Lehrvertrag (Schweiz)
Aktualisiert am 11. August 2026
Ein Lehrvertrag ist im schweizerischen Recht ein eigener, im Obligationenrecht ausdrücklich geregelter Vertragstyp innerhalb des Einzelarbeitsvertragsrechts. Er verpflichtet die lehrvertragliche Anbieterin oder den Anbieter, die lernende Person fachgemäss in einem bestimmten Beruf auszubilden, und die lernende Person, zu diesem Zweck in den Dienst der Anbieterin zu treten.
Diese Vorlage ersetzt eine Quellseite ohne anderen Inhalt als einen Titel. Sie ist um das aufgebaut, was ein solcher Vertrag tatsächlich braucht: Schriftform, eine Probezeit mit klaren gesetzlichen Grenzen, eine Entschädigung ohne gesetzlichen Mindestbetrag, und eine kantonale Genehmigung, deren rechtliche Wirkung sich von derjenigen anderer Länder in dieser Serie deutlich unterscheidet.
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Lehrvertrag
- Lernende Person:
- Lehrbetrieb:
- Beruf:
- Beginn:
- Dauer:
- Jahre
- Datum des Vertrags:
Dieser Lehrvertrag ist der zuständigen kantonalen Behörde zur Genehmigung einzureichen, jf. Berufsbildungsgesetz. Die Genehmigung hat deklaratorische Wirkung und ist keine Bedingung für die Gültigkeit dieses Vertrags.
1. Probezeit
Die Probezeit beträgt Monate. Während dieser Zeit kann jede Seite den Vertrag frei kündigen.
2. Entschädigung
- Gesamtarbeitsvertrag / Empfehlung:
- Entschädigung:
3. Konkurrenzverbot
Abreden, die die lernende Person im freien Entschluss über die berufliche Tätigkeit nach beendigter Lehre beeinträchtigen, sind nichtig, jf. Art. 344a Abs. 4 OR.
Lernende Person
Datum:
Lehrbetrieb
Datum:
Kantonale Genehmigung: erforderlich, aber nur deklaratorisch
Der Lehrvertrag ist von der zuständigen kantonalen Behörde zu genehmigen, wofür keine Gebühren erhoben werden dürfen. Anders als in anderen Ländern dieser Serie hat diese Genehmigung jedoch bloss deklaratorische Bedeutung: sie bestätigt einen bereits gültig zustande gekommenen Vertrag, sie ist keine Bedingung für dessen Gültigkeit. Die Kantone bleiben trotzdem für die Aufsicht über die Lehrverhältnisse, die Erteilung oder den Entzug der Bildungsbewilligung an den Lehrbetrieb, und die Genehmigung der einzelnen Verträge verantwortlich.
Der Vertrag selbst muss zu seiner Gültigkeit schriftlich abgeschlossen werden, und zwar vor oder spätestens zu Beginn der beruflichen Grundbildung, jf. Art. 344a OR. Er muss Art und Dauer der beruflichen Grundbildung, die Entschädigung, die Probezeit, die Arbeitszeit und die Ferien regeln.
Keine gesetzliche Lohnstaffel — und ein absolutes Konkurrenzverbot
Die Probezeit beträgt mindestens einen und höchstens drei Monate; fehlt eine Vereinbarung, gilt eine Probezeit von drei Monaten. Die kantonale Behörde kann sie ausnahmsweise, mit Zustimmung der Parteien, auf höchstens sechs Monate verlängern. Während der Probezeit kann jede Seite frei kündigen.
Über die Höhe der Entschädigung enthält das Gesetz keine Vorschrift; sie richtet sich nach Gesamtarbeitsverträgen oder branchenüblichen Empfehlungen der Berufsverbände und steigt in der Regel von Lehrjahr zu Lehrjahr, weil die lernende Person zunehmend produktiver wird. Dies ist ein zehntes, wiederum eigenständiges Lohnmodell in dieser Serie: kein gesetzlicher Prozentsatz, keine gesetzliche Staffel, sondern eine reine Verhandlungssache zwischen Sozialpartnern. Absolut ist dagegen das Konkurrenzverbot in die andere Richtung: Abreden, die die lernende Person im freien Entschluss über die berufliche Tätigkeit nach beendigter Lehre beeinträchtigen, sind nichtig, jf. Art. 344a Abs. 4 OR.
Übersicht über die Klauseln
- Beruf und Lehrbetrieb
- Genaue Angabe des Berufs und des Betriebs, in dem die berufliche Grundbildung erfolgt.
- Kantonale Genehmigung
- Hinweis auf die erforderliche, aber rein deklaratorische Genehmigung durch die zuständige kantonale Behörde.
- Probezeit
- Mindestens ein, höchstens drei Monate, mit freier Kündigung durch jede Seite während dieser Zeit.
- Entschädigung
- Betrag ohne gesetzlichen Mindestwert, üblicherweise nach Gesamtarbeitsvertrag oder Branchenempfehlung gestaffelt.
- Konkurrenzverbot nach der Lehre
- Jede Abrede, die die freie Berufswahl nach Lehrabschluss einschränkt, ist nichtig, jf. Art. 344a Abs. 4 OR.
Wie dieser Vertrag ausgestaltet werden sollte
Der Lehrvertrag folgt einem eigenen gesetzlichen Regime innerhalb des Einzelarbeitsvertragsrechts, mit einer kantonalen Kontrolle, die anders wirkt als anderswo in dieser Serie.
Schliesse den Vertrag schriftlich und rechtzeitig ab
Der Lehrvertrag muss zu seiner Gültigkeit schriftlich abgeschlossen werden, vor oder spätestens zu Beginn der beruflichen Grundbildung.
Obligationenrecht, Art. 344aReiche den Vertrag der kantonalen Behörde zur Genehmigung ein
Die Genehmigung ist erforderlich und gebührenfrei, hat aber nur deklaratorische Wirkung — der Vertrag ist bereits vorher gültig zustande gekommen.
Nimm kein Konkurrenzverbot für die Zeit nach der Lehre auf
Abreden, die die lernende Person im freien Entschluss über die berufliche Tätigkeit nach beendigter Lehre beeinträchtigen, sind nichtig, jf. Art. 344a Abs. 4 OR.
Setze die Entschädigung nach dem branchenüblichen Massstab fest
Es gibt keinen gesetzlichen Mindestbetrag; massgebend sind Gesamtarbeitsverträge oder Empfehlungen der zuständigen Berufsverbände.
So verwendest du diesen Lehrvertrag
- Beruf und Lehrbetrieb angeben. Bestimme den Beruf und den Betrieb, in dem die Ausbildung erfolgt.
- Probezeit festlegen. Vereinbare eine Probezeit von mindestens einem und höchstens drei Monaten.
- Entschädigung festsetzen. Richte dich nach dem branchenüblichen Gesamtarbeitsvertrag oder der Verbandsempfehlung.
- Vertrag unterschreiben und der Kantonsbehörde einreichen. Die Genehmigung ist erforderlich, wirkt aber nur deklaratorisch.
- Exemplar aufbewahren. Beide Seiten behalten ein unterschriebenes Exemplar des Vertrags.
Häufig Gestellte Fragen
Ist ein Lehrvertrag ohne kantonale Genehmigung gültig?
Ja. Die Genehmigung ist erforderlich, hat aber nur deklaratorische Bedeutung; sie bestätigt einen bereits gültig zustande gekommenen Vertrag.
Wie lange dauert die Probezeit?
Mindestens einen und höchstens drei Monate; ohne Vereinbarung gelten drei Monate. Die kantonale Behörde kann sie ausnahmsweise auf sechs Monate verlängern.
Gibt es einen gesetzlichen Mindestlohn für Lernende?
Nein. Das Gesetz enthält keine Vorschrift über die Höhe der Entschädigung; massgebend sind Gesamtarbeitsverträge oder Branchenempfehlungen.
Kann der Lehrvertrag ein Konkurrenzverbot nach der Lehre enthalten?
Nein. Abreden, die die freie Berufswahl der lernenden Person nach beendigter Lehre einschränken, sind nach Art. 344a Abs. 4 OR nichtig.
Muss der Lehrvertrag schriftlich abgeschlossen werden?
Ja, zur Gültigkeit ist die Schriftform erforderlich, und der Vertrag muss vor oder spätestens zu Beginn der beruflichen Grundbildung vorliegen.
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Rechtlicher Hinweis
Diese Vorlage und diese Anleitung dienen nur der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Gesamtarbeitsverträge und kantonale Praxis können abweichen; lasse den Vertrag vor Unterschrift von der zuständigen Behörde oder einer Fachperson prüfen.


