Influencer-Kooperationsvertrag Vorlage (Österreich)
Aktualisiert am 13. August 2026
In Österreich verlangt §26 MedienG, dass entgeltliche Ankündigungen, Empfehlungen und Beiträge als "Anzeige", "entgeltliche Einschaltung" oder "Werbung" gekennzeichnet werden. Für Social-Media-Beiträge hat sich die Kennzeichnung mit #Werbung am Beginn des Beitrags als praxisübliche, rechtssichere Lösung etabliert — ergänzt durch §6 ECG (E-Commerce-Gesetz) und Punkt 11 des Anhangs 1 zum UWG.
Diese Vorlage schreibt die Kennzeichnung als vertragliche Pflicht fest, mit der Platzierung am Beginn des Beitrags, statt es dem Ermessen des Creators zu überlassen.
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Influencer-Kooperationsvertrag
- Datum:
- Marke:
- Creator:
1. Leistungen
Der Creator erstellt und veröffentlicht:
2. Kennzeichnung
Der Creator platziert am Beginn jedes Beitrags.
3. Vergütung
Die Marke zahlt dem Creator .
4. Allgemeines
Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht.
Für die Marke
Datum:
Creator
Datum:
#Werbung am Beginn des Beitrags
Anders als in Deutschland, wo die Kennzeichnung an beliebiger, aber klar erkennbarer Stelle erfolgen kann, hat sich in Österreich #Werbung am Beginn des Social-Media-Beitrags als Standard etabliert. Diese Vorlage übernimmt diese Praxis als Vertragsklausel.
Auch Produktproben kennzeichnen
Auch geringwertige Produktproben müssen mit #Werbung gekennzeichnet werden, um Konsumenten zu schützen. Diese Vorlage behandelt kostenlose Produkte wie eine Geldvergütung.
Was jede Klausel bewirkt
- Leistungen
- Jeder Beitrag nach Plattform, Format und Veröffentlichungszeitraum.
- Kennzeichnung
- #Werbung am Beginn des Beitrags, nach §26 MedienG.
- Nutzungsrechte
- Medien, Gebiet und Dauer, mit separater Vergütung für bezahlte Werbenutzung.
Rechtliche Anforderungen in Österreich
§26 MedienG, §6 ECG und das UWG bilden den rechtlichen Rahmen.
Entgeltliche Beiträge als Werbung kennzeichnen
Nach §26 MedienG müssen entgeltliche Ankündigungen, Empfehlungen und Beiträge als "Anzeige", "entgeltliche Einschaltung" oder "Werbung" gekennzeichnet werden.
RAOE — Kennzeichnungspflicht für Influencer#Werbung am Beginn des Beitrags platzieren
Influencer-Werbung muss klar erkennbar und als Werbung gekennzeichnet sein, praxisüblich mit #Werbung am Beginn des Beitrags.
Auch Produktproben kennzeichnen
Produktplatzierungen und geringwertige Produktproben müssen ebenfalls mit #Werbung gekennzeichnet werden.
So füllen Sie den Kooperationsvertrag aus
- Leistungen auflisten. Jeden Beitrag nach Plattform und Format erfassen.
- Kennzeichnung festlegen. #Werbung am Beginn des Beitrags vereinbaren.
- Vergütung und Nutzungsrechte regeln. Geldvergütung und Nutzungsumfang festlegen.
Häufig gestellte Fragen
Wo muss die Kennzeichnung stehen?
Praxisüblich am Beginn des Social-Media-Beitrags, mit #Werbung, nach §26 MedienG.
Reicht eine reine Verlinkung der Marke?
Nein — die Kennzeichnung muss klar erkennbar sein und darf sich nicht auf eine blosse Verlinkung beschränken.
Müssen kostenlose Produktproben auch gekennzeichnet werden?
Ja — auch geringwertige Produktproben müssen mit #Werbung gekennzeichnet werden.
Ist das anders als in Deutschland?
Im Kern ähnlich, aber die österreichische Praxis stützt sich auf §26 MedienG statt auf §5a UWG und verlangt die Kennzeichnung typischerweise am Beginn des Beitrags.
Wem gehören die erstellten Inhalte?
Dem Creator, sofern die Rechte nicht ausdrücklich übertragen werden.
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Rechtlicher Hinweis
Diese Vorlage und der Ratgeber dienen nur der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechtsberatung.


