Haftungsausschluss Werkstatt (Liechtenstein)

Aktualisiert am 11. August 2026

Für Reparaturarbeiten an einem Fahrzeug in Liechtenstein gilt das Werkvertragsrecht nach dem ABGB, das der Kundin oder dem Kunden Gewährleistungsrechte für Mängel an der geleisteten Arbeit einräumt. Eine allfällige Garantie, die eine Werkstatt zusätzlich anbietet, ist von dieser gesetzlichen Gewährleistung zu unterscheiden: Sie beruht auf einer eigenen Zusicherung der Werkstatt und tritt zur gesetzlichen Gewährleistung hinzu, ersetzt sie aber nicht.

Ein Haftungsausschluss, der mechanisch aus einer amerikanischen Vorlage übersetzt wurde, versucht häufig, genau diese gesetzliche Gewährleistung pauschal auszuschliessen. Diese Vorlage informiert über die Gewährleistung und trennt sie klar von einer allfälligen freiwilligen Garantie, statt einen pauschalen Ausschluss zu formulieren.

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Haftungsausschluss - Werkstatt

Datum:
Werkstatt:
Kundin/Kunde:

1. Fahrzeug und ausgeführte Arbeit

Fahrzeug: , Fahrgestellnummer . Ausgeführte Arbeit: .

2. Gesetzliche Gewährleistung

Für die ausgeführte Arbeit gilt die gesetzliche Gewährleistung nach Werkvertragsrecht.

3. Allfällige freiwillige Garantie

Zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung bietet die Werkstatt folgende freiwillige Garantie: .

4. Vorbestehende Mängel

Die Kundin/der Kunde bestätigt, folgende vorbestehende Mängel am Fahrzeug bereits vor der Arbeit gekannt zu haben: .

Werkstatt

Datum:

Kundin/Kunde

Datum:

Gesetzliche Gewährleistung nicht pauschal ausschliessen

Eine pauschale Formulierung wie «keine Garantie» kann leicht als Versuch gewertet werden, die gesetzliche Gewährleistung für die ausgeführte Arbeit einzuschränken. Dieser Haftungsausschluss informiert stattdessen präzise über die Gewährleistung für die konkret ausgeführten Arbeiten, statt sie pauschal zu verneinen.

Garantie und Gewährleistung sind unterschiedliche Dinge

Die gesetzliche Gewährleistung ergibt sich aus dem Werkvertragsrecht und gilt unabhängig von einer Vereinbarung. Eine Garantie ist eine zusätzliche, freiwillige Zusicherung der Werkstatt, die eigene Bedingungen enthalten kann. Dieser Haftungsausschluss hat ein eigenes Feld für eine allfällige freiwillige Garantie, klar gekennzeichnet als Ergänzung zur — nicht als Ersatz für — die gesetzliche Gewährleistung.

Vorbestehende Mängel präzise angeben

Statt allgemein zu formulieren, dass das Fahrzeug «wie besichtigt» übergeben wurde, sollte der Haftungsausschluss konkrete, der Kundin oder dem Kunden bereits bekannte Vorschäden benennen. Diese Vorlage fragt gezielt nach solchen vorbestehenden Mängeln, statt eine allgemeine Klausel zu verwenden, die im Streitfall wenig Aussagekraft hat.

Abschnitt für Abschnitt

Werkstatt und Kundschaft
Identifiziert die Werkstatt, die Kundin/den Kunden und das Fahrzeug.
Ausgeführte Arbeit
Beschreibt die ausgeführte Arbeit.
Gesetzliche Gewährleistung
Informiert über die gesetzliche Gewährleistung nach ABGB.
Freiwillige Garantie
Beschreibt eine allfällige zusätzliche Garantie der Werkstatt.
Vorbestehende Mängel
Gibt präzise an, welche Mängel die Kundin/der Kunde bereits kannte.

So füllen Sie das Formular aus

  1. Ausgeführte Arbeit beschreiben. Fügen Sie eine Beschreibung der Arbeit hinzu, die am Fahrzeug ausgeführt wurde.
  2. Über die Gewährleistung informieren. Bestätigen Sie die gesetzliche Gewährleistung für die ausgeführte Arbeit.
  3. Freiwillige Garantie hinzufügen. Beschreiben Sie eine allfällige freiwillige Garantie als Ergänzung zur Gewährleistung.
  4. Vorbestehende Mängel angeben. Listen Sie Mängel auf, die die Kundin/der Kunde bereits vor Beginn der Arbeit kannte.

Häufig gestellte Fragen

Kann ein Werkstatt die gesetzliche Gewährleistung ausschliessen?

Nicht pauschal. Eine solche Klausel wäre problematisch; dieser Haftungsausschluss informiert stattdessen präzise über die geltende Gewährleistung.

Was ist der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung?

Die Gewährleistung ergibt sich aus dem Gesetz und gilt unabhängig von einer Vereinbarung, während die Garantie eine zusätzliche, freiwillige Zusicherung der Werkstatt ist.

Hat die Werkstatt eine gesetzliche Garantiedauer?

Das Werkvertragsrecht selbst legt keine feste Garantiedauer fest; eine allfällige Garantie ist eine freiwillige Leistung der Werkstatt zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung.

Sind Garantie und Gewährleistung dasselbe?

Nein. Die Gewährleistung gilt unabhängig von einer Vereinbarung, während die Garantie auf einer eigenen, freiwilligen Zusicherung der Werkstatt beruht.

Kann der Haftungsausschluss vorbestehende Schäden abdecken?

Ja, wenn diese präzise beschrieben sind und der Kundin oder dem Kunden vor der Arbeit bekannt waren — der Ausschluss darf aber nicht dazu verwendet werden, die Gewährleistung für die tatsächlich ausgeführte Arbeit einzuschränken.

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Rechtlicher Hinweis

Diese Vorlage und diese Anleitung dienen nur der allgemeinen Information. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und wurden nicht von einer Anwältin oder einem Anwalt geprüft. Prüfen Sie die geltenden Vorschriften für Werkstattleistungen, bevor Sie dieses Dokument verwenden.