung zwischen dem, was tatsächlich rechtlich geschützt ist, und dem, was eine private, weit verbreitete, aber nicht zwingende Branchennorm ist.

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Architektenvertrag

Architektin / Architekt:
Zusatz / REG-Eintrag:
Auftraggeberin:
Datum:

1. Projekt

OptionalSIA-Norm 102 ausdrücklich vereinbart

Die Parteien vereinbaren, dass die SIA-Norm 102 (Ordnung für Leistungen und Honorare der Architektinnen und Architekten) in ihrer jeweils aktuellen Fassung Bestandteil dieses Vertrags wird, soweit dieser Vertrag nichts Abweichendes regelt.

2. Projektierungsphasen und Honorar

Vorprojekt:
Bauprojekt:
Ausschreibung:
Realisierung:
OptionalEnthält Klausel zur Haftpflichtversicherung

Die Architektin unterhält für die gesamte Dauer dieses Vertrags eine gültige Haftpflichtversicherung, die Fehler oder Mängel in der Projektierung oder Bauleitung deckt.

Die ideellen Rechte der Architektin am Projekt bleiben nach dem Urheberrechtsgesetz bei ihr, unabhängig davon, wer Eigentümerin des fertigen Bauwerks wird.

Architektin / Architekt

Datum:

Auftraggeberin

Datum:

Die Berufsbezeichnung ist frei — geschützt sind nur ETH, HTL und SIA als Zusatz

Die durch ein Studiendiplom erworbenen Titel sind geschützt, nicht aber die Berufsbezeichnungen Architekt, Ingenieur und Techniker selbst; für die Ausübung dieser Berufe bestehen keine gesetzlichen Voraussetzungen. Geschützt und nur qualifizierten Personen vorbehalten sind dagegen die Zusätze ETH, HTL oder SIA nach dem Namen.

Das freiwillige Register der Stiftung der Schweizerischen Register (REG) verlangt für die Eintragung in Register A drei, für Register B zwei Jahre Berufserfahrung und schafft damit Markttransparenz — es ist aber keine gesetzliche Zulassungsvoraussetzung, sondern ein privates Gütesiegel, das insbesondere bei öffentlichen Vergaben von Bedeutung sein kann.

SIA 102: eine private Honorarordnung, keine gesetzliche Vorschrift

Die SIA-Norm 102 (Ordnung für Leistungen und Honorare der Architektinnen und Architekten) des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins beschreibt die möglichen Leistungen und ihre Honorierung nach drei Modellen: Pauschalhonorar, Zeithonorar oder Honorar nach Baukosten. Sie gilt für einen Vertrag nur, wenn die Parteien sie ausdrücklich als Vertragsbestandteil vereinbaren; ohne diese Vereinbarung bleibt sie eine unverbindliche Branchenempfehlung.

Rechtlich ist der Architektenvertrag meist als Auftrag nach Art. 394 ff. OR einzuordnen, unabhängig davon, welches der drei SIA-102-Honorarmodelle die Parteien wählen. Diese Trennung zwischen privater Honorarnorm und gesetzlicher Vertragsqualifikation ist in dieser Serie einzigartig: weder eine firmenbezogene Zulassung wie in Norwegen noch eine individuelle, delegierte Kompetenzbescheinigung wie in Finnland — sondern gar keine gesetzliche Zulassungsschranke für die Berufsausübung selbst.

Übersicht über die Klauseln

Berufsbezeichnung und allfällige Zusätze
Angabe, ob die Architektin die geschützten Zusätze ETH, HTL oder SIA trägt, sowie eine allfällige REG-Eintragung.
Projektierungsphasen
Abgegrenzte Phasen für Vorprojekt, Bauprojekt, Ausschreibung und Realisierung, jeweils mit eigenem Inhalt und Ergebnis.
Honorar je Phase
Verknüpfung der Zahlung mit dem Abschluss der jeweiligen Phase, statt eines einzigen Pauschalbetrags.
Anwendbarkeit der SIA 102
Ausdrückliche Vereinbarung, ob und in welchem Umfang die SIA-Norm 102 Vertragsbestandteil wird.
Haftpflichtversicherung
Deckung für Fehler oder Mängel in der Projektierung oder Bauleitung, unabhängig von einer allfälligen REG-Eintragung.
Urheberrecht am Projekt
Die ideellen Rechte der Architektin am Projekt bleiben nach dem URG bei ihr, unabhängig vom Eigentum am fertigen Bauwerk.

Wie dieser Vertrag ausgestaltet werden sollte

Die Rechtmässigkeit dieses Vertrags hängt nicht von einer Berufszulassung ab, die es für die Bezeichnung Architekt in der Schweiz gar nicht gibt.

  • Setze die Berufsbezeichnung nicht mit einer gesetzlichen Zulassung gleich

    Architekt und Architektin sind ungeschützte Berufsbezeichnungen; geschützt sind nur die Zusätze ETH, HTL und SIA nach dem Namen.

    IPB Länderdatenbank Schweiz
  • Vereinbare die SIA 102 ausdrücklich, wenn sie gelten soll

    Die private Honorarordnung des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins gilt nur, wenn die Parteien sie ausdrücklich zum Vertragsbestandteil erklären.

  • Grenze die Projektierungsphasen klar ab

    Vorprojekt, Bauprojekt, Ausschreibung und Realisierung sind getrennte Schritte mit eigenem Inhalt; eine Vermischung erschwert die Honorar- und Haftungsberechnung.

  • Sorge für eine Haftpflichtversicherung

    Eine allfällige REG-Eintragung ersetzt keine Versicherungsdeckung für Fehler oder Mängel in der Projektierung.

So verwendest du diesen Architektenvertrag

  1. Berufsbezeichnung und Zusätze angeben. Vermerke allfällige geschützte Zusätze wie ETH, HTL oder SIA sowie eine REG-Eintragung.
  2. Projekt und Phasen beschreiben. Bestimme, welche Phasen umfasst sind — Vorprojekt, Bauprojekt, Ausschreibung, Realisierung.
  3. Honorar je Phase festlegen. Gib Betrag oder Anteil für jede Projektierungsphase an.
  4. SIA 102 ausdrücklich vereinbaren. Erkläre ausdrücklich, ob und in welchem Umfang die SIA-Norm 102 gelten soll.
  5. Unterschreiben und Exemplar aufbewahren. Beide Parteien unterschreiben vor Beginn der Projektierung.

Häufig Gestellte Fragen

Ist die Berufsbezeichnung Architekt in der Schweiz geschützt?

Nein. Jede Person kann die Bezeichnung Architekt führen, unabhängig von der Ausbildung. Geschützt sind nur die Zusätze ETH, HTL und SIA nach dem Namen.

Was ist das REG-Register, und ist die Eintragung Pflicht?

Es ist ein freiwilliges Register der Stiftung der Schweizerischen Register, das Markttransparenz schafft. Die Eintragung ist keine gesetzliche Zulassungsvoraussetzung, kann aber bei öffentlichen Vergaben von Bedeutung sein.

Ist die SIA-Norm 102 gesetzlich verbindlich?

Nein. Sie ist eine private Honorarordnung des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins und gilt nur, wenn die Parteien sie ausdrücklich zum Vertragsbestandteil erklären.

Warum sollte das Honorar nach Projektierungsphasen aufgeteilt werden?

Weil jede Phase — Vorprojekt, Bauprojekt, Ausschreibung, Realisierung — einen eigenen Inhalt und ein eigenes Ergebnis hat. Die Verknüpfung der Zahlung mit jeder Phase verhindert Streit, falls der Vertrag vor Projektabschluss endet.

Wem gehört das Urheberrecht am Architekturprojekt?

Die ideellen Rechte bleiben nach dem Urheberrechtsgesetz bei der Architektin als Urheberin, unabhängig davon, wer Eigentümerin des fertigen Bauwerks wird.

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Rechtlicher Hinweis

Diese Vorlage und diese Anleitung dienen nur der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Ob und in welchem Umfang die SIA-Normen gelten, ist Verhandlungssache; lasse den Vertrag vor Unterschrift von einer Fachperson prüfen.