Allgemeine Auftragsbedingungen für Treuhänder in Liechtenstein
Aktualisiert am 6. August 2026
Die Auftragsbedingungen sind der Teil des Mandatsverhältnisses, der von Auftraggeber zu Auftraggeber gleich bleibt: Mitwirkung, Honorierung, Herausgabe von Unterlagen, Aufbewahrung, Haftung, Verschwiegenheit, Datenschutz und Beendigung. Der konkrete Auftrag und das Honorar gehören in die Auftragsbestätigung.
Dieses Muster ist der Bedingungsteil. Tragen Sie die Angaben Ihres Büros ein, schalten Sie nur die Abschnitte zu, die zu Ihrer Tätigkeit passen, und laden Sie eine saubere Word- oder PDF-Datei herunter — ohne Anmeldung, ohne Wasserzeichen.
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Allgemeine Auftragsbedingungen
Dies sind die Allgemeinen Auftragsbedingungen von ("wir"), Version , Stand . Sie werden über die jeweilige Auftragsbestätigung einbezogen und gelten für alle uns erteilten Aufträge, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Bei Widersprüchen zwischen der Auftragsbestätigung und diesen Bedingungen geht die Auftragsbestätigung vor.
Diese Bedingungen enthalten keine Honorarordnung: eine gesetzliche Vergütungsordnung besteht nicht, weshalb Bemessungsgrundlage, Ansatz und Abrechnungsintervalle in der Auftragsbestätigung festgelegt werden.
- Büro:
- Rechtsform:
- Berufsberechtigung:
- Verbandszugehörigkeit:
- Berufshaftpflichtversicherung:
- Stand:
1. Berufsrechtliche Stellung und Aufsicht
Wir sind in Liechtenstein zur Ausübung der angegebenen Berufsberechtigung befugt und gehören an. Wir handeln nach den für uns geltenden berufsrechtlichen Vorschriften und unterhalten eine Berufshaftpflichtversicherung bei . Im Bereich der beruflichen Sorgfaltspflichten unterstehen wir der Aufsicht der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein.
2. Gegenstand und Umfang des Auftrags
Geschuldet ist nur die in der Auftragsbestätigung beschriebene Leistung. Eine Prüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der uns überlassenen Unterlagen findet nicht statt, und wir geben zu den daraus erstellten Unterlagen keine Bestätigung ab, soweit der Auftrag dies nicht ausdrücklich vorsieht. Zusätzliche Leistungen werden in einer geänderten oder gesonderten Auftragsbestätigung festgehalten.
3. Mitwirkung des Auftraggebers
Der Auftraggeber übergibt uns rechtzeitig alle für die Auftragsdurchführung erforderlichen Unterlagen, Angaben und Auskünfte, vollständig und geordnet, und beantwortet Rückfragen so, dass Erklärungs-, Melde- und Zahlungsfristen eingehalten werden können. Er ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben verantwortlich und teilt uns Änderungen seiner Verhältnisse mit, die für die Bearbeitung Bedeutung haben können — insbesondere Änderungen bei den wirtschaftlich berechtigten Personen, weil diese für unsere Sorgfaltspflichten wesentlich sind. Unterbleibt eine erforderliche Mitwirkung, haften wir nicht für daraus entstehende Nachteile und können die Arbeiten einstellen.
4. Honorar, Auslagen und Verzug
Das Honorar und seine Grundlage sind in der Auftragsbestätigung festgelegt. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich verrechnet. Wir können angemessene Vorschüsse verlangen und die Arbeiten bis zu deren Eingang zurückstellen.
Rechnungen sind innerhalb von Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Einwendungen gegen eine Rechnung sind innerhalb von Tagen ab Zugang schriftlich zu erheben; danach gilt die Rechnung als anerkannt, soweit nicht ein Rechtsgrund entgegensteht. Bei Zahlungsverzug ist ein Verzugszins von % pro Jahr ab dem Tag nach Fälligkeit geschuldet, zuzüglich der Kosten der Rechtsverfolgung.
5. Einstellung der Arbeiten und Herausgabe von Unterlagen
Bei offenem Honorar können wir die Arbeiten nach vorheriger Anzeige einstellen. Die vom Auftraggeber beigebrachten Unterlagen gehören ihm und werden auf Verlangen herausgegeben; wir halten sie nicht zurück, um die Zahlung des Honorars zu erwirken, und jedenfalls nicht in einer Weise, die den Auftraggeber daran hindern würde, eine Frist einzuhalten.
Unsere Arbeitspapiere, Berechnungen und internen Vermerke bleiben unser Eigentum. Die Arbeitsergebnisse des Auftrags, für die das Honorar bezahlt wurde, stehen dem Auftraggeber zu. Bei einem Wechsel der Betreuung stimmen wir mit dem Auftraggeber und der übernehmenden Stelle ab, welche Daten in welchem Format überlassen werden können.
6. Berufliche Sorgfaltspflichten und Kontrollen
Wir gehören zu den Adressaten des liechtensteinischen Sorgfaltspflichtrechts. Wir identifizieren den Auftraggeber und, soweit vorhanden, die wirtschaftlich berechtigte Person, schliessen diese Feststellungen vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung ab und halten sie laufend aktuell. Können wir die erforderlichen Angaben nicht erheben oder überprüfen, dürfen wir den Auftrag nicht durchführen oder müssen die Geschäftsbeziehung beenden. Über eine Meldung an die zuständige Stelle dürfen wir den Auftraggeber nicht informieren und mit ihm darüber nicht in einen Austausch treten.
Da wir über keine eigene Revisionsstelle verfügen, wird die Einhaltung dieser Pflichten durch eine der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein vorgeschlagene Prüfstelle, , sowie durch risikobasierte Kontrollen der Aufsicht selbst geprüft. Diese Kontrollen umfassen in der Regel formelle und materielle Prüfungen der Plausibilität der getroffenen Sorgfaltspflichtmassnahmen; Mandatsunterlagen müssen dabei zugänglich gemacht werden. Diese Offenlegung beruht auf gesetzlichen Pflichten und nicht auf einer Entbindung durch den Auftraggeber; die beteiligten Personen sind ihrerseits zur Verschwiegenheit verpflichtet.
7. Aufbewahrung
Der Auftraggeber hat seine Bücher, Aufzeichnungen und Belege nach den für ihn geltenden Vorschriften aufzubewahren; die Fristen richten sich nach seinem Rechtskleid und seiner Tätigkeit und sind von ihm im Einzelfall zu prüfen. Wir bewahren unser Dossier für Jahre auf, wobei die Dokumentationsanforderungen des Sorgfaltspflichtrechts zu beachten sind, und wir teilen eine beabsichtigte Vernichtung mindestens Tage vorher mit, wenn wir Unterlagen des Auftraggebers verwahren.
8. Verschwiegenheit und Interessenkonflikte
Wir sind zur Verschwiegenheit über alle uns im Rahmen des Auftrags bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Eine Offenlegung erfolgt nur, soweit gesetzliche Vorschriften sie gebieten oder erlauben — dazu gehören die Kontrollen im Bereich der Sorgfaltspflichten — oder der Auftraggeber uns schriftlich davon befreit. Unsere Mitarbeitenden und die von uns eingesetzten Dienstleister sind in gleichem Umfang verpflichtet.
Wir dürfen für andere Auftraggeber tätig werden, deren Interessen den Ihren widersprechen können. Wir teilen einen uns bekannt gewordenen Interessenkonflikt mit, soweit die Verschwiegenheit gegenüber dem anderen Auftraggeber dies zulässt, und treffen organisatorische Trennungsmassnahmen. Lässt sich ein Konflikt nicht so handhaben, dass Ihre Interessen gewahrt bleiben, stellen wir die betroffene Tätigkeit ein.
9. Datenschutz
Wir verarbeiten personenbezogene Daten des Auftraggebers, seiner Organe, Mitarbeitenden und Ansprechpersonen, um den Auftrag durchzuführen und für damit zusammenhängende Zwecke, insbesondere die Führung unserer Dossiers, die Erfüllung gesetzlicher und berufsrechtlicher Pflichten und die Qualitätssicherung. Es gilt die im Europäischen Wirtschaftsraum anwendbare Datenschutz-Grundverordnung, ergänzt durch das liechtensteinische Datenschutzrecht. Für die eigene Mandatsbearbeitung sind wir Verantwortliche und nicht Auftragsverarbeiterin des Auftraggebers. Der Auftraggeber stellt sicher, dass er zur Übermittlung personenbezogener Daten an uns befugt ist und die betroffenen Personen informiert hat. Anfragen richten Sie an .
Daten werden innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gespeichert und von dort aus verarbeitet. Über eine Änderung dieser Handhabung informieren wir vorher.
10. Dienstleister und Cloud-Systeme
Wir setzen bei der Auftragsdurchführung Dienstleister und cloudbasierte Systeme ein, insbesondere: . Wir verpflichten diese Dienstleister zur Verschwiegenheit in dem Umfang, der für unsere eigenen Mitarbeitenden gilt, und bleiben Ihnen gegenüber für die Leistung verantwortlich. Auf Anfrage teilen wir mit, welche Kategorien von Dienstleistern in Ihrem Auftrag eingesetzt werden.
11. Haftung
Wir erbringen unsere Leistungen mit der berufsüblichen Sorgfalt. Für Nachteile, die darauf zurückgehen, dass uns unrichtige, unvollständige oder verspätete Angaben gemacht wurden, dass Angaben nicht gemacht wurden oder dass unseren Hinweisen nicht gefolgt wurde, haften wir nicht.
Vorbehaltlich des nachfolgenden Absatzes ist unsere Haftung für Schäden aus einem Auftrag auf das -fache des für diesen Auftrag in Rechnung gestellten Honorars begrenzt.
Die Begrenzung gilt nicht für Vorsatz und krasse Fahrlässigkeit, nicht für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und nicht, soweit eine Beschränkung gesetzlich unzulässig ist. Unsere Arbeitsergebnisse sind für die Verwendung durch den Auftraggeber bestimmt; gegenüber Dritten, denen er sie überlässt, übernehmen wir keine Verantwortung. Ansprüche sind gegen das Büro und nicht gegen einzelne Mitarbeitende persönlich zu richten.
12. Elektronische Kommunikation und Bankverbindung
Soweit der Auftraggeber nichts anderes bestimmt, kommunizieren wir auch elektronisch. Elektronische Nachrichten können abgefangen, verändert oder verzögert werden; für Veränderungen nach dem Versand und für Störungen dieses Übertragungswegs übernehmen wir keine Verantwortung. Anlagen sind vom Empfänger auf Schadsoftware zu prüfen.
Wir teilen eine Änderung unserer Bankverbindung niemals allein per E-Mail oder telefonisch mit. Jede Nachricht, die eine Änderung unserer Bankverbindung ankündigt und nicht zusätzlich brieflich bestätigt wird, ist als Betrugsversuch zu behandeln; rufen Sie uns vor einer Zahlung unter einer Ihnen bereits bekannten Nummer an. Teilen Sie uns Ihre eigenen Bankangaben ebenfalls über einen zweiten Weg mit; eine Änderung bestätigen wir mündlich.
13. Interne Streitigkeiten beim Auftraggeber
Sind die an einem Rechtsträger Beteiligten oder seine Organe uneins, ist unser Auftraggeber der Rechtsträger und nicht das einzelne Organ oder der einzelne Beteiligte. Wir führen widersprüchliche Weisungen nicht aus, verweisen die Angelegenheit an das zuständige Organ und werden bis zur Klärung nicht weiter tätig; wir können den Auftrag in diesem Fall auch insgesamt beenden. Mitteilungen richten wir weiterhin an die Geschäftsadresse zu Händen des zuständigen Organs.
14. Dauer und Beendigung
Der Auftrag kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von Tagen beendet werden. Unabhängig davon kann jede Seite den Auftrag sofort beenden, wenn die andere Seite ihre Pflichten verletzt und dies nicht innerhalb von Tagen ab schriftlicher Aufforderung behebt, und wir außerdem bei ausbleibender Mitwirkung, bei Zahlungsverzug oder wenn eine Fortsetzung aus berufs- oder sorgfaltspflichtrechtlichen Gründen nicht zulässig wäre.
Wir werden eine Beendigung nicht so erklären, dass der Auftraggeber sich nicht rechtzeitig um eine andere Betreuung kümmern kann, und wir berücksichtigen dabei laufende Erklärungs-, Melde- und Zahlungsfristen. Nach Beendigung erstellen wir ein Schreiben, in dem die abgeschlossenen Arbeiten, die offenen Punkte und die anstehenden Fristen aufgeführt sind, die nicht mehr von uns wahrgenommen werden, und wirken an einer geordneten Übergabe mit, soweit die Verschwiegenheit und die Befreiung durch den Auftraggeber dies zulassen.
15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt liechtensteinisches Recht. Gerichtsstand ist , soweit zwingende Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Liechtenstein ist nicht die Schweiz und nicht Österreich — auch wenn die Sprache dieselbe ist
Die naheliegende Versuchung ist, ein schweizerisches Muster zu übernehmen. Sie führt in die Irre, weil die drei entscheidenden Regelwerke andere sind. Für das Sorgfaltspflichtrecht gilt ein eigenes liechtensteinisches Gesetz mit eigener Verordnung, für die Aufsicht ist die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein zuständig, und der Berufsstand der Treuhänder ist eigenständig geregelt und nicht mit der schweizerischen Treuhandbranche gleichzusetzen, in der die Buchführung gar nicht bewilligungspflichtig ist.
Auch beim Vertragsrecht gilt eine eigene Linie. Liechtenstein steht im allgemeinen Zivilrecht in der österreichischen Tradition, während das Gesellschafts- und Verbandsrecht eigenständig geregelt ist. Wer ein deutsches oder schweizerisches Muster übersetzt, importiert deshalb Verweise, die hier ins Leere gehen — etwa auf eine gesetzliche Vergütungsverordnung, die es nicht gibt, oder auf einen zwingenden Beendigungsartikel des schweizerischen Obligationenrechts, der hier nicht gilt.
Dieses Muster benennt daher die liechtensteinischen Regelwerke dem Sinn nach, ohne Artikel zu erfinden, und lässt jene Punkte offen als Feld, die von der konkreten Berufsberechtigung und Tätigkeit abhängen. Wo unser Verständnis auf veröffentlichten Hinweisen der Aufsicht beruht und nicht auf einer direkten Lektüre des Gesetzestexts, sagen wir das.
Sorgfaltspflichtrecht: eigenes Gesetz, eigene Aufsicht, eigene Kontrollen
Treuhänder und Mitarbeitende von Treuhandgesellschaften gehören zu den Adressaten des liechtensteinischen Sorgfaltspflichtrechts. Es besteht aus einem Gesetz über die beruflichen Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung und der dazugehörigen Verordnung. Eine umfassend revidierte Fassung des Gesetzes ist im April 2021 in Kraft getreten, im Rahmen der Umsetzung der Anforderungen der fünften EU-Geldwäschereirichtlinie.
Die Aufsicht führt die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein. Sie nimmt risikobasierte Sorgfaltspflichtkontrollen vor, die in der Regel formelle und materielle Prüfungen der Plausibilität der getroffenen Sorgfaltspflichtmassnahmen umfassen. Bemerkenswert und in dieser Form weder in Deutschland noch in Österreich oder der Schweiz zu finden: Sorgfaltspflichtige ohne eigene Revisionsstelle können der Aufsicht zwei Vorschläge für Prüfer oder Prüfgesellschaften einreichen.
Für die Auftragsbedingungen folgt daraus mehr als ein Verweis. Sie sollten festhalten, dass die Identifizierung des Auftraggebers und, soweit vorhanden, der wirtschaftlich berechtigten Person vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung abzuschliessen und laufend aktuell zu halten ist, dass ohne ausreichende Angaben nicht gearbeitet werden kann, dass über eine Meldung an die zuständige Stelle nicht informiert werden darf — und dass die Unterlagen des Mandats einer Kontrolle durch die Aufsicht und die beauftragte Prüfstelle zugänglich gemacht werden müssen. Der letzte Punkt fehlt in fast allen Mustern und ist genau der, über den ein Auftraggeber vorab informiert sein sollte.
Herausgabe, Aufbewahrung und was wem gehört
Die vom Auftraggeber beigebrachten Unterlagen gehören dem Auftraggeber und sind ihm herauszugeben. Die Arbeitspapiere und internen Vermerke des Büros bleiben dessen Eigentum. Die Arbeitsergebnisse, für die das Honorar bezahlt wurde, stehen dem Auftraggeber zu. Ein Satz, in dem das Büro «das Dossier» für sich beansprucht, ist in allen drei Punkten unzutreffend.
Bei offenem Honorar ist die Einstellung der Arbeiten nach vorheriger Anzeige der vorgesehene Weg. Ein Zurückbehalten der Unterlagen des Auftraggebers genau dann, wenn eine Frist ansteht, verschiebt eine Honorardiskussion auf ein Feld, auf dem ein Büro nichts gewinnen kann — und in einem aufsichtsrechtlich beaufsichtigten Berufsstand ist das mehr als ein vertragliches Risiko.
Bei der Aufbewahrung sind zwei Ebenen zu trennen. Der Auftraggeber hat seine Bücher, Aufzeichnungen und Belege nach den für ihn geltenden Vorschriften aufzubewahren; die Fristen richten sich nach seinem Rechtskleid und seiner Tätigkeit und sind im Einzelfall zu prüfen. Die Aufbewahrung des Dossiers des Büros ist eine eigene Entscheidung, geleitet von Beweisbedürfnissen, Verjährungsfristen und den Anforderungen des Sorgfaltspflichtrechts an die Dokumentation. Dieses Muster macht die zweite zu einem Feld und stellt der Vernichtung eine Vorankündigung voran.
Verschwiegenheit und Datenschutz im EWR-Kontext
Die Verschwiegenheit ist für Treuhänder berufsrechtlich verankert und geht über eine vertragliche Klausel hinaus. Die Auftragsbedingungen müssen daher die gesetzlich vorgeschriebenen oder erlaubten Ausnahmen vorbehalten — und zusätzlich die Offenlegung gegenüber der Aufsicht und der beauftragten Prüfstelle im Rahmen von Sorgfaltspflichtkontrollen erwähnen, weil diese Offenlegung nicht auf einer Entbindung durch den Auftraggeber beruht.
Beim Datenschutz gilt in Liechtenstein als Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums die Datenschutz-Grundverordnung, ergänzt durch das liechtensteinische Datenschutzgesetz und die Aufsicht der Datenschutzstelle. Das ist ein wesentlicher Unterschied zur Schweiz, wo ein eigenes revidiertes Datenschutzgesetz gilt und die Bekanntgabe ins Ausland nach anderen Kriterien beurteilt wird.
Der Punkt, der in vielen Bedingungswerken fehlt, ist die Rollenzuordnung: Für die eigene Mandatsbearbeitung ist das Büro in der Regel Verantwortliche und nicht Auftragsverarbeiterin des Auftraggebers. Davon hängen Informationspflichten, die Bearbeitung von Betroffenenrechten und die Verantwortlichkeit gegenüber der Aufsicht ab. Dieses Muster benennt die Rolle, nennt eine Kontaktstelle und regelt den Einsatz von Dienstleistern und Cloud-Systemen einschliesslich des Speicherorts.
Was hineingehört und was besser hinausgeht
Nehmen Sie den Hinweis zu Bankverbindungen auf. Die Zusage, eine Änderung der Kontoangaben niemals allein per E-Mail mitzuteilen, verbunden mit telefonischer Rückversicherung über eine bereits bekannte Nummer, ist die günstigste Massnahme gegen einen Betrug, der gezielt Büros mit Zahlungsverkehr für Dritte trifft.
Nehmen Sie eine Klausel zu internen Streitigkeiten beim Auftraggeber auf. Wenn die Beteiligten uneins sind, ist der Auftraggeber die Gesellschaft oder der Rechtsträger und nicht der Erstanrufer. Vorab festzuhalten, dass widersprüchliche Weisungen nicht ausgeführt und an das zuständige Organ zurückverwiesen werden, verhindert, dass das Büro zum Werkzeug einer Seite wird. In einem Markt mit vielen Rechtsträgern und Organfunktionen ist dieser Punkt praktisch wichtiger als in den Nachbarländern.
Streichen Sie zwei Dinge. Erstens jeden Verweis auf eine gesetzliche Vergütungsordnung: eine solche gibt es hier nicht, weshalb Bemessungsgrundlage, Ansatz und Abrechnungsintervalle in der Auftragsbestätigung stehen müssen. Zweitens die Klausel, mit der sich das Büro vorbehält, ein Organ persönlich für eine Rechnung des Rechtsträgers in Anspruch zu nehmen: Ein Organmitglied haftet nicht für eine Schuld des Rechtsträgers, weil Bedingungen das behaupten. Wollen Sie diesen Zugriff, nehmen Sie eine Bürgschaft — eine wirklich unterschriebene Verpflichtung, die dieses Muster als optionalen Block enthält.
Die Klauseln im Einzelnen
- Geltung, Rangfolge und Einbeziehung
- Legt fest, dass die Bedingungen für jeden Auftrag gelten, wie sie einbezogen werden und dass die Auftragsbestätigung im Widerspruchsfall vorgeht.
- Berufsrechtliche Stellung und Versicherung
- Benennt die Berufsberechtigung, die Verbandszugehörigkeit, die Aufsicht durch die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein im Bereich des Sorgfaltspflichtrechts und die Berufshaftpflichtversicherung.
- Gegenstand und Umfang des Auftrags
- Nur die in der Auftragsbestätigung beschriebenen Leistungen sind geschuldet; ohne ausdrückliche Vereinbarung findet keine Prüfung statt und wird keine Bestätigung abgegeben.
- Mitwirkung des Auftraggebers
- Vollständige und rechtzeitige Unterlagen, Richtigkeit der Angaben, Mitteilung von Änderungen — einschliesslich Änderungen bei den wirtschaftlich berechtigten Personen, die für das Sorgfaltspflichtrecht wesentlich sind.
