Gesellschaftsvertrag (OG) — Muster

Aktualisiert am 5. August 2026

Ein Gesellschaftsvertrag für eine offene Gesellschaft (OG) regelt, wie zwei oder mehr Gesellschafter ein gemeinsames Unternehmen führen und Gewinn und Verlust verteilen — unabhängig davon, ob die Beteiligung gleich (50/50) oder nach einer Mehrheits-/Minderheitsquote wie 70/30 aufgeteilt ist. Die OG ist seit der mit 1. Jänner 2007 in Kraft getretenen Reform des Unternehmensgesetzbuches (UGB) die Rechtsform für ein gemeinsames Unternehmen ohne beschränkte Haftung; sie hat die frühere offene Handelsgesellschaft (OHG) des alten Handelsgesetzbuches (HGB) abgelöst und steht — anders als seinerzeit die OHG — nicht nur Kaufleuten, sondern jedem erlaubten Zweck offen.

Der Vertrag unten ist zugleich der Editor: Wählen Sie oben eine gleiche Beteiligung, eine Mehrheits-/Minderheitsbeteiligung oder individuelle Prozentsätze, und die Abschnitte zu Geschäftsführung, Beschlussfassung und Minderheitenschutz passen sich an. Füllen Sie die markierten Stellen aus und laden Sie das fertige Dokument als Word- oder PDF-Datei herunter — kostenlos, ohne Registrierung und ohne Wasserzeichen.

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Gesellschaftsvertrag (Offene Gesellschaft — OG)

Dieser Gesellschaftsvertrag wird am zwischen , , und , (gemeinsam die „Gesellschafter") geschlossen und begründet eine offene Gesellschaft unter der Firma mit Sitz in (die „Gesellschaft").

1. Firmenbucheintragung

Die Gesellschaft entsteht im Verhältnis zu Dritten erst mit ihrer Eintragung in das Firmenbuch beim . Die Gesellschafter verpflichten sich, die Gesellschaft unverzüglich nach Unterzeichnung dieses Vertrags mit gerichtlich oder notariell beglaubigten Unterschriften zur Eintragung anzumelden; die Firma der Gesellschaft trägt den Rechtsformzusatz „OG".

2. Unternehmensgegenstand

Gegenstand des Unternehmens ist: .

3. Beteiligungsverhältnisse

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4. Persönliche Haftung

Jeder Gesellschafter haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern gegenüber persönlich und als Gesamtschuldner, §§ 105 und 128 UGB. Diese Haftung besteht unabhängig vom eigenen Beteiligungsanteil und kann im Verhältnis zu Dritten nicht wirksam ausgeschlossen werden.

5. Einlagen

6. Geschäftsführung und Beschlüsse (gleiche Beteiligung)

Nach dem gesetzlichen Regelfall des § 114 UGB ist jeder Gesellschafter einzeln zur Führung der gewöhnlichen Geschäfte der Gesellschaft berechtigt; widerspricht der andere Gesellschafter einer Maßnahme, muss sie unterbleiben. Die Gesellschafter vereinbaren, dass die Aufnahme von Verbindlichkeiten oberhalb von , die Aufnahme eines weiteren Gesellschafters und die Auflösung der Gesellschaft als Grundlagengeschäfte stets der schriftlichen Zustimmung beider Gesellschafter nach § 119 Absatz 1 UGB bedürfen.

7. Meinungsverschiedenheiten

Können sich die Gesellschafter über eine zustimmungspflichtige Angelegenheit nicht einigen, suchen sie innerhalb von Tagen nach schriftlicher Anzeige der Meinungsverschiedenheit durch einen Gesellschafter in einem persönlichen Gespräch nach einer Lösung. Bleibt dieses Gespräch ohne Ergebnis, wird die Angelegenheit innerhalb weiterer Tage einem Mediationsverfahren zugeführt. Führt auch die Mediation zu keiner Einigung, kann jeder Gesellschafter dem anderen anbieten, dessen Gesellschaftsanteil zu einem von einem unabhängigen Sachverständigen ermittelten Verkehrswert zu übernehmen.

8. Gewinn- und Verlustverteilung

Gewinn und Verlust werden im Verhältnis der Beteiligungsanteile verteilt, sofern die Gesellschafter nichts anderes schriftlich vereinbaren. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft endet am .

9. Verschwiegenheit

Jeder Gesellschafter hält alle nicht öffentlich zugänglichen Informationen über die Angelegenheiten der Gesellschaft während und nach Beendigung dieses Vertrages vertraulich, soweit nicht eine gesetzliche Pflicht zur Offenlegung besteht.

10. Wettbewerbsverbot

Für die Dauer von Monaten nach seinem Ausscheiden übt ein Gesellschafter ohne schriftliche Zustimmung des anderen Gesellschafters keine Tätigkeit im Bereich innerhalb von aus.

11. Auflösung, Tod eines Gesellschafters und Fortsetzung

Abweichend vom gesetzlichen Regelfall des § 131 Ziffer 4 UGB, wonach der Tod eines Gesellschafters die Gesellschaft grundsätzlich auflöst, vereinbaren die Gesellschafter, dass die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters mit dem verbleibenden Gesellschafter fortgesetzt wird; die Erben des verstorbenen Gesellschafters werden nicht Gesellschafter, sondern erhalten die Abfindung nach der Regelung zur Auseinandersetzung mit dem ausscheidenden Gesellschafter.

12. Kündigung durch einen Gesellschafter

Ein Gesellschafter kann seine Mitgliedschaft in der auf unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft nach § 132 UGB nur zum Ende eines Geschäftsjahres kündigen, mit einer Frist von mindestens sechs Monaten; die Gesellschafter vereinbaren eine Frist von Monaten. Eine kürzere Frist oder ein Ausschluss des Kündigungsrechts wäre nach § 132 UGB unwirksam.

13. Auseinandersetzung mit dem ausscheidenden Gesellschafter

Scheidet ein Gesellschafter durch Kündigung, Tod oder aus einem anderen gesetzlichen Grund aus, wird die Gesellschaft mit dem verbleibenden Gesellschafter fortgesetzt. Der ausscheidende Gesellschafter oder seine Erben erhalten nach § 137 UGB die von ihnen der Gesellschaft überlassenen Gegenstände zurück und eine Barabfindung in der Höhe des Betrags, den der ausscheidende Gesellschafter bei einer Auflösung der Gesellschaft erhalten würde, ermittelt zum von einem unabhängigen Sachverständigen festgestellten Verkehrswert; von gemeinschaftlichen Schulden wird der Ausscheidende befreit.

14. Schlussbestimmungen

Dieser Vertrag unterliegt und stellt die vollständige Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern dar. Änderungen bedürfen der Schriftform.

Gesellschafter

Datum:

Gesellschafter

Datum:

Die OG entsteht im Verhältnis zu Dritten erst mit der Firmenbucheintragung

Anders als eine bloße Gesellschaft bürgerlichen Rechts entsteht die OG als eigene, mit voller Rechtsfähigkeit ausgestattete Gesellschaft erst durch ihre Eintragung in das Firmenbuch; die Anmeldung erfolgt durch alle Gesellschafter mit gerichtlich oder notariell beglaubigter Unterschrift. Vor dieser Eintragung bindet der Gesellschaftsvertrag die Gesellschafter zwar bereits im Innenverhältnis, im Rechtsverkehr mit Dritten tritt die Gesellschaft aber erst mit der Eintragung als OG auf. Die Firma der Gesellschaft muss dabei einen Rechtsformzusatz enthalten, der auf die offene Gesellschaft hinweist — üblicherweise die Abkürzung „OG".

Dieses Formerfordernis unterscheidet die OG deutlich von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die ohne Registrierung und ohne eigene Firma entsteht. Wer ein gemeinsames Unternehmen unter eigenem Namen mit unbeschränkter, aber im Rechtsverkehr klar erkennbarer Haftung führen will, braucht deshalb nicht nur diesen Vertrag, sondern auch die Anmeldung beim zuständigen Firmenbuchgericht.

Jeder Gesellschafter haftet unbeschränkt — das gehört in den Vertrag

Nach § 105 UGB ist die OG eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft, bei der die Haftung keines Gesellschafters gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist. § 128 UGB konkretisiert diese Rechtsfolge: Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern gegenüber als Gesamtschuldner persönlich und unbeschränkt, auch für Verbindlichkeiten, die ein anderer Gesellschafter im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb begründet hat. Eine hiervon abweichende Vereinbarung der Gesellschafter wirkt gegenüber Dritten nicht.

Wer diese Haftung vermeiden möchte, braucht eine GmbH oder eine andere haftungsbeschränkte Rechtsform, keinen anderen OG-Vertrag — die unbeschränkte Haftung ist der gesetzliche Kern der Rechtsform selbst, nicht eine verhandelbare Klausel.

Geschäftsführung: Einzelbefugnis mit Widerspruchsrecht, nicht Einstimmigkeit für jede Maßnahme

Nach § 114 UGB ist grundsätzlich jeder Gesellschafter einzeln zur Führung der gewöhnlichen Geschäfte der Gesellschaft berechtigt und verpflichtet; widerspricht ein anderer Gesellschafter einer solchen Maßnahme, muss sie unterbleiben. Das ist ein anderer gesetzlicher Regelfall als bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wo die Geschäftsführung im Zweifel allen Gesellschaftern gemeinsam zusteht. Für Grundlagengeschäfte wie eine Änderung des Gesellschaftsvertrags oder die Aufnahme eines weiteren Gesellschafters bedürfen Gesellschafterbeschlüsse dagegen nach § 119 Absatz 1 UGB im gesetzlichen Regelfall der Zustimmung aller zur Mitwirkung berufenen Gesellschafter — der Gesellschaftsvertrag kann hiervon abweichen und stattdessen Mehrheitsbeschlüsse zulassen, deren Stimmgewicht sich mangels anderer Regelung nach den Beteiligungsverhältnissen richtet.

Der Tod eines Gesellschafters löst die Gesellschaft auf, wenn der Vertrag nichts anderes vorsieht

§ 131 UGB zählt die Auflösungsgründe der OG auf; dazu gehört nach Ziffer 4 auch der Tod eines Gesellschafters. Ohne eine abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag führt der Tod eines Gesellschafters damit grundsätzlich zur Auflösung der gesamten Gesellschaft — anders als etwa im deutschen Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wo seit einer Reform 2024 im gesetzlichen Regelfall umgekehrt die Fortsetzung mit den übrigen Gesellschaftern vorgesehen ist. Für die österreichische OG bleibt es dagegen bei diesem älteren Grundsatz, sofern der Vertrag keine Fortsetzungsklausel enthält; diese Vorlage vereinbart eine solche Klausel ausdrücklich, statt die Frage offenzulassen.

Die Abschnitte, erklärt

Beteiligungsverhältnis
Gleiche Beteiligung, Mehrheits-/Minderheitsbeteiligung oder individuelle Prozentsätze — oben ausgewählt, bestimmt die Abschnitte zu Geschäftsführung, Beschlussfassung und Minderheitenschutz, die danach erscheinen.
Firmenbucheintragung
Hält fest, dass die Gesellschaft erst mit der Eintragung beim zuständigen Firmenbuchgericht als OG entsteht und ihre Firma einen entsprechenden Rechtsformzusatz tragen muss.
Persönliche Haftung
Stellt klar, dass jeder Gesellschafter nach §§ 105 und 128 UGB unbeschränkt und als Gesamtschuldner für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet — unabhängig vom eigenen Beteiligungsanteil.
Geschäftsführung und Beschlüsse (gleiche Beteiligung)
Beide Gesellschafter sind nach § 114 UGB einzeln zur gewöhnlichen Geschäftsführung befugt, mit Widerspruchsrecht des anderen; wichtige Angelegenheiten bedürfen nach § 119 UGB der Zustimmung beider.
Geschäftsführung und Minderheitenschutz (Mehrheits-/Minderheitsbeteiligung)
Übertragt die laufende Geschäftsführung abweichend vom Regelfall des § 114 UGB dem Mehrheitsgesellschafter allein, sichert dem Minderheitsgesellschafter aber Einsichtsrecht, ein Zustimmungserfordernis bei Interessenkonflikten und ein Vorkaufsrecht.
Auflösung, Tod eines Gesellschafters und Fortsetzung
Weicht vom gesetzlichen Regelfall des § 131 Ziffer 4 UGB ab, wonach der Tod eines Gesellschafters die Gesellschaft grundsätzlich auflöst, und vereinbart stattdessen die Fortsetzung mit dem verbleibenden Gesellschafter.
Kündigung und Auseinandersetzung
Regelt die Kündigungsfrist für den Austritt nach § 132 UGB und die Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters nach § 137 UGB.
Wettbewerbsverbot
Mit fest umrissener Dauer, räumlichem Bereich und Tätigkeit — keine unbegrenzte Formulierung, die im Streitfall schwerer durchzusetzen wäre.

Rechtliche Eckpunkte

Die folgenden Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches (UGB) sind unmittelbar im Gesetzestext nachlesbar.

  • Kein Gesellschafter haftet beschränkt

    § 105 UGB definiert die OG als unter eigener Firma geführte Gesellschaft, bei der die Haftung keines Gesellschafters gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist; § 128 UGB konkretisiert dies zu einer persönlichen, gesamtschuldnerischen Haftung, die gegenüber Dritten nicht wirksam ausgeschlossen werden kann.

    § 128 UGB — JUSLINE Österreich
  • Jeder Gesellschafter hat für gewöhnliche Geschäfte Einzelgeschäftsführungsbefugnis mit Widerspruchsrecht der übrigen

    § 114 UGB sieht als gesetzlichen Regelfall vor, dass jeder Gesellschafter einzeln zur Führung der gewöhnlichen Geschäfte berechtigt ist, die übrigen Gesellschafter der einzelnen Maßnahme aber widersprechen können.

    § 114 UGB — JUSLINE Österreich
  • Gesellschafterbeschlüsse erfordern im Regelfall Einstimmigkeit

    § 119 Absatz 1 UGB sieht als gesetzlichen Regelfall die Zustimmung aller zur Mitwirkung berufenen Gesellschafter vor; der Gesellschaftsvertrag kann davon abweichen und Mehrheitsbeschlüsse zulassen.

    § 119 UGB — JUSLINE Österreich
  • Der Tod eines Gesellschafters ist ein gesetzlicher Auflösungsgrund

    § 131 Ziffer 4 UGB nennt den Tod eines Gesellschafters als Auflösungsgrund der OG, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich eine Fortsetzung mit den übrigen Gesellschaftern (und gegebenenfalls den Erben) vorsieht.

    § 131 UGB — JUSLINE Österreich
  • Die Kündigung eines Gesellschafters braucht mindestens sechs Monate Vorlauf zum Ende eines Geschäftsjahres

    § 132 UGB erlaubt die Kündigung einer auf unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft nur zum Ende eines Geschäftsjahres und nur mit einer Frist von mindestens sechs Monaten; eine Vereinbarung, die das Kündigungsrecht ausschließt oder erschwert, ist unwirksam.

    § 132 UGB — JUSLINE Österreich

So verwenden Sie diese Vorlage

  1. Beteiligungsverhältnis auswählen. Wählen Sie oben eine gleiche Beteiligung, eine Mehrheits-/Minderheitsbeteiligung oder individuelle Prozentsätze — die Abschnitte zu Geschäftsführung, Beschlussfassung und Minderheitenschutz passen sich entsprechend an.
  2. Gesellschafter, Gesellschaft und Firmenbuchgericht eintragen. Tragen Sie Name und Anschrift beider Gesellschafter, den Namen und Sitz der Gesellschaft, ihren Unternehmensgegenstand sowie das zuständige Firmenbuchgericht ein.
  3. Einlagen und Zustimmungsschwelle festlegen. Beschreiben Sie die Einlagen jedes Gesellschafters und legen Sie den Betrag fest, ab dem die Aufnahme von Verbindlichkeiten der schriftlichen Zustimmung beider Gesellschafter bedarf.
  4. Fristen für Meinungsverschiedenheiten oder Minderheitenschutz ausfüllen. Bei gleicher Beteiligung: Fristen für die Einigung und die Mediation. Bei einer Mehrheits-/Minderheitsbeteiligung: Fristen für Einsichtsrecht und Vorkaufsrecht des Minderheitsgesellschafters.
  5. Kündigungsfrist, Wettbewerbsverbot und Recht festlegen. Tragen Sie eine Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten nach § 132 UGB, eine feste Dauer, einen räumlichen Bereich und eine konkrete Tätigkeit für das Wettbewerbsverbot sowie das anwendbare Recht ein.
  6. Unterschreiben, beglaubigen und beim Firmenbuch anmelden. Beide Gesellschafter unterschreiben den Vertrag; für die Anmeldung zum Firmenbuch ist eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Unterschriften erforderlich. Laden Sie den Vertrag zusätzlich als Word- oder PDF-Datei herunter.

Häufig gestellte Fragen

Hafte ich für Schulden, die mein Mitgesellschafter für die OG eingegangen ist?

Ja. Nach §§ 105 und 128 UGB haftet jeder Gesellschafter persönlich und als Gesamtschuldner für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft, auch für solche, die der andere Gesellschafter im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb begründet hat — unabhängig von der eigenen Beteiligungsquote.

Ab wann existiert die OG rechtlich?

Im Verhältnis zu Dritten erst mit der Eintragung in das Firmenbuch. Vor dieser Eintragung bindet der Gesellschaftsvertrag die Gesellschafter zwar im Innenverhältnis, doch tritt die Gesellschaft im Rechtsverkehr erst nach der Eintragung als OG auf.

Bekommt der Mehrheitsgesellschafter bei einer 70/30-Beteiligung automatisch die Geschäftsführung?

Nicht automatisch. Nach dem gesetzlichen Regelfall des § 114 UGB ist grundsätzlich jeder Gesellschafter einzeln zur gewöhnlichen Geschäftsführung befugt, mit Widerspruchsrecht des anderen; eine alleinige Geschäftsführungsbefugnis des Mehrheitsgesellschafters muss der Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vorsehen, wie es diese Vorlage für die Mehrheits-/Minderheitsbeteiligung tut.

Was passiert, wenn ein Gesellschafter stirbt?

Ohne besondere Regelung löst der Tod eines Gesellschafters die Gesellschaft nach § 131 Ziffer 4 UGB grundsätzlich auf. Diese Vorlage vereinbart stattdessen eine Fortsetzungsklausel, wonach die Gesellschaft mit dem verbleibenden Gesellschafter fortbesteht und die Erben eine Abfindung erhalten.

Wie kann ein Gesellschafter aus der OG austreten?

Durch Kündigung nach § 132 UGB, die auf unbestimmte Zeit eingegangene Gesellschaften nur zum Ende eines Geschäftsjahres und nur mit einer Frist von mindestens sechs Monaten erlaubt; eine Vereinbarung, die dieses Recht ausschließt oder erschwert, ist unwirksam. Die Abfindung richtet sich anschließend nach § 137 UGB.

Muss der Gesellschaftsvertrag notariell beglaubigt werden?

Der Gesellschaftsvertrag selbst braucht keine bestimmte Form. Für die Anmeldung der Gesellschaft zum Firmenbuch müssen die Gesellschafter ihre Unterschriften jedoch gerichtlich oder notariell beglaubigen lassen — ohne diese Anmeldung entsteht keine im Firmenbuch eingetragene OG.

Was ist der Unterschied zwischen einer OG und der früheren OHG?

Die OG hat die offene Handelsgesellschaft (OHG) des alten Handelsgesetzbuches (HGB) mit der Reform zum Unternehmensgesetzbuch (UGB), in Kraft seit 1. Jänner 2007, abgelöst. Anders als die frühere OHG steht die OG nicht nur Kaufleuten, sondern jedem erlaubten unternehmerischen Zweck offen; an der unbeschränkten Haftung der Gesellschafter hat sich dadurch nichts geändert.

Rechtlicher Hinweis

Diese Vorlage und dieser Ratgeber dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Das österreichische Gesellschaftsrecht, insbesondere zu Haftung, Geschäftsführung, Auflösung und Firmenbucheintragung, ist komplex; lassen Sie den konkreten Vertrag vor Unterschrift und vor der Anmeldung zum Firmenbuch von einem Rechtsanwalt oder Notar prüfen.