Bonusvereinbarung Vorlage (Liechtenstein)
Aktualisiert am 13. August 2026
Das liechtensteinische Obligationenrecht ist eng nach Schweizer Vorbild gestaltet und kennt wie das Schweizer OR den Begriff der Gratifikation: eine freiwillige Sondervergütung, deren Gewährung und Höhe grundsätzlich im Ermessen des Arbeitgebers liegt. Die genaue liechtensteinische Rechtsprechung zur Dreijahresregel, die das Schweizer Bundesgericht entwickelt hat, ist jedoch ein eigener Forschungspunkt — die Gerichte in Liechtenstein orientieren sich an schweizerischer und teilweise österreichischer Doktrin, ohne dass die Übertragung in jedem Punkt geklärt ist.
Diese Vorlage übernimmt die vorsichtigere, transparentere Struktur, statt eine Schweizer Gerichtsentscheidung unmittelbar als liechtensteinisches Recht zu behaupten.
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Gratifikationsvereinbarung
- Datum:
- Arbeitgeber:
- Arbeitnehmer:
1. Kriterien
Für gelten folgende Kriterien:
2. Auszahlung
Eine etwaige Gratifikation wird am über die Lohnabrechnung ausgezahlt. Die Gewährung und Höhe liegen im Ermessen des Arbeitgebers.
3. Allgemeines
Diese Vereinbarung unterliegt liechtensteinischem Recht.
Für den Arbeitgeber
Datum:
Arbeitnehmer
Datum:
Gratifikationsbegriff nach Schweizer Vorbild
Wie im Schweizer OR liegt die Gewährung einer Gratifikation grundsätzlich im Ermessen des Arbeitgebers. Diese Vorlage übernimmt diesen Grundsatz.
Vorsicht bei der Übertragung der Dreijahresregel
Die Schweizer Bundesgerichtspraxis zur Dreijahresregel ist nicht automatisch liechtensteinisches Recht. Ziehen Sie einen Anwalt hinzu, bevor Sie sich bei einer wiederholten Bonuszahlung auf diese Regel verlassen.
Was jede Klausel bewirkt
- Art der Gratifikation
- Freiwillige Sondervergütung, mit Vorsicht bei der Übertragung Schweizer Rechtsprechung.
- Ziele und Berechnung
- Der Zeitraum und die Berechnungsmethode, sofern vereinbart.
Rechtliche Anforderungen in Liechtenstein
Das liechtensteinische Obligationenrecht folgt dem Schweizer Vorbild, ist aber ein eigenständiges Recht.
Gratifikation als freiwillige Leistung behandeln
Wie im Schweizer OR liegt die Gewährung und Höhe grundsätzlich im Ermessen des Arbeitgebers.
Übertragung Schweizer Rechtsprechung nicht automatisch annehmen
Die genaue liechtensteinische Rechtslage zu wiederholten Bonuszahlungen ist ein eigener Forschungspunkt — ziehen Sie einen Anwalt hinzu, bevor Sie sich darauf verlassen.
So füllen Sie die Bonusvereinbarung aus
- Art festlegen. Freiwillige Gratifikation oder vereinbarter Lohnbestandteil.
- Ziele festlegen. Zeitraum und Berechnungsmethode, sofern vereinbart.
- Rechtliche Prüfung. Bei wiederholten Zahlungen einen Anwalt zur konkreten Rechtslage konsultieren.
Häufig gestellte Fragen
Gilt die Schweizer Dreijahresregel auch in Liechtenstein?
Nicht automatisch — das liechtensteinische Obligationenrecht ist dem Schweizer OR nachgebildet, aber ein eigenständiges Recht. Ziehen Sie einen Anwalt hinzu, bevor Sie sich darauf verlassen.
Wer entscheidet über die Höhe der Gratifikation?
Grundsätzlich der Arbeitgeber nach Ermessen, sofern kein Anspruch entstanden ist.
Wird die Gratifikation versteuert?
Ja — sie unterliegt wie der übrige Lohn den Sozialabgaben und der Einkommenssteuer.
Ist das dasselbe wie in der Schweiz?
Ähnlich im Grundsatz, aber Liechtenstein hat sein eigenes Recht und eigene Gerichte.
Kann ein Freiwilligkeitsvorbehalt vereinbart werden?
Ja — dieser sollte klar formuliert und tatsächlich gelebt werden, nicht nur als Formel im Vertrag stehen.
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Rechtlicher Hinweis
Diese Vorlage und der Ratgeber dienen nur der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechtsberatung.


