Markenbotschafter-Vertrag: Vorlage für die Schweiz
Aktualisiert am 22. August 2026
Ein Markenbotschafter-Vertrag regelt eine laufende Zusammenarbeit: Eine Person tritt über einen längeren Zeitraum öffentlich für eine Marke auf, produziert Inhalte, erscheint bei Veranstaltungen und verzichtet meist darauf, gleichzeitig für Wettbewerber zu werben. Das unterscheidet ihn von der einzelnen bezahlten Kooperation — hier geht es um Dauer, Exklusivität und darum, was nach dem Ende mit den Inhalten passiert.
In der Schweiz ist die Rechtefrage einfacher zu lösen als anderswo: Das Urheberrecht ist nach Art. 16 URG übertragbar und vererblich. Bei der Kennzeichnung ist es anspruchsvoller: Es gibt kein eigenes Gesetz mit vorgeschriebenen Wörtern, sondern die Grundsätze der Lauterkeitskommission zur kommerziellen Kommunikation, die Trennung und Erkennbarkeit von Werbung verlangen, „Influencing" ausdrücklich als kommerzielle Kommunikation nennen und Entgelt oder Sachleistung gleich behandeln. Die Vorlage, die dieses Muster ersetzt, sagt zur Kennzeichnung nichts, hat kein Feld für die Vergütung und keine Beendigungsregelung. Diese Fassung ist neu gebaut.
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Markenbotschafter-Vertrag
Dieser Vertrag wird am geschlossen zwischen , , UID (nachfolgend „Auftraggeber") und , , UID (nachfolgend „Botschafterin").
1. Status
Die Zusammenarbeit erfolgt als Auftragsverhältnis im Sinne von Art. 394 ff. OR. Es besteht kein Arbeitsverhältnis; die Botschafterin ist in der Einteilung ihrer Tätigkeit frei, nicht in die Organisation des Auftraggebers eingebunden und trägt ihre Steuern und Sozialversicherungsbeiträge selbst. Die Parteien halten die Zusammenarbeit ergebnisbezogen und vermeiden Vorgaben zu Arbeitszeit, Arbeitsort und engmaschiger Weisung.
2. Laufzeit
Der Vertrag läuft vom bis zum . Verlängerung: .
3. Leistungen
Die Botschafterin erbringt folgende Leistungen:
Auftritte und Veranstaltungen: Termine werden mindestens Tage vorher abgestimmt; Reise und Unterkunft trägt der Auftraggeber, soweit nicht anders vereinbart.
Erfasste Kanäle: . Verpflichtungen aus diesem Vertrag bestehen nur für die vereinbarten Leistungen und Kanäle.
Freigabe:
4. Kennzeichnung kommerzieller Kommunikation
Jeder nach diesem Vertrag veröffentlichte Beitrag wird als gekennzeichnet, in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Lauterkeitskommission zur kommerziellen Kommunikation. Platzierung:
Die Parteien halten fest, dass auch die Überlassung von Produkten, Leistungen, Reisen oder Zugängen eine Sachleistung darstellt, die die Kennzeichnungspflicht auslöst. Beiträge über solche Zuwendungen werden daher ebenso gekennzeichnet wie honorierte Beiträge, auch wenn kein Geld gezahlt wird.
5. Werbeaussagen
Die Botschafterin trifft nur Aussagen, die durch diese Belege gedeckt sind, und äussert sich nur über Produkte, die sie tatsächlich verwendet hat. Erweist sich eine vom Auftraggeber gelieferte Angabe als unrichtig, hält der Auftraggeber die Botschafterin von daraus entstehenden Ansprüchen frei.
6. Urheberrechte
Die Botschafterin räumt dem Auftraggeber folgende Rechteeinräumung ein: .
- Ausdrücklich aufgezählte Teilrechte:
- Gebiet:
- Dauer bei Lizenz:
- Monate ab Erstveröffentlichung
Die Übertragung eines im Urheberrecht enthaltenen Rechts schliesst andere, hier nicht aufgezählte Teilrechte nicht ein. Die Urheberpersönlichkeitsrechte, insbesondere das Recht auf Namensnennung, bleiben im Kernbereich bei der Botschafterin, auch bei vollständiger Übertragung. Der Auftraggeber nennt die Botschafterin bei jeder Nutzung; übliche Formatanpassungen und Kürzungen sind zulässig.
7. Namen und Kennzeichen
Jede Partei räumt der anderen für die Laufzeit ein einfaches, nicht übertragbares Recht ein, ihren Namen, ihr Logo und ihre Kennzeichen ausschliesslich zur Darstellung dieser Zusammenarbeit zu verwenden, im Rahmen der überlassenen Vorgaben.
8. Exklusivität
Während der Laufzeit wirbt die Botschafterin nicht für Wettbewerbsprodukte in der Kategorie „". Nach Laufzeitende gilt die Beschränkung für weitere Wochen, sofern dafür eine Vergütung von gezahlt wird; ohne diese Zahlung endet die Beschränkung mit der Laufzeit.
9. Honorar, MWST und Kosten
- Honorargrundlage:
- Honorar:
- MWST-Status:
- Zahlungsfrist:
- Tage nach ordnungsgemässer Rechnung
- Vorab genehmigte Kosten:
Bei Zahlungsverzug gilt der gesetzliche Verzugszins von fünf Prozent, sofern der übliche Bankdiskonto nicht höher liegt.
Überlassene Produkte und Sachleistungen: . Eigentum: . Diese Zuwendungen lösen die Kennzeichnungspflicht aus und werden entsprechend behandelt.
10. Verhalten und Reputation
Die Botschafterin unterlässt Handlungen, die der Marke im Zusammenhang mit dieser Zusammenarbeit erkennbar schaden. Der Auftraggeber unterlässt Handlungen, die den Ruf der Botschafterin in diesem Zusammenhang schädigen. Die Lebensführung der Botschafterin ausserhalb dieser Zusammenarbeit ist nicht Gegenstand des Vertrags.
11. Vertraulichkeit und Datenschutz
Beide Parteien behandeln nicht öffentliche Informationen der anderen — unveröffentlichte Produkte, Kampagnenplanung, Honorare, Reichweitendaten — vertraulich. Personendaten werden nach dem Datenschutzgesetz bearbeitet; Reichweitendaten werden nur aggregiert übermittelt. Für Aufnahmen bei Veranstaltungen legt der Auftraggeber Beschilderung und Aufbewahrungsdauer vorab fest.
12. Beendigung
Jede Partei kann mit einer Frist von Tagen kündigen. Eine sofortige Auflösung ist möglich bei wesentlicher Vertragsverletzung, die nach Aufforderung nicht innerhalb von zehn Tagen behoben wird, bei Zahlungsunfähigkeit oder bei einem Verstoss gegen die Kennzeichnungspflicht, der nach Aufforderung nicht unverzüglich korrigiert wird.
Mit Beendigung vergütet der Auftraggeber die bereits erbrachten Leistungen und die eingegangenen Kosten. Bereits veröffentlichte Beiträge dürfen online bleiben, soweit die eingeräumten Rechte reichen; der Auftraggeber stellt neue Ausspielungen ein. Die Regelungen zu Rechten, Vertraulichkeit und Datenschutz gelten fort.
13. Schlussbestimmungen
Dieser Vertrag enthält die vollständige Vereinbarung zu seinem Gegenstand; Änderungen bedürfen der Schriftform. Es gilt schweizerisches Recht; Gerichtsstand ist .
Für den Auftraggeber
Datum:
Botschafterin / Botschafter
Datum:
Kennzeichnung nach den Grundsätzen der Lauterkeitskommission
Die Schweizerische Lauterkeitskommission hat für kommerzielle Kommunikation Grundsätze erlassen, die zwei Elemente verlangen: Werbung muss gekennzeichnet und erkennbar sein. Schleichwerbung ist unzulässig; Sponsoring, Product Placement und PR-Botschaften sind nur bei klarer Transparenz gegenüber dem Publikum zulässig. Ausdrücklich als kommerzielle Kommunikation genannt ist das Influencing, und die Offenlegungspflicht wird durch Entgelt oder durch eine Sachleistung ausgelöst — nicht nur durch eine Geldzahlung.
Diese Vorlage übersetzt das in eine konkrete Klausel: ein Kennzeichnungswort, eine Platzierung und die ausdrückliche Behandlung von Produktüberlassungen als Auslöser der Pflicht. Die Grundsätze der Lauterkeitskommission sind Selbstregulierung; daneben bleibt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb anwendbar, insbesondere das Verbot irreführender Angaben.
Urheberrecht: übertragbar, aber nicht vollständig
Nach Art. 16 Abs. 1 URG ist das Urheberrecht übertragbar und vererblich — anders als im deutschen und österreichischen Recht. Die Übertragung eines im Urheberrecht enthaltenen Rechts schliesst die Übertragung anderer Teilrechte aber nur ein, wenn dies vereinbart ist. Und die Urheberpersönlichkeitsrechte — insbesondere das Recht auf Namensnennung — bleiben im Kernbereich beim Urheber, auch wenn die Nutzungsrechte übertragen sind.
Diese Vorlage nutzt die grössere Flexibilität des Schweizer Rechts und lässt zwischen einer Lizenz und einer vollständigen Übertragung wählen, verlangt aber in jedem Fall eine ausdrückliche Aufzählung der übertragenen Teilrechte statt einer pauschalen Formel — genau das, was Art. 16 Abs. 2 URG verlangt.
Exklusivität mit Grenzen
Eine Wettbewerbsklausel ohne Kategorie und ohne Dauer ist eine Berufsbeschränkung, die in der Verhandlung teuer ist und im Streitfall schwer durchzusetzen. Die Vorlage verlangt eine benannte Kategorie, ein Zeitfenster und, wenn die Beschränkung über die Laufzeit hinausgeht, eine eigene Vergütung.
Ebenso wichtig ist der Kanalfrieden: Die Botschafterin verpflichtet sich nicht, ihre gesamte Öffentlichkeit der Marke zu widmen. Die Vorlage beschränkt die Verpflichtungen auf die vereinbarten Leistungen und Kanäle.
Status, MWST und Beendigung
Ein Botschaftervertrag ist in der Regel ein Auftragsverhältnis im Sinne von Art. 394 ff. OR, kein Arbeitsvertrag. Vorgaben zu Arbeitszeit, Ort und engmaschiger Weisung können diese Einordnung gefährden und AHV-rechtliche Folgen auslösen. Die Vorlage hält die Zusammenarbeit ergebnisbezogen und regelt die Mehrwertsteuer: Wer die Schwelle von 100'000 Franken Jahresumsatz überschreitet, wird MWST-pflichtig.
Zum Schluss die Beendigung. Der Vertrag braucht eine Kündigungsfrist, eine sofortige Auflösung bei schweren Verstössen und die Antwort auf die Frage, was mit bereits veröffentlichten Inhalten geschieht: Sie bleiben online, soweit die Nutzung reicht, und die Marke stellt neue Ausspielungen ein.
Die Klauseln im Einzelnen
- Parteien und Status
- Wer beauftragt, wer auftritt, und die Feststellung des Auftragsverhältnisses.
- Laufzeit
- Beginn, Ende und ob eine Verlängerung vereinbart wird.
- Leistungen
- Beiträge, Auftritte, Vorlaufzeiten und Freigabewege, als zählbare Liste.
- Kennzeichnung
- Wort und Platzierung nach den Grundsätzen der Lauterkeitskommission.
- Werbeaussagen
- Nur belegbare Aussagen, Belege durch den Auftraggeber.
- Urheberrechte
- Lizenz oder Übertragung, mit ausdrücklicher Aufzählung der Teilrechte.
- Werbliche Nutzung
- Optional. Paid Media als eigene, bepreiste Position.
- Namen und Kennzeichen
- Wechselseitige Nutzung von Namen und Logo im Rahmen der Kooperation.
- Exklusivität
- Benannte Kategorie, Fenster und Vergütung bei Nachwirkung.
- Honorar und MWST
- Honorar, Zahlungsstufen, MWST-Status und Verzugszins.
- Produkte und Sachleistungen
- Was überlassen wird, wem es gehört und dass es die Kennzeichnungspflicht auslöst.
- Verhalten und Reputation
- Zurechenbares Verhalten mit Bezug zur Marke, nicht Lebensführung allgemein.
- Vertraulichkeit und Datenschutz
- Nicht öffentliche Informationen und der Umgang mit Kontaktdaten.
- Beendigung
- Kündigungsfrist, sofortige Auflösung und der Umgang mit bestehenden Inhalten.
Checkliste Schweiz
Kommerzielle Kommunikation kennzeichnen und erkennbar machen
Die Grundsätze der Lauterkeitskommission verlangen Trennung und Erkennbarkeit von Werbung und nennen Influencing ausdrücklich als kommerzielle Kommunikation.
Grundsätze der LauterkeitskommissionSachleistungen als Auslöser behandeln
Die Offenlegungspflicht wird durch Entgelt oder durch eine Sachleistung — etwa ein geschenktes Produkt — ausgelöst, nicht nur durch eine Geldzahlung.
Teilrechte ausdrücklich aufzählen
Die Übertragung eines im Urheberrecht enthaltenen Rechts schliesst andere Teilrechte nur ein, wenn dies vereinbart ist; Urheberpersönlichkeitsrechte bleiben im Kernbereich unübertragbar.
Art. 16 URGNur belegbare Werbeaussagen zusagen
Irreführende Angaben über Produkteigenschaften sind nach dem UWG angreifbar. Belege sollte der Auftraggeber vor der Veröffentlichung schriftlich liefern.
Art. 3 UWGStatus als Auftragsverhältnis sauber halten
Vorgaben zu Arbeitszeit, Ort und engmaschiger Weisung können dazu führen, dass das Verhältnis AHV-rechtlich als unselbständige Erwerbstätigkeit eingeordnet wird.
MWST-Pflicht prüfen
Steuerpflichtig ist, wer im In- und Ausland mindestens 100'000 Franken Jahresumsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt.
ESTV — MWSTVerzugszins richtig ansetzen
Der gesetzliche Verzugszins beträgt fünf Prozent; ist der übliche Bankdiskonto höher, kann dieser verlangt werden.
Art. 104 ORDatenschutz bei Auftritten mitdenken
Aufnahmen von Publikum und Mitwirkenden bei Veranstaltungen sind Personendaten; Beschilderung und Aufbewahrung vorher festlegen.
So füllen Sie den Vertrag aus
- Parteien und Laufzeit. Auftraggeber und Botschafterin eintragen, dazu Beginn, Ende und Verlängerung.
- Leistungen zählbar machen. Anzahl der Beiträge, Plattformen, Auftritte, Vorlaufzeit und Freigabeweg festlegen.
- Kennzeichnung wählen. Wort und Platzierung nach den Grundsätzen der Lauterkeitskommission festlegen.
- Rechte entscheiden. Lizenz oder Übertragung wählen und die übertragenen Teilrechte ausdrücklich aufzählen.
- Exklusivität eingrenzen. Kategorie und Fenster benennen; bei Nachwirkung eine eigene Vergütung eintragen.
- Geld regeln. Honorar, Zahlungsstufen, MWST-Status, Sachleistungen und Kostenersatz.
- Prüfen und unterschreiben. Dokument lesen, als DOCX oder PDF ausgeben und beidseitig unterschreiben.
Häufige Fragen
Welche Kennzeichnung ist in der Schweiz erforderlich?
Es gibt kein Gesetz mit vorgeschriebenen Wörtern wie in manchen Nachbarländern, aber die Grundsätze der Lauterkeitskommission zur kommerziellen Kommunikation verlangen Trennung und Erkennbarkeit von Werbung und nennen Influencing ausdrücklich. Diese Vorlage übersetzt das in ein konkretes Kennzeichnungswort und eine Platzierung, statt eine vage Formel zu verwenden.
Gilt die Kennzeichnungspflicht auch ohne Geldzahlung?
Ja. Die Offenlegungspflicht wird durch Entgelt oder durch eine Sachleistung ausgelöst — ein geschenktes Produkt genügt. Die Vorlage behandelt Sachleistungen deshalb ausdrücklich als Auslöser und verlangt Kennzeichnung auch für Beiträge, für die kein Honorar fliesst.
Wem gehören die Inhalte?
Das hängt vom Vertrag ab — anders als in Deutschland und Österreich kann das Urheberrecht in der Schweiz nach Art. 16 URG tatsächlich übertragen werden. Die Vorlage lässt zwischen einer Lizenz und einer vollständigen Übertragung wählen, verlangt aber eine ausdrückliche Aufzählung der übertragenen Teilrechte, weil die Übertragung eines Rechts andere Teilrechte nur einschliesst, wenn dies vereinbart ist.
Wie weit darf eine Exklusivitätsklausel gehen?
So weit, wie die Marke sie wirklich braucht: eine benannte Kategorie und ein Zeitfenster. Eine Klausel, die jede Werbung für andere Unternehmen untersagt, ist eine Berufsbeschränkung, die schwer durchzusetzen und in der Verhandlung teuer ist. Reicht die Beschränkung über die Laufzeit hinaus, gehört eine eigene Vergütung dazu.
Ist eine Markenbotschafterin selbständig?
In der Regel handelt es sich um ein Auftragsverhältnis nach Art. 394 ff. OR, kein Arbeitsverhältnis. Massgeblich ist aber die tatsächliche Durchführung: Vorgaben zu Arbeitszeit, Ort und engmaschiger Weisung können dazu führen, dass die Ausgleichskasse das Verhältnis als unselbständige Erwerbstätigkeit einstuft. Halten Sie die Kooperation ergebnisbezogen.
Wer trägt die Verantwortung für Werbeaussagen?
Beide, praktisch. Die Botschafterin macht die Aussage, der Auftraggeber kennt die Belege. Die Vorlage verpflichtet den Auftraggeber, Belege vor der Veröffentlichung schriftlich zu liefern, und beschränkt die Botschafterin auf Aussagen, die durch diese Belege gedeckt sind — samt Freistellung, wenn eine vom Auftraggeber gelieferte Angabe unrichtig war.
Fällt Mehrwertsteuer an?
Steuerpflichtig ist, wer im In- und Ausland innerhalb eines Jahres mindestens 100'000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt. Unterhalb dieser Schwelle fällt keine MWST an. Die Vorlage lässt den Status eintragen und weist auf die ordnungsgemässe Rechnung hin.
Was passiert nach dem Ende mit den Beiträgen?
Veröffentlichte Beiträge bleiben online, soweit die vereinbarte Nutzung reicht; neue Ausspielungen, insbesondere werbliche, stellt der Auftraggeber ein. Bei einer vollständigen Rechteübertragung bleibt zu beachten, dass die Urheberpersönlichkeitsrechte im Kernbereich bei der Botschafterin verbleiben, unabhängig davon, was übertragen wurde.
Ähnliche Vorlagen
Rechtlicher Hinweis
Diese Vorlage und die Erläuterungen sind allgemeine Informationen zur Praxis in der Schweiz, keine Rechts-, Steuer- oder Sozialversicherungsberatung, und niemand hat Ihre Vereinbarung geprüft. Die Grundsätze der Lauterkeitskommission und Statusfragen entwickeln sich; prüfen Sie den aktuellen Stand vor Vertragsschluss.


