Künstlervertrag für Auftritt Vorlage (Liechtenstein)
Aktualisiert am 11. August 2026
Ein Liechtensteiner Künstlervertrag für einen Auftritt regelt Veranstaltung, Ort, Dauer, Technik, Honorar, MWST, Reisekosten, Repertoire, Aufnahme, Streaming, Bildnutzung, Absage, Sicherheit und Datenschutz.
Diese Vorlage behandelt den Auftritt als Leistung, Produktion und Rechtepaket. Sie trennt Liveleistung, technische Rider, Rechte ausübender Künstler, Nutzung von Name und Bild, Veranstalterpflichten und Nachweise.
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Weitere Angaben
KÜNSTLER-AUFTRITTSVERTRAG
- Künstler:
- Veranstalter:
- Auftritt:
1. Auftritt
2. Gage und Kosten
Die Gage beträgt . Nebenkosten:
3. Technik und Ablauf
4. Nutzungsrechte
Es wird kein Urheberrecht übertragen. Zulässige Nutzungen:
5. Ausfall
6. Liechtensteiner Rechte- und Datenschutzhinweise
Liveauftritt, Mitschnitt, Stream, Social Clip, Sponsorvideo und Archivnutzung sind getrennte Nutzungen nach URG; Rechte ausübender Künstler und SUISA- oder andere Verwertungsgesellschaftsfragen bleiben gesondert zu klären. Gästelisten, Crewkontakte und Backstageinformationen werden nach DSG behandelt.
7. Liechtensteiner Rechte- und Datenschutzhinweise
Liveauftritt, Mitschnitt, Stream, Social Clip, Sponsorvideo und Archivnutzung sind getrennte Nutzungen nach URG; Rechte ausübender Künstler und Verwertungsgesellschaftsfragen bleiben gesondert zu klären. Gästelisten und Crewkontakte werden nach DSGVO/DSG behandelt.
Künstler
Datum:
Veranstalter
Datum:
Auftritt und technischer Rider
Der Vertrag beschreibt Datum, Ort, Einlass, Setdauer, Soundcheck, Backline, Licht, Bühne, Garderobe, Catering, Crew, Ansprechpartner, Altersbeschränkung, Curfew und Sicherheitszuständigkeit.
Der technische Rider wird als Vertragsanlage geführt, damit fehlende Technik, Wetter oder verspäteter Einlass nicht improvisiert werden müssen.
Bei Kulturhäusern, Gemeinden, Festivals und Schulen werden Booking, Produktion, Technik, Medien, Buchhaltung und Sicherheit als getrennte Kontakte erfasst.
Honorar, MWST und Settlement
Das Honorar wird in CHF, EUR oder einer anderen vereinbarten Währung geführt und trennt netto/brutto, MWST, Akonto, Schlusszahlung, Rechnung, Fahrt, Hotel, Verpflegung, Tagespauschalen und Merchandising.
Nach dem Auftritt dokumentiert ein Settlement-Protokoll Ticketbeteiligung, Zusatzleistungen, Schäden, verspätete Zahlung, Spesenbelege und offene Punkte.
So hängt die Schlusszahlung nicht von späterer Erinnerung ab.
URG, verwandte Schutzrechte und Verwertungsgesellschaften
Art. 37 URG schützt Rechte ausübender Künstler an Darbietungen. Aufnahme, Stream, Social Clip, Sponsorvideo, Archiv und Weitergabe an Medien brauchen deshalb eigene Erlaubnis.
Bei Musik oder Tonträgern können Verwertungsgesellschaften und Repertoiredaten relevant sein.
Die Livegage umfasst nicht automatisch unbegrenzte audiovisuelle Nutzung oder Werbung.
Promotion, Bild und Sponsoren
Name, Foto, Logo, Biografie, Setlist und Zitate dürfen nur im vereinbarten Umfang genutzt werden.
Sponsor- oder Produktkontext kann zusätzliche Freigabe brauchen.
Kanäle, Dauer, Gebiet, Bearbeitung, Credits, Freigabe und Nutzung nach Absage werden begrenzt.
Absage, Verschiebung und Sicherheit
Absagegründe werden unterschieden: Krankheit, technische Untauglichkeit, Wetter, Sicherheitsentscheid, behördliche Einschränkung, Zahlungsverzug, Veranstalterabsage oder höhere Gewalt.
Der Vertrag regelt Akonto, nicht stornierbare Kosten, Ersatztermin, Ersatzact, Ticketkommunikation und Verantwortung für öffentliche Mitteilungen.
Bei Open-Air- und Gemeindeanlässen werden Entscheidperson, Zeitpunkt und Kommunikationskanal festgehalten.
Datenschutz und Nachweise
Gästelisten, Crewkontakte, Ausweiskopien, Zahlungsdaten und Backstagepässe sind personenbezogene Daten.
Bei Verlust einer Liste oder eines Datenträgers wird geprüft, ob eine Meldung an die Datenschutzstelle erforderlich ist.
Nach dem Auftritt werden Rechnungen, Setlist, Rider-Abweichungen, Vorfälle, Freigaben und Settlement archiviert.
Liechtensteiner Dossier- und Nachweiskontrolle
Die Liechtensteiner Fassung arbeitet als Dossier, nicht als isolierte Datei. Jede finale Version sollte Datum, Status, verantwortliche Person, Anlagenliste, Freigabe, Quellenstand und Nachweisweg enthalten. Gerade in einem kleinen Markt mit Handelsregister-, Steuer-, Treuhand- und Behördenbezug wird später oft genau diese Versionierung wichtig.
Vor Unterzeichnung oder Versand sind Firma, Handelsregisternummer oder FL-UID, Sitz, Zeichnungsrecht, CHF/EUR/USD-Beträge, Fristen, Anlagen, Quellen, Personendaten, Empfänger, eVertretung oder eMWST-Zugriff und Sprachfassung zu prüfen. Nicht gewählte Optionen werden entfernt, damit der finale Text nicht widersprüchlich bleibt.
Bei Dokumenten für Vaduz, Schaan, Balzers, Triesen, Eschen, Mauren, Ruggell, Gamprin, Schellenberg, Triesenberg oder Planken sollte festgehalten werden, ob Gemeindekontakte, Bewilligungen, Handelsregisterbelege oder Standortauflagen als Anlage beigefügt sind.
Bei Kunst- und Medienunterlagen muss die Rechtekette sichtbar sein: Urheber, ausübende Künstler, Fotograf, Produzent, Veranstalter, Galerie, Förderer, Sponsor, Standort und abgebildete Personen. Medium, Dauer, Gebiet, Bearbeitung und Credits gehören in die Anlage.
Liechtensteinische Kulturprojekte können stark grenzüberschreitend sein. Das Dossier hält deshalb URG-Rechte, Verwertungsgesellschaften, Schweiz/EWR-Bezug, Medienkit, Förderbedingungen, DSGVO-Daten und Schlussbericht zusammen.
Lokale Prüfspur für Liechtenstein
Die lokale Veranstaltungsakte sollte Show- und Rechteebene trennen. Auftrittsdauer, Soundcheck, Curfew, Backline, Sicherheit, Hotel, Transport und Ansprechpartner gehören in den Produktionsplan; Mitschnitt, Stream, Sponsorvideo, Social Clips und Pressebilder werden in der Rechteanlage behandelt.
Bei grenzüberschreitenden Acts wird geprüft, wer Rechnung stellt, welche Währung gilt, ob MWST separat auszuweisen ist, wer Reisekosten trägt und ob Ausländer-, Versicherungs- oder Quellensteuerfragen ausserhalb der Vorlage geklärt werden müssen.
Nach dem Event sollte ein Abschlussvermerk erstellt werden. Er hält tatsächliche Spielzeit, Rider-Abweichungen, Schäden, Vorfälle, offene Zahlungen, genutztes Bildmaterial, veröffentlichte Clips und Datenlöschung fest, damit spätere Nachfragen nicht aus Chatverläufen rekonstruiert werden müssen.
Für kleine Veranstalter wird eine praktische Freigabekette aufgenommen: Wer darf Setzeiten ändern, den Rider akzeptieren, Wetterentscheid treffen, Kosten genehmigen, Bildmaterial veröffentlichen und den finalen Settlement-Betrag bestätigen. Diese Rollen werden nicht erst am Eventtag gesucht.
Liechtensteiner Schlussprüfung vor Verwendung
Vor dem Auftritt sollte der Vertrag nicht nur die Gage bestätigen, sondern Ort, Gemeinde, Einlass, Soundcheck, Setdauer, Curfew, Technik, Sicherheit, Ansprechpartner, Bewilligungskontakt und Entscheidwege abbilden.
Der technische Rider sollte als Anlage mit Fassung, Datum und Ersatzregel behandelt werden. Wenn Bühne, Strom, Backline, Monitoring oder Wetterkonzept fehlen, muss klar sein, ob der Auftritt verschoben, gekürzt, abgesagt oder mit Mehrkosten durchgeführt wird.
Rechte sind vom Livehonorar zu trennen. Mitschnitt, Stream, Social Clip, Archiv, Sponsorvideo, Pressebild, Setlist und Nutzung von Name oder Logo brauchen eigene Felder für Medium, Dauer, Gebiet, Bearbeitung und Credit.
Die Zahlungsprüfung sollte Gage, MWST, Spesen, Hotel, Fahrt, Ticketbeteiligung, Settlement, Währung und ausländischen Rechnungspartner auseinanderhalten. Liechtensteinische Auftritte sind häufig grenzüberschreitend organisiert.
Nach dem Event bleibt ein kurzer Abschlussvermerk: tatsächliche Spielzeit, Rider-Abweichungen, Vorfälle, Schäden, Setlist, Bildfreigaben, offene Zahlungen, Datenlöschung und Mediennutzung nach Eventende.
Für die endgültige Arbeitsakte wird ein kurzer Quellenstand gespeichert: Abrufdatum, zuständige Behörde oder Vertragspartner, verwendete Gesetzesfassung, interne Freigabe, offene Fachfragen und geprüfte Anlagen. Damit bleibt später nachvollziehbar, warum die Liechtensteiner Version von Mustern aus CH, AT oder rein internationaler Vertragspraxis abweicht.
Quellen, Annahmen und Grenzen
Die rechtlichen Quellen betreffen vor allem URG, verwandte Schutzrechte und Datenschutz. Viele Veranstaltungspflichten ergeben sich zusätzlich aus Ort, Branche, Hausordnung, Bewilligung und Vertragspraxis.
Verwertungsgesellschaftsfragen hängen vom Repertoire und der konkreten Nutzung ab. Die Vorlage weist Zuständigkeit und Meldung zu, behauptet aber nicht, jede Musik- oder Performance-Nutzung sei gleich.
Bei Tourneen über Liechtenstein, Schweiz, Österreich oder Deutschland sollten Steuer, Aufenthaltsstatus, Versicherung, Transport, Gerichtsstand und Zahlungsweg gesondert geprüft werden.
Vor Veröffentlichung, Unterzeichnung oder interner Freigabe sollte die Schlussfassung mit Datum, Versionsnummer, verantwortlicher Person, Anlagenliste und Quellenstand gespeichert werden. Beträge, Namen, Fristen, Handelsregisterangaben, FL-UID, Unterschriften, Anlagen und Links werden in jeder Sprachfassung gegengeprüft.
Wenn das Dokument für ein bestimmtes Amt, eine Gemeinde, eine Bank, eine Versicherung, eine Treuhandstelle oder einen Vertragspartner bestimmt ist, sollten deren aktuelle Formulare und Vorgaben als Anlage aufgenommen werden.
Klausel für Klausel erklärt
- Parteien
- Identifiziert Künstler, Veranstalter, Agentur und Rechnungspartner.
- Auftritt
- Beschreibt Datum, Ort, Set, Ablauf und Leistung.
- Technik
- Macht Rider, Soundcheck, Crew und Ausstattung verbindlich.
- Honorar
- Regelt Gage, MWST, Akonto, Spesen und Settlement.
- Rechte
- Regelt Lizenz, Übertragung, Medium, Dauer, Gebiet und Credits.
- Aufnahme
- Begrenzt Mitschnitt, Stream, Archiv und Social Clips.
- Absage
- Verteilt Kosten, Ersatztermin und Rechte nach Projektstopp.
- Sicherheit
- Weist Auflagen, Vorfälle und Notfallkontakt zu.
Liechtensteiner Checkliste
Aufnahme separat erlauben
Liveauftritt, Mitschnitt, Stream und Sponsorclip sind getrennte Nutzungen.
Liechtenstein URG — WIPO LexRechte ausübender Künstler beachten
Art. 37 URG schützt ausschliessliche Rechte an Darbietungen.
Liechtenstein URG Art. 37 — WIPO LexVerwertungsgesellschaften klären
Repertoiredaten und kollektive Rechte werden als Zuständigkeit geführt.
LLV — Urheberrecht und verwandte SchutzrechteHonorar und MWST eindeutig regeln
Währung, netto/brutto, MWST, Akonto, Schlusszahlung und Spesen festlegen.
Personendaten begrenzen
Gästelisten, Crewkontakte und Backstageinformationen nach DSGVO/DSG behandeln.
Datenschutzstelle — für UnternehmenData-Breach-Prozess festlegen
Verlorene Listen oder Geräte können eine Meldung binnen 72 Stunden auslösen.
Datenschutzstelle — Formulare
So füllen Sie die Vorlage aus
- Eventdaten eintragen. Datum, Ort, Ablauf, Ansprechpartner, Setdauer und Veranstalterdaten ausfüllen.
- Rider anhängen. Technik, Soundcheck, Backline, Crew, Sicherheit und Standortpflichten beifügen.
- Honorar regeln. Gage, MWST, Akonto, Spesen, Rechnung und Settlement festlegen.
- Aufnahme begrenzen. Mitschnitt, Stream, Social Clips, Sponsorvideo und Archivnutzung auswählen.
- Absage abschliessen. Krankheit, Wetter, Sicherheit, Kosten, Ersatztermin und Kommunikation regeln.
Häufige Fragen
Darf der Veranstalter den Auftritt streamen?
Nur wenn Mitschnitt oder Stream ausdrücklich mit Umfang, Dauer, Gebiet und Medium erlaubt ist.
Sind verwandte Schutzrechte relevant?
Ja. URG Art. 37 schützt Rechte ausübender Künstler an Darbietungen.
Ist das Honorar brutto oder netto?
Die Vorlage verlangt Währung, netto/brutto, MWST, Akonto und Fälligkeit.
Was bei Krankheit?
Meldung, Nachweis, Ersatztermin, Kosten und Publikumsinformation werden geregelt.
Darf Werbung nach Absage weiterlaufen?
Nur im vereinbarten Umfang. Name, Bild und Clips können nach Absage beschränkt sein.
Ist der Rider bindend?
Ja, wenn er als Anlage in den Vertrag aufgenommen wird.
Was mit Gästelisten?
Sie sind personenbezogene Daten und brauchen Zweck, Zugriff, Speicherdauer und Löschroute.
Warum keine Schweizer oder österreichische Vorlage übernehmen?
Weil Liechtenstein eigene PGR-, HRV-, ABGB-, MWSTG-, URG- und DSG/DSGVO-Mechaniken hat. Sprache und Währung ähneln der Schweiz, aber Handelsregister, GmbH-Kapital, Review, Repräsentanz, eMWST und Arbeitnehmerübergang sind liechtensteinisch zu prüfen.
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Rechtlicher Hinweis
Diese Vorlage ist eine informative Arbeitsgrundlage und keine Rechts-, Steuer-, Buchhaltungs- oder professionelle Beratung. Lassen Sie das Dokument vor Verwendung durch qualifizierte Fachleute prüfen.


