Bonusvereinbarung Vorlage (Liechtenstein)

Aktualisiert am 13. August 2026

Das liechtensteinische Obligationenrecht ist eng nach Schweizer Vorbild gestaltet und kennt wie das Schweizer OR den Begriff der Gratifikation: eine freiwillige Sondervergütung, deren Gewährung und Höhe grundsätzlich im Ermessen des Arbeitgebers liegt. Die genaue liechtensteinische Rechtsprechung zur Dreijahresregel, die das Schweizer Bundesgericht entwickelt hat, ist jedoch ein eigener Forschungspunkt — die Gerichte in Liechtenstein orientieren sich an schweizerischer und teilweise österreichischer Doktrin, ohne dass die Übertragung in jedem Punkt geklärt ist.

Diese Vorlage übernimmt die vorsichtigere, transparentere Struktur, statt eine Schweizer Gerichtsentscheidung unmittelbar als liechtensteinisches Recht zu behaupten.

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Gratifikationsvereinbarung

Datum:
Arbeitgeber:
Arbeitnehmer:

1. Kriterien

Für gelten folgende Kriterien:

2. Auszahlung

Eine etwaige Gratifikation wird am über die Lohnabrechnung ausgezahlt. Die Gewährung und Höhe liegen im Ermessen des Arbeitgebers.

3. Allgemeines

Diese Vereinbarung unterliegt liechtensteinischem Recht.

Für den Arbeitgeber

Datum:

Arbeitnehmer

Datum:

Gratifikationsbegriff nach Schweizer Vorbild

Wie im Schweizer OR liegt die Gewährung einer Gratifikation grundsätzlich im Ermessen des Arbeitgebers. Diese Vorlage übernimmt diesen Grundsatz.

Vorsicht bei der Übertragung der Dreijahresregel

Die Schweizer Bundesgerichtspraxis zur Dreijahresregel ist nicht automatisch liechtensteinisches Recht. Ziehen Sie einen Anwalt hinzu, bevor Sie sich bei einer wiederholten Bonuszahlung auf diese Regel verlassen.

Was jede Klausel bewirkt

Art der Gratifikation
Freiwillige Sondervergütung, mit Vorsicht bei der Übertragung Schweizer Rechtsprechung.
Ziele und Berechnung
Der Zeitraum und die Berechnungsmethode, sofern vereinbart.

Rechtliche Anforderungen in Liechtenstein

Das liechtensteinische Obligationenrecht folgt dem Schweizer Vorbild, ist aber ein eigenständiges Recht.

  • Gratifikation als freiwillige Leistung behandeln

    Wie im Schweizer OR liegt die Gewährung und Höhe grundsätzlich im Ermessen des Arbeitgebers.

  • Übertragung Schweizer Rechtsprechung nicht automatisch annehmen

    Die genaue liechtensteinische Rechtslage zu wiederholten Bonuszahlungen ist ein eigener Forschungspunkt — ziehen Sie einen Anwalt hinzu, bevor Sie sich darauf verlassen.

So füllen Sie die Bonusvereinbarung aus

  1. Art festlegen. Freiwillige Gratifikation oder vereinbarter Lohnbestandteil.
  2. Ziele festlegen. Zeitraum und Berechnungsmethode, sofern vereinbart.
  3. Rechtliche Prüfung. Bei wiederholten Zahlungen einen Anwalt zur konkreten Rechtslage konsultieren.

Häufig gestellte Fragen

Gilt die Schweizer Dreijahresregel auch in Liechtenstein?

Nicht automatisch — das liechtensteinische Obligationenrecht ist dem Schweizer OR nachgebildet, aber ein eigenständiges Recht. Ziehen Sie einen Anwalt hinzu, bevor Sie sich darauf verlassen.

Wer entscheidet über die Höhe der Gratifikation?

Grundsätzlich der Arbeitgeber nach Ermessen, sofern kein Anspruch entstanden ist.

Wird die Gratifikation versteuert?

Ja — sie unterliegt wie der übrige Lohn den Sozialabgaben und der Einkommenssteuer.

Ist das dasselbe wie in der Schweiz?

Ähnlich im Grundsatz, aber Liechtenstein hat sein eigenes Recht und eigene Gerichte.

Kann ein Freiwilligkeitsvorbehalt vereinbart werden?

Ja — dieser sollte klar formuliert und tatsächlich gelebt werden, nicht nur als Formel im Vertrag stehen.

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Rechtlicher Hinweis

Diese Vorlage und der Ratgeber dienen nur der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechtsberatung.