Aufsichtsratsvertrag Vorlage (Österreich)
Aktualisiert am 13. August 2026
Das österreichische Aktienrecht kennt wie das deutsche die zweistufige Organstruktur aus Vorstand und Aufsichtsrat. §84 AktG regelt Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder; über §99 AktG gilt dieselbe Regel für den Aufsichtsrat. Ein wichtiger Unterschied zu Deutschland: Ein Verzicht der Gesellschaft auf Ersatzansprüche ist in Österreich erst fünf Jahre nach Anspruchsentstehung möglich — in Deutschland bereits nach drei Jahren — und nur wenn keine Minderheit von mindestens 20% widerspricht, nicht 10% wie in Deutschland.
Diese Vorlage bildet diese österreichischen Fristen und Schwellenwerte korrekt ab, statt die deutschen Zahlen zu übernehmen.
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Vertrag über die Organbestellung
- Datum:
- Gesellschaft:
- Mitglied:
Das Mitglied wurde mit Wirkung zum durch Hauptversammlungsbeschluss bestellt. Dieser Vertrag regelt die Bedingungen der Tätigkeit.
1. Sorgfaltspflicht
Das Mitglied handelt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nach §84 bzw. §99 AktG.
2. Vergütung
Die Gesellschaft zahlt eine feste Jahresvergütung von .
3. D&O-Versicherung
Die Gesellschaft unterhält eine D&O-Versicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens , ergänzend zum gesetzlichen Haftungsrahmen.
4. Allgemeines
Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht.
Für die Gesellschaft
Datum:
Mitglied
Datum:
Fünf Jahre statt drei
In Österreich kann die Gesellschaft erst fünf Jahre nach Entstehung des Ersatzanspruchs darauf verzichten oder sich vergleichen — ein Jahr länger als in Deutschland. Diese Vorlage übernimmt die österreichische Frist korrekt.
20% Sperrminorität statt 10%
Der Verzicht ist zudem nur wirksam, wenn keine Minderheit widerspricht, deren Anteile zusammen 20% des Grundkapitals erreichen — in Deutschland liegt diese Schwelle bei 10%.
Was jede Klausel bewirkt
- Bestellung
- Verweist auf den Hauptversammlungsbeschluss.
- Sorgfaltspflicht
- Nach §84 bzw. §99 AktG.
- D&O-Versicherung
- Als Ergänzung, nicht als Ersatz für ordnungsgemässe Geschäftsführung.
Rechtliche Anforderungen in Österreich
§84 und §99 AktG bilden den rechtlichen Rahmen — mit eigenen Fristen und Schwellenwerten.
Verzicht erst nach fünf Jahren möglich
Die Gesellschaft kann Ersatzansprüche erst fünf Jahre nach deren Entstehung verzichten oder vergleichen, und nur mit Zustimmung der Hauptversammlung.
§84 AktG (Österreich) — JUSLINE20%-Sperrminorität beachten
Der Verzicht ist unwirksam, wenn eine Minderheit widerspricht, deren Anteile zusammen mindestens 20% des Grundkapitals erreichen.
Haftung gegenüber Gläubigern bleibt unberührt
Gegenüber Gläubigern wird die Haftung weder durch Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch durch einen Hauptversammlungsbeschluss oder eine Genehmigung des Aufsichtsrats aufgehoben.
So füllen Sie den Vertrag aus
- Bestellung bestätigen. Verweisen Sie auf den Hauptversammlungsbeschluss.
- Vergütung eintragen. Feste Jahresvergütung und Sitzungsgeld festlegen.
- D&O-Versicherung eintragen. Versicherungssumme festlegen.
Häufig gestellte Fragen
Wann kann die Gesellschaft auf Ersatzansprüche verzichten?
Erst fünf Jahre nach Entstehung des Anspruchs, mit Zustimmung der Hauptversammlung und wenn keine Minderheit von mindestens 20% widerspricht.
Ist das anders als in Deutschland?
Ja — in Deutschland liegt die Frist bei drei Jahren und die Sperrminorität bei 10%, in Österreich bei fünf Jahren und 20%.
Kann ein Hauptversammlungsbeschluss die Haftung gegenüber Gläubigern aufheben?
Nein — gegenüber Gläubigern bleibt die Haftung auch bei einem entsprechenden Beschluss oder einer Genehmigung des Aufsichtsrats bestehen.
Wofür dient eine D&O-Versicherung?
Als Ergänzung zum gesetzlichen Haftungsrahmen nach §25 GmbHG und §84 AktG — nicht als Ersatz für ordnungsgemässe Geschäftsführung.
Ist ein Vorstandsmitglied ein Arbeitnehmer?
Nein — die Organstellung begründet kein Arbeitsverhältnis.
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Rechtlicher Hinweis
Diese Vorlage und der Ratgeber dienen nur der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechtsberatung.


