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Ferienanspruch-Rechner

Berechnen Sie den liechtensteinischen gesetzlichen Ferienanspruch von 4 Wochen (5 Wochen unter 20 Jahren) nach § 1173a Art. 30 ABGB.

Mit diesem Rechner können Sie Ihren Ferienanspruch berechnen: In Liechtenstein haben Arbeitnehmende nach § 1173a Art. 30 ABGB Anspruch auf mindestens 4 Wochen bezahlte Ferien pro Dienstjahr, beziehungsweise 5 Wochen bis zum vollendeten 20. Altersjahr. Anders als in Österreich oder der Schweiz ist dieser Anspruch im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt, nicht in einem eigenen Arbeitsgesetz. Geben Sie oben Ihr Arbeitsmuster ein, um Ihren Anspruch zu berechnen.

Last verified
4 Aug 2026
Review by
31 Jan 2027
Rule period
1 Jan 1974
Rule version
2026-08-holiday-entitlement-batch2
Guidance reviewed
4 Aug 2026

Gesetzlicher Ferienanspruch: 4 Wochen

So funktioniert der Ferienanspruch-Rechner

  1. 1

    Arbeitstage pro Woche eingeben

    Der gesetzliche Anspruch von 4 Wochen wird anhand Ihres tatsächlichen Arbeitsmusters berechnet, sodass Teilzeitarbeit anteilig weniger Ferientage ergibt.

  2. 2

    Unter-20-Option aktivieren, falls zutreffend

    Arbeitnehmende bis zum vollendeten 20. Altersjahr haben Anspruch auf 5 statt 4 Wochen Ferien.

  3. 3

    Ergebnis in Tagen ablesen

    Der Rechner zeigt den vollen Jahresanspruch sowie den anteiligen Anspruch für ein unvollständiges Dienstjahr.

Die Formel für den liechtensteinischen Ferienanspruch

Jahresanspruch = Arbeitstage pro Woche x 4 Wochen (5 Wochen bis zum vollendeten 20. Altersjahr)

  • Der Anspruch ist im ABGB (§ 1173a Art. 30) geregelt, dem Gesetz, das den Arbeitsvertrag allgemein regelt, nicht in einem separaten Arbeitsgesetz.
  • Für ein unvollständiges Dienstjahr wird der Ferienanspruch entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses in diesem Jahr anteilig gewährt.

Beispiel: Vollzeit mit 5 Arbeitstagen pro Woche

Ein Arbeitnehmer über 20 Jahre arbeitet 5 Tage pro Woche während des ganzen Dienstjahres.

Arbeitstage pro Woche
5
Gesetzlicher Anspruch
4 Wochen
Jahresanspruch
20 Tage

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf 20 Tage bezahlte Ferien im Dienstjahr.

Gesetzlicher Mindestferienanspruch in Liechtenstein

Nach § 1173a Art. 30 ABGB, für eine 5-Tage-Woche.

AlterskategorieMindestanspruch
Ab vollendetem 20. Altersjahr4 Wochen (20 Tage)
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr5 Wochen (25 Tage)

Source: Liechtensteinisches Landesgesetzblatt / Lilex, Principality of Liechtenstein

Was Sie über den Ferienanspruch wissen sollten

Der Anspruch steht im ABGB, nicht im Arbeitsgesetz
Anders als man vermuten könnte, regelt in Liechtenstein das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) den Ferienanspruch; das eigenständige Arbeitsgesetz betrifft andere Themen wie Arbeitszeit und Gesundheitsschutz.
Keine gesetzliche Erhöhung ab 50 Jahren
Eine häufige Annahme, dass ältere Arbeitnehmende automatisch mehr Ferien erhalten, trifft gesetzlich nicht zu; eine Erhöhung besteht nur, wenn dies im Gesamtarbeitsvertrag vereinbart ist.

Häufig gestellte Fragen

Wie viele Ferientage stehen mir in Liechtenstein zu?
Der gesetzliche Mindestanspruch beträgt 4 Wochen pro Dienstjahr für Arbeitnehmende ab dem vollendeten 20. Altersjahr, und 5 Wochen für jüngere Arbeitnehmende, gemäss § 1173a Art. 30 ABGB.
Wo genau ist der Ferienanspruch in Liechtenstein geregelt?
Im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), § 1173a Art. 30, dem Abschnitt, der den Dienstvertrag allgemein regelt. Dies unterscheidet sich von der Schweiz oder Österreich, wo eigene Gesetze diesen Bereich abdecken.
Erhalte ich ab 50 Jahren automatisch mehr Ferien?
Nein, das Gesetz selbst sieht dafür keine Erhöhung vor. Eine zusätzliche Ferienwoche ab einem bestimmten Alter oder nach Dienstjahren besteht nur, wenn dies im Gesamtarbeitsvertrag (GAV) vereinbart ist.
Wird mein Ferienanspruch bei einem unvollständigen Dienstjahr gekürzt?
Ja, anteilig. Für ein unvollständiges Dienstjahr wird der Ferienanspruch entsprechend der tatsächlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses in diesem Jahr gewährt, gemäss § 1173a Art. 30 Abs. 2 ABGB.

Important caveats

Der gesetzliche Mindestanspruch beträgt 4 Wochen, beziehungsweise 5 Wochen für Arbeitnehmende bis zum vollendeten 20. Altersjahr, nach § 1173a Art. 30 ABGB.

Für ein unvollständiges Dienstjahr wird der Ferienanspruch entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses in diesem Jahr anteilig gewährt.

Eine Erhöhung ab einem bestimmten Alter oder nach Dienstjahren besteht nur aufgrund von Gesamtarbeitsverträgen, nicht von Gesetzes wegen.

Sources used

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