Ehepakt Vorlage (Österreich)

Aktualisiert am 13. August 2026

In Österreich gilt während der Ehe grundsätzlich Gütertrennung: Jeder Ehepartner bleibt Eigentümer seines eigenen Vermögens, unabhängig davon, was während der Ehe erworben wird. Bei Scheidung greift jedoch die nacheheliche Aufteilung nach §81 EheG, die eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse zwischen den Partnern verteilt — ein eigenständiger Mechanismus, der weder der deutschen Zugewinngemeinschaft noch der schweizerischen Errungenschaftsbeteiligung entspricht.

Wer die güterrechtlichen Verhältnisse abweichend regeln möchte, braucht einen Ehepakt nach §1217 ABGB. Dieser bedarf nach dem Notariatsaktsgesetz der Form eines Notariatsakts — ohne diese Form ist der Ehepakt nichtig. Ein separates Institut, die Vorausvereinbarung nach §97 EheG, regelt mögliche Folgen einer künftigen Aufteilung und hat eigene Voraussetzungen. Diese Seite erklärt die Rechtslage, ersetzt aber keinen Notartermin.

Wo Sie einen Ehepakt errichten lassen

Ein Ehepakt muss als Notariatsakt errichtet werden. Diese Seite kann das nicht ersetzen.

Gütertrennung während der Ehe, Aufteilung danach

Der gesetzliche Regelfall ist Gütertrennung: Jeder Partner bleibt während der Ehe Eigentümer seines Vermögens. Bei Scheidung wird jedoch das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse nach §81 EheG aufgeteilt — unabhängig vom formellen Eigentum.

Ehepakt braucht einen Notariatsakt

Ein Ehepakt nach §1217 ABGB ist nur mit einem Notariatsakt wirksam. Ohne diese Form ist er nichtig. Die Grenzen der Vertragsfreiheit bei Ehepakten sind laut Rechtsprechung nicht in jeder Hinsicht abschließend geklärt — ein weiterer Grund, die Formulierung dem Notar zu überlassen.

Ehepakt und Vorausvereinbarung sind unterschiedliche Instrumente

Ein Ehepakt regelt die güterrechtlichen Verhältnisse während der Ehe. Eine Vorausvereinbarung nach §97 EheG betrifft mögliche Folgen einer künftigen Aufteilung. Beide haben unterschiedliche Funktionen und sollten nicht verwechselt werden.

Was ein Ehepakt typischerweise regelt

Güterstand
Abweichende Regelung zur gesetzlichen Gütertrennung, etwa eine Gütergemeinschaft.
Vermögensverzeichnis
Auflistung des Vermögens beider Partner vor der Eheschließung.
Vorausvereinbarung zur Aufteilung
Ein separates Instrument nach §97 EheG für die Folgen einer künftigen Aufteilung.

Anforderungen nach österreichischem Recht

Diese Anforderungen entscheiden über die Wirksamkeit eines Ehepakts.

  • Notariatsakt zwingend

    Ein Ehepakt nach §1217 ABGB bedarf der Form eines Notariatsakts nach §1 Abs 1 lit a Notariatsaktsgesetz — ohne diese Form ist er nichtig.

    RechtEasy.at — Ehevertrag
  • Ehepakt und Vorausvereinbarung unterscheiden

    Ein Ehepakt (§1217 ABGB) und eine Vorausvereinbarung (§97 EheG) haben unterschiedliche Funktionen und Voraussetzungen.

  • Grenzen der Vertragsfreiheit beachten

    Die Grenzen der Vertragsfreiheit bei Ehepakten sind laut Fachliteratur nicht abschließend geklärt — die endgültige Formulierung sollte ein Notar oder Anwalt übernehmen.

So bereiten Sie einen Ehepakt vor

  1. Regelungsbedarf klären. Prüfen Sie, ob Sie einen Ehepakt, eine Vorausvereinbarung oder beides benötigen.
  2. Vermögen auflisten. Erstellen Sie eine Übersicht über Vermögenswerte beider Partner.
  3. Notartermin vereinbaren. Der Ehepakt muss als Notariatsakt errichtet werden.
  4. Beurkundung. Der Notar errichtet den Notariatsakt und berät beide Seiten.

Häufig gestellte Fragen

Was gilt ohne Ehepakt in Österreich?

Grundsätzlich Gütertrennung während der Ehe; bei Scheidung erfolgt eine nacheheliche Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach §81 EheG.

Reicht ein privat unterschriebenes Formular für einen Ehepakt?

Nein — ein Ehepakt ist ohne Notariatsakt nichtig.

Was ist der Unterschied zwischen einem Ehepakt und einer Vorausvereinbarung?

Ein Ehepakt regelt den Güterstand während der Ehe; eine Vorausvereinbarung nach §97 EheG betrifft die Folgen einer künftigen Aufteilung — beide sind eigenständige Instrumente.

Ist Österreichs Regelung wie die deutsche Zugewinngemeinschaft?

Nein — Österreichs Grundregel ist Gütertrennung mit einem separaten Aufteilungsmechanismus nach §81 EheG, nicht die deutsche Zugewinnausgleichsformel.

Kann jede Klausel in einem Ehepakt frei vereinbart werden?

Nicht uneingeschränkt — die Grenzen der Vertragsfreiheit sind laut Fachliteratur nicht abschließend geklärt, ein Notar oder Anwalt sollte die Formulierung prüfen.

Rechtlicher Hinweis

Diese Seite dient nur der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Ein Ehepakt muss als Notariatsakt errichtet werden — diese Seite kann das nicht leisten. Wenden Sie sich direkt an einen Notar oder Rechtsanwalt.