Abschlepprechnung erstellen Liechtenstein
Erstellen Sie eine liechtensteinische Abschlepp-Rechnung für Pannenhilfe oder polizeilich angeordnete Entfernung mit Fahrzeug, Kennzeichen, Abhol-/Zielort, Standgebühr, Referenznummer und 8,1% MWST — als PDF, kostenlos, ohne Anmeldung.
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Fügen Sie Ihre autorisierte Unterschrift hinzu. Sie erscheint nur in der Vorschau und im PDF, wenn Sie tatsächlich unterschreiben.
Vorschau:
| Rechnungsdatum | — |
| Beschreibung | Menge | Satz | Betrag |
|---|---|---|---|
| Dispatch / hookup fee | 1 | CHF0.00 | CHF0.00 |
| Towing — miles | 1 | CHF0.00 | CHF0.00 |
| Winching / recovery — minutes | 1 | CHF0.00 | CHF0.00 |
| Storage — days | 1 | CHF0.00 | CHF0.00 |
| After-hours / weekend surcharge | 1 | CHF0.00 | CHF0.00 |
| Admin / release fee | 1 | CHF0.00 | CHF0.00 |
| Zwischensumme | CHF0.00 |
| MwSt. (8.1%) | CHF0.00 |
| Gesamtbetrag | CHF0.00 |
Abschlepp-Rechnung Generator für Liechtenstein
Erstellen Sie eine liechtensteinische Abschlepp-Rechnung für Pannenhilfe, Unfallbergung oder eine polizeilich angeordnete Entfernung mit Fahrzeug, Kennzeichen, Abhol- und Zielort, Standgebühr, Referenznummer und 8,1% MWST.
In Liechtenstein sind private Pannenhilfe/Abschleppdienste und eine polizeilich angeordnete Entfernung vom Verkehr zwei unterschiedliche Konstellationen — dieser Leitfaden behandelt beide, da sie sich unterschiedlich auf die Rechnung auswirken können.
Was eine liechtensteinische Abschlepp-Rechnung enthalten sollte
- Abschlepp-/Pannenhilfeunternehmen mit Adresse, MWST-/FL-UID-Nummer (falls registriert) und Zahlungsdetails.
- Kunde, Versicherung oder Landespolizei als Rechnungsempfänger.
- Fahrzeug (Marke, Modell, Farbe) und Kennzeichen.
- Abholort (Vorfall-/Abholort) und Zielort (Werkstatt, Verwahrstelle, Halteradresse).
- Anfahrt, Bergung/Seilwinde, Standgebühr und Verwaltungs-/Freigabegebühr auf getrennten Zeilen.
- Bei polizeilich angeordneter Entfernung: Fall-/Referenznummer.
- 8,1% MWST — es wurde keine Sonderregelung oder Befreiung für Abschleppleistungen gefunden.
Das liechtensteinische Strassenverkehrsgesetz (SVG) und die Landespolizei
Liechtenstein verfügt über ein eigenes Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 30. Juni 1978 (LGBl. 741.01) — ein eigenständiges liechtensteinisches Gesetz, das sich historisch am Schweizer Recht orientiert (wie es für das liechtensteinische Rechtssystem generell üblich ist), aber nicht wortgleich mit dem Schweizer SVG ist.
Die Landespolizei setzt das Strassenverkehrsrecht durch und kann die Weiterfahrt eines Fahrzeugs verhindern bzw. anhalten, wenn dieses nicht zugelassen, nicht verkehrssicher oder übermässig laut ist — eine polizeiliche Befugnis zur Entfernung vom Verkehr, die von privatem Abschleppen zu unterscheiden ist. Die genaue Artikelnummer des SVG, die das Abschleppen bzw. die Entfernung eines Fahrzeugs speziell regelt, wurde nicht abschliessend recherchiert — dieser Leitfaden nennt daher bewusst keine spezifische Artikelnummer.
Private Abschleppdienste: allgemeine Gewerbebewilligung statt Branchenlizenz
Private Pannenhilfe- und Abschleppunternehmen fallen unter die allgemeinen gewerberechtlichen Regeln (Gewerbebewilligungssystem des Amts für Volkswirtschaft nach dem Gewerbegesetz, GewG) — es wurde keine abschleppspezifische Lizenz gefunden. Behandeln Sie den Betrieb eines Abschleppdienstes daher als gewöhnliche gewerbliche Tätigkeit, ein Muster, das sich auch in anderen kleinen und mittelgrossen europäischen Ländern wiederholt.
Für Abschlepp- und Pannenhilfeleistungen gilt der liechtensteinische Normalsatz von 8,1% MWST; es wurde keine Ausnahme oder Ermässigung für diese Branche gefunden.
Rechnungsgenerator Liechtenstein



