Reinigungsrechnung erstellen Liechtenstein
Erstellen Sie eine Reinigungsrechnung für Liechtenstein für Privathaushalt, Büro oder Gebäudereinigung mit Objekt/Einsatzort, Zeitraum, Häufigkeit, Stunden und 8,1% MWST. als PDF.
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Vorschau:
| Rechnungsdatum | — |
| Beschreibung | Menge | Satz | Betrag |
|---|---|---|---|
| Regular home cleaning — 3 hrs @ hourly rate | 3 | CHF0.00 | CHF0.00 |
| Deep clean: kitchen incl. oven & fridge interior | 1 | CHF0.00 | CHF0.00 |
| Bathroom deep clean — 2 bathrooms | 1 | CHF0.00 | CHF0.00 |
| Interior window cleaning | 1 | CHF0.00 | CHF0.00 |
| Carpet & upholstery cleaning (add-on) | 1 | CHF0.00 | CHF0.00 |
| Cleaning supplies & consumables | 1 | CHF0.00 | CHF0.00 |
| Zwischensumme | CHF0.00 |
| MwSt. (8.1%) | CHF0.00 |
| Gesamtbetrag | CHF0.00 |
Reinigungsrechnung erstellen Liechtenstein
Erstellen Sie eine Reinigungsrechnung für Liechtenstein für Privathaushalt, Büro-, Treppenhaus-, Fenster- oder Unterhaltsreinigung mit Objekt/Einsatzort, Leistungszeitraum, Häufigkeit, Arbeitszeit, Reinigungsmittel und 8,1% MWST.
Anders als in manchen Nachbarländern gilt in Liechtenstein für sämtliche Reinigungsleistungen — sowohl gewerbliche Gebäudereinigung als auch private Haushaltsreinigung — durchgängig der Normalsatz von 8,1% MWST.; es gibt keinen ermäßigten Satz für die private Haushaltsreinigung.
Was auf eine liechtensteinische Reinigungsrechnung gehört
- Reinigungsbetrieb mit Adresse, MWST-Nr. (FL-UID, sofern registriert) und Zahlungsdaten.
- Kunde, Objekt/Einsatzort und Leistungszeitraum.
- Häufigkeit/Art der Leistung (einmalig, wöchentlich, Unterhaltsreinigung, Endreinigung, Fensterreinigung).
- Vertrags-/Auftragsnummer bei gewerblichen Verträgen; wer die Reinigungsmittel stellt.
- Arbeitszeit, Reinigungsmittel, Verbrauchsmaterial und Sonderleistungen getrennt ausgewiesen.
- 8,1% MWST. auf den Gesamtbetrag, sofern der Betrieb steuerpflichtig ist (ab CHF 100'000 Jahresumsatz) — sowohl für gewerbliche als auch private Reinigungsaufträge, ohne Ermäßigung.
Gewerbebewilligung: Gebäudereiniger ist ein bewilligungspflichtiges Gewerbe
Anders als in Deutschland (wo Gebäudereiniger ein zulassungsfreies Handwerk ist) ist "Gebäudereiniger" im liechtensteinischen Gewerbegesetz (GewG) bzw. der Gewerbeverordnung (GewV) ausdrücklich als bewilligungspflichtiges (qualifiziertes) Gewerbe genannt. Zuständige Behörde ist das Amt für Volkswirtschaft, das einen fachlichen Qualifikationsnachweis sowie in der Regel eine im Land ansässige, fachlich qualifizierte Geschäftsführung verlangt.
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