Werbeagenturvertrag — Muster für Österreich
Aktualisiert am 5. August 2026
Ein Werbeagenturvertrag regelt, zu welchen Bedingungen eine Agentur für einen Klienten eine Werbekampagne entwickelt und umsetzt — Kreation, Mediaplanung und zunehmend auch die Zusammenarbeit mit Influencern. Generische Vorlagen schweigen aber genau an der Stelle, an der die meisten Streitigkeiten entstehen: was mit Provisionen, Rabatten und Kickbacks geschieht, die die Agentur beim Medieneinkauf von Vermarktern erhält. Kauft die Agentur Medien im Namen und auf Rechnung des Klienten ein, handelt es sich um einen Bevollmächtigungsvertrag nach §§ 1002 ff ABGB, und § 1009 ABGB verpflichtet die Agentur ausdrücklich, dem Klienten alles herauszugeben, was sie bei der Besorgung des Geschäfts erhalten hat — einschließlich Provisionen von Vermarktern.
Das Dokument unten ist zugleich der Editor: Wählen Sie oben, ob die Agentur Medien im Namen des Klienten oder auf eigene Rechnung einkauft, aktivieren Sie die Influencer-Klausel, falls die Kampagne solche Kooperationen umfasst, und füllen Sie die markierten Stellen aus. Laden Sie das fertige Dokument als Word- oder PDF-Datei herunter, kostenlos, ohne Registrierung und ohne Wasserzeichen.
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Werbeagenturvertrag
Dieser Werbeagenturvertrag wird am zwischen , FN , mit Sitz in (der „Klient") und , FN , mit Sitz in (die „Agentur") geschlossen.
1. Leistungsumfang
Die Agentur erbringt für den Klienten folgende Leistungen für eine Kampagne (die „Kampagne"), die vom bis zum läuft: .
2. Medieneinkauf
Die Agentur kauft Medien für die Kampagne im Namen und auf Rechnung des Klienten als Bevollmächtigte nach §§ 1002 ff des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (Civil Code), ABGB. Nach § 1009 ABGB (Civil Code) hat die Agentur dem Klienten alles herauszugeben, was sie bei der Besorgung dieses Geschäfts erhalten hat, insbesondere Provisionen, Rabatte oder sonstige Vorteile, die ihr von Medienanbietern gewährt werden.
3. Honorar und Zahlungsbedingungen
- Gesamthonorar:
- Anzahlung:
- % bei Unterschrift
- Verbleibende Raten:
- Verzugszinssatz:
- % pro Monat
Medienkosten und vorab genehmigte Zusatzkosten werden gesondert verrechnet und sind im Gesamthonorar nicht enthalten.
4. Geistiges Eigentum
Nach vollständiger Zahlung räumt die Agentur dem Klienten ein ausschließliches Werknutzungsrecht nach § 24 des Urheberrechtsgesetzes (Copyright Act), UrhG, an dem eigens für die Kampagne entwickelten Kreativmaterial ein, im für die Verwendung im Rahmen der Kampagne erforderlichen Umfang. Das Urheberrecht an diesem Material bleibt bei der Agentur, da es nach § 23 UrhG (Copyright Act) unter Lebenden nicht übertragbar ist. An ihren eigenen, bereits vor der Kampagne bestehenden Vorlagen, Werkzeugen und Methoden räumt die Agentur dem Klienten lediglich eine nicht ausschließliche Werknutzungsbewilligung zur Verwendung im Rahmen der Kampagne ein.
5. Vertraulichkeit
Jede Partei hält alle nicht öffentlichen geschäftlichen Informationen der anderen Partei, die ihr im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt werden, vertraulich, sowohl während der Laufzeit als auch nach deren Ende, außer soweit eine Offenlegung gesetzlich vorgeschrieben ist.
6. Abwerbeverbot
Für Monate nach Beendigung dieses Vertrags wirbt keine Partei ohne schriftliche Zustimmung der anderen Partei einen Mitarbeiter oder Auftragnehmer der anderen Partei ab, der wesentlich an der Kampagne mitgewirkt hat.
7. Laufzeit und Beendigung
Jede Partei kann diesen Vertrag durch schriftliche Kündigung mit einer Frist von Tagen beenden. Jede Partei kann den Vertrag bei einer wesentlichen Vertragsverletzung, die nicht innerhalb von Tagen nach schriftlicher Aufforderung behoben wird, sofort beenden. Bei Beendigung hat der Klient sämtliche Honorare und Kosten für bis zum Beendigungstag erbrachte Leistungen zu bezahlen.
8. Streitbeilegung
Die Parteien versuchen zunächst, jede Streitigkeit durch Verhandlungen in gutem Glauben zu lösen. Wird innerhalb angemessener Zeit keine Einigung erzielt, wird die Streitigkeit der Mediation vorgelegt; löst auch die Mediation die Streitigkeit nicht, kann jede Partei ein Schiedsverfahren einleiten oder die ordentlichen Gerichte anrufen, je nach Vereinbarung der Parteien.
9. Schlussbestimmungen
Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht und stellt die gesamte Vereinbarung der Parteien hinsichtlich der Kampagne dar. Änderungen bedürfen der Schriftform und der Unterschrift beider Parteien.
Klient
Datum:
Agentur
Datum:
Sagen Sie ausdrücklich, wie die Agentur Medien einkauft
Kauft die Agentur Werbeflächen oder Sendezeit im Namen und auf Rechnung des Klienten, liegt ein Bevollmächtigungsvertrag (Auftrag) nach §§ 1002 ff ABGB vor. Nach § 1009 ABGB muss die Agentur als Gewalthaberin dem Klienten als Machtgeber alles herausgeben, was sie bei der Besorgung des Geschäfts erhalten hat — die Rechtsprechung zieht diese Herausgabepflicht ausdrücklich auch auf Provisionen heran, die eine Vermittlerin beim Abschluss von Geschäften für den Auftraggeber erhält. Diese Pflicht besteht von Gesetz wegen, auch wenn der Vertrag sie nicht ausdrücklich erwähnt — es lohnt sich aber, sie festzuhalten, damit beide Seiten von Anfang an wissen, worauf sie Anspruch haben.
Kauft die Agentur Medien dagegen auf eigene Rechnung und verkauft sie dem Klienten mit offengelegtem Aufschlag weiter, handelt es sich um ein anderes Rechtsverhältnis, auf das die Herausgabepflicht des § 1009 ABGB nicht zutrifft. Für dieses Modell gibt es in Österreich keine eigene gesetzliche Transparenzpflicht; die Wirtschaftskammer Österreich beschreibt die Agenturprovision insoweit lediglich als übliche, vertraglich vereinbarte Praxis (regelmäßig rund 10 bis 15 Prozent des Auftragsvolumens, bei reinen Mediaagenturen auch deutlich darunter) — die Offenlegung von Kosten und Aufschlag ist hier also Sache der Vertragsparteien.
Werknutzungsrecht statt Rechteübertragung
Anders als im US-amerikanischen Recht kann das Urheberrecht selbst unter Lebenden nicht übertragen werden — § 23 UrhG erklärt es außer im Erbfall für unübertragbar. Ein Klient kann das für eine Kampagne erstellte Kreativmaterial also nicht "erwerben"; die Agentur kann ihm stattdessen ein Werknutzungsrecht nach § 24 UrhG einräumen, ein eigenständiges, das Urheberrecht belastendes Recht, das ausschließlich oder nicht ausschließlich ausgestaltet sein kann.
Diese Vorlage räumt dem Klienten nach vollständiger Zahlung ein ausschließliches Werknutzungsrecht am eigens für die Kampagne entwickelten Kreativmaterial ein. An ihren eigenen, bereits vor der Kampagne bestehenden Vorlagen, Werkzeugen und Methoden räumt die Agentur dem Klienten dagegen nur eine nicht ausschließliche Werknutzungsbewilligung zur Verwendung im Rahmen der Kampagne ein — das Urheberrecht an diesem Material bleibt in jedem Fall bei der Agentur.
Influencer-Kennzeichnung ist Sache mehrerer Regelwerke, nicht eines einzigen Gesetzes
§ 26 Mediengesetz verlangt für entgeltliche Veröffentlichungen in periodischen Medien die Kennzeichnung als „Anzeige", „entgeltliche Einschaltung" oder „Werbung", mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu 20.000 Euro bei Verstoß; das Gesetz erfasst periodische Medienwerke und periodische elektronische Medien (etwa Websites oder Newsletter mit mindestens vier Ausgaben jährlich), sodass seine unmittelbare Anwendung auf einen einzelnen Social-Media-Beitrag eines Influencers nicht in jedem Fall gesichert ist. Allgemeiner greift das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG) — ein eigenständiges österreichisches Gesetz, das vom deutschen UWG rechtlich getrennt ist — mit seinem Verbot irreführender Geschäftspraktiken, wenn der werbliche Charakter eines Beitrags verschleiert wird.
Für die Praxis der Kennzeichnung selbst ist der Ethik-Kodex des Österreichischen Werberats einschlägig: Punkt 1.8 verlangt, dass Influencer-Werbung für Dritte klar erkennbar und als Werbung gekennzeichnet sein muss, etwa mit der Bezeichnung #Werbung. Der Werberat ist dabei ausdrücklich eine Selbstregulierungseinrichtung ohne eigene Vollzugsbefugnis; er kann Beschwerden lediglich an die zuständigen Behörden weiterleiten.
Die Klauseln, erklärt
- Leistungsumfang
- Der kreative, mediale und berichtstechnische Umfang der Kampagne, konkret genug beschrieben, damit beide Seiten wissen, was enthalten ist.
- Medieneinkauf
- Legt fest, ob die Agentur Medien im Namen und auf Rechnung des Klienten einkauft (mit Herausgabepflicht für Provisionen nach § 1009 ABGB) oder auf eigene Rechnung mit offengelegtem Aufschlag — eine Unterscheidung, die generische Vorlagen meist auslassen.
- Honorar und Zahlungsbedingungen
- Gesamthonorar, Höhe der Anzahlung, Ratenplan und Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung.
- Geistiges Eigentum
- Räumt dem Klienten nach vollständiger Zahlung ein ausschließliches Werknutzungsrecht am kampagnenspezifischen Kreativmaterial ein, während die Agentur das Urheberrecht sowie ihre eigenen, bereits bestehenden Vorlagen und Methoden behält und dafür nur eine nicht ausschließliche Nutzungsbewilligung erteilt.
- Influencer-Kennzeichnung (bedingt)
- Erscheint, wenn die Kampagne Influencer-Kooperationen umfasst: verpflichtet die Agentur sicherzustellen, dass Influencer ihre entgeltliche Zusammenarbeit mit dem Klienten erkennbar kennzeichnen, im Einklang mit Punkt 1.8 des Ethik-Kodex des Österreichischen Werberats.
- Vertraulichkeit
- Schützt die nicht öffentlichen geschäftlichen Informationen beider Parteien, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag ausgetauscht werden.
- Abwerbeverbot
- Untersagt für einen festgelegten Zeitraum nach Vertragsende die Abwerbung von Mitarbeitern oder Auftragnehmern der anderen Partei, die an der Kampagne mitgewirkt haben.
- Streitbeilegung
- Legt einen konkreten Ablauf fest — zunächst Verhandlung, dann Mediation, danach Schiedsverfahren oder ordentliche Gerichte — statt Streitigkeiten unbestimmt zu lassen.
Rechtliche Eckpunkte
Die folgenden Punkte stützen sich auf geltendes Recht oder auf die Selbstregulierung der Werbewirtschaft; beide entwickeln sich weiter, prüfen Sie den aktuellen Stand daher vor Vertragsabschluss.
Wer als Bevollmächtigter Medien einkauft, muss erhaltene Provisionen herausgeben
Nach § 1009 ABGB muss der Gewalthaber dem Machtgeber alles herausgeben, was er bei der Besorgung des Geschäfts erhalten hat; die Rechtsprechung erstreckt diese Herausgabepflicht ausdrücklich auch auf Provisionen, die ein Vermittler beim Abschluss von Geschäften für den Auftraggeber von einem Dritten erhält.
§ 1009 ABGB — JUSLINE ÖsterreichEntgeltliche Veröffentlichungen in periodischen Medien müssen gekennzeichnet werden
§ 26 Mediengesetz verlangt für Ankündigungen, Empfehlungen und Beiträge, für die ein Entgelt geleistet wird, die Kennzeichnung als „Anzeige", „entgeltliche Einschaltung" oder „Werbung" in periodischen Medien, mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu 20.000 Euro bei Verstoß.
§ 26 MedienG — JUSLINE ÖsterreichIrreführende Geschäftspraktiken sind nach eigenem österreichischem Recht verboten
Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG) ist eine eigenständige österreichische Rechtsvorschrift, getrennt vom deutschen UWG, und verbietet irreführende Geschäftspraktiken, worunter auch die Verschleierung des werblichen Charakters einer Veröffentlichung fallen kann.
Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (Österreich) — WikipediaInfluencer-Werbung soll klar als Werbung erkennbar sein
Punkt 1.8 des Ethik-Kodex des Österreichischen Werberats verlangt, dass Influencer-Werbung für Dritte klar erkennbar und als Werbung gekennzeichnet ist, etwa mit der Bezeichnung #Werbung; der Kodex ist Selbstregulierung ohne eigene behördliche Vollzugsbefugnis.
Österreichischer Werberat — Ethik-Kodex, Punkt 1.8 Influencer MarketingDas Urheberrecht selbst ist unter Lebenden nicht übertragbar
§ 23 UrhG erklärt das Urheberrecht außer im Erbfall für unübertragbar; ein Werknutzungsrecht (§ 24 UrhG) kann stattdessen ausschließlich oder nicht ausschließlich eingeräumt werden.
§ 23 UrhG — JUSLINE Österreich
So verwenden Sie diese Vorlage
- Parteien eintragen. Tragen Sie Name, Anschrift und Firmenbuchnummer der Agentur und des Klienten in die markierten Stellen ein.
- Kampagnenumfang beschreiben. Beschreiben Sie den kreativen, medialen und berichtstechnischen Umfang der Kampagne sowie den geplanten Start- und Endtermin.
- Art des Medieneinkaufs wählen. Wählen Sie, ob die Agentur Medien im Namen und auf Rechnung des Klienten einkauft oder auf eigene Rechnung mit offengelegtem Aufschlag — die Wahl bestimmt, ob die Herausgabepflicht des § 1009 ABGB für erhaltene Provisionen greift.
- Honorar und Zahlungsbedingungen festlegen. Tragen Sie Gesamthonorar, Höhe der Anzahlung, Anzahl der Raten und den Verzugszinssatz bei verspäteter Zahlung ein.
- Influencer-Klausel bei Bedarf aktivieren. Umfasst die Kampagne Influencer-Kooperationen, aktivieren Sie die Klausel, die die Agentur zur Sicherstellung einer erkennbaren Kennzeichnung verpflichtet.
- Unterschreiben und herunterladen. Beide Parteien unterschreiben, anschließend laden Sie das fertige Dokument als Word- oder PDF-Datei herunter, bevor die Kampagne beginnt.
Häufig gestellte Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Medieneinkauf im Namen des Klienten und auf eigene Rechnung?
Kauft die Agentur Medien im Namen und auf Rechnung des Klienten ein, liegt ein Bevollmächtigungsvertrag nach §§ 1002 ff ABGB vor, und die Agentur muss dem Klienten nach § 1009 ABGB alles herausgeben, was sie dabei erhalten hat, einschließlich Provisionen von Vermarktern. Kauft die Agentur Medien auf eigene Rechnung und verkauft sie mit offengelegtem Aufschlag weiter, gilt diese gesetzliche Herausgabepflicht nicht, und die Offenlegung von Kosten und Aufschlag ist Sache der vertraglichen Vereinbarung.
Muss die Agentur Provisionen von Medien immer herausgeben?
Ja, wenn sie Medien im Namen und auf Rechnung des Klienten als Bevollmächtigte einkauft — diese Pflicht ergibt sich aus § 1009 ABGB unabhängig davon, ob der Vertrag sie ausdrücklich erwähnt. Kauft die Agentur dagegen auf eigene Rechnung ein und verkauft mit offengelegtem Aufschlag weiter, greift diese konkrete gesetzliche Pflicht nicht.
Wem gehört das für die Kampagne erstellte Kreativmaterial?
Das Urheberrecht selbst bleibt bei der Agentur, da es nach § 23 UrhG unter Lebenden nicht übertragbar ist. Diese Vorlage räumt dem Klienten nach vollständiger Zahlung ein ausschließliches Werknutzungsrecht am kampagnenspezifischen Material ein; an eigenen, bereits bestehenden Vorlagen und Methoden der Agentur erhält der Klient nur eine nicht ausschließliche Nutzungsbewilligung für die Kampagne.
Ist die Kennzeichnung von Influencer-Werbung gesetzlich vorgeschrieben?
Es gibt kein einzelnes Gesetz nur für Influencer-Werbung. § 26 Mediengesetz verlangt eine Kennzeichnung für entgeltliche Veröffentlichungen in periodischen Medien, dessen Anwendung auf einen einzelnen Social-Media-Beitrag aber nicht immer eindeutig ist; allgemeiner verbietet das eigenständige österreichische UWG irreführende, den werblichen Charakter verschleiernde Geschäftspraktiken, und der Ethik-Kodex des Österreichischen Werberats verlangt in Punkt 1.8 eine erkennbare Kennzeichnung, ist aber Selbstregulierung ohne eigene Vollzugsbefugnis.
Was passiert, wenn Klient und Agentur sich über das Kampagnenergebnis nicht einig sind?
Diese Vorlage sieht einen konkreten Ablauf vor: zunächst eine Verhandlung in gutem Glauben, dann Mediation, und falls diese den Streit nicht löst, ein Schiedsverfahren oder ein Gerichtsverfahren, je nach Vereinbarung der Parteien — statt die Streitbeilegung erst nach Entstehen des Streits zu klären.
Kann eine Partei nach Vertragsende Mitarbeiter der anderen Partei abwerben?
Diese Vorlage enthält ein Abwerbeverbot für einen festgelegten Zeitraum nach Vertragsende — die Dauer legen die Parteien selbst fest, sie sollte angemessen und nicht unbegrenzt sein, damit sie im Streitfall Bestand hat.
Rechtlicher Hinweis
Diese Vorlage und dieser Ratgeber dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Herausgabepflicht bei der Mediavermittlung, das Urheberrecht und die Kennzeichnung von Werbung und Influencer-Inhalten sind komplex und ändern sich; lassen Sie den konkreten Vertrag vor Unterzeichnung von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt prüfen, insbesondere bei großen Mediabudgets oder Influencer-Kampagnen.


