Boots-Miteigentumsvertrag Vorlage (Liechtenstein)

Aktualisiert am 13. August 2026

Das liechtensteinische Sachenrecht ist, wie weite Teile des Zivilrechts, dem Schweizer ZGB nachgebildet und regelt Miteigentum an einer beweglichen Sache grundsätzlich nach ähnlichen Prinzipien: Wertquotenanteile und mehrheitliche Verwaltung. Diese Vorlage übernimmt diese Grundsätze, verweist aber auf liechtensteinisches Recht als massgebliche Rechtsordnung.

Wie bei jedem gemeinsamen Bootskauf fehlt ohne besondere Vereinbarung ein Nutzungsplan, ein Budget und eine geordnete Ausstiegsregelung — diese Vorlage ergänzt genau das.

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Boots-Miteigentumsvertrag

Datum:
Miteigentümer A:
%
Miteigentümer B:
%

Die Miteigentümer sind gemeinsam Eigentümer des Bootes in den oben genannten Anteilen und regeln hiermit die Nutzung, die Kosten und den Ausstieg.

1. Nutzung

Die Nutzung erfolgt nach folgendem System: .

2. Budget

Das vereinbarte Jahresbudget beträgt . Ausgaben über bedürfen der Zustimmung aller Miteigentümer, ausser bei Notreparaturen.

3. Versicherung

Das Boot ist bei versichert; alle Miteigentümer müssen als Versicherte genannt sein.

4. Ausstieg

Ein Miteigentümer, der seinen Anteil verkaufen möchte, muss ihn zunächst den anderen zum Preis nach anbieten.

5. Allgemeines

Dieser Vertrag unterliegt liechtensteinischem Recht.

Miteigentümer A

Datum:

Miteigentümer B

Datum:

Nutzungsplan statt gesetzlicher Leerstelle

Diese Vorlage legt ein Buchungssystem und eine Regel für Spitzenzeiten fest.

Ausstieg geordnet regeln

Diese Vorlage sieht ein Vorkaufsrecht der übrigen Miteigentümer zu einem vereinbarten Bewertungsverfahren vor.

Was jede Klausel bewirkt

Anteile
Die Anteile jedes Partners.
Nutzungsplan
Buchungssystem und Regel für Spitzenzeiten.
Budget
Jährliches Budget und Zustimmungsschwelle.
Ausstieg
Vorkaufsrecht zu einem vereinbarten Bewertungsverfahren.

Rechtliche Anforderungen in Liechtenstein

Das liechtensteinische Sachenrecht bildet den Ausgangspunkt, dem Schweizer ZGB nachgebildet, aber eigenständig.

  • Sachenrecht als eigenständiges Recht behandeln

    Das liechtensteinische Sachenrecht ist dem Schweizer ZGB nachgebildet, aber ein eigenständiges Gesetz.

  • Versicherung allen Miteigentümern zuordnen

    Stellen Sie sicher, dass die Versicherungspolice alle Miteigentümer korrekt nennt.

So füllen Sie den Vertrag aus

  1. Anteile eintragen. Die Anteile jedes Partners.
  2. Nutzungsplan festlegen. Buchungssystem und Spitzenzeiten-Regel.
  3. Budget festlegen. Jährliches Budget und Zustimmungsschwelle.

Häufig gestellte Fragen

Ist das liechtensteinische Miteigentumsrecht wie das schweizerische?

Ähnlich im Grundsatz — das Sachenrecht ist dem Schweizer ZGB nachgebildet, aber ein eigenständiges liechtensteinisches Gesetz.

Wie sollten wir die Nutzung aufteilen?

Legen Sie ein Buchungssystem und eine Regel für Spitzenzeiten fest.

Wer zahlt bei Uneinigkeit über Reparaturen?

Vereinbaren Sie eine Zustimmungsschwelle, mit einer Ausnahme für Notreparaturen.

Muss die Versicherung alle Miteigentümer nennen?

Ja — eine Police, die nur einen Miteigentümer nennt, kann die anderen ungedeckt lassen.

Kann ein Miteigentümer aussteigen?

Ja — über das vertraglich vereinbarte Vorkaufsrecht zu einem festgelegten Bewertungsverfahren.

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Rechtlicher Hinweis

Diese Vorlage und der Ratgeber dienen nur der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechtsberatung.