Tierarztrechnung erstellen Liechtenstein

Erstellen Sie eine liechtensteinische Tierarztrechnung mit Tierhalter, Patient, Tierart, Mikrochip, Behandlungsdatum, Bewilligungsnummer und 8,1% MWST — als PDF, kostenlos, ohne Anmeldung.

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MWST 8,1% (Hunde/Katzen) — Pferde/Nutztiere 2,6%, siehe FAQ
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Die MWST 8,1% (Hunde/Katzen) — Pferde/Nutztiere 2,6%, siehe FAQ wird nur auf Positionen angewendet, bei denen das Feld „MWST 8,1% (Hunde/Katzen) — Pferde/Nutztiere 2,6%, siehe FAQ“ aktiviert ist.

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BeschreibungMengeSatzBetrag
Wellness / annual health examination1CHF0.00CHF0.00
Core vaccination (e.g. rabies / DHPP / FVRCP bundle)1CHF0.00CHF0.00
Microchipping1CHF0.00CHF0.00
Flea, tick & worming treatment1CHF0.00CHF0.00
Dental cleaning / scale and polish1CHF0.00CHF0.00
Spay / neuter surgery1CHF0.00CHF0.00
Blood panel / diagnostic lab work1CHF0.00CHF0.00
Medication dispensed (e.g. antibiotics course)1CHF0.00CHF0.00
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MWST 8,1% (Hunde/Katzen) — Pferde/Nutztiere 2,6%, siehe FAQ (8.1%)CHF0.00
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Tierarztrechnung Generator für Liechtenstein

Erstellen Sie eine liechtensteinische Tierarztrechnung mit Tierhalter, Patient, Tierart, Mikrochip, Behandlungsdatum, verabreichten Medikamenten/Impfungen und der korrekten MWST.

Anders als bei der Behandlung von Menschen gibt es für tierärztliche Leistungen keine Steuerbefreiung — sie unterliegen grundsätzlich dem liechtensteinischen Normalsatz von 8,1% MWST.

Was eine liechtensteinische Tierarztrechnung enthalten sollte

  • Tierarztpraxis mit Adresse, MWST-/FL-UID-Nummer (falls registriert) und Zahlungsdetails.
  • Tierhalter, Patient (Name des Tieres), Tierart/Rasse und Mikrochip-Nummer, falls vorhanden.
  • Behandlungsdatum(e) und behandelnder Tierarzt.
  • Verabreichte Medikamente, Impfungen und Materialien als eigene Positionen.
  • MWST von 8,1% für die Behandlung von Hunden/Katzen — für Pferde und Nutztiere kann analog zur Schweizer Regelung der reduzierte Satz von 2,6% gelten (siehe FAQ).

MWST: keine Befreiung wie bei der Humanmedizin

Das liechtensteinische MWST-Gesetz (MWSTG) befreit in Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 ausdrücklich nur Heilbehandlungen "im Bereich der Humanmedizin" — wörtlich "Krankheiten, Verletzungen und anderen Störungen der körperlichen und seelischen Gesundheit des Menschen". Tierärztliche Leistungen fallen damit schon nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht unter diese Befreiung und sind grundsätzlich steuerpflichtig. Dies ist eine Schlussfolgerung aus dem Gesetzestext selbst, nicht das Ergebnis einer gesondert veröffentlichten Verwaltungspraxis speziell zu tierärztlichen Leistungen.

In der Praxis wird — analog zur Schweizer MWST-Systematik, an der sich das liechtensteinische MWSTG orientiert — die Behandlung von Hunden und Katzen zum Normalsatz von 8,1% besteuert, während die Behandlung von Pferden und Nutztieren für den reduzierten Satz von 2,6% qualifizieren kann. Bei gemischten Rechnungen (Kleintiere und Pferde/Nutztiere) empfiehlt sich eine getrennte Rechnungsstellung je Satz.

Zulassung und Aufsicht über Tierärzte

Die Zulassung und Aufsicht über praktizierende Tierärzte in Liechtenstein obliegt dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen (Postplatz 2 / Postfach 684, 9490 Vaduz). Das Amt führt die amtliche Liste der zugelassenen praktizierenden Tierärzte, nimmt die Funktion des Landestierarztes wahr und ist zuständig für die Meldung von Tierseuchen sowie die Registrierung von Nutz- und anderen Tieren.

Rechnungsgenerator Liechtenstein

FAQs zu Tierarztrechnungen in Liechtenstein