Payroll tools

Ferienanspruch-Rechner

Berechnen Sie den gesetzlichen Ferienanspruch von 4 Wochen (5 Wochen bei Arbeitnehmenden unter 20 Jahren) nach Art. 329a OR.

Mit diesem Rechner können Sie Ihren Ferienanspruch berechnen: In der Schweiz haben Arbeitnehmende gemäss Art. 329a OR Anspruch auf mindestens 4 Wochen bezahlte Ferien pro Jahr, beziehungsweise 5 Wochen für Arbeitnehmende unter 20 Jahren. Dieser Mindestanspruch gilt bundesweit einheitlich in allen Kantonen. Geben Sie oben Ihr Arbeitspensum ein, um Ihren Anspruch zu berechnen.

Last verified
4 Aug 2026
Review by
31 Jan 2027
Rule period
1 Jan 1972
Rule version
2026-08-holiday-entitlement-batch1
Guidance reviewed
4 Aug 2026

Gesetzlicher Urlaubsanspruch: 4 Wochen

So funktioniert der Ferienanspruch-Rechner

  1. 1

    Arbeitstage pro Woche eingeben

    Der gesetzliche Anspruch von 4 Wochen wird anhand Ihres tatsächlichen Arbeitspensums berechnet, sodass Teilzeitarbeit anteilig weniger Ferientage ergibt.

  2. 2

    Unter-20-Option aktivieren, falls zutreffend

    Arbeitnehmende, die zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 20 Jahre alt sind, haben Anspruch auf 5 statt 4 Wochen Ferien.

  3. 3

    Ergebnis in Tagen ablesen

    Der Rechner zeigt den vollen Jahresanspruch sowie den anteiligen Anspruch für den gewählten Zeitraum.

Die Formel für den Schweizer Ferienanspruch

Jahresanspruch = Arbeitstage pro Woche x 4 Wochen (5 Wochen unter 20 Jahren)

  • Der Mindestanspruch ist Bundesrecht (Art. 329a OR) und gilt einheitlich in der ganzen Schweiz, unabhängig vom Kanton.
  • Eine Erhöhung auf 5 Wochen ab 50 Jahren besteht nur, wenn dies im Gesamtarbeitsvertrag oder Einzelarbeitsvertrag vereinbart ist, nicht von Gesetzes wegen.

Beispiel: Vollzeit mit 5 Arbeitstagen pro Woche

Ein Arbeitnehmer über 20 Jahre arbeitet 5 Tage pro Woche während des ganzen Jahres.

Arbeitstage pro Woche
5
Gesetzlicher Anspruch
4 Wochen
Jahresanspruch
20 Tage

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf 20 Tage bezahlte Ferien im Jahr.

Gesetzlicher Mindestferienanspruch in der Schweiz

Bundesrechtlicher Mindestanspruch nach Art. 329a OR, einheitlich in allen Kantonen.

AlterskategorieMindestanspruch
20 Jahre und älter4 Wochen
Unter 20 Jahren5 Wochen

Source: State Secretariat for Economic Affairs (SECO), Swiss Confederation

Was Sie über den Schweizer Ferienanspruch wissen sollten

Der Anspruch ist Bundesrecht, nicht kantonal
Anders als andere arbeitsrechtliche Themen gilt der Mindestferienanspruch nach Art. 329a OR bundesweit einheitlich; es gibt keine kantonalen Unterschiede beim gesetzlichen Minimum selbst.
Kürzung bei längerer unbezahlter Abwesenheit möglich
Nach Art. 329b OR kann der Ferienanspruch gekürzt werden, wenn ein Arbeitnehmer durch eigenes Verschulden während eines vollen Dienstjahres insgesamt mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert ist.

Häufig gestellte Fragen

Wie viele Ferientage stehen mir in der Schweiz zu?
Der bundesrechtliche Mindestanspruch beträgt 4 Wochen pro Jahr für Arbeitnehmende ab 20 Jahren und 5 Wochen für Arbeitnehmende unter 20 Jahren, gemäss Art. 329a OR. Viele Gesamtarbeitsverträge gewähren mehr als dieses gesetzliche Minimum.
Gilt der Ferienanspruch in allen Kantonen gleich?
Ja, der Mindestferienanspruch ist im Obligationenrecht als Bundesrecht geregelt und gilt daher einheitlich in der ganzen Schweiz, unabhängig vom Wohn- oder Arbeitskanton.
Erhalte ich ab 50 Jahren automatisch mehr Ferien?
Nein, das Gesetz selbst sieht dafür keine Erhöhung vor. Eine fünfte Ferienwoche ab 50 Jahren ist in der Praxis häufig, beruht aber auf dem Gesamtarbeitsvertrag oder dem Einzelarbeitsvertrag und nicht auf einer gesetzlichen Pflicht.
Wird mein Ferienanspruch bei Teilzeit gekürzt?
Der Anspruch von 4 (oder 5) Wochen bleibt bestehen, wird aber anteilig zu Ihrem Beschäftigungsgrad berechnet. Bei einem Pensum von 3 statt 5 Tagen pro Woche ergeben sich entsprechend weniger Ferientage im Jahr.

Important caveats

Dieses Bundesrecht gilt einheitlich in allen Kantonen; der Mindestanspruch beträgt 4 Wochen, beziehungsweise 5 Wochen für Arbeitnehmende unter 20 Jahren (Art. 329a OR).

Ein höherer Anspruch ab 50 Jahren besteht nur aufgrund von Gesamtarbeitsverträgen oder Einzelverträgen, nicht von Gesetzes wegen.

Die genaue gesetzliche Formel für die Kürzung bei Teilzeit oder längeren unbezahlten Absenzen (Art. 329b OR) wird hier nicht im Detail abgebildet.

Sources used

We prioritise official sources for statutory and tax-sensitive calculators.