Influencer-Kooperationsvertrag Vorlage (Schweiz)
Aktualisiert am 13. August 2026
Anders als Deutschland (§5a UWG) oder Österreich (§26 MedienG) hat die Schweiz kein eigenständiges Gesetz, das die Kennzeichnung von Influencer-Werbung ausdrücklich regelt. Der rechtliche Rahmen ergibt sich aus dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie den Grundsätzen der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK): Grundsatz B.15 verlangt Offenlegung, sobald Entgelt oder eine Sachleistung erbracht wird; Grundsatz B.15a verbietet Schleichwerbung.
Die SLK selbst weist darauf hin, dass sich aus ihren Entscheidungen keine ganz klare Linie ableiten lässt — anders als in Deutschland oder Österreich gibt es keine einheitliche, gesetzlich vorgeschriebene Formulierung. Diese Vorlage übernimmt die SLK-Grundsätze als vertragliche Verpflichtung, um Rechtssicherheit zu schaffen, wo das Gesetz selbst keine gibt.
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Influencer-Kooperationsvertrag
- Datum:
- Marke:
- Creator:
1. Leistungen
Der Creator erstellt und veröffentlicht:
2. Offenlegung
Der Creator kennzeichnet die Zusammenarbeit eindeutig erkennbar, getrennt vom übrigen Inhalt, mit:
3. Vergütung
Die Marke zahlt dem Creator .
4. Allgemeines
Dieser Vertrag unterliegt schweizerischem Recht.
Für die Marke
Datum:
Creator
Datum:
SLK-Grundsätze als vertragliche Pflicht
Diese Vorlage verpflichtet den Creator, Werbung eindeutig erkennbar zu machen und klar vom übrigen Inhalt zu trennen, entsprechend den SLK-Grundsätzen B.15 und B.15a — auch wenn das Gesetz selbst keine einheitliche Formulierung vorschreibt.
Offenlegung auch bei Sachleistungen
Grundsatz B.15 verlangt Offenlegung, sobald Entgelt oder eine Sachleistung erbracht wird — nicht nur bei Geldzahlungen. Diese Vorlage behandelt kostenlose Produkte daher wie eine Geldvergütung.
Was jede Klausel bewirkt
- Leistungen
- Jeder Beitrag nach Plattform, Format und Veröffentlichungszeitraum.
- Offenlegung
- Eindeutig erkennbare, vom übrigen Inhalt getrennte Kennzeichnung nach SLK-Grundsätzen.
- Nutzungsrechte
- Medien, Gebiet und Dauer, mit separater Vergütung für bezahlte Werbenutzung.
Rechtliche Anforderungen in der Schweiz
Das UWG und die SLK-Grundsätze bilden den rechtlichen Rahmen — ohne die Kennzeichnungsklarheit deutscher oder österreichischer Spezialgesetze.
Werbung eindeutig erkennbar machen
Die SLK-Grundsätze verlangen, dass Werbung eindeutig erkennbar ist und vom restlichen Inhalt klar getrennt wird.
MLL — Praxis der SLK zum Influencer-MarketingOffenlegung bei Entgelt oder Sachleistung
Grundsatz B.15 verlangt Offenlegung, sobald Entgelt oder eine Sachleistung erbracht wird.
Schleichwerbung vermeiden
Grundsatz B.15a verbietet Schleichwerbung ausdrücklich; Sponsoring und Produktplatzierung sind nur bei klarer Transparenz gegenüber dem Publikum erlaubt.
So füllen Sie den Kooperationsvertrag aus
- Leistungen auflisten. Jeden Beitrag nach Plattform und Format erfassen.
- Offenlegung festlegen. Klare, vom Inhalt getrennte Kennzeichnung vereinbaren.
- Vergütung und Nutzungsrechte regeln. Geldvergütung und Nutzungsumfang festlegen.
Häufig gestellte Fragen
Gibt es in der Schweiz ein eigenes Gesetz zur Influencer-Kennzeichnung?
Nein — anders als Deutschland oder Österreich stützt sich die Schweiz auf das allgemeine UWG und die Grundsätze der Schweizerischen Lauterkeitskommission, ohne eine einheitliche vorgeschriebene Formulierung.
Muss ich kostenlose Produkte offenlegen?
Ja — Grundsatz B.15 der SLK verlangt Offenlegung, sobald Entgelt oder eine Sachleistung erbracht wird.
Was gilt als Schleichwerbung?
Werbung, die nicht eindeutig erkennbar oder nicht klar vom übrigen Inhalt getrennt ist — Grundsatz B.15a verbietet das ausdrücklich.
Reicht eine deutsche oder österreichische Kennzeichnung auch in der Schweiz?
In der Praxis oft ja, aber die Schweiz hat keine eigene gesetzlich vorgeschriebene Formulierung — die SLK-Grundsätze verlangen nur eindeutige Erkennbarkeit und klare Trennung.
Wem gehören die erstellten Inhalte?
Dem Creator, sofern die Rechte nicht ausdrücklich übertragen werden.
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Rechtlicher Hinweis
Diese Vorlage und der Ratgeber dienen nur der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechtsberatung.


