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Steuerrechner für zwei Jobs (Steuerklasse VI)
Schätzen Sie, wie viel Lohnsteuer Ihr zweiter Job in Steuerklasse VI 2026 einbehält und vergleichen Sie es mit der tatsächlichen Steuer auf beide Gehälter zusammen.
Ein zweites gleichzeitiges Beschäftigungsverhältnis wird in Deutschland automatisch in Steuerklasse VI eingestuft, sobald es über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. In Steuerklasse VI wird die Lohnsteuer ohne Grundfreibetrag und ohne die üblichen Freibeträge berechnet, sodass vom ersten Euro an Steuer anfällt. Bei einem Hauptjob mit 60.000 € und einem Zweitjob mit 15.000 € brutto im Jahr 2026 ergibt sich als Schätzung eine Differenz von 2.002,95 € gegenüber der tatsächlichen Steuer auf das zusammengerechnete Einkommen. Geben Sie beide Gehälter oben ein, um Ihre eigene Schätzung zu sehen.
- Last verified
- 5 Aug 2026
- Review by
- 3 Dec 2026
- Rule period
- 1 Jan 2026
- Rule version
- 2026-08-pilot
- Guidance reviewed
- 5 Aug 2026
So funktioniert der Steuerklasse-VI-Rechner
- 1
Bruttojahresgehalt beider Jobs eingeben
Tragen Sie das Bruttojahresgehalt aus dem Hauptjob (Steuerklasse I bis V) und aus dem Zweitjob (Steuerklasse VI) getrennt ein.
- 2
Lohnsteuer je Job vergleichen
Der Rechner schätzt, wie viel Lohnsteuer der Hauptjob mit seiner Steuerklasse und wie viel der Zweitjob in Steuerklasse VI ohne Freibeträge einbehält.
- 3
Tatsächliche Steuer auf das Gesamteinkommen ansehen
Der Rechner berechnet die Einkommensteuer auf das zusammengerechnete Jahreseinkommen, wie es das Finanzamt bei der Steuererklärung tatsächlich tut.
- 4
Nachzahlung oder Erstattung einschätzen
Die Differenz zwischen dem laufenden Lohnsteuerabzug und der tatsächlichen Steuer zeigt, ob bei der Steuererklärung eine Nachzahlung oder eine Erstattung zu erwarten ist.
Wie die Steuer bei Steuerklasse VI geschätzt wird
Lohnsteuer Zweitjob (Steuerklasse VI, geschätzt) ≈ Zweitjob-Gehalt × Grenzsteuersatz auf das Gesamteinkommen Tatsächliche Steuer = Einkommensteuer auf (Hauptjob + Zweitjob)
- Steuerklasse VI kennt keinen Grundfreibetrag und keine der sonst üblichen Frei- oder Pauschbeträge, weshalb sie stets höher besteuert als die anderen Steuerklassen bei gleichem Gehalt.
- Da die genaue Steuerklasse-VI-Tabelle nicht Teil dieses Rechners ist, wird der Zweitjob hier näherungsweise mit dem Grenzsteuersatz des Gesamteinkommens geschätzt, was der Zielsetzung von Steuerklasse VI (angemessene Besteuerung angesichts weiterer Einkünfte) nahekommt.
- Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Sozialversicherungsbeiträge sind in diesem Vergleich nicht enthalten und fallen zusätzlich an.
- Eine endgültige Klärung von Nachzahlung oder Erstattung erfolgt erst über die Einkommensteuererklärung beim Finanzamt.
Beispiel: Hauptjob mit 60.000 € und Zweitjob mit 15.000 €
Ein Arbeitnehmer verdient 60.000 € brutto im Hauptjob (Steuerklasse I) und zusätzlich 15.000 € brutto in einem gleichzeitigen Zweitjob (Steuerklasse VI) im Jahr 2026.
- Bruttojahresgehalt Hauptjob (Steuerklasse I-V)
- 60.000 €
- Bruttojahresgehalt Zweitjob (Steuerklasse VI)
- 15.000 €
- Gesamteinkommen
- 75.000 €
- Tatsächliche Einkommensteuer (zusammen veranlagt)
- 14.916,43 €
- Insgesamt einbehaltene Lohnsteuer
- 16.919,38 €
- Voraussichtliche Erstattung bei der Steuererklärung
- 2.002,95 €
Nach dieser Schätzung ergibt sich eine Differenz von 2.002,95 € zwischen dem laufenden Lohnsteuerabzug in Steuerklasse VI und der tatsächlichen Einkommensteuer auf das Gesamteinkommen.
Steuerklasse VI 2026
Wie Steuerklasse VI ein zweites gleichzeitiges Dienstverhältnis in Deutschland besteuert.
| Kennzahl | 2026 |
|---|---|
| Grundfreibetrag in Steuerklasse VI | 0 € (kein Grundfreibetrag) |
| Geltungsbereich | Zweites und jedes weitere gleichzeitige Dienstverhältnis über der Minijob-Geringfügigkeitsgrenze |
| Rechtsgrundlage | § 38b EStG |
Source: Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) / Bundesministerium der Finanzen
Wen Steuerklasse VI betrifft
- Jedes zweite oder weitere gleichzeitige Beschäftigungsverhältnis
- Steuerklasse VI gilt automatisch für jeden zweiten (und jeden weiteren) Arbeitgeber, sobald das dort gezahlte Gehalt über der Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs liegt.
- Steuerklasse VI ist an das Beschäftigungsverhältnis gebunden, nicht an die Person
- Anders als die übrigen Steuerklassen gilt Steuerklasse VI nur für das jeweilige Arbeitsverhältnis; der Hauptjob behält seine reguläre Steuerklasse.
- Ein Ausgleich erfolgt über die Steuererklärung
- Wer mehrere Beschäftigungsverhältnisse hatte, ist in der Regel zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, in der die tatsächliche Steuerlast auf das Gesamteinkommen ermittelt wird.
- Ein Steuerklassenwechsel ändert nichts an der Gesamtsteuer
- Welche Steuerklasse welchem Job zugeteilt wird, ändert nur die monatliche Verteilung des Lohnsteuerabzugs, nicht die tatsächliche Jahressteuer, die sich aus dem Gesamteinkommen ergibt.
Häufig gestellte Fragen
- Was bedeutet Steuerklasse VI für den zweiten Job?
- Steuerklasse VI wird automatisch auf jedes zweite und jedes weitere gleichzeitige Beschäftigungsverhältnis angewendet, sobald dessen Gehalt über der Minijob-Geringfügigkeitsgrenze liegt, und kennt keinen Grundfreibetrag und keine der sonst üblichen Freibeträge.
- Warum wird der zweite Job in Steuerklasse VI so hoch besteuert?
- Weil der Grundfreibetrag und die anderen Freibeträge bereits beim Hauptjob berücksichtigt werden, würde ihre nochmalige Anwendung beim Zweitjob zu einer zu niedrigen Gesamtbesteuerung führen. Steuerklasse VI gleicht das aus, indem sie vom ersten Euro an besteuert.
- Bekomme ich die zu viel gezahlte Lohnsteuer aus Steuerklasse VI zurück?
- Möglicherweise. Über die Einkommensteuererklärung wird die tatsächliche Steuer auf das Gesamteinkommen aus beiden Jobs berechnet; liegt der laufende Lohnsteuerabzug darüber, ergibt sich eine Erstattung, liegt er darunter, eine Nachzahlung.
- Ab welchem Gehalt greift Steuerklasse VI beim Zweitjob?
- Steuerklasse VI greift, sobald das Gehalt aus dem zweiten Beschäftigungsverhältnis über der Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs liegt; darunter kann der Arbeitgeber stattdessen die Minijob-Pauschalregelung anwenden.
- Muss ich bei zwei Jobs eine Steuererklärung abgeben?
- In der Regel ja. Wer gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezieht, ist nach § 46 EStG grundsätzlich zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, damit das Finanzamt die tatsächliche Steuer auf das Gesamteinkommen ermitteln kann.
Important caveats
Dies ist eine Schätzung der Einkommensteuer, keine verbindliche Berechnung des Finanzamts; Sozialversicherungsbeiträge und Solidaritätszuschlag sind nicht im Vergleich enthalten.
Steuerklasse VI wird auf den zweiten (und jeden weiteren) Job angewendet, sobald dessen Gehalt über der Geringfügigkeitsgrenze liegt; die tatsächliche Steuerklasseneinteilung nimmt das Finanzamt bzw. der Arbeitgeber anhand der ELStAM-Daten vor.
Sources used
We prioritise official sources for statutory and tax-sensitive calculators.
- § 38b EStG — Lohnsteuerklassen
Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) / Bundesministerium der Finanzen · accessed 5 Aug 2026


