Business Development Beratervertrag Vorlage (Liechtenstein)

Aktualisiert am 26. August 2026

Ein Business-Development-Beratervertrag in Liechtenstein ist kein übersetzter US-Finder-Vertrag. Entscheidend ist, ob die Person wirklich als selbständig erwerbende Beraterin oder selbständig erwerbender Berater arbeitet, ob sie nur Markt- und Kontaktarbeit leistet oder bereits Geschäfte vermittelt, verhandelt oder regulierte Tätigkeiten berührt, und wann eine Provision verdient ist.

Diese Vorlage ist für Marktrecherche, qualifizierte Vorstellungen, Partnervorschläge, Pipeline-Unterstützung, Channel-Aufbau und Sales-Enablement gedacht. Sie ist nicht für Arbeitnehmer, Handelsvertreter mit dauernder Abschluss- oder Vermittlungsaufgabe, Versicherungs- oder Finanzvermittler, Immobilienmakler, Frachtvermittler, Franchisevertrieb oder Personen mit Abschlussvollmacht gebaut. Für diese Fälle braucht es eine andere Struktur.

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Business-Development-Beratervertrag

Dieser Business-Development-Beratungsvertrag wird zum zwischen , , und , , geschlossen.

1. Leistungen

Der Berater erbringt in Liechtenstein Business-Development-Leistungen für folgenden Zielmarkt: .

Die Leistungen sind: . Berichte erfolgen in folgendem Rhythmus: .

Folgende Kunden, Kontakte und Chancen sind ausgeschlossen, sofern sie nicht später schriftlich angenommen werden: .

2. Angenommene Leads

Ein Lead gilt nur als angenommen, wenn der Auftraggeber ihn schriftlich in die angenommene Lead-Liste aufnimmt. Bestandskunden, eingehende Anfragen, öffentliche Kontakte und bereits bekannte Chancen begründen keine Provision, sofern sie nicht ausdrücklich angenommen werden.

3. Vergütung

Der Auftraggeber zahlt folgendes Pauschalhonorar und zusätzlich verdiente Provisionen: .

OptionalProvision aufnehmen

Provision entsteht nur, wenn folgender Auslöser eintritt: . Der Provisionssatz beträgt auf und ist zahlbar.

OptionalNachlauf aufnehmen

Während nach Vertragsende kann Provision nur für vor Vertragsende angenommene Leads und nur nach diesen Provisionsregeln entstehen.

4. Selbständige Rolle und keine Vollmacht

Der Berater handelt als selbständig erwerbende Beraterin oder selbständig erwerbender Berater und ist für eigene Steuern, Beiträge, Registrierungen, Kosten, Werkzeuge und Betriebsorganisation verantwortlich. Die tatsächliche Durchführung bleibt für Liechtenstein-Statusfragen massgeblich.

Der Berater darf den Auftraggeber nicht binden, keine Verträge unterschreiben, keine Zahlungen entgegennehmen, keine finalen Konditionen zusagen, keine Kredite genehmigen und keine rechtlichen, steuerlichen, regulatorischen, finanziellen oder Compliance-Zusagen abgeben.

5. Ausschluss regulierter Tätigkeiten

Anlage-, Versicherungs-, Kredit-, Zahlungs-, Immobilien-, Fracht-, Franchise-, Treuhand-, öffentliche Beschaffungs- oder sonstige erlaubnis- oder bewilligungspflichtige Tätigkeiten in Liechtenstein sind nicht Teil dieses Vertrags, sofern sie nicht separat und mit erforderlicher Berechtigung vereinbart werden.

6. Vertraulichkeit und Daten

Der Berater schützt folgende vertrauliche Informationen und nutzt sie nur für die Leistungen: .

OptionalDatenregelung aufnehmen

Der Berater verarbeitet Kontakt-, Kunden- und Prospect-Daten nur nach Weisung des Auftraggebers, nutzt angemessene Sicherungen, beachtet Abmeldungen und gibt oder löscht Daten bei Vertragsende zurück.

7. Nichtumgehung

OptionalNichtumgehung aufnehmen

Während der Zusammenarbeit und für danach darf der Berater angenommene Leads nicht am Auftraggeber vorbei abschliessen, keine Seitenzahlungen verlangen und keine Chance ohne Zustimmung auf einen anderen Auftraggeber verlagern.

8. Compliance und Konflikte

Der Berater macht nur wahre Aussagen, nutzt genehmigte Botschaften, legt Interessenkonflikte offen, nimmt keine unzulässigen Vorteile an, beachtet Sanktionen und meldet jede Aufforderung zu einer unzulässigen Zahlung.

9. Laufzeit und Beendigung

Die Laufzeit ist . Jede Partei kann mit kündigen. Eine frühere Beendigung ist bei wesentlicher Pflichtverletzung, rechtswidrigem Verhalten, Insolvenz, Interessenkonflikt oder Wegfall erforderlicher Berechtigungen möglich.

10. Anwendbares Recht

Dieser Vertrag unterliegt , vorbehaltlich zwingender lokaler Regeln, die nicht abbedungen werden können.

Auftraggeber

Datum:

Berater

Datum:

Status zuerst prüfen

In Liechtenstein ordnet die AHV die beitragsrechtliche Stellung nach den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ein. Als selbständigerwerbend gilt, wer in eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeitet, die wirtschaftlichen Risiken selber trägt und eine eigenständige Arbeitsorganisation hat; wer wirtschaftlich oder arbeitsorganisatorisch abhängig ist, gilt eher als unselbständig.

Der Vertrag vermeidet deshalb feste Arbeitszeiten, interne Stellenbeschreibung, umfassende Weisungen, Mitarbeiter-Benefits und eine Pflicht zur Nutzung interner Kontrollsysteme als Normalfall. Er beschreibt Ziele, Berichte und Freigaben, lässt aber Methode, Organisation, Werkzeuge, Kosten und Unternehmerrisiko beim Berater. Wenn der gelebte Alltag anders aussieht, hilft die Vertragsüberschrift allein nicht.

Provision nicht nur als Prozentsatz schreiben

Die Jotform-Ausgangsvorlage lässt Vergütung offen, ohne den Provisionsfall sauber zu definieren. In Liechtenstein muss ein Business-Development-Vertrag festhalten, welche Kontakte angenommen sind, wer Bestandskunden ausschliesst, ob die Provision an unterschriebenen Vertrag, Rechnung, Zahlungseingang, Marge oder Umsatz anknüpft und welche Unterlagen für die Abrechnung gelten.

Diese Fassung arbeitet mit einer angenommenen Lead-Liste und einem begrenzten Nachlauf. Dadurch kann ein echter Beitrag des Beraters honoriert werden, ohne dass jede spätere Erweiterung eines Kundenkontos automatisch provisionspflichtig bleibt. Besteht aber eine dauernde Handelsvertreter- oder Agenturbeziehung, müssen lokale zwingende Rechte separat geprüft werden. Für gewerbsmässige Tätigkeiten mit Niederlassung unterscheidet Liechtenstein zwischen anmelde- und bewilligungspflichtigen Gewerben. Die Landesverwaltung weist darauf hin, dass eine gewerbsmässige Tätigkeit ohne Gewerbeberechtigung sanktioniert werden kann; zusätzlich können Finanz-, Treuhand-, Immobilien- oder Versicherungsbezüge in FMA-Zuständigkeit fallen.

Regulierte Kontakte ausdrücklich ausnehmen

Die FMA Liechtenstein führt Register der Finanzintermediäre mit Liechtenstein-Bewilligung, ausländischer EWR-Dienstleister und bestimmter Schweizer Anbieter. Provisionen für Finanz-, Versicherungs-, Treuhand-, Anlage- oder Immobilienkontakte sollten erst nach Register- und Bewilligungsprüfung versprochen werden.

Die Vorlage sagt deshalb klar, dass der Berater keine Verträge schliesst, keine finalen Konditionen zusagt, kein Geld annimmt, keine Kredit- oder Anlageempfehlungen gibt, keine Lizenzen behauptet und keine Compliance-Zusagen macht. Wenn ein regulierter Kontakt trotzdem gewünscht ist, gehört er in einen gesonderten Auftrag mit nachgewiesener Erlaubnis, Rollenbeschreibung und Aufsichtspflichten.

Lead-Daten und Outreach gehören kontrolliert

Die Datenschutzstelle Liechtenstein beschreibt elektronische Direktwerbung als besonders streng: Für Neukunden ist grundsätzlich ausdrückliche Einwilligung erforderlich, auch bei juristischen Personen und geschäftlichen E-Mail-Adressen; Art. 63 KomG verlangt klare Widerrufs- und Widerspruchshinweise sowie eindeutige Absender- und Betreffangaben.

Business Development nutzt Namen, E-Mail-Adressen, Gesprächsnotizen, CRM-Felder, Brancheninformationen und manchmal vertrauliche Kundendaten. Die Vorlage bindet den Berater an freigegebene Skripte, Zweckbindung, Opt-out-Listen und Rückgabe oder Löschung von Firmendaten. Die Lead-Liste bleibt beim Auftraggeber; der Berater darf sie nicht für andere Mandate recyceln.

Konflikte, Nebenzahlungen und Umgehung begrenzen

Business-Development-Arbeit lebt von Beziehungen. Genau deshalb müssen Nebenzahlungen, Seitenmandate, Konkurrenzkontakte und Umgehung klar geregelt werden. Der Vertrag verlangt Offenlegung von Interessenkonflikten, verbietet nicht genehmigte Vorteile und hält die Nichtumgehung auf angenommene Kontakte und eine kurze Dauer begrenzt.

Eine pauschale Branchensperre ist für diesen Zweck meist zu grob. Besser sind Vertraulichkeit, saubere Lead-Abgrenzung, Provisionsregister, enge Nichtumgehung und eine Rückgabe der Unterlagen. Weitergehende Wettbewerbsverbote, Exklusivität oder Gebietsschutz gehören in eine lokale Prüfung.

Liechtenstein: Klausel-für-Klausel-Leitfaden

Parteien und Status
Nennt Auftraggeber und Berater und beschreibt die beabsichtigte selbständige Rolle, ohne die lokale Statusprüfung zu ersetzen.
Leistungen
Definiert Recherche, Vorstellungen, Partnervorschläge, Pipeline-Berichte und ausdrücklich ausgeschlossene Aufgaben.
Angenommene Leads
Schafft eine schriftliche Freigabe, damit Provision nur für genehmigte Chancen entsteht.
Vergütung und Provision
Trennt Honorar, Meilensteine und Provision und nennt Auslöser, Bemessungsgrundlage, Nachweise und Fälligkeit.
Nachlauf
Optional. Begrenzter Provisionsschutz für vor Vertragsende angenommene Leads.
Keine Vollmacht
Verhindert ungewollte Abschluss-, Zahlungs-, Kredit-, Lizenz- oder Compliance-Zusagen.
Regulierte Tätigkeiten
Schliesst erlaubnis- oder bewilligungspflichtige Tätigkeiten in Liechtenstein aus, bis sie separat geprüft sind.
Daten und Vertraulichkeit
Schützt CRM-Daten, Kontaktlisten, Preise, Strategie, Skripte und Kundengespräche.
Konflikte und Vorteile
Verlangt Offenlegung von Nebeninteressen und verbietet unzulässige Zahlungen.
Beendigung
Regelt Kündigung, Schlussabrechnung, Rückgabe von Unterlagen und fortgeltende Pflichten.

Liechtenstein: Prüfliste vor der Unterschrift

Prüfen Sie diese Punkte, bevor Sie den Business-Development-Beratungsvertrag verwenden.

  • Tatsächlichen Status prüfen

    In Liechtenstein ordnet die AHV die beitragsrechtliche Stellung nach den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ein. Als selbständigerwerbend gilt, wer in eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeitet, die wirtschaftlichen Risiken selber trägt und eine eigenständige Arbeitsorganisation hat; wer wirtschaftlich oder arbeitsorganisatorisch abhängig ist, gilt eher als unselbständig.

    AHV Liechtenstein Selbständigerwerbende
  • Steuern und Sozialversicherung prüfen

    Die AHV nennt Unternehmerrisiko, Investitionen, Verlusttragung, Inkasso- und Delkredere-Risiko, Handeln auf eigene Rechnung, eigene Organisation, eigene Auftragsbeschaffung, Personal und eigene Geschäftsräumlichkeiten als typische Merkmale. Der Vertrag sollte diese Realität nicht künstlich überdecken.

    AHV Liechtenstein Selbständigerwerbende
  • Handelsvertreter-/Agenturrisiko abgrenzen

    Für gewerbsmässige Tätigkeiten mit Niederlassung unterscheidet Liechtenstein zwischen anmelde- und bewilligungspflichtigen Gewerben. Die Landesverwaltung weist darauf hin, dass eine gewerbsmässige Tätigkeit ohne Gewerbeberechtigung sanktioniert werden kann; zusätzlich können Finanz-, Treuhand-, Immobilien- oder Versicherungsbezüge in FMA-Zuständigkeit fallen.

    LLV Gewerbeausübung mit Niederlassung
  • Regulierte Tätigkeiten ausschliessen

    Die FMA Liechtenstein führt Register der Finanzintermediäre mit Liechtenstein-Bewilligung, ausländischer EWR-Dienstleister und bestimmter Schweizer Anbieter. Provisionen für Finanz-, Versicherungs-, Treuhand-, Anlage- oder Immobilienkontakte sollten erst nach Register- und Bewilligungsprüfung versprochen werden.

    FMA Liechtenstein Register of licensees
  • Provision beweisbar machen

    Führen Sie eine angenommene Lead-Liste, Ausschlussliste, Provisionsbasis, Zahlungsnachweise und Abrechnungsfristen.

  • Marketing und Datenschutz beachten

    Die Datenschutzstelle Liechtenstein beschreibt elektronische Direktwerbung als besonders streng: Für Neukunden ist grundsätzlich ausdrückliche Einwilligung erforderlich, auch bei juristischen Personen und geschäftlichen E-Mail-Adressen; Art. 63 KomG verlangt klare Widerrufs- und Widerspruchshinweise sowie eindeutige Absender- und Betreffangaben.

    Datenschutzstelle Liechtenstein Direktwerbung
  • Konflikte und Nebenzahlungen dokumentieren

    Halten Sie fest, wer von wem Vergütung erhält und welche Kunden, Vermittler oder Partner ausgeschlossen sind.

  • Beschränkungen eng halten

    Nichtumgehung und Vertraulichkeit sollten an konkrete angenommene Kontakte anknüpfen, nicht pauschal eine Branche sperren.

So füllen Sie den Liechtenstein-Beratervertrag aus

  1. Markt und Zielkunden bestimmen. Tragen Sie Gebiet, Branche, Zielkonten, ausgeschlossene Konten und zulässige Kontaktkanäle ein.
  2. Leistungen beschreiben. Schreiben Sie konkret, ob Recherche, Vorstellung, Partneransprache, Reporting oder Sales-Unterstützung geschuldet ist.
  3. Vergütung wählen. Wählen Sie Honorar, Meilenstein, Provision oder Kombination und definieren Sie den Auslöser.
  4. Lokale Grenzen ergänzen. Fügen Sie Status-, Agentur-, Finanzaufsichts-, Datenschutz- und Marketinggrenzen für das Land ein.
  5. Listen anhängen. Hängen Sie angenommene Leads, Ausschlüsse, Skripte, Reportingformat und Abrechnungsschema an.
  6. Vor Unterschrift prüfen. Vergleichen Sie den Vertrag mit der tatsächlichen Zusammenarbeit und korrigieren Sie alles, was wie Beschäftigung oder regulierte Vermittlung wirkt.

Häufige Fragen

Ist das ein normaler Beratervertrag für Liechtenstein?

Nein. Er ist enger: Business Development mit Leads, Vorstellungen, Provision, Nachlauf, Daten und No-Authority-Klausel. Allgemeine Beratung kann andere Leistungen und Haftungsfragen haben.

Beweist der Vertrag Selbständigkeit?

Nein. Er dokumentiert die Absicht, aber Liechtenstein prüft die tatsächliche Durchführung. In Liechtenstein ordnet die AHV die beitragsrechtliche Stellung nach den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ein. Als selbständigerwerbend gilt, wer in eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeitet, die wirtschaftlichen Risiken selber trägt und eine eigenständige Arbeitsorganisation hat; wer wirtschaftlich oder arbeitsorganisatorisch abhängig ist, gilt eher als unselbständig.

Wann entsteht Provision?

Nur beim vereinbarten Auslöser, etwa schriftlich angenommenem Lead, Vertragsschluss, Rechnung oder Zahlungseingang. Alte Kunden und öffentliche Leads sollten ausgeschlossen werden.

Was bedeutet Nachlauf?

Ein Nachlauf schützt Provision für angenommene Leads nach Vertragsende für eine kurze Zeit. Er sollte nicht jede spätere Kundenentwicklung erfassen.

Darf der Berater verhandeln?

Nur soweit ausdrücklich erlaubt. Die Standardfassung erlaubt Vorstellung und Unterstützung, aber keine Abschlussvollmacht und keine finalen Zusagen.

Kann ich Finanzkontakte einschliessen?

Nur nach Prüfung. Die FMA Liechtenstein führt Register der Finanzintermediäre mit Liechtenstein-Bewilligung, ausländischer EWR-Dienstleister und bestimmter Schweizer Anbieter. Provisionen für Finanz-, Versicherungs-, Treuhand-, Anlage- oder Immobilienkontakte sollten erst nach Register- und Bewilligungsprüfung versprochen werden.

Brauche ich eine Nichtumgehungsklausel?

Oft ja, aber eng. Sie sollte konkrete angenommene Kontakte schützen, nicht den gesamten Markt blockieren.

Welche Anlagen gehören dazu?

Lead-Liste, Ausschlüsse, Provisionsplan, genehmigte Nachrichten, Datenschutz-/CRM-Anweisungen und branchenspezifische Compliance-Regeln.

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Rechtlicher Hinweis

Diese Beratervertrags-Vorlage und der Leitfaden sind allgemeine Informationen für Liechtenstein. Sie sind keine Rechts-, Steuer-, Sozialversicherungs-, Datenschutz-, Barrierefreiheits-, Marketing-, Finanzaufsichts- oder Berufsberatung. Es wird nicht behauptet, dass eine Anwältin, ein Anwalt, eine Behörde oder eine Aufsicht Ihren Sachverhalt geprüft oder das Dokument freigegeben hat. Prüfen Sie die aktuelle Rechtslage und holen Sie Beratung ein, bevor Sie die Vorlage für regulierte, grenzüberschreitende, streitige oder wirtschaftlich wesentliche Vorgänge verwenden.