Tauschvertrag Vorlage (Österreich)

Aktualisiert am 14. August 2026

Ein Tauschvertrag regelt den Austausch von Waren oder Leistungen zwischen zwei Parteien ohne Geldfluss — jede Partei legt fest, was sie liefert, welchen Wert es hat und wann und wie der Austausch erfolgt.

Die weit verbreitete US-Vorlage benennt ihre eigenen Parteien uneinheitlich, sagt nichts darüber, wer die Ware besitzt oder das Verlustrisiko vor der Lieferung trägt, und enthält überhaupt keine steuerlichen Hinweise — obwohl das österreichische Umsatzsteuerrecht einen Tausch eigens regelt und den Wert des jeweils Erhaltenen als Bemessungsgrundlage für den anderen Umsatz heranzieht. Diese Vorlage behebt den Fehler bei der Parteibezeichnung, ergänzt Regelungen zu Eigentums- und Gefahrübergang und stellt die österreichische steuerliche Behandlung klar dar.

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Tauschvertrag

Dieser Tauschvertrag wird am zwischen , ("Partei A"), und , ("Partei B", zusammen mit Partei A die "Parteien"), geschlossen.

1. Beschreibung des Tauschs

Partei A liefert:
Gemeiner Wert:
Partei B liefert:
Gemeiner Wert:

Jede Partei versichert, das volle Eigentum und die Verfügungsbefugnis über das von ihr Gelieferte zu besitzen und dass keine Rechte Dritter oder Belastungen daran bestehen.

2. Prüfungsrecht

Jede Partei kann das nach diesem Vertrag zu Erhaltende innerhalb von Tagen nach Lieferung prüfen. Wird ein Mangel oder eine Abweichung festgestellt, zeigt die prüfende Partei dies der anderen Partei schriftlich an, und die andere Partei hat Tage, um durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung Abhilfe zu schaffen.

OptionalAusgleichszahlung bei unterschiedlichen Werten aufnehmen

3. Wert und Ausgleichszahlung

Weichen die oben genannten gemeinen Werte voneinander ab, zahlt der anderen Partei die Differenz zum Zeitpunkt der Lieferung.

4. Eigentums- und Gefahrübergang

Eigentum und Verlust- oder Beschädigungsrisiko an jeder Seite des Tauschs gehen erst mit der nachfolgend beschriebenen Lieferung auf die empfangende Partei über. Bis zur Lieferung trägt jede Partei das Risiko für das von ihr Gelieferte.

5. Lieferung

Beide Seiten des Tauschs werden am in geliefert. Jede Partei behandelt das von ihr Gelieferte bis zur Lieferung mit angemessener Sorgfalt bei Verpackung, Handhabung und Transport.

6. Steuerliche Behandlung

Die Parteien erkennen an, dass der nach diesem Vertrag erhaltene gemeine Wert nach § 4 UStG 1994 Umsatzsteuer und Ertragsteuer auslösen kann und dass jede Partei allein für ihre eigene steuerliche Behandlung dieses Tauschs verantwortlich ist.

7. Beendigung

Vor der Lieferung kann dieser Vertrag durch schriftliche Vereinbarung der Parteien beendet werden. Verletzt eine Partei diesen Vertrag wesentlich und behebt dies nicht innerhalb von Tagen nach schriftlicher Mitteilung, kann die andere Partei diesen Vertrag beenden und angemessenen Ersatz für einen entstandenen Schaden verlangen.

8. Allgemeines

Dieser Vertrag unterliegt dem Recht von , stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar und kann nur schriftlich mit Zustimmung beider Parteien geändert werden. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Mitteilungen nach diesem Vertrag erfolgen schriftlich an die oben genannten Adressen.

Partei A

Datum:

Partei B

Datum:

Ein Tausch ist umsatzsteuerlich nach dem gemeinen Wert zu bemessen

Nach § 4 UStG 1994 gilt beim Tausch, bei tauschähnlichen Umsätzen und bei Hingabe an Zahlungs statt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Als maßgeblicher Wert ist der gemeine Wert im Sinne des § 10 Abs. 2 Bewertungsgesetz 1955 heranzuziehen — je nach Wirtschaftsstufe der belieferten Partei ist das der Erzeugerpreis, der Großhandelspreis oder der Einzelhandelspreis. Beide Seiten sind eigenständig umsatzsteuerpflichtig, wenn die Beteiligten Unternehmer sind. Ertragsteuerlich fließt der Wert des Erhaltenen in der Regel in den Gewinn ein, wenn der Tausch im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit erfolgt. Diese Vorlage stellt das klar dar und verlangt, dass die Parteien den gemeinen Wert dessen vereinbaren, was jede Seite liefert.

Klären Sie, wann Eigentum und Gefahr tatsächlich übergehen

Die freie Vorlage enthält ein Prüfungs- und Wertanpassungsverfahren, sagt aber nie, wann das Eigentum an der Ware übergeht oder wer das Verlustrisiko trägt, wenn die Ware zwischen Unterzeichnung und Lieferung verloren geht oder beschädigt wird. Diese Vorlage ergänzt beides: Eigentum und Gefahr gehen erst mit der im Vertrag genannten Lieferung über, sodass keine Partei für Waren haftet, die sie noch nicht besitzt oder noch nicht abgegeben hat.

Eine Struktur für Waren und Leistungen, nicht nur für Waren

Viele echte Tauschgeschäfte tauschen eine Leistung gegen Waren oder eine Leistung gegen eine andere Leistung — die Struktur der freien Vorlage passt nur zu einem einfachen Waren-gegen-Waren-Tausch. Diese Vorlage lässt jede Seite des Tauschs als Ware, Leistung oder Kombination beschreiben, mit denselben Mechanismen für Prüfung, Bewertung und Lieferung.

Die Klauseln erklärt

Parteien
Bezeichnet Partei A und Partei B einheitlich im gesamten Vertrag.
Beschreibung des Tauschs
Was jede Partei liefert — Waren, Leistungen oder beides — hinreichend konkret beschrieben, um bei Lieferung überprüfbar zu sein.
Gemeiner Wert
Der Wert, den jede Partei ihrer Leistung beimisst, maßgeblich für einen etwaigen Ausgleichsbetrag sowie für die umsatzsteuerliche und ertragsteuerliche Behandlung.
Prüfungsrecht
Das Recht jeder Partei, das Erhaltene zu prüfen und Mängel vor Annahme zu rügen.
Ausgleichszahlung
Weichen die Werte beider Seiten voneinander ab, zahlt die Partei mit der höherwertigen Leistung die Differenz.
Eigentums- und Gefahrübergang
Eigentum und Verlustrisiko gehen erst mit der im Vertrag genannten Lieferung über, nicht vorher.
Lieferung
Wann und wo jede Seite des Tauschs geliefert wird.
Steuerliche Behandlung
Stellt klar, dass Umsatzsteuer und Ertragsteuer anfallen können und jede Partei für ihre eigene steuerliche Behandlung verantwortlich ist.
Beendigung
Wie der Vertrag vor Lieferung beendet werden kann und welches Rechtsmittel bei wesentlicher Vertragsverletzung nach Lieferung besteht.

Compliance-Checkliste (Österreich)

Die steuerliche Behandlung eines Tauschs gilt unabhängig davon, was der Vertrag sagt — klären Sie Ihre konkrete Situation mit einem Steuerberater.

  • Bemessungsgrundlage nach § 4 UStG 1994 bestimmen

    Bei einem Tausch, einem tauschähnlichen Umsatz oder einer Hingabe an Zahlungs statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz — beide Seiten des Tauschs sind grundsätzlich eigenständig umsatzsteuerpflichtig.

    JUSLINE Österreich — § 4 UStG 1994
  • Gemeinen Wert nach der Wirtschaftsstufe bestimmen

    Maßgeblich ist der gemeine Wert nach § 10 Abs. 2 Bewertungsgesetz 1955 — abhängig von der Wirtschaftsstufe der belieferten Partei (Erzeuger-, Großhandels- oder Einzelhandelspreis).

So verwenden Sie diese Vorlage

  1. Parteien benennen. Tragen Sie Namen und Adressen von Partei A und Partei B ein.
  2. Jede Seite des Tauschs beschreiben. Beschreiben Sie, was jede Partei liefert, und vereinbaren Sie den gemeinen Wert.
  3. Lieferbedingungen festlegen. Tragen Sie Lieferdatum und -ort für jede Seite des Tauschs ein.
  4. Ausgleichszahlung ergänzen. Weichen die Werte ab, tragen Sie die Ausgleichszahlung und den Zahlungspflichtigen ein.
  5. Unterschreiben und für Steuerunterlagen aufbewahren. Beide Parteien unterschreiben, und jede sollte die vereinbarten Werte für die eigene Steuererklärung aufbewahren.

Häufig gestellte Fragen

Ist ein Tausch in Österreich tatsächlich steuerpflichtig?

Ja, sofern der Tausch im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit erfolgt — der Wert des Erhaltenen fließt grundsätzlich in den Gewinn ein, und bei umsatzsteuerpflichtigen Unternehmern fällt auf beiden Seiten Umsatzsteuer an.

Muss ich Umsatzsteuer auf meine Seite des Tauschs berechnen?

Wenn Sie umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer sind und der Tausch zu Ihrer unternehmerischen Tätigkeit gehört, in der Regel ja — nach § 4 UStG 1994 gilt der Wert des Erhaltenen als Bemessungsgrundlage.

Wer legt den Wert des Tauschgegenstands fest?

Die Parteien vereinbaren ihn untereinander, orientiert am gemeinen Wert nach § 10 Abs. 2 BewG 1955 — diese Zahl ist auch für die eigene steuerliche Behandlung jeder Partei maßgeblich.

Was bedeutet "Wirtschaftsstufe" bei der Bewertung?

Der gemeine Wert richtet sich nach der Handelsstufe der belieferten Partei: Erzeugerpreis bei Lieferung an einen Großhändler, Großhandelspreis bei Lieferung an einen Einzelhändler, Einzelhandelspreis bei Lieferung an einen Endverbraucher.

Wann geht das Eigentum an der Ware tatsächlich über?

Nach dieser Vorlage erst mit der im Vertrag genannten Lieferung — nicht bei Unterzeichnung und nicht davor. Das Verlustrisiko geht zum selben Zeitpunkt über.

Kann ich eine Leistung gegen Waren tauschen, nicht nur Waren gegen Waren?

Ja — diese Vorlage lässt jede Seite des Tauschs als Ware, Leistung oder Kombination beschreiben, mit denselben Mechanismen für Bewertung und Lieferung.

Kann eine Partei vor dem Austausch zurücktreten?

Ja, durch schriftliche Vereinbarung beider Parteien oder einseitig bei nicht behobener wesentlicher Vertragsverletzung der anderen Partei. Nach erfolgter Lieferung ist ein Rücktritt eine Vertragsverletzung, die den vertraglichen Rechtsmitteln unterliegt.

Ähnliche Vorlagen

Rechtlicher Hinweis

Diese Vorlage und Anleitung dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Ein Tausch hat echte umsatzsteuerliche und ertragsteuerliche Folgen. Klären Sie Ihre konkrete steuerliche Situation mit einem Steuerberater, bevor Sie sich auf diesen Vertrag verlassen.