Mietquittung und Mietrechnung erstellen Liechtenstein
Erstellen Sie eine liechtensteinische Mietquittung oder Mietrechnung mit Mietobjekt, Mieter, Mietzeitraum, Kaution, Zahlungsdatum, Zahlungsart und Hinweis zur Mehrwertsteuerbefreiung bei Wohnraumvermietung nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 MWSTG — als PDF, kostenlos, ohne Anmeldung.
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Die MwSt. wird nur auf Positionen angewendet, bei denen das Feld „MwSt.“ aktiviert ist.
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Fügen Sie Ihre autorisierte Unterschrift hinzu. Sie erscheint nur in der Vorschau und im PDF, wenn Sie tatsächlich unterschreiben.
Vorschau:
| Rechnungsdatum | — |
| Beschreibung | Menge | Satz | Betrag |
|---|---|---|---|
| Monthly rent | 1 | CHF0.00 | CHF0.00 |
| Service / building charges (advance) | 1 | CHF0.00 | CHF0.00 |
| Parking space / garage (let separately) | 1 | CHF0.00 | CHF0.00 |
| Late payment fee | 1 | CHF0.00 | CHF0.00 |
| Security deposit (held, refundable) | 1 | CHF0.00 | CHF0.00 |
| Utilities re-billed — see utility invoice | 1 | CHF0.00 | CHF0.00 |
| Zwischensumme | CHF0.00 |
| Gesamtbetrag | CHF0.00 |
Mietquittung und Mietrechnung für Liechtenstein
Erstellen Sie eine liechtensteinische Mietquittung oder Mietrechnung für Wohnungen, Geschäftsräume, Stellplätze, Lagerflächen, Kautionen, Nebenkosten, Teilzahlungen und Hausverwaltungsunterlagen.
Liechtenstein bildet mit der Schweiz seit 1923 eine Zoll- und Währungsunion (CHF) und übernimmt das Schweizer Mehrwertsteuerrecht, verwaltet die MWST aber über die eigene liechtensteinische Steuerverwaltung. Die langfristige Vermietung von Wohnraum ist von der MWST befreit.
Was eine liechtensteinische Mietquittung enthalten sollte
- Vermieter, Hausverwaltung oder Unternehmen mit Adresse und Kontakt.
- Mieter, Objektadresse, Wohnung, Stellplatz, Lager oder Geschäftsraum.
- Mietvertrag, Objektreferenz, Zahlungszeitraum und Zahlungsdatum.
- Nettomietzins, Nebenkosten, Heizkosten, Möbel oder Zusatzleistungen getrennt ausgewiesen.
- Kaution, Teilzahlung, Rückstand, Gutschrift oder Mahnspesen als eigene Positionen.
- Hinweis auf die MWST-Befreiung bei Wohnraummiete oder — bei optierter Geschäftsraummiete — den anwendbaren Steuersatz.
Wohnraummiete: MWST-Befreiung nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 MWSTG
Die Vermietung von Wohnraum ist in Liechtenstein nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 MWSTG (übernommenes Schweizer Mehrwertsteuerrecht) grundsätzlich von der Mehrwertsteuer ausgenommen. Bei gewerblicher Vermietung besteht zwar grundsätzlich die Möglichkeit, freiwillig für die Versteuerung zu optieren — diese Option kann jedoch ausdrücklich nicht ausgeübt werden, wenn der Mieter die Räumlichkeiten ausschliesslich zu Wohnzwecken nutzt. In diesem Fall bleibt die Vermietung steuerausgenommen, und der Vermieter hat keinen Vorsteuerabzug auf damit zusammenhängende Kosten.
MWST-Registrierung und Steuerverwaltung in Liechtenstein
Auch wenn das liechtensteinische MWST-Recht inhaltlich mit dem Schweizer Recht harmonisiert ist, wird die Mehrwertsteuer in Liechtenstein von der eigenen liechtensteinischen Steuerverwaltung (Landesverwaltung, llv.li) erhoben — nicht direkt von der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Die Registrierungsschwelle liegt bei CHF 100'000 weltweitem Jahresumsatz; registrierte Unternehmen erhalten eine liechtensteinische MWST-/UID-Nummer im Format FL-XXXXXXXXX.
Für eine gewerbliche Vermietung, bei der optiert werden kann (z. B. Geschäftsräume an ein MWST-pflichtiges Unternehmen), gilt der Schweizer/liechtensteinische Normalsatz von 8.1 %.
Rechnungsgenerator Liechtenstein