- Honorar, Auslagen und Verzug
- Verweis auf die Auftragsbestätigung für die Höhe, da keine gesetzliche Vergütungsordnung besteht; Zahlungsfrist, Frist für Einwendungen, Vorschuss und Verzugsfolgen.
- Einstellung der Arbeiten und Herausgabe
- Einstellung nach vorheriger Anzeige bei offenem Honorar, Herausgabe der vom Auftraggeber beigebrachten Unterlagen und Eigentum des Büros an seinen Arbeitspapieren.
- Sorgfaltspflichten und Aufsicht
- Identifizierung vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung, laufende Aktualisierung, Ablehnung bei fehlenden Angaben, Meldepflicht ohne Information des Auftraggebers — und der Zugang der Aufsicht und der beauftragten Prüfstelle zu den Mandatsunterlagen im Rahmen von Sorgfaltspflichtkontrollen.
- Aufbewahrung
- Aufbewahrungsdauer des Dossiers mit Vorankündigung vor Vernichtung, getrennt von der Aufbewahrungspflicht des Auftraggebers, deren Fristen sich nach seinem Rechtskleid und seiner Tätigkeit richten.
- Verschwiegenheit und Interessenkonflikte
- Berufsrechtliche Verschwiegenheit mit Vorbehalt der gesetzlich vorgeschriebenen oder erlaubten Offenlegung und der Offenlegung gegenüber der Aufsicht, Handhabung konkurrierender Mandate mit Trennungsmassnahmen.
- Datenschutz und Dienstleister
- Rolle als Verantwortliche für die eigene Mandatsbearbeitung nach der im Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Datenschutz-Grundverordnung, Zwecke, Kontaktstelle, Dienstleister und Speicherort.
- Haftung
- Haftungsbegrenzung nach Wahl als fester Betrag, Vielfaches des Honorars oder gezahltes Honorar, mit den Ausnahmen für Vorsatz, krasse Fahrlässigkeit und Personenschäden.
- Bürgschaft (optional)
- Eine unterschriebene Bürgschaft einer natürlichen Person statt einer Klausel, die einen Zugriff auf ein Organ bloss behauptet.
- Elektronische Kommunikation und Bankverbindung
- Risikoverteilung bei E-Mail und die Zusage, Kontoangaben niemals allein elektronisch zu ändern, mit telefonischer Rückversicherung über eine bekannte Nummer.
- Interne Streitigkeiten beim Auftraggeber
- Der Rechtsträger ist der Auftraggeber, wenn die Beteiligten uneins sind: keine Ausführung widersprüchlicher Weisungen, Rückverweisung an das zuständige Organ.
- Dauer und Beendigung
- Beendigung durch beide Seiten mit Frist, Fälle der sofortigen Beendigung, Rücksicht auf laufende Fristen und Verweis auf ein Beendigungsschreiben.
- Anwendbares Recht und Gerichtsstand
- Liechtensteinisches Recht, Gerichtsstand und salvatorische Klausel.
Was in Liechtenstein zu beachten ist
Unsere Angaben zum Sorgfaltspflichtrecht folgen veröffentlichten Hinweisen der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein und nicht einer eigenen Lektüre jeder Gesetzesbestimmung. Prüfen Sie den geltenden Wortlaut, bevor Sie sich darauf verlassen.
Treuhänder gehören zu den Adressaten des Sorgfaltspflichtrechts
Treuhänder und Mitarbeitende von Treuhandgesellschaften zählen zu den Adressaten des liechtensteinischen Sorgfaltspflichtrechts, das aus einem Gesetz über die beruflichen Sorgfaltspflichten und der dazugehörigen Verordnung besteht. Eine umfassend revidierte Fassung des Gesetzes ist im April 2021 in Kraft getreten, im Rahmen der Umsetzung der Anforderungen der fünften EU-Geldwäschereirichtlinie. Das unterscheidet Liechtenstein von der Schweiz, wo die Unterstellung an die Tätigkeit und nicht an den Beruf knüpft.
FMA Liechtenstein — GeldwäschereibekämpfungDie Aufsicht führt risikobasierte Sorgfaltspflichtkontrollen durch
Die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein nimmt regelmässig ordentliche Kontrollen der Einhaltung des Sorgfaltspflichtrechts vor. Diese erfolgen risikobasiert und umfassen in der Regel formelle und materielle Prüfungen der Plausibilität der getroffenen Sorgfaltspflichtmassnahmen. Die Auftragsbedingungen sollten den Auftraggeber darüber informieren, dass Mandatsunterlagen in diesem Rahmen zugänglich gemacht werden müssen.
FMA Liechtenstein — SorgfaltspflichtkontrollenOhne eigene Revisionsstelle sind der Aufsicht zwei Prüfervorschläge einzureichen
Nach veröffentlichten Hinweisen der Aufsicht können Sorgfaltspflichtige, die über keine eigene Revisionsstelle verfügen, der Finanzmarktaufsicht zwei Vorschläge für Prüfer oder Prüfgesellschaften einreichen. Eine Vorkehrung dieser Art besteht in dieser Form weder in Deutschland noch in Österreich oder der Schweiz und sollte in der Planung eines Büros berücksichtigt werden.
Meldung ohne Information des Auftraggebers
Die Identifizierung des Auftraggebers und, soweit vorhanden, der wirtschaftlich berechtigten Person ist vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung abzuschliessen und laufend aktuell zu halten; ohne ausreichende Angaben darf nicht gearbeitet werden. Über eine Meldung an die zuständige Stelle darf der Auftraggeber nicht informiert werden.
FMA Liechtenstein — MeldepflichtenDatenschutz nach der im Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Grundverordnung
Liechtenstein ist Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums, weshalb die Datenschutz-Grundverordnung gilt, ergänzt durch das liechtensteinische Datenschutzgesetz und die Aufsicht der Datenschutzstelle. Das unterscheidet die Lage von der Schweiz mit ihrem eigenen revidierten Datenschutzgesetz. Für die eigene Mandatsbearbeitung ist das Büro in der Regel Verantwortliche und nicht Auftragsverarbeiterin.
Datenschutzstelle LiechtensteinKeine gesetzliche Vergütungsordnung
Eine mit der deutschen Vergütungsverordnung vergleichbare gesetzliche Honorarordnung besteht nicht. Bemessungsgrundlage, Ansatz und Abrechnungsintervalle müssen daher in der Auftragsbestätigung ausdrücklich benannt werden; ein Verweis auf einen Tarif geht ins Leere.
So verwenden Sie das Muster
- Angaben des Büros eintragen. Firma, Rechtsform, Berufsberechtigung, Verbandszugehörigkeit, Berufshaftpflichtversicherer, Stand und Versionsbezeichnung.
- Die Prüfstelle festhalten. Halten Sie fest, ob eine eigene Revisionsstelle besteht oder eine der Aufsicht vorgeschlagene Prüfstelle die Sorgfaltspflichtkontrollen durchführt — der Auftraggeber sollte darüber informiert sein.
- Fristen und Beträge festlegen. Zahlungsfrist, Frist für Einwendungen, Aufbewahrungsdauer des Dossiers, Vorlauf vor Vernichtung, Kündigungsfrist und Haftungsbegrenzung.
- Die Vergütung nicht hier regeln. Es gibt keine gesetzliche Vergütungsordnung, auf die verwiesen werden könnte: Bemessungsgrundlage, Ansatz und Abrechnungsintervalle gehören in die Auftragsbestätigung.
- Nur passende Abschnitte zuschalten. Prüfungs- und Bestätigungsleistungen, Dienstleister und Cloud-Nutzung sowie die optionale Bürgschaft sind getrennt schaltbar.
- Mit der Auftragsbestätigung übermitteln. Die Bedingungen werden über die Auftragsbestätigung einbezogen — beide Dokumente gehören zusammen. Als Word-Datei weiterbearbeiten oder als PDF versenden.
Häufige Fragen
Kann ich für Liechtenstein ein schweizerisches Muster verwenden?
Besser nicht, obwohl die Sprache dieselbe ist. Für das Sorgfaltspflichtrecht gilt ein eigenes liechtensteinisches Gesetz mit eigener Verordnung, die Aufsicht führt die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein, und der Berufsstand der Treuhänder ist eigenständig geregelt — anders als in der Schweiz, wo die Buchführung nicht bewilligungspflichtig ist und die Unterstellung unter das Geldwäschereirecht an die Tätigkeit knüpft. Ein schweizerisches Muster bringt zudem einen zwingenden Beendigungsartikel des Obligationenrechts mit, der hier nicht gilt.
Welche Regelwerke gelten für die Sorgfaltspflichten?
Ein liechtensteinisches Gesetz über die berufliche Sorgfaltspflicht zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung sowie die dazugehörige Verordnung. Treuhänder und Mitarbeitende von Treuhandgesellschaften gehören zu den Adressaten. Eine umfassend revidierte Fassung des Gesetzes ist im April 2021 in Kraft getreten, im Rahmen der Umsetzung der Anforderungen der fünften EU-Geldwäschereirichtlinie. Prüfen Sie den geltenden Wortlaut, weil unsere Angaben veröffentlichten Hinweisen der Aufsicht folgen.
Was prüft die Finanzmarktaufsicht bei einer Sorgfaltspflichtkontrolle?
Die Aufsicht nimmt regelmässig ordentliche Kontrollen vor, risikobasiert, und diese umfassen in der Regel formelle und materielle Prüfungen der Plausibilität der getroffenen Sorgfaltspflichtmassnahmen. Für die Auftragsbedingungen bedeutet das: der Auftraggeber sollte vorab wissen, dass Mandatsunterlagen der Aufsicht und der beauftragten Prüfstelle in diesem Rahmen zugänglich gemacht werden müssen — eine Offenlegung, die nicht auf seiner Entbindung beruht.
Was gilt, wenn mein Büro keine eigene Revisionsstelle hat?
Nach veröffentlichten Hinweisen der Aufsicht können Sorgfaltspflichtige ohne eigene Revisionsstelle der Finanzmarktaufsicht zwei Vorschläge für Prüfer oder Prüfgesellschaften einreichen. Eine Vorkehrung dieser Art gibt es in dieser Form weder in Deutschland noch in Österreich oder der Schweiz. Sie gehört in die Planung eines Büros und ist ein weiterer Grund, kein fremdes Muster zu übernehmen.
Gilt in Liechtenstein die Datenschutz-Grundverordnung?
Ja. Liechtenstein ist Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums, weshalb die Datenschutz-Grundverordnung gilt, ergänzt durch das liechtensteinische Datenschutzgesetz und die Aufsicht der Datenschutzstelle. Das ist ein wesentlicher Unterschied zur Schweiz mit ihrem eigenen revidierten Datenschutzgesetz und anderen Kriterien für die Bekanntgabe ins Ausland. Für die eigene Mandatsbearbeitung ist das Büro in der Regel Verantwortliche und nicht Auftragsverarbeiterin des Auftraggebers.
Gibt es eine gesetzliche Honorarordnung?
Nein, eine mit der deutschen Vergütungsverordnung vergleichbare Ordnung besteht nicht. Das Honorar ist frei zu vereinbaren, weshalb Bemessungsgrundlage, Ansatz und Abrechnungsintervalle in der Auftragsbestätigung ausdrücklich stehen müssen. Ein aus einem deutschen Muster übernommener Verweis auf einen Tarif geht hier ins Leere — und Deutschland verlangt für eine abweichende Vereinbarung zusätzlich eine gesondert bezeichnete Form, die hier ebenfalls keine Rolle spielt.
Darf ich Unterlagen zurückbehalten, solange das Honorar offen ist?
Der vorgesehene Weg ist die Einstellung der Arbeiten nach vorheriger Anzeige. Die vom Auftraggeber beigebrachten Unterlagen gehören ihm, und sie zurückzuhalten, wenn eine Frist ansteht, verschiebt eine Honorardiskussion auf ein Feld, auf dem ein Büro nichts gewinnen kann — in einem beaufsichtigten Berufsstand mehr als ein vertragliches Risiko. Die eigenen Arbeitspapiere bleiben demgegenüber Eigentum des Büros.
Wie lange müssen Unterlagen aufbewahrt werden?
Unterscheiden Sie zwei Ebenen. Der Auftraggeber hat seine Bücher, Aufzeichnungen und Belege nach den für ihn geltenden Vorschriften aufzubewahren; die Fristen richten sich nach seinem Rechtskleid und seiner Tätigkeit und sind im Einzelfall zu prüfen. Die Aufbewahrung des Dossiers des Büros ist eine eigene Entscheidung, geleitet von Beweisbedürfnissen, Verjährungsfristen und den Dokumentationsanforderungen des Sorgfaltspflichtrechts. Dieses Muster macht die zweite zu einem Feld mit Vorankündigung vor der Vernichtung.
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Rechtlicher Hinweis
Dieses Muster und die Erläuterungen dienen der allgemeinen Information und stellen keine Rechts- oder Berufsrechtsberatung dar. Unsere Angaben zum Sorgfaltspflichtrecht und zu den Kontrollen folgen veröffentlichten Hinweisen der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein und nicht einer eigenen Lektüre jeder Gesetzesbestimmung; prüfen Sie den geltenden Wortlaut. Lassen Sie Ihre Auftragsbedingungen rechtlich prüfen, bevor Sie sie verwenden.


