Verwaltungsratsvertrag Vorlage (Liechtenstein)

Aktualisiert am 13. August 2026

Liechtensteins Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) von 1926 wurde massgeblich nach Schweizer Vorbild gestaltet und regelt unter anderem die Aktiengesellschaft mit ihrem Verwaltungsrat als geschäftsführendes und vertretungsbefugtes Organ — eine einstufige Struktur wie in der Schweiz, aber ein eigenständiges Gesetz mit eigenem Handelsregister, das vom Amt für Justiz in Vaduz geführt wird.

Diese Vorlage ordnet die Sorgfaltspflicht dem PGR zu, statt schweizerische OR-Paragraphen unmittelbar zu zitieren — auch wenn die materiellen Grundsätze eng verwandt sind.

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Verwaltungsratsvertrag

Datum:
Gesellschaft:
Mitglied:

Das Mitglied wurde mit Wirkung zum bestellt. Die Gesellschaft bestätigt, dass die Bestellung im Handelsregister beim Amt für Justiz angemeldet ist. Dieser Vertrag regelt die Bedingungen der Tätigkeit.

1. Sorgfaltspflicht

Das Mitglied handelt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Verwaltungsratsmitglieds nach dem PGR.

2. Vergütung

Die Gesellschaft zahlt eine feste Vergütung von .

3. D&O-Versicherung

Die Gesellschaft unterhält eine D&O-Versicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens .

4. Allgemeines

Dieser Vertrag unterliegt liechtensteinischem Recht.

Für die Gesellschaft

Datum:

Mitglied

Datum:

Eigenständiges Gesetz, verwandte Grundsätze

Das PGR ist ein eigenständiges liechtensteinisches Gesetz, nicht einfach eine Übernahme des Schweizer OR. Die Grundsätze zur Sorgfaltspflicht des Verwaltungsrats sind jedoch eng verwandt. Diese Vorlage zitiert das PGR als massgebliche Rechtsgrundlage.

Handelsregister beim Amt für Justiz

Das liechtensteinische Handelsregister wird vom Amt für Justiz geführt. Eine Aktiengesellschaft erlangt Rechtspersönlichkeit erst mit der Eintragung — die Bestellung des Verwaltungsrats muss entsprechend dokumentiert und angemeldet werden.

Was jede Klausel bewirkt

Bestellung
Verweist auf den Beschluss und die Eintragung im Handelsregister.
Sorgfaltspflicht
Nach dem PGR.
Vergütung
Feste Vergütung und Sitzungsgeld.

Rechtliche Anforderungen in Liechtenstein

Das PGR und das Handelsregister beim Amt für Justiz bilden den rechtlichen Rahmen.

  • Verwaltungsrat ist geschäftsführendes Organ

    Der Verwaltungsrat ist für die Geschäftsführung und Vertretung einer Aktiengesellschaft nach dem PGR verantwortlich.

    Merkblatt zur Aktiengesellschaft — Amt für Justiz Liechtenstein
  • Eintragung im Handelsregister erforderlich

    Die Gesellschaft erlangt Rechtspersönlichkeit erst mit der Eintragung im Handelsregister beim Amt für Justiz.

  • PGR als eigenständiges Recht behandeln

    Das PGR ist zwar dem Schweizer OR nachgebildet, aber ein eigenständiges liechtensteinisches Gesetz — zitieren Sie das PGR, nicht das Schweizer OR.

So füllen Sie den Vertrag aus

  1. Bestellung bestätigen. Verweisen Sie auf den Beschluss und die Handelsregistereintragung.
  2. Vergütung eintragen. Feste Vergütung und Sitzungsgeld festlegen.
  3. D&O-Versicherung eintragen. Versicherungssumme festlegen.

Häufig gestellte Fragen

Ist das liechtensteinische Recht dasselbe wie das schweizerische?

Nicht identisch — das PGR ist ein eigenständiges liechtensteinisches Gesetz von 1926, das dem Schweizer OR nachgebildet ist, aber sein eigenes Handelsregister und eigene Verfahrensvorschriften hat.

Wo wird die Bestellung eingetragen?

Im liechtensteinischen Handelsregister, das vom Amt für Justiz in Vaduz geführt wird.

Ist der Verwaltungsrat einstufig organisiert?

Ja — wie in der Schweiz gibt es keine Trennung von Vorstand und Aufsichtsrat wie in Deutschland oder Österreich.

Braucht eine Aktiengesellschaft eine Rechtspersönlichkeit vor der Eintragung?

Nein — die Rechtspersönlichkeit entsteht erst mit der Eintragung im Handelsregister.

Ist ein Verwaltungsratsmitglied ein Arbeitnehmer?

Nein — die Organstellung begründet kein Arbeitsverhältnis.

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Rechtlicher Hinweis

Diese Vorlage und der Ratgeber dienen nur der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechtsberatung.