Übertragungsvertrag: Produktion und Übertragung von Veranstaltungen (Schweiz)

Aktualisiert am 22. August 2026

Dieser Vertrag wird geschlossen, wenn ein Veranstalter Produktion und Übertragung einkauft: eine Liga, die ihre Spiele produzieren lässt, eine Konferenz mit Livestream, ein Festival mit Aufzeichnung, eine Spielstätte mit eigener Kamerainfrastruktur. Es ist ein Dienstleistungsvertrag — und der Veranstalter zahlt, nicht der Sender.

Die entscheidende Frage steckt nicht in der Leistungsbeschreibung, sondern in dem, was danach übrig bleibt: Wem gehört das Material? Genau darüber schweigt die Vorlage, die dieses Muster ersetzt. Sie hat Leistungen, eine Logo-Erlaubnis und ein Honorar, aber keine Regelung zu Rechten, zur Rechteklärung von Musik und Mitwirkenden, zur Versicherung oder zu einer Absage; dazu drei Klauseln mit derselben Nummer, eine Laufzeit, die an „das erste Spiel der Saison" gebunden ist, eine unbegrenzte automatische Verlängerung und eine amerikanische Schiedsklausel. Diese Fassung ist neu gebaut, mit den schweizerischen Punkten, die zählen.

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Übertragungsvertrag

Dieser Vertrag wird am geschlossen zwischen , (nachfolgend „Veranstalter") und , (nachfolgend „Produzent"). Der Veranstalter beauftragt den Produzenten mit der Produktion und Lieferung der Übertragung der unten genannten Veranstaltungen.

1. Beauftragung

Der Produzent wird beauftragt, die Übertragung der erfassten Veranstaltungen zu produzieren und, soweit vereinbart, auszustrahlen. Konzession oder Meldung, soweit einschlägig: .

OptionalExklusive BeauftragungDer Produzent ist der einzige offizielle Übertragungspartner für die erfassten Veranstaltungen.

Die Beauftragung ist exklusiv: Der Veranstalter beauftragt während der Laufzeit keinen weiteren Sender oder Produzenten mit der Produktion derselben Veranstaltungen, ausgenommen eigene interne Aufzeichnungen, akkreditierte Kurzberichterstattung und Inhalte für eigene Kanäle.

OptionalGesonderter Rechtevertrag bestehtHält fest, dass die Verwertungsrechte in einem eigenen Vertrag geregelt sind.

2. Laufzeit

Dieser Vertrag läuft vom bis zum . Verlängerung: . Soweit eine Kündigung erforderlich ist, muss sie mindestens Tage vor Laufzeitende erklärt werden. Eine unbegrenzte Verlängerung findet nicht statt.

3. Erfasste Veranstaltungen

Erfasst sind:

Jede Partei kann mit einer Frist von Tagen die Aufnahme oder Streichung einer Veranstaltung vorschlagen; die Änderung wird mit Zustimmung in Textform wirksam, und das Honorar wird auf derselben Grundlage angepasst.

4. Produktionsstandards und Lieferung

Der Produzent erbringt die Produktion mit der Sorgfalt eines fachkundigen Unternehmens und mit geeignetem Personal nach folgender Spezifikation:

Mindestbesetzung:
Umfang der Berichterstattung:
Lieferung:

Redaktionelle und technische Entscheidungen während der Produktion trifft der Produzent im Rahmen des vereinbarten Umfangs und der vorab erteilten Marken- und Sicherheitsvorgaben. Der Produzent bewahrt eine Kopie des gelieferten Materials mindestens 90 Tage auf.

5. Rechte am Material

OptionalVollständige Übertragung an den VeranstalterAn: der Veranstalter erhält die vollständige Übertragung der aufgezählten Rechte. Aus: das Material bleibt beim Produzenten mit Ausschnittslizenz.

Der Produzent überträgt dem Veranstalter mit Zahlung des Honorars für die jeweilige Veranstaltung die folgenden, am produzierten Material — Master, Einzelsignale und Rohmaterial — bestehenden Rechte vollständig: Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung, Sendung und Bearbeitung. Nicht ausdrücklich genannte Rechte sind von dieser Übertragung nicht erfasst.

Ausschnitts- und Archivlizenz für die Partei, die das Master nicht hält: . Diese Lizenz ist unentgeltlich, kann für bereits vertragsgemäss veröffentlichtes Material nicht widerrufen werden und erlaubt übliche redaktionelle Kürzungen, nicht aber Änderungen, die den Sinn des Aufgenommenen verfälschen.

6. Urheberpersönlichkeitsrechte

Die Urheberpersönlichkeitsrechte, insbesondere das Recht auf Namensnennung, bleiben auch bei vollständiger Übertragung im Kernbereich beim Produzenten oder dessen Personal. Keine Partei bearbeitet oder präsentiert das Material in einer Weise, die das Aufgenommene entstellt oder einen Mitwirkenden falsch darstellt.

7. Rechteklärung, Aufnahmen und Datenschutz

Klärt der Veranstalter:
Klärt der Produzent:
Beschilderung und Aufbewahrung:

Jede Partei versichert, die ihr zugeordneten Rechte geklärt zu haben, einschliesslich der Meldungen an SUISA und Swissperform und etwaiger GAV-Verpflichtungen, und stellt die andere von Ansprüchen aus einer Verletzung dieser Zuordnung frei. Die Parteien beachten, dass Aufnahmen identifizierbarer Personen Personendaten sind, und halten das Datenschutzgesetz ein.

8. Programmrechtliche Verantwortung

Jede Partei trägt ihre eigenen medienrechtlichen Pflichten. Die Pflichten des Produzenten als Rundfunkveranstalter, einschliesslich der Bedingungen seiner Konzession oder Meldung und der Vorgaben zu Werbung, Sponsoring und Produktplatzierung, bleiben seine eigenen. Der Produzent teilt dem Veranstalter vorab mit, welche Sponsorhinweise oder Kennzeichnungen er ausspielt, damit sie nicht mit den Vereinbarungen des Veranstalters kollidieren.

9. Namen, Kennzeichen und Sponsoring

Jede Partei räumt der anderen für die Laufzeit ein einfaches, nicht übertragbares Recht ein, ihren Namen, ihr Logo und ihre Kennzeichen ausschliesslich zur Bezeichnung und Bewerbung der nach diesem Vertrag produzierten Übertragung zu verwenden, im Rahmen der überlassenen Vorgaben.

OptionalWerbe- und SponsoringklauselRegelt Inventar und Sponsorhinweise rund um die Übertragung.

Werbe- und Sponsoringvereinbarungen rund um die Übertragung: Keine Partei bietet oder nimmt eine nicht offengelegte Gegenleistung dafür an, dass Inhalte in die Übertragung aufgenommen werden.

10. Honorar, MWST und Auslagen

Honorargrundlage:
Honorar:
Mehrwertsteuer:
Zahlungsfrist:
Tage nach ordnungsgemässer Rechnung
Auslagen:

Auslagen werden zum Selbstkostenpreis gegen Belege erstattet, soweit sie vorab in Textform genehmigt wurden. Bei Zahlungsverzug gilt der gesetzliche Verzugszins von fünf Prozent, sofern der übliche Bankdiskonto nicht höher liegt.

11. Absage, Verschiebung und höhere Gewalt

  • Sagt der Veranstalter eine Veranstaltung mehr als Tage vorher ab, sind % des Honorars für diese Veranstaltung zuzüglich nicht vermeidbarer bereits eingegangener Kosten geschuldet.
  • Sagt der Veranstalter innerhalb dieses Fensters ab, sind % des Honorars zuzüglich nicht vermeidbarer Kosten geschuldet.
  • Wird eine Veranstaltung abgebrochen, nachdem der Produzent angereist ist und mit dem Aufbau begonnen hat, sind % des Honorars für diese Veranstaltung geschuldet.
  • Wird eine Veranstaltung verschoben, wandert das Honorar auf den neuen Termin, sofern der Produzent verfügbar ist; die Kosten des abgebrochenen Versuchs sind zum Selbstkostenpreis zu tragen.
  • Kann eine Veranstaltung aus Umständen nicht stattfinden, die keine Partei zu vertreten hat, liegt keine Pflichtverletzung vor; der Produzent erhält die tatsächlich und unvermeidbar entstandenen Kosten, der restliche Honoraranteil ist nicht geschuldet.

12. Versicherung und Haftung

Der Produzent unterhält während der Laufzeit folgenden Versicherungsschutz und weist ihn auf Verlangen nach, jedenfalls vor dem ersten Einsatz an einem Ort, der dies verlangt:

Für indirekte Schäden, entgangenen Gewinn und Folgeschäden haftet keine Partei. Die Haftung ist im Übrigen begrenzt auf . Die Begrenzung gilt nicht für die Freistellungen aus der Rechteklärung, für Zahlungsansprüche, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Personenschäden.

13. Kündigung und Schlussbestimmungen

Beide Parteien können ausserordentlich kündigen, wenn die andere eine wesentliche Pflicht verletzt und die Verletzung nicht innerhalb von Tagen nach Aufforderung abstellt oder zahlungsunfähig wird. Mit Beendigung vergütet der Veranstalter die bereits abgedeckten Veranstaltungen und die eingegangenen Kosten; der Produzent liefert alles bis dahin Erstellte. Die Regelungen zu Rechten, Rechteklärung, Datenschutz und Haftung gelten fort.

Dieser Vertrag enthält die vollständige Vereinbarung zu seinem Gegenstand; Änderungen bedürfen der Schriftform. Eine Übertragung des Vertrags bedarf der Zustimmung; der Produzent darf übliche Produktionsdienstleister einsetzen und bleibt für sie verantwortlich. Es gilt schweizerisches Recht; Gerichtsstand ist .

Für den Veranstalter

Datum:

Für den Produzenten

Datum:

Dienstleistung, nicht Rechtevergabe

Hinter dem Wort „Übertragungsvertrag" stecken zwei ganz verschiedene Geschäfte. Im einen kauft der Veranstalter Produktion und Ausstrahlung ein und bezahlt sie. Im anderen verkauft er die Verwertungsrechte an seinem Ereignis und wird bezahlt. Zahlungsrichtung, Klauseln und Risiken laufen entgegengesetzt.

Diese Vorlage regelt die Dienstleistungsseite und hält fest, ob ein gesonderter Rechtevertrag besteht. Das Gegenstück — der Senderechtevertrag mit dem Rechtekatalog, der Kurzberichterstattung nach Art. 72 RTVG und dem freien Zugang nach Art. 73 RTVG — ist von dieser Seite aus verlinkt.

Rechte am Material: übertragbar nach Art. 16 URG

Eine Live-Veranstaltung erzeugt einen Wert, der die Ausstrahlung überdauert: Master, Einzelsignale, Ausschnitte, Archiv. Anders als in Deutschland und Österreich ist das Urheberrecht in der Schweiz nach Art. 16 URG übertragbar und vererblich — die Übertragung eines Rechts schliesst andere Teilrechte aber nur ein, wenn dies vereinbart ist.

Diese Vorlage nutzt diese Flexibilität und lässt entscheiden: Entweder erhält der Veranstalter die vollständige Übertragung der ausdrücklich aufgezählten Rechte am produzierten Material, oder das Material bleibt beim Produzenten und der Veranstalter erhält eine definierte Ausschnitts- und Archivlizenz. Wer das Master nicht hält, bekommt in beiden Fällen die Ausschnittslizenz — die Erlaubnis, die jede Woche gebraucht und in Verträgen regelmässig vergessen wird.

Rechteklärung: Musik, Mitwirkende, Publikum

Die Übertragung erfasst fremde Rechte: Musik in der Halle, Kommentar und Mitwirkende, Inhalte auf Videowänden, Sponsorenkennzeichen, Personen im Publikum. Musikrechte werden in der Schweiz überwiegend über SUISA und Swissperform wahrgenommen, und für Mitwirkende und Crew können Gesamtarbeitsverträge Mindestbedingungen und Wiederholungsvergütungen vorsehen.

Die Vorlage verteilt jede Kategorie ausdrücklich und knüpft die Freistellungen an diese Verteilung. Für Aufnahmen von Publikum und Mitwirkenden verlangt sie vorab abgestimmte Beschilderung und Akkreditierungstexte — Aufnahmen identifizierbarer Personen sind Personendaten, und das ist vor der ersten Veranstaltung zu klären.

Programmpflichten, Ausfall und eine Laufzeit, die endet

Die Pflichten zu Werbung, Sponsoring und Produktplatzierung treffen den Rundfunkveranstalter. Ein Dienstleistungsvertrag kann sie nicht verschieben; er kann verlangen, dass der Produzent sie einhält und vorher mitteilt, welche Sponsorhinweise er ausspielt — damit sie nicht mit den Sponsorenverträgen des Veranstalters kollidieren.

Live-Veranstaltungen werden abgesagt, verschoben, verkürzt und abgebrochen. Diese Vorlage trennt Absage mit Frist, Absage kurzfristig, Abbruch nach Aufbau, Verschiebung und den Ausfall aus nicht zu vertretenden Gründen und verknüpft jeden Fall mit einem Anteil des Honorars plus den tatsächlich entstandenen Kosten. Sie ersetzt ausserdem die unbegrenzte Verlängerung durch eine feste Laufzeit mit Kündigungsfrist und regelt den Versicherungsnachweis, weil Spielstätten und Hotels ihn verlangen.

Die Klauseln im Einzelnen

Beauftragung
Auftrag, Exklusivität und der Hinweis auf einen gesonderten Rechtevertrag.
Laufzeit
Feste Laufzeit mit Verlängerung nur durch Vereinbarung oder Kündigungsfrist.
Erfasste Veranstaltungen
Der Plan und die Frist für Aufnahme oder Streichung.
Produktionsstandards
Technische Spezifikation, Mindestbesetzung, Grafik und Umfang.
Lieferung
Was, in welchem Format, an wen, bis wann — einschliesslich Rohmaterial.
Rechte am Material
Vollständige Übertragung an den Veranstalter oder Verbleib beim Produzenten.
Urheberpersönlichkeitsrechte
Namensnennung und Grenzen der Bearbeitung, besonders bei Highlights.
Rechteklärung
Musik, Mitwirkende, Crew, Spielstätte und Archiv mit Freistellungen.
Aufnahmen und Datenschutz
Beschilderung, Akkreditierungstext und Aufbewahrung.
Programmrechtliche Verantwortung
Werbe- und Sponsoringpflichten bleiben beim Rundfunkveranstalter.
Honorar und MWST
Grundlage, Rechnung, Zahlungsfrist, Verzugszins und Auslagen.
Absage und Verschiebung
Abgestufte Folgen, einschliesslich Abbruch nach Aufbau.
Versicherung und Haftung
Erforderlicher Schutz, Freistellungen und Haftungsgrenze.
Kündigung
Frist, ausserordentliche Kündigung und Folgen für erstelltes Material.

Checkliste Schweiz

  • Übertragung der Teilrechte ausdrücklich aufzählen

    Das Urheberrecht ist nach Art. 16 URG übertragbar; die Übertragung eines Rechts schliesst andere Teilrechte nur ein, wenn dies vereinbart ist.

    Art. 16 URG
  • Urheberpersönlichkeitsrechte respektieren

    Auch bei vollständiger Übertragung bleiben die Urheberpersönlichkeitsrechte im Kernbereich beim Produzenten oder dessen Personal; Namensnennung und Entstellungsverbot beachten.

  • Programmpflichten beim Rundfunkveranstalter lassen

    Vorgaben zu Werbung, Sponsoring und Produktplatzierung treffen den Rundfunkveranstalter und können durch einen Dienstleistungsvertrag nicht übernommen werden.

    BAKOM
  • Musikrechte ausdrücklich verteilen

    Musik in der Halle, Einlaufmusik und produzierte Beiträge werfen eigene Lizenzfragen auf, die überwiegend über SUISA und Swissperform abgewickelt werden.

  • Gesamtarbeitsverträge prüfen

    Für Mitwirkende, Kommentatoren, Musiker und Crew können GAV-Bestimmungen zu Mindestbedingungen und Wiederholungsvergütungen gelten. Vor der Budgetierung klären.

  • Datenschutz für Publikumsaufnahmen regeln

    Aufnahmen identifizierbarer Personen sind Personendaten. Beschilderung, Akkreditierungstext, Rechtsgrundlage und Aufbewahrung vor der ersten Veranstaltung festlegen.

  • Versicherungsnachweis der Spielstätte prüfen

    Spielstätten und Hotels verlangen häufig Nachweise über Betriebshaftpflicht und Geräteversicherung, bevor eine Produktion vor Ort arbeiten darf.

  • Verzugszins richtig ansetzen

    Der gesetzliche Verzugszins beträgt fünf Prozent; ist der übliche Bankdiskonto höher, kann dieser verlangt werden.

    Art. 104 OR

So füllen Sie die Vorlage aus

  1. Parteien und Beauftragung. Veranstalter und Produzent eintragen, Exklusivität und den Bezug auf einen Rechtevertrag festlegen.
  2. Laufzeit und Veranstaltungen. Beginn, Ende, Verlängerungsgrundlage und den Veranstaltungsplan mit Änderungsfrist.
  3. Produktion festlegen. Technische Spezifikation, Mindestbesetzung, Umfang, Lieferformat und Frist.
  4. Rechte am Material entscheiden. Vollständige Übertragung an den Veranstalter oder Verbleib beim Produzenten plus Ausschnittslizenz.
  5. Rechteklärung verteilen. Musik, Mitwirkende, Crew, Spielstätte und Archiv zuordnen und die Freistellungen prüfen.
  6. Geld und Ausfall. Honorargrundlage, MWST, Zahlungsfrist, Auslagen und die Ausfallprozentsätze.
  7. Prüfen und unterschreiben. Dokument lesen, als DOCX oder PDF ausgeben und beidseitig unterschreiben.

Häufige Fragen

Worin unterscheidet sich dieser Vertrag von einem Senderechtevertrag?

Hier wird eine Produktion eingekauft — ein Dienstleistungsvertrag, den in der Regel der Veranstalter bezahlt. Der Senderechtevertrag lizenziert die Verwertung des Ereignisses und wird meist vom Sender bezahlt; dort gehören Rechtekatalog, Kurzberichterstattung nach Art. 72 RTVG und der freie Zugang nach Art. 73 RTVG hin. Getrennte Dokumente halten Pflichten und Zahlungsrichtung sauber.

Wem gehört das Material nach der Veranstaltung?

Was der Vertrag sagt — und in der Schweiz ist die Antwort flexibler als in Nachbarländern, weil das Urheberrecht nach Art. 16 URG übertragbar ist. Die Übertragung eines Rechts schliesst aber andere Teilrechte nur ein, wenn dies vereinbart ist. Ohne Regelung bleibt alles beim Produzenten.

Darf der Veranstalter Ausschnitte auf eigenen Kanälen zeigen?

Nur wenn der Vertrag es einräumt. Deshalb enthält die Vorlage in beiden Rechtevarianten eine Ausschnittslizenz mit Dauer, erlaubten Kanälen und maximaler Länge. Kurze Clips zu zeigen ist die häufigste Alltagsnutzung von Veranstaltungsmaterial und die am häufigsten fehlende Erlaubnis.

Wer klärt die Musik in der Halle?

Das gehört ausdrücklich geregelt. Üblicherweise klärt der Veranstalter, was in der Halle läuft, weil er Playlist und Lizenzen der Spielstätte kontrolliert, und der Produzent klärt Bibliotheks- oder Beitragsmusik aus dem Schnitt. Da diese Rechte überwiegend über SUISA und Swissperform laufen, sollte benannt sein, wer welche Meldung übernimmt.

Wer trägt die programmrechtliche Verantwortung?

Der Rundfunkveranstalter. Vorgaben zu Werbung, Sponsoring und Produktplatzierung treffen ihn, und ein Veranstalter kann sie nicht per Vertrag übernehmen. Was der Vertrag kann: die Einhaltung verlangen und vorab erfahren, welche Sponsorhinweise ausgespielt werden.

Was gilt, wenn eine Veranstaltung nach dem Aufbau abgesagt wird?

Dieser Fall ist von der Absage mit Frist getrennt: Nach Anreise und Aufbau sind die entstandenen Personal- und Technikkosten zu tragen, der Produktionsanteil wird reduziert. Prozentsätze vorher festzulegen ist erheblich einfacher, als am Abend über höhere Gewalt zu diskutieren.

Muss der Produzent Versicherungsnachweise vorlegen?

In der Praxis ja. Spielstätten und Hotels verlangen häufig Nachweise über Betriebshaftpflicht und Geräteversicherung, bevor ein Team vor Ort arbeiten darf, und die Anforderungen unterscheiden sich je Haus. Die Vorlage hat ein Feld dafür und verlangt den Nachweis vor dem ersten Einsatz an einem Ort, der ihn fordert.

Soll sich der Vertrag automatisch verlängern?

Nicht so wie in der Ursprungsvorlage — unbegrenzt, ohne Frist, ohne Ende. Wenn Kontinuität gewünscht ist, nehmen Sie eine feste Verlängerungsperiode mit Kündigungsfrist oder vereinbaren nach der Saison eine neue Laufzeit. Eine unbegrenzte Verlängerung nützt in einem Produktionsvertrag am Ende keiner Seite.

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Rechtlicher Hinweis

Diese Vorlage und die Erläuterungen sind allgemeine Informationen zur Praxis in der Schweiz, keine Rechts-, Medienaufsichts-, Gesamtarbeitsvertrags- oder Versicherungsberatung, und niemand hat Ihre Produktion geprüft. Prüfen Sie Musiklizenzierung und Programmvorgaben vor Vertragsschluss.