Senderechtevertrag: Vergabe von Übertragungsrechten (Schweiz)

Aktualisiert am 22. August 2026

Ein Senderechtevertrag ist das Dokument, mit dem ein Veranstalter — eine Liga, ein Verband, ein Festival, eine Spielstätte — einem Sender oder einer Plattform die Rechte zur Übertragung seiner Veranstaltungen einräumt. Die Zahlungsrichtung ist hier umgekehrt: Der Sender zahlt, und was er kauft, ist ein genau umschriebenes Bündel von Rechten.

Für die Schweiz hat dieser Vertrag zwei Besonderheiten, die keine internationale Vorlage abbildet. Art. 72 RTVG gibt jedem interessierten Veranstalter ein Recht auf aktuelle, medienadäquate Kurzberichterstattung über öffentliche Ereignisse, wenn deren Berichterstattung durch Exklusivvereinbarungen eingeschränkt ist — der Veranstalter und der Sender mit Erst- oder Exklusivrechten sind verpflichtet, diese Gelegenheit zu gewähren. Und Art. 73 RTVG schreibt vor, dass Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung für einen wesentlichen Teil der Öffentlichkeit frei zugänglich bleiben müssen. Eine Vorlage, die dem Sender „alle Rechte weltweit" verspricht, verspricht etwas, das das schweizerische Recht so nicht zulässt. Diese Fassung baut diese Grenzen ein.

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Senderechtevertrag

Dieser Vertrag wird am geschlossen zwischen , (nachfolgend „Veranstalter") und , (nachfolgend „Sender"). Konzession oder Meldung des Senders: .

1. Erfasste Veranstaltungen

Erfasst sind:

Änderungen am Veranstaltungsplan werden mit einer Frist von Tagen mitgeteilt; die Vergütung wird auf derselben Grundlage angepasst.

2. Rechtekatalog

Live-Übertragung:
Zeitversetzt und Wiederholungen:
Highlights:
Abrufdienste:
Social-Media-Ausschnitte:
Archiv:

Eingeräumt sind ausschliesslich die vorstehend benannten Nutzungen für die Laufzeit vom bis zum . Nutzungen, die hier nicht genannt sind, sind nicht eingeräumt und verbleiben beim Veranstalter.

OptionalExklusive RechteDer Sender erhält im benannten Umfang exklusive Rechte.

3. Exklusivität

Die Rechte sind im folgenden Umfang exklusiv: . Beim Veranstalter verbleiben in jedem Fall:

4. Kurzberichterstattung

Die Parteien halten fest, dass nach Art. 72 RTVG jeder interessierte Veranstalter Anspruch auf aktuelle, medienadäquate Kurzberichterstattung über ein öffentliches Ereignis hat, wenn dessen Berichterstattung durch Exklusivvereinbarungen eingeschränkt ist, und dass der Veranstalter sowie der Sender mit Erst- oder Exklusivrechten verpflichtet sind, diese Gelegenheit zu gewähren. Dieser Vertrag begründet dieses Recht nicht und schränkt es nicht ein.

Ansprechstelle für Anfragen:
Signalbereitstellung:
Kostentragung:
OptionalFreier-Zugang-BausteinHält fest, dass Art. 73 RTVG zu prüfen ist.

5. Produktion und Material

Produzierende Partei:
Standard und Mindestumfang:
Lieferung:
Rechte am Master:

Die Übertragung eines im Urheberrecht enthaltenen Rechts schliesst andere, hier nicht genannte Teilrechte nicht ein. Die Partei, die das Master nicht hält, erhält folgende Ausschnitts- und Archivlizenz: . Diese Lizenz ist unentgeltlich und erlaubt übliche redaktionelle Kürzungen, nicht aber Änderungen, die den Sinn des Aufgenommenen verfälschen.

6. Rechteklärung

Klärt der Veranstalter:
Klärt der Sender:

Jede Partei versichert, die ihr zugeordneten Rechte geklärt zu haben, einschliesslich der Meldungen an SUISA und Swissperform, und stellt die andere von Ansprüchen aus einer Verletzung dieser Zuordnung frei. Für Aufnahmen von Publikum und Mitwirkenden beachten die Parteien das Datenschutzgesetz und stimmen Beschilderung und Aufbewahrungsdauer vorab ab.

7. Rundfunkrechtliche Verantwortung

Die medienrechtlichen Pflichten des Senders, einschliesslich der Bedingungen seiner Konzession oder Meldung und der Vorgaben zu Werbung, Sponsoring und Produktplatzierung, bleiben seine eigenen und werden durch diesen Vertrag nicht übertragen. Werbung, Sponsoring und Inventar: Der Sender teilt dem Veranstalter vorab mit, welche Sponsorhinweise er ausspielt.

8. Lizenzgebühr

Mindestgarantie:
Zahlungstermine:
Mehrwertsteuer:
OptionalBeteiligungUmsatz- oder Erlösbeteiligung neben der Mindestgarantie.

Bei Zahlungsverzug gilt der gesetzliche Verzugszins von fünf Prozent, sofern der übliche Bankdiskonto nicht höher liegt.

OptionalAnti-PiraterieAufgabenverteilung bei unrechtmässigen Streams.

9. Schutz der Rechte

Keine Partei ist verpflichtet, im Namen der anderen ein Verfahren zu führen; jede Partei trägt die Kosten der ihr zugeordneten Massnahmen, soweit nicht anders vereinbart.

10. Absage und Verschiebung

  • Findet eine erfasste Veranstaltung nicht statt, reduziert sich die Lizenzgebühr um % des auf diese Veranstaltung entfallenden Anteils.
  • Wird eine Veranstaltung verschoben und ist der Sender am neuen Termin verfügbar, gilt sie als durchgeführt und die Gebühr bleibt unverändert.
  • Findet eine Veranstaltung aus Umständen nicht statt, die keine Partei zu vertreten hat, liegt keine Pflichtverletzung vor; es gilt allein die Reduktion.
  • Fällt mehr als ein Drittel der erfassten Veranstaltungen einer Saison aus, kann jede Partei den Vertrag für die restliche Saison mit einer Frist von 30 Tagen beenden.

11. Beendigung und Schlussbestimmungen

Jede Partei kann ausserordentlich beenden, wenn die andere eine wesentliche Pflicht verletzt und dies nicht innerhalb von Tagen nach Aufforderung abstellt oder zahlungsunfähig wird. Mit Beendigung enden die eingeräumten Rechte mit Ausnahme der Nutzung bereits rechtmässig veröffentlichter Inhalte im vereinbarten Umfang. Die Regelungen zu Rechteklärung, Datenschutz, Kurzberichterstattung und Abrechnung gelten fort.

Änderungen bedürfen der Schriftform. Eine Übertragung des Vertrags bedarf der Zustimmung; der Sender darf übliche Produktionsdienstleister einsetzen und bleibt für sie verantwortlich. Es gilt schweizerisches Recht; Gerichtsstand ist .

Für den Veranstalter

Datum:

Für den Sender

Datum:

Der Rechtekatalog: einzeln benennen

„Senderechte" ist keine Rechteeinräumung, sondern eine Überschrift. Der Vertrag muss auflisten, was tatsächlich erlaubt ist: Live-Übertragung, zeitversetzte Ausstrahlung, Wiederholungen, Highlights, Archiv, Abrufdienste und Ausschnitte für Social Media — jeweils mit Gebiet, Sprache, Plattform, Exklusivität und Dauer.

Genau dort scheitert die Vorlage, die dieses Muster ersetzt. Sie erteilt pauschale Rechte, kennt keine Kurzberichterstattung, keine Produktionsverpflichtung und keine Anti-Piraterie-Regelung, und sie unterwirft alles amerikanischem Recht. Diese Fassung nutzt eine Rechtematrix, in der jede Zeile eine Entscheidung ist — das ist die Struktur, in der solche Verhandlungen tatsächlich geführt werden.

Kurzberichterstattung nach Art. 72 RTVG

Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz durch Exklusivvereinbarungen eingeschränkt, hat jeder interessierte Veranstalter Anspruch auf aktuelle, medienadäquate Kurzberichterstattung über dieses Ereignis. Der Veranstalter des Ereignisses und der Sender mit Erst- oder Exklusivrechten sind verpflichtet, jedem interessierten Sender die Gelegenheit zur Kurzberichterstattung einzuräumen. Der Zweck ist doppelt: die Grundinformation der Bevölkerung trotz Exklusivrechten sicherzustellen und die Meinungsvielfalt durch Zweitverwerter zu fördern.

Der Vertrag kann dieses Recht nicht wegverhandeln. Was er kann, ist die Abwicklung regeln: wer die Anfragen bearbeitet, wie das Signal bereitgestellt wird, welche Nennung erfolgt und wer die Kosten trägt. Diese Vorlage tut das — und formuliert die Klausel so, dass sie ein bestehendes Recht nicht schmälert.

Freier Zugang nach Art. 73 RTVG

Für Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung muss die Berichterstattung einem wesentlichen Teil der Öffentlichkeit frei zugänglich gemacht werden. Beide Bestimmungen — Kurzberichterstattung und freier Zugang — sichern den freien Empfang trotz Exklusivrechten.

Fällt Ihre Veranstaltung darunter, ist eine reine Bezahlexklusivität nicht möglich; die Übertragung muss in einer frei zugänglichen Form verfügbar bleiben. Die Vorlage enthält einen Baustein, der die Anwendbarkeit festhält und die Parteien zur Prüfung der jeweils geltenden Liste des Bundesamts für Kommunikation verpflichtet — statt eine Zuordnung zu behaupten, die sich ändern kann.

Produktion, Lizenzgebühr und Piraterie

Wer produziert, entscheidet über Kosten und über die Frage, wem das Master gehört. Die Vorlage lässt beides festlegen: Produktion durch den Sender, durch den Veranstalter oder durch einen benannten Dritten, und daran anknüpfend die Rechte am Material — was in der Schweiz nach Art. 16 URG als vollständige Übertragung möglich ist, nicht nur als Lizenz. Wer das Master nicht hält, erhält eine Ausschnitts- und Archivlizenz.

Bei der Vergütung trennt der Vertrag Mindestgarantie, Beteiligung und Zahlungstermine; für Verzug gilt der gesetzliche Verzugszins von fünf Prozent nach Art. 104 OR. Zum Schluss die Piraterie: Wer Meldungen macht, wer Löschungen verlangt und wer Geoblocking betreibt, ist eine Aufgabenverteilung, die in den Vertrag gehört — nicht ein Satz darüber, dass beide Seiten „zusammenarbeiten".

Die Klauseln im Einzelnen

Parteien und Konzession
Veranstalter, Sender und dessen Konzession oder Meldung.
Erfasste Veranstaltungen
Welche Veranstaltungen, in welcher Saison, mit welcher Änderungsfrist.
Rechtekatalog
Jede Nutzungsart einzeln, mit Gebiet, Sprache, Plattform und Dauer.
Exklusivität
Umfang und die Rechte, die beim Veranstalter bleiben.
Kurzberichterstattung
Abwicklung des gesetzlichen Rechts nach Art. 72 RTVG.
Freier Zugang
Optional. Festhalten der Anwendbarkeit von Art. 73 RTVG und Prüfpflicht.
Produktion
Wer produziert, nach welchen Standards, mit welcher Lieferung.
Rechte am Material
Lizenz oder vollständige Übertragung nach Art. 16 URG.
Rechteklärung
Musik, Mitwirkende, Spielstätte, Archiv und die Freistellungen.
Lizenzgebühr
Mindestgarantie, Beteiligung, Termine und Verzugszins.
Werbung und Sponsoring
Inventar, Sponsorhinweise und die Pflichten des Rundfunkveranstalters.
Anti-Piraterie
Meldungen, Löschungsverlangen, Geoblocking und Kosten.
Absage und Verschiebung
Folgen für die Gebühr bei Ausfall oder Verlegung.
Laufzeit und Beendigung
Laufzeit, ausserordentliche Beendigung und Nachwirkungen.

Checkliste Schweiz

  • Kurzberichterstattung nicht ausschliessen

    Bei durch Exklusivvereinbarungen eingeschränkter Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis hat jeder interessierte Veranstalter Anspruch auf aktuelle, medienadäquate Kurzberichterstattung.

    Art. 72 RTVG
  • Freien Zugang bei Ereignissen erheblicher Bedeutung prüfen

    Für Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung muss die Berichterstattung einem wesentlichen Teil der Öffentlichkeit frei zugänglich gemacht werden.

    Art. 73 RTVG
  • Jede Nutzungsart einzeln benennen

    Live, zeitversetzt, Wiederholung, Highlights, Abruf, Archiv und Social-Media-Ausschnitte sind eigene Rechte, jeweils mit Gebiet, Sprache, Plattform und Dauer.

  • Rechte am produzierten Material regeln

    Nach Art. 16 URG ist das Urheberrecht übertragbar; die Übertragung eines Rechts schliesst andere Teilrechte nur ein, wenn dies vereinbart ist. Ohne Regelung kann der Veranstalter nach der Saison ohne Archivrechte dastehen.

    Art. 16 URG
  • Musikrechte zuordnen

    Musik in der Halle und in produzierten Beiträgen wird überwiegend über Verwertungsgesellschaften abgewickelt. Benennen, wer welche Meldung an SUISA und Swissperform übernimmt.

    SUISA
  • Programmpflichten beim Sender lassen

    Werbe-, Sponsoring- und Produktplatzierungsvorgaben treffen den Rundfunkveranstalter und lassen sich vertraglich nicht auf den Veranstalter verschieben.

    BAKOM
  • Verzugszins richtig ansetzen

    Der gesetzliche Verzugszins beträgt fünf Prozent; ist der übliche Bankdiskonto höher, kann dieser verlangt werden.

    Art. 104 OR

So füllen Sie den Vertrag aus

  1. Parteien und Veranstaltungen. Veranstalter, Sender samt Konzession oder Meldung und die erfassten Veranstaltungen eintragen.
  2. Rechtekatalog ausfüllen. Für jede Nutzungsart Gebiet, Sprache, Plattform, Exklusivität und Dauer festlegen.
  3. Kurzberichterstattung regeln. Ansprechstelle, Signalbereitstellung, Nennung und Kostentragung eintragen.
  4. Produktion entscheiden. Produzierende Partei, Standards, Lieferung und Rechte am Material festlegen.
  5. Vergütung eintragen. Mindestgarantie, Beteiligung, Zahlungstermine und MWST.
  6. Piraterie und Ausfall. Aufgabenverteilung bei Rechtsverletzungen sowie Folgen bei Absage und Verschiebung.
  7. Prüfen und unterschreiben. Dokument lesen, als DOCX oder PDF ausgeben und beidseitig unterschreiben.

Häufige Fragen

Kann ich die Kurzberichterstattung vertraglich ausschliessen?

Nein. Ist die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis durch Exklusivvereinbarungen eingeschränkt, hat jeder interessierte Veranstalter Anspruch auf aktuelle, medienadäquate Kurzberichterstattung; der Veranstalter und der Sender mit Erst- oder Exklusivrechten sind verpflichtet, diese Gelegenheit zu gewähren. Regeln lässt sich die Abwicklung, nicht das Recht selbst.

Was bedeutet der freie Zugang nach Art. 73 RTVG?

Für Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung muss die Berichterstattung einem wesentlichen Teil der Öffentlichkeit frei zugänglich gemacht werden. Fällt Ihre Veranstaltung darunter, ist eine reine Bezahlexklusivität nicht möglich. Die geltende Liste des Bundesamts für Kommunikation vor Vertragsschluss prüfen.

Was gehört in den Rechtekatalog?

Jede Nutzungsart einzeln: Live, zeitversetzt, Wiederholungen, Highlights, Abrufdienste, Archiv und Social-Media-Ausschnitte — jeweils mit Gebiet, Sprache, Plattform, Exklusivität und Dauer. Eine pauschale Einräumung „aller Senderechte" ist der Grund, warum später darüber gestritten wird, ob eine Streaming-App oder ein YouTube-Kanal erfasst war.

Wem gehört die Aufzeichnung?

Das ist eine Vertragsfrage — und in der Schweiz einfacher zu lösen als anderswo, weil das Urheberrecht nach Art. 16 URG übertragbar ist. Die Übertragung eines Rechts schliesst aber andere Teilrechte nur ein, wenn dies vereinbart ist. Diese Vorlage lässt festlegen, wer das Master hält, und gibt der anderen Seite in jedem Fall eine Ausschnitts- und Archivlizenz.

Wer klärt die Musikrechte?

Wer die Musik einbringt. Üblicherweise klärt der Veranstalter, was in der Halle läuft, und der Sender, was er im Schnitt hinzufügt. Da diese Rechte überwiegend über SUISA und Swissperform wahrgenommen werden, sollte im Vertrag stehen, wer welche Meldung übernimmt.

Wer trägt die rundfunkrechtliche Verantwortung?

Der Fernsehveranstalter. Konzessions- beziehungsweise Meldepflichten sowie die Vorgaben zu Werbung, Sponsoring und Produktplatzierung treffen ihn, und ein Veranstalter kann sie nicht per Vertrag übernehmen. Was der Vertrag leisten kann: die Einhaltung verlangen und vorab erfahren, welche Sponsorhinweise ausgespielt werden.

Was gilt, wenn Veranstaltungen ausfallen?

Das gehört vorab beziffert. Diese Vorlage reduziert die Gebühr anteilig für nicht durchgeführte Veranstaltungen, überträgt sie bei Verschiebung auf den neuen Termin, wenn der Sender verfügbar ist, und trennt den Fall, in dem eine Absage keine Partei zu vertreten hat.

Wie regelt man Piraterie sinnvoll?

Als Aufgabenverteilung. Benennen, wer die Überwachung betreibt, wer Löschungsverlangen stellt, wer Geoblocking umsetzt, in welcher Frist reagiert wird und wer die Kosten trägt. Eine Klausel, in der beide Seiten „zusammenarbeiten", führt dazu, dass am Spieltag niemand zuständig ist.

Ähnliche Vorlagen

Rechtlicher Hinweis

Diese Vorlage und die Erläuterungen sind allgemeine Informationen zur Praxis in der Schweiz, keine Rechts- oder Medienaufsichtsberatung, und niemand hat Ihre Vereinbarung geprüft. Die Liste der Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung und die Regeln zur Kurzberichterstattung können sich ändern; prüfen Sie den aktuellen Stand.