Künstlervertrag für Auftritt Vorlage (Schweiz)
Aktualisiert am 11. August 2026
Ein Schweizer Künstlervertrag für einen Auftritt regelt Veranstaltung, Ort, Dauer, Technik, Honorar, MWST, Reisekosten, SUISA/repertoirebezogene Fragen, Aufnahme, Streaming, Bildnutzung, Absage, Sicherheit und Datenschutz.
Diese Vorlage behandelt den Auftritt als Leistung, Produktion und Rechtepaket. Sie trennt Liveleistung, technische Rider, Rechte ausübender Künstler, Nutzung von Name und Bild, Veranstalterpflichten und Nachweise.
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Weitere Angaben
KÜNSTLER-AUFTRITTSVERTRAG
- Künstler:
- Veranstalter:
- Auftritt:
1. Auftritt
2. Gage und Kosten
Die Gage beträgt . Nebenkosten:
3. Technik und Ablauf
4. Nutzungsrechte
Es wird kein Urheberrecht übertragen. Zulässige Nutzungen:
5. Ausfall
6. Schweizer Rechte- und Datenschutzhinweise
Liveauftritt, Mitschnitt, Stream, Social Clip, Sponsorvideo und Archivnutzung sind getrennte Nutzungen nach URG; Rechte ausübender Künstler und SUISA- oder andere Verwertungsgesellschaftsfragen bleiben gesondert zu klären. Gästelisten, Crewkontakte und Backstageinformationen werden nach DSG behandelt.
Künstler
Datum:
Veranstalter
Datum:
Auftritt und technische Rider
Der Vertrag beschreibt Datum, Ort, Einlass, Setdauer, Soundcheck, Backline, Licht, Bühne, Garderobe, Catering, Crew, Ansprechpartner, Altersbeschränkung, Curfew und Sicherheitszuständigkeit.
Der technische Rider wird als Vertragsanlage geführt. Wenn Technik fehlt, Einlass zu spät ist oder Wetter den Aufbau verhindert, lässt sich daraus ableiten, ob Verschiebung, Mehrkosten oder Absage greifen.
Bei Clubs, Kulturhäusern, Festivals, Gemeinden und Schulen werden Booking, Produktion, Technik, Medien, Buchhaltung und Sicherheit als getrennte Kontakte erfasst.
Honorar, MWST, Spesen und Settlement
Das Honorar wird in CHF geführt und trennt netto/brutto, MWST, Akonto, Schlusszahlung, Rechnung, Quellen- oder Auslandsthemen, Fahrt, Hotel, Verpflegung, Tagespauschalen und Merchandising.
Nach dem Auftritt dokumentiert ein Settlement-Protokoll Ticketbeteiligung, Zusatzleistungen, Schäden, verspätete Zahlung, Spesenbelege und offene Punkte.
Dadurch hängt die Schlusszahlung nicht davon ab, ob sich Beteiligte Wochen später noch an dieselben Details erinnern.
Urheberrecht, verwandte Schutzrechte und SUISA
Das URG schützt Rechte der ausübenden Künstler an Darbietungen. Aufnahme, Stream, Social Clip, Sponsorvideo, Archiv und Weitergabe an Medien brauchen deshalb eine eigene Erlaubnis.
Musikveranstaltungen können SUISA- oder andere Verwertungsgesellschaftsfragen auslösen. Die Vorlage fragt, wer Repertoiredaten liefert und wer Bewilligung, Meldung oder Abrechnung erledigt.
Die Livegage umfasst nicht automatisch Rechte für unbegrenzte audiovisuelle Nutzung oder Werbung.
Promotion, Bild und Sponsoren
Name, Foto, Logo, Biografie, Setlist und Zitate dürfen nur im vereinbarten Umfang genutzt werden. Sponsor- oder Produktkontext kann zusätzliche Freigabe brauchen.
Die Vorlage begrenzt Kanäle, Dauer, Gebiet, Bearbeitung, Credits, Freigabe und Nutzung nach Absage.
Bei Minderjährigen, Gästelisten, Backstagezugang und Publikumsvideos werden Datenschutz und Zustimmung gesondert behandelt.
Absage, Verschiebung und Sicherheit
Absagegründe werden unterschieden: Krankheit, technische Untauglichkeit, Wetter, Sicherheitsentscheid, behördliche Einschränkung, Zahlungsverzug, Veranstalterabsage oder höhere Gewalt.
Der Vertrag regelt Akonto, nicht stornierbare Kosten, Ersatztermin, Ersatzact, Ticketkommunikation, Materialnutzung und Verantwortung für öffentliche Mitteilungen.
Bei Open-Air- und Gemeindeanlässen werden Entscheidperson, Zeitpunkt und Kommunikationskanal festgehalten.
Datenschutz und Nachweise
Gästelisten, Crewkontakte, Ausweiskopien, Zahlungsdaten und Backstagepässe sind Personendaten. Die Vorlage legt Zweck, Zugriff, Speicherdauer und Löschroute fest.
Bei Verlust einer Liste oder eines Datenträgers wird geprüft, ob nach DSG eine Meldung an den EDÖB erforderlich ist.
Nach dem Auftritt werden Rechnungen, Setlist, Rider-Abweichungen, Vorfälle, Freigaben und Settlement archiviert.
Schweizer Dossier- und Nachweiskontrolle
Die Schweizer Fassung arbeitet als Dossier, nicht als isolierte Datei. Jede finale Version sollte Datum, Status, Verantwortliche Person, Anlagenliste, Freigabe, Quelle und Nachweis enthalten. Ohne diese Angaben bleibt später unklar, welche Fassung Grundlage für Vertrag, Beschluss, Medienversand oder Übergabe war.
Vor Unterzeichnung oder Versand sind Firma, UID oder Handelsregisternummer, Sitz, Zeichnungsberechtigung, Beträge in CHF, Fristen, Anlagen, Quellen, Personendaten, Empfänger und Sprachfassung zu prüfen. Nicht gewählte Optionen werden entfernt, damit der finale Text nicht widersprüchlich bleibt.
Bei mehrsprachigen Schweizer Dossiers sollte markiert sein, ob Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch führend ist. Namen, Beträge, Termine, Rechteumfang und Anlagen müssen in allen Versionen zusammenpassen.
Bei Kunst- und Medienunterlagen muss die Rechtekette sichtbar sein: Urheber, ausübende Künstler, Fotograf, Produzent, Veranstalter, Galerie, Förderer, Sponsor, Standort und abgebildete Personen. Medium, Dauer, Gebiet, Bearbeitung und Credits gehören in die Anlage.
Schweizer Kulturprojekte arbeiten oft kantonal, kommunal oder institutionell. Das Dossier hält deshalb Förderbedingungen, Abrechnung, Bildnachweis, SUISA- oder andere Verwertungsgesellschaftsfragen, Medienkit und Schlussbericht zusammen.
Schweizer Schlussprüfung vor Verwendung
Vor dem Auftritt sollte der Vertrag nicht nur die Gage bestätigen, sondern den Produktionsablauf in der Schweiz abbilden: Datum, Ort, Kanton, Einlass, Soundcheck, Setdauer, Curfew, Technik, Sicherheitsentscheid, Ansprechpersonen und Entscheidwege. Eine Clubshow, ein Gemeindefest und ein Festival haben oft dieselbe Künstlerleistung, aber sehr unterschiedliche operative Risiken.
Der technische Rider sollte als Anlage mit Fassung, Datum und Ersatzregel behandelt werden. Wenn Bühne, Strom, Backline, Monitoring oder Wetterkonzept nicht verfügbar sind, muss klar sein, ob der Auftritt verschoben, gekürzt, abgesagt oder mit Mehrkosten durchgeführt wird. Das schützt beide Seiten vor spontanen Diskussionen am Veranstaltungstag.
Rechte sind vom Livehonorar zu trennen. Mitschnitt, Stream, Social Clip, Archiv, Sponsorvideo, Pressebild, Setlist und Nutzung von Name oder Logo brauchen eigene Felder für Medium, Dauer, Gebiet, Bearbeitung und Credit. Gerade bei ausübenden Künstlern kann das URG neben dem eigentlichen Werk zusätzliche Rechte berühren.
Die Zahlungsprüfung sollte Akonto, Schlusszahlung, MWST, Spesen, Hotel, Fahrt, Tagespauschalen, Ticketbeteiligung und Settlement auseinanderhalten. Wenn ausländische Künstler auftreten, sollten Rechnungspartner, Quellen- oder Steuerfragen und Bankspesen ebenfalls in die Anlage.
Nach der Veranstaltung sollte ein kurzer Abschlussvermerk bleiben: tatsächliche Spielzeit, Rider-Abweichungen, Vorfälle, Schäden, Setlist, Bildfreigaben, offene Zahlungen, Datenlöschung und Mediennutzung nach Eventende. Diese Nachweise machen spätere Clips, Reklamationen oder Folgebookings viel leichter prüfbar.
Quellen, Annahmen und Grenzen
Die Schweizer Quellen betreffen vor allem Rechte und Daten, während viele Veranstaltungspflichten aus Ort, Branche und Vertragspraxis kommen. Der Vertrag sollte deshalb mit Hausordnung, Festivalbedingungen, Technikplan, Sicherheitskonzept und allfälligen kantonalen Vorgaben zusammen gelesen werden.
SUISA- oder andere Verwertungsgesellschaftsfragen hängen vom Repertoire und der konkreten Nutzung ab. Die Vorlage weist Zuständigkeit und Meldung zu, behauptet aber nicht, dass jede Musik- oder Performance-Nutzung gleich behandelt wird.
Bei grenzüberschreitenden Tourneen sollten Steuer, Aufenthaltsstatus, Versicherungen, Transport, Sprache, Gerichtsstand und Zahlungsweg separat geprüft werden. Die Schweizer Fassung bildet den lokalen Auftritt ab und macht Anpassungspunkte sichtbar.
Vor Veröffentlichung, Unterzeichnung oder interner Freigabe sollte die Schlussfassung mit Datum, Versionsnummer, verantwortlicher Person, Anlagenliste und Quellenstand gespeichert werden. Gerade in der Schweiz wechseln Arbeitsfassungen häufig zwischen Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch; deshalb sollten Beträge, Namen, Fristen, Registerangaben, UID, Unterschriften, Anlagen und Links in jeder Sprachfassung gegengeprüft werden.
Wenn das Dokument für eine bestimmte Gemeinde, einen Kanton, ein Handelsregisteramt, eine Kulturinstitution, eine Bank, eine Versicherung oder einen Vertragspartner bestimmt ist, sollten deren aktuelle Formulare und Vorgaben als Anlage aufgenommen werden. Diese lokale Prüfschicht verhindert, dass ein formal gutes Schweizer Muster an einer konkreten Einreichungsanforderung scheitert. Zuständigkeit, Sprache, Frist und Nachweisweg bleiben dadurch sichtbar.
Klausel für Klausel erklärt
- Parteien
- Identifiziert Künstler, Veranstalter, Agentur und Rechnungspartner.
- Auftritt
- Beschreibt Datum, Ort, Set, Ablauf und Leistung.
- Technik
- Macht Rider, Soundcheck, Crew und Ausstattung verbindlich.
- Honorar
- Regelt Gage, MWST, Akonto, Spesen und Settlement.
- Rechte
- Regelt Lizenz, Übertragung, Medium, Dauer, Gebiet und Credits.
- Aufnahme
- Begrenzt Mitschnitt, Stream, Archiv und Social Clips.
- Absage
- Verteilt Kosten, Ersatztermin und Rechte nach Projektstopp.
- Sicherheit
- Weist Auflagen, Vorfälle und Notfallkontakt zu.
Schweizer Checkliste
Aufnahme separat erlauben
Liveauftritt, Mitschnitt, Stream und Sponsorclip sind getrennte Nutzungen.
URG — FedlexRechte ausübender Künstler beachten
Art. 33 URG schützt ausschliessliche Rechte von Performern an ihrer Darbietung.
URG Art. 33 — FedlexSUISA/Repertoire klären
Zuständigkeit für Repertoiredaten und Verwertungsgesellschaften dokumentieren.
Honorar und MWST eindeutig regeln
CHF, netto/brutto, MWST, Akonto, Schlusszahlung und Spesen festlegen.
Personendaten begrenzen
Gästelisten, Crewkontakte und Backstageinformationen nach DSG behandeln.
DSG — FedlexDataBreach-Prozess festlegen
Verlorene Listen oder Geräte können eine EDÖB-Prüfung auslösen.
EDÖB — FAQ Datenschutz
So füllen Sie die Vorlage aus
- Eventdaten eintragen. Datum, Ort, Ablauf, Ansprechpartner, Setdauer und Veranstalterdaten ausfüllen.
- Rider anhängen. Technik, Soundcheck, Backline, Crew, Sicherheit und Standortpflichten beifügen.
- Honorar regeln. Gage, MWST, Akonto, Spesen, Rechnung und Settlement festlegen.
- Aufnahme begrenzen. Mitschnitt, Stream, Social Clips, Sponsorvideo und Archivnutzung auswählen.
- Absage abschliessen. Krankheit, Wetter, Sicherheit, Kosten, Ersatztermin und Kommunikation regeln.
Häufige Fragen
Darf der Veranstalter den Auftritt streamen?
Nur wenn Mitschnitt oder Stream ausdrücklich mit Umfang, Dauer, Gebiet und Medium erlaubt ist.
Ist SUISA mit der Gage erledigt?
Nicht automatisch. Repertoire- und Verwertungsgesellschaftsfragen werden gesondert zugeordnet.
Ist das Honorar brutto oder netto?
Die Vorlage verlangt CHF, netto/brutto, MWST, Akonto und Fälligkeit.
Was bei Krankheit?
Meldung, Nachweis, Ersatztermin, Kosten und Publikumsinformation werden geregelt.
Darf Werbung nach Absage weiterlaufen?
Nur im vereinbarten Umfang. Name, Bild und Clips können nach Absage beschränkt sein.
Ist der Rider bindend?
Ja, wenn er als Anlage in den Vertrag aufgenommen wird.
Was mit Gästelisten?
Sie sind Personendaten und brauchen Zweck, Zugriff, Speicherdauer und Löschroute.
Warum keine deutsche oder österreichische Vorlage übernehmen?
Weil die Schweiz eigene OR-, MWSTG-, URG- und DSG-Regeln, Handelsregisterpraxis, Mehrsprachigkeit und Behördenwege hat. Die Sprache ist ähnlich, aber die rechtliche Mechanik ist schweizerisch.
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Rechtlicher Hinweis
Diese Vorlage ist eine informative Arbeitsgrundlage und keine Rechts-, Steuer-, Buchhaltungs- oder professionelle Beratung. Lassen Sie das Dokument vor Verwendung durch qualifizierte Fachleute prüfen.


