Barkeeper-Vertrag Vorlage (Österreich)
Aktualisiert am 14. August 2026
Ein Barkeeper-Vertrag regelt, zu welchen Bedingungen ein Barkeeper bei einer Veranstaltung eines Kunden Getränke ausschenkt: Termin, Vergütung und — weil Alkoholausschank an Gäste im Mittelpunkt steht — wer für die gewerberechtliche Grundlage, die Altersprüfung und die Absicherung des Risikos alkoholbedingter Schäden verantwortlich ist.
Die weit verbreitete US-Vorlage lässt die Qualifikation des Barkeepers als leere Zeile ohne jede Anforderung an ihre Aktualität. In Österreich ist entscheidend, dass derjenige, der den Ausschank gewerbsmäßig durchführt, über eine Gastgewerbeberechtigung nach § 111 Gewerbeordnung 1994 verfügt — anders als in manchen Nachbarländern gibt es keine eigene einmalige Ausschankbewilligung für Dritte ohne bestehende Berechtigung, mit einer schmalen Ausnahme für gemeinnützige Vereinsfeste. Diese Vorlage verlangt, wer diese Berechtigung bestätigt, eine echte Ausschankverweigerungspflicht nach dem einschlägigen Landes-Jugendschutzgesetz und eine Haftpflichtversicherung.
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Barkeeper-Vertrag
Dieser Barkeeper-Vertrag wird am zwischen (der "Barkeeper") und (der "Kunde") geschlossen.
1. Veranstaltungsdaten
- Veranstaltungsdatum:
- Ort:
- Dauer:
Der Barkeeper erbringt Barkeeper-Leistungen für die oben beschriebene Veranstaltung. Umfang und Dauer der Leistungen nach diesem Vertrag beschränken sich auf diese Veranstaltung.
2. Gewerberechtliche Grundlage
ist dafür verantwortlich zu bestätigen, dass für den Alkoholausschank bei der Veranstaltung entweder eine Gastgewerbeberechtigung nach § 111 GewO 1994 vorliegt oder die Voraussetzungen der Vereinsfest-Ausnahme für gemeinnützige, nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen erfüllt sind.
3. Altersprüfung und Ausschankverweigerung
Der Barkeeper verlangt von jedem Gast, der jünger erscheint als gesetzlich zulässig, einen gültigen Altersnachweis vor dem Ausschank, und verweigert den Ausschank an Gäste, die keinen gültigen Altersnachweis vorlegen können oder erkennbar betrunken sind, entsprechend dem für den Veranstaltungsort geltenden Landes-Jugendschutzgesetz.
4. Vergütung
- Feste Vergütung pro Veranstaltung:
Trinkgeld, das Gäste direkt an den Barkeeper geben, gehört dem Barkeeper.
5. Versicherung
Die für den Alkoholausschank verantwortliche Partei schließt eine Haftpflichtversicherung bei (Versicherungsnummer ) für die Veranstaltung ab.
6. Stornierung
Jede Partei kann diesen Vertrag bei wesentlicher Vertragsverletzung der anderen Partei kündigen. Der Kunde kann diesen Vertrag jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Barkeeper kündigen; in diesem Fall vergütet der Kunde den Barkeeper für bereits erbrachte Leistungen bis zum Kündigungstermin, einschließlich nicht erstattungsfähiger Anzahlungen oder angemessener Vorbereitungskosten. Kann der Barkeeper nicht erscheinen, informiert er den Kunden nach Möglichkeit mindestens Tage im Voraus unter Angabe des Grundes und bemüht sich um eine geeignete Ersatzperson.
7. Allgemeines
Dieser Vertrag unterliegt dem Recht von und stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar. Zusätzlich vereinbarte Leistungen werden schriftlich als Anhang zu diesem Vertrag festgehalten.
Der Barkeeper
Datum:
Der Kunde
Datum:
Österreichs Gastgewerberecht kennt keine einmalige Fremdbewilligung wie manche Nachbarländer
Wer in Österreich gewerbsmäßig Getränke ausschenkt, braucht dafür grundsätzlich eine bei der Bezirksverwaltungsbehörde angemeldete Gastgewerbeberechtigung nach § 111 GewO 1994 samt Befähigungsnachweis — ein eigenes, einmaliges Bewilligungsverfahren für einen sonst nicht berechtigten Barkeeper oder Caterer gibt es dafür nicht. Die praktische Konsequenz: Der Kunde beauftragt entweder einen bereits konzessionierten Gastgewerbebetrieb mit dem Ausschank, oder der Barkeeper selbst hält bereits eine solche Berechtigung. Eine schmale Ausnahme besteht für gemeinnützige Vereine, die bis zu drei Tage (72 Stunden) pro Jahr ein Vereinsfest mit gastgewerblicher Betätigung ohne eigene Gewerbeberechtigung veranstalten dürfen, sofern der Ausschank nicht gewerbsmäßig (ohne Ertragsabsicht) erfolgt. Diese Vorlage lässt beide Konstellationen zu und verlangt in jedem Fall, wer die gewerberechtliche Grundlage bestätigt.
Altersprüfung nach dem jeweiligen Landes-Jugendschutzgesetz ist Pflicht, kein Nachgedanke
Der Jugendschutz ist in Österreich Landessache: Neun Bundesländer haben eigene Jugendschutzgesetze. Seit 1. Jänner 2019 sind die Altersgrenzen für Alkohol weitgehend harmonisiert — unter 16 Jahren ist jeglicher Alkoholkonsum untersagt, ab 16 Jahren dürfen nicht gebrannte Getränke wie Bier und Wein abgegeben werden, gebrannter Alkohol erst ab 18 Jahren. Einige Bundesländer wie Burgenland, Kärnten und Salzburg behalten jedoch strengere Abweichungen bei. Die weit verbreitete kostenlose Vorlage enthält als einzige Haftungsklausel eine pauschale Freizeichnung für "Vergiftungsfälle und Ähnliches" — sie behandelt weder Überausschank noch eine echte Ausschankverweigerungspflicht. Diese Vorlage ergänzt eine ausdrückliche Altersprüfungs- und Ausschankverweigerungspflicht und verweist auf das für den Veranstaltungsort geltende Landesgesetz.
Eine Vergütungsstruktur, die sich tatsächlich umsetzen lässt
"____ % Umsatzbeteiligung" ohne Definition des Umsatzes und ohne Unterscheidung zwischen einer Bar mit Verkauf und einer vom Gastgeber vollständig übernommenen Bar ist kein praktikabler Vergütungspunkt. Diese Vorlage trennt eine feste Vergütung pro Veranstaltung von einer optional klar definierten Umsatzbeteiligung, die nur greift, wenn tatsächlich Barverkäufe stattfinden.
Die Klauseln erklärt
- Parteien und Veranstaltungsdaten
- Barkeeper und Kunde sowie Termin, Ort und Dauer der Veranstaltung.
- Bestätigung der gewerberechtlichen Grundlage
- Bestätigt, ob der Ausschank über eine bestehende Gastgewerbeberechtigung nach § 111 GewO erfolgt oder unter der Vereinsfest-Ausnahme.
- Leistungsumfang
- Was der Barkeeper leistet: Zubereitung und Ausschank von Getränken, Auf- und Abbau der Bar und individuelle Getränkeauswahl.
- Altersprüfung und Ausschankverweigerung
- Verpflichtet zur Alterskontrolle entsprechend dem einschlägigen Landes-Jugendschutzgesetz und zur Verweigerung des Ausschanks an sichtlich betrunkene Gäste.
- Vergütung
- Eine feste Vergütung pro Veranstaltung zuzüglich einer optionalen, klar definierten Umsatzbeteiligung, getrennt von Trinkgeldern.
- Versicherung
- Verpflichtet zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung für die Veranstaltung.
- Stornierung und Nichterscheinen
- Was jede Partei der anderen schuldet, wenn die Veranstaltung oder die Teilnahme des Barkeepers ausfällt.
- Anwendbares Recht und Unterschriften
- Das anwendbare Recht sowie die Unterschriften von Barkeeper und Kunde.
Compliance-Checkliste (Österreich)
Prüfen Sie die aktuellen Vorgaben für den Veranstaltungsort und das jeweilige Bundesland, bevor Sie ausschenken.
Gastgewerbeberechtigung oder Vereinsfest-Ausnahme bestätigen
Gewerbsmäßiger Alkoholausschank erfordert grundsätzlich eine Gastgewerbeberechtigung nach § 111 GewO 1994; gemeinnützige Vereine dürfen ohne eigene Berechtigung bis zu drei Tage (72 Stunden) pro Jahr ein nicht gewerbsmäßiges Vereinsfest mit Ausschank veranstalten.
JUSLINE Österreich — § 111 GewO 1994 GastgewerbeLandes-Jugendschutzgesetz des Veranstaltungsorts prüfen
Seit 2019 sind die Alkohol-Altersgrenzen weitgehend harmonisiert (unter 16 Jahren kein Alkohol, ab 16 Jahren nicht gebrannter Alkohol, ab 18 Jahren gebrannter Alkohol), Burgenland, Kärnten und Salzburg behalten aber strengere Abweichungen. Prüfen Sie das für den Veranstaltungsort geltende Landesgesetz.
So verwenden Sie diese Vorlage
- Parteien und Veranstaltungsdaten eintragen. Tragen Sie die Angaben von Barkeeper und Kunde sowie Termin, Ort und Dauer der Veranstaltung ein.
- Gewerberechtliche Grundlage bestätigen. Legen Sie fest, wer bestätigt, dass der Ausschank über eine Gastgewerbeberechtigung oder die Vereinsfest-Ausnahme abgedeckt ist.
- Vergütung festlegen. Tragen Sie die feste Vergütung pro Veranstaltung und, falls vereinbart, eine Umsatzbeteiligung ein.
- Versicherung eintragen. Tragen Sie die Angaben zur Haftpflichtversicherung für die Veranstaltung ein.
- Stornoregelung vereinbaren und unterschreiben. Legen Sie die Storno- und Nichterscheinensregelung fest, dann unterschreiben beide Parteien.
Häufig gestellte Fragen
Braucht der Barkeeper ein persönliches Zertifikat?
Nein — entscheidend ist, dass gewerbsmäßiger Ausschank über eine Gastgewerbeberechtigung nach § 111 GewO 1994 abgedeckt ist, nicht eine persönliche Zertifizierung des Barkeepers.
Kann ich für eine einmalige private Feier eine Ausschankbewilligung beantragen, wenn ich keine Gastgewerbeberechtigung habe?
In der Regel nicht als Einzelperson — Österreich kennt keine eigene einmalige Ausschankbewilligung wie manche Nachbarländer. Beauftragen Sie einen bereits konzessionierten Gastgewerbebetrieb, oder prüfen Sie, ob die schmale Vereinsfest-Ausnahme für gemeinnützige Vereine zutrifft.
Darf der Barkeeper den Ausschank verweigern?
Ja — und diese Vorlage verlangt es: Der Barkeeper muss den Ausschank an Gäste verweigern, die keinen gültigen Altersnachweis vorlegen können oder erkennbar betrunken sind, entsprechend dem für den Veranstaltungsort geltenden Landes-Jugendschutzgesetz.
Wie funktioniert die Umsatzbeteiligung bei einer vollständig übernommenen Bar?
In der Regel gar nicht — bei einer vom Gastgeber vollständig übernommenen Bar ohne Verkauf an Gäste gibt es keinen Umsatz, aus dem sich eine Beteiligung berechnen ließe. Die Beteiligung greift nur bei tatsächlichem Barverkauf.
Wem gehört das Trinkgeld?
Nach dieser Vorlage gehört das Trinkgeld, das Gäste direkt an den Barkeeper geben, dem Barkeeper und ist von der festen Vergütung und einer etwaigen Umsatzbeteiligung getrennt.
Sind die Alkohol-Altersgrenzen in ganz Österreich gleich?
Weitgehend, aber nicht vollständig — seit 2019 sind sie harmonisiert (16 Jahre für nicht gebrannte, 18 Jahre für gebrannte Getränke), Burgenland, Kärnten und Salzburg behalten jedoch strengere Abweichungen.
Ähnliche Vorlagen
Rechtlicher Hinweis
Diese Vorlage und Anleitung dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Gewerberecht und Jugendschutz sind teilweise Landessache. Prüfen Sie die konkreten Vorgaben für Ihre Veranstaltung und Ihr Bundesland, bevor Sie ausschenken.


