Übertragungsvertrag: Produktion und Übertragung von Veranstaltungen (Deutschland)

Aktualisiert am 22. August 2026

Ein Übertragungsvertrag ist das, was eine Organisation abschließt, wenn sie einen Sender oder eine Produktionsfirma beauftragt, ihre Veranstaltungen zu übertragen — als offizieller Übertragungspartner einer Liga, einer Konferenz, einer Konzertreihe oder einer Spielstätte. Es ist ein Dienstleistungsvertrag mit einem Rechteproblem im Kern: Irgendjemand muss die Übertragung produzieren, und irgendjemand muss danach die Aufzeichnung halten.

Genau diese zweite Hälfte fehlt in der Vorlage, die dieses Muster ersetzt. Sie hat eine Leistungsbeschreibung, eine Logo-Erlaubnis und ein Honorar — und schweigt dazu, wem das Material gehört, wer Highlights schneiden darf, wer Musik und Mitwirkende geklärt hat, wer das Team versichert und was bei einer Absage gilt. Zudem trägt sie drei Klauseln mit der Nummer 9, bindet die Laufzeit an „das erste Spiel der Saison", verlängert sich unbegrenzt und verweist Streitigkeiten an eine einzige amerikanische Schiedsinstitution. Diese Fassung ist ein Neubau — mit den deutschen Punkten, die zählen: Nutzungsrechte statt Übertragung, eigene Leistungsschutzrechte von Sendeunternehmen und Filmherstellern, und Rundfunkpflichten, die beim Veranstalter bleiben.

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Übertragungsvertrag

Dieser Vertrag wird am geschlossen zwischen , (nachfolgend „Veranstalter") und , (nachfolgend „Produzent"). Der Veranstalter beauftragt den Produzenten mit der Produktion und Lieferung der Übertragung der unten genannten Veranstaltungen.

1. Beauftragung

Der Produzent wird beauftragt, die Übertragung der erfassten Veranstaltungen zu produzieren und, soweit vereinbart, auszustrahlen. Zulassung oder Anzeige, soweit einschlägig: .

OptionalExklusive BeauftragungDer Produzent ist der einzige offizielle Übertragungspartner für die erfassten Veranstaltungen.

Die Beauftragung ist exklusiv: Der Veranstalter beauftragt während der Laufzeit keinen weiteren Sender oder Produzenten mit der Produktion derselben Veranstaltungen, ausgenommen eigene interne Aufzeichnungen, akkreditierte Kurzberichterstattung und Inhalte für eigene Kanäle.

OptionalGesonderter Rechtevertrag bestehtHält fest, dass die Verwertungsrechte in einem eigenen Vertrag geregelt sind.

2. Laufzeit

Dieser Vertrag läuft vom bis zum . Verlängerung: . Soweit eine Kündigung erforderlich ist, muss sie mindestens Tage vor Laufzeitende erklärt werden. Eine unbegrenzte Verlängerung findet nicht statt.

3. Erfasste Veranstaltungen

Erfasst sind:

Jede Partei kann mit einer Frist von Tagen die Aufnahme oder Streichung einer Veranstaltung vorschlagen; die Änderung wird wirksam, wenn die andere Partei in Textform zustimmt, und das Honorar wird auf derselben Grundlage wie für eine vergleichbare Veranstaltung angepasst.

4. Produktionsstandards und Lieferung

Der Produzent erbringt die Produktion mit der Sorgfalt eines fachkundigen Unternehmens und mit geeignetem Personal nach folgender Spezifikation:

Mindestbesetzung:
Umfang der Berichterstattung:
Lieferung:

Redaktionelle und technische Entscheidungen während der Produktion trifft der Produzent im Rahmen des vereinbarten Umfangs und der vorab erteilten Marken- und Sicherheitsvorgaben. Der Produzent bewahrt eine Kopie des gelieferten Materials mindestens 90 Tage auf.

5. Rechte am Material

OptionalNutzungsrechte beim VeranstalterAn: der Veranstalter erhält umfassende Nutzungsrechte am Material. Aus: das Material bleibt beim Produzenten mit Ausschnittslizenz an den Veranstalter.

Der Produzent räumt dem Veranstalter an dem produzierten Material — Master, Einzelsignale und Rohmaterial — mit Zahlung des Honorars für die jeweilige Veranstaltung räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte ausschließliche Nutzungsrechte für alle bekannten Nutzungsarten ein und überträgt ihm seine Rechte als Filmhersteller und, soweit einschlägig, als Sendeunternehmen am erstellten Material. Der Produzent ist berechtigt, das Material im Rahmen dieses Vertrags und eines gesonderten Rechtevertrags zu senden und zu nutzen.

Ausschnitts- und Archivlizenz für die Partei, die das Master nicht hält: . Diese Lizenz ist unentgeltlich, kann für bereits vertragsgemäß veröffentlichtes Material nicht widerrufen werden und erlaubt übliche redaktionelle Kürzungen, nicht aber Änderungen, die den Sinn des Aufgenommenen verfälschen.

6. Urheberpersönlichkeitsrechte

Urheberpersönlichkeitsrechte werden nicht übertragen. Keine Partei bearbeitet oder präsentiert das Material in einer Weise, die das Aufgenommene entstellt oder einen Mitwirkenden falsch darstellt. Jede Partei holt bei ihren eigenen Mitarbeitenden und Mitwirkenden die Einwilligungen ein, die für Ausstrahlung, Highlight-Schnitte und Eigenwerbung in den hier vorgesehenen Formaten erforderlich sind.

7. Rechteklärung, Aufnahmen und Datenschutz

Klärt der Veranstalter:
Klärt der Produzent:
Beschilderung und Aufbewahrung:

Jede Partei versichert, die ihr zugeordneten Rechte geklärt zu haben, einschließlich der Meldungen an Verwertungsgesellschaften und etwaiger tariflicher oder kollektiver Verpflichtungen, und stellt die andere von Ansprüchen aus einer Verletzung dieser Zuordnung frei. Die Parteien sind sich bewusst, dass Aufnahmen identifizierbarer Personen personenbezogene Daten sind, und beachten die Datenschutz-Grundverordnung.

8. Rundfunkrechtliche Verantwortung

Jede Partei trägt ihre eigenen medienrechtlichen Pflichten. Die Pflichten des Produzenten als Rundfunkveranstalter, einschließlich Zulassungsbedingungen und der Vorgaben zu Werbung, Sponsoring und Produktplatzierung, bleiben seine eigenen. Der Produzent teilt dem Veranstalter vorab mit, welche Sponsorhinweise oder Kennzeichnungen er ausspielt, damit sie nicht mit den Vereinbarungen des Veranstalters kollidieren.

9. Namen, Kennzeichen und Sponsoring

Jede Partei räumt der anderen für die Laufzeit ein einfaches, nicht übertragbares Recht ein, ihren Namen, ihr Logo und ihre Kennzeichen ausschließlich zur Bezeichnung und Bewerbung der nach diesem Vertrag produzierten Übertragung zu verwenden, im Rahmen der überlassenen Markenvorgaben.

OptionalWerbe- und SponsoringklauselRegelt Inventar und Sponsorhinweise rund um die Übertragung.

Werbe- und Sponsoringvereinbarungen rund um die Übertragung: Keine Partei bietet oder nimmt eine nicht offengelegte Gegenleistung dafür an, dass Inhalte in die Übertragung aufgenommen werden.

10. Honorar, Umsatzsteuer und Auslagen

Honorargrundlage:
Honorar:
Umsatzsteuer:
Zahlungsfrist:
Tage nach ordnungsgemäßer Rechnung
Auslagen:

Auslagen werden zum Selbstkostenpreis gegen Belege erstattet, soweit sie vorab in Textform genehmigt wurden.

11. Absage, Verschiebung und höhere Gewalt

  • Sagt der Veranstalter eine Veranstaltung mehr als Tage vorher ab, sind % des Honorars für diese Veranstaltung zuzüglich nicht vermeidbarer bereits eingegangener Kosten geschuldet.
  • Sagt der Veranstalter innerhalb dieses Fensters ab, sind % des Honorars für diese Veranstaltung zuzüglich nicht vermeidbarer Kosten geschuldet.
  • Wird eine Veranstaltung abgebrochen, nachdem der Produzent angereist ist und mit dem Aufbau begonnen hat, sind % des Honorars für diese Veranstaltung geschuldet.
  • Wird eine Veranstaltung verschoben, wandert das Honorar auf den neuen Termin, sofern der Produzent verfügbar ist; die Kosten des abgebrochenen Versuchs sind zum Selbstkostenpreis zu tragen.
  • Kann eine Veranstaltung aus Umständen nicht stattfinden, die keine Partei zu vertreten hat, liegt keine Pflichtverletzung vor; der Produzent erhält die tatsächlich und unvermeidbar entstandenen Kosten, der restliche Honoraranteil ist nicht geschuldet.

12. Versicherung und Haftung

Der Produzent unterhält während der Laufzeit folgenden Versicherungsschutz und weist ihn auf Verlangen nach, jedenfalls vor dem ersten Einsatz an einem Ort, der dies verlangt:

Für indirekte Schäden, entgangenen Gewinn und Folgeschäden haftet keine Partei. Die Haftung ist im Übrigen begrenzt auf . Die Begrenzung gilt nicht für die Freistellungen aus der Rechteklärung, für Zahlungsansprüche, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

13. Kündigung und Schlussbestimmungen

Beide Parteien können außerordentlich kündigen, wenn die andere Partei eine wesentliche Pflicht verletzt und die Verletzung nicht innerhalb von Tagen nach Aufforderung abstellt oder zahlungsunfähig wird. Mit Beendigung vergütet der Veranstalter die bereits abgedeckten Veranstaltungen und die eingegangenen Kosten; der Produzent liefert alles bis dahin Erstellte. Die Regelungen zu Rechten, Rechteklärung, Datenschutz und Haftung gelten fort.

Dieser Vertrag enthält die vollständige Vereinbarung zu seinem Gegenstand; Änderungen bedürfen der Textform. Eine Übertragung oder die Weitergabe des Vertrags als Ganzes bedarf der Zustimmung; der Produzent darf übliche Produktionsdienstleister einsetzen und bleibt für sie verantwortlich. Es gilt deutsches Recht; Gerichtsstand ist .

Für den Veranstalter

Datum:

Für den Produzenten

Datum:

Dienstleistung oder Rechte? Zwei Verträge

Hinter dem Wort „Übertragungsvertrag" stecken zwei Geschäfte. Im einen kauft der Veranstalter Produktion und Übertragung ein und bezahlt sie. Im anderen verkauft er die Verwertungsrechte an seinem Ereignis und wird bezahlt. In der Praxis kommen beide zusammen vor, aber Klauseln, Zahlungsrichtung und Rechtsfolgen laufen entgegengesetzt.

Diese Vorlage regelt die Dienstleistungsseite und hält fest, ob ein gesonderter Rechtevertrag besteht. Das Gegenstück — der Senderechtevertrag mit Kurzberichterstattung und Großereignissen — ist von dieser Seite aus verlinkt.

Rechte am Material: Nutzungsrechte, Leistungsschutz, Archiv

Eine Live-Veranstaltung erzeugt einen Vermögenswert, der die Ausstrahlung überdauert: Master, Einzelsignale, Ausschnitte, Archiv. In Deutschland kann das Urheberrecht nicht übertragen werden; es können nur Nutzungsrechte eingeräumt werden, und was nicht ausdrücklich benannt ist, gilt im Zweifel als nicht eingeräumt. Dazu kommen eigenständige Leistungsschutzrechte: Das Sendeunternehmen hat ein eigenes Recht an seiner Funksendung, der Filmhersteller eigene Rechte am Bildträger.

Diese Vorlage macht daraus eine Entscheidung: Entweder erhält der Veranstalter umfassende, ausschließliche Nutzungsrechte am produzierten Material einschließlich der Leistungsschutzrechte des Herstellers, oder das Material bleibt beim Produzenten und der Veranstalter erhält eine definierte Ausschnitts- und Archivlizenz. Die Partei, die das Master nicht hält, bekommt in beiden Fällen die Ausschnittslizenz — das ist die Erlaubnis, die im Alltag jede Woche gebraucht und in Verträgen regelmäßig vergessen wird.

Rechteklärung: Musik, Mitwirkende, Publikum

Die Übertragung einer Veranstaltung erfasst fremde Rechte: Musik in der Halle, Kommentatoren und Mitwirkende vor der Kamera, Inhalte auf Videowänden, Sponsorenkennzeichen und Personen im Publikum. Musikrechte werden in Deutschland überwiegend über Verwertungsgesellschaften wahrgenommen, und für Mitwirkende und Crew können tarifliche oder kollektive Regelungen gelten.

Diese Vorlage verteilt jede Kategorie ausdrücklich und knüpft die Freistellungen an diese Verteilung, statt sich auf eine allgemeine Zusicherung zu verlassen. Für Aufnahmen von Publikum und Mitwirkenden verlangt sie eine vorab abgestimmte Beschilderung und Akkreditierungsformulierung — Aufnahmen identifizierbarer Personen sind personenbezogene Daten, und das ist vor der ersten Veranstaltung zu klären, nicht danach.

Werbevorgaben, Ausfall und eine Laufzeit, die endet

Die Pflichten zu Werbung, Sponsoring und Produktplatzierung treffen den Rundfunkveranstalter, nicht den Veranstalter der Sportveranstaltung. Ein Vertrag kann sie nicht verschieben; er kann aber verlangen, dass der Sender sie einhält und vorher mitteilt, welche Sponsorhinweise er ausspielt — damit sie nicht mit den eigenen Sponsorenverträgen des Veranstalters kollidieren.

Live-Veranstaltungen werden abgesagt, verschoben, verlegt und verkürzt. Diese Vorlage trennt Absage mit Frist, Absage am Tag, Abbruch nach Aufbau, Verschiebung und ein Ereignis, das aus nicht zu vertretenden Gründen ausfällt, und verknüpft jeden Fall mit einem Anteil des Honorars plus den tatsächlich entstandenen Kosten. Sie ersetzt außerdem die unbegrenzte automatische Verlängerung durch eine feste Laufzeit mit Kündigungsfrist und regelt den Versicherungsschutz ausdrücklich, weil Spielstätten regelmäßig Nachweise verlangen.

Die Klauseln im Einzelnen

Beauftragung
Beauftragt den Produzenten, regelt Exklusivität und hält fest, ob ein gesonderter Rechtevertrag besteht.
Laufzeit und Verlängerung
Feste Laufzeit mit Verlängerung nur durch Vereinbarung oder Kündigungsfrist — keine unbegrenzte Fortsetzung.
Erfasste Veranstaltungen
Der Veranstaltungsplan und wie Termine mit welcher Frist hinzukommen oder wegfallen.
Produktionsstandards
Technische Spezifikation, Mindestbesetzung, Grafik, Kommentar und Umfang der Berichterstattung.
Lieferung
Was geliefert wird, in welchem Format, an wen und bis wann, einschließlich Rohmaterial.
Rechte am Material
Umfassende Nutzungsrechte für den Veranstalter oder Verbleib beim Produzenten mit Ausschnittslizenz.
Urheberpersönlichkeitsrechte
Nennung und Grenzen der Bearbeitung, insbesondere bei Highlight-Schnitten.
Rechteklärung
Verteilt Musik, Mitwirkende, Crew, Spielstätte und Archiv mit entsprechenden Freistellungen.
Aufnahmen und Datenschutz
Beschilderung, Akkreditierungsformulierung und Umgang mit Aufnahmen des Publikums.
Rundfunkrechtliche Verantwortung
Werbe-, Sponsoring- und Programmpflichten bleiben beim Rundfunkveranstalter.
Honorar, Umsatzsteuer und Auslagen
Honorargrundlage, Rechnungsstellung, Zahlungsfrist und vorab genehmigte Kosten.
Absage und Verschiebung
Abgestufte Folgen je Fall, einschließlich Abbruch nach Aufbau.
Versicherung und Haftung
Erforderlicher Schutz, gegenseitige Freistellungen und Haftungsgrenze mit Ausnahmen.
Kündigung
Kündigungsfrist, außerordentliche Kündigung mit Abhilfefrist und Folgen für erstelltes Material.

Checkliste Deutschland

  • Nutzungsrechte einräumen, nicht das Urheberrecht übertragen

    Das Urheberrecht ist nicht übertragbar; möglich ist die Einräumung von Nutzungsrechten. Nicht ausdrücklich benannte Nutzungsarten gelten im Zweifel als nicht eingeräumt.

    §§ 29, 31 UrhG
  • Leistungsschutzrechte mitregeln

    Das Sendeunternehmen hat ein eigenes Recht an seiner Funksendung, der Filmhersteller eigene Rechte am Bildträger. Ohne ausdrückliche Regelung bleibt der Veranstalter am Archiv ohne Rechte.

    § 87 UrhG
  • Rundfunkpflichten beim Veranstalter lassen

    Werbe-, Sponsoring- und Produktplatzierungsvorgaben treffen den Rundfunkveranstalter und können durch einen Dienstleistungsvertrag nicht übernommen werden.

    Medienstaatsvertrag
  • Musikrechte ausdrücklich verteilen

    Musik in der Halle, Einlaufmusik und produzierte Beiträge werfen eigene Lizenzfragen auf, die überwiegend über Verwertungsgesellschaften abgewickelt werden. Zuständigkeiten benennen.

  • Tarifliche und kollektive Regelungen prüfen

    Für Mitwirkende, Kommentatoren, Musiker und Crew können tarifliche oder kollektive Vorgaben zu Mindestbedingungen und Wiederholungsvergütungen gelten. Vor der Budgetierung klären.

  • Datenschutz für Publikumsaufnahmen regeln

    Aufnahmen identifizierbarer Personen sind personenbezogene Daten. Beschilderung, Akkreditierungsformulierung, Rechtsgrundlage und Aufbewahrung vor der ersten Veranstaltung abstimmen.

  • Versicherungsschutz der Spielstätte prüfen

    Spielstätten verlangen häufig Nachweise über Betriebshaftpflicht und Geräteversicherung, bevor eine Produktion vor Ort arbeiten darf; die Anforderungen unterscheiden sich.

So füllen Sie die Vorlage aus

  1. Parteien und Beauftragung. Veranstalter und Produzent eintragen, Exklusivität festlegen und angeben, ob ein gesonderter Rechtevertrag besteht.
  2. Laufzeit und Veranstaltungen. Beginn, Ende, Verlängerungsgrundlage und die erfassten Veranstaltungen mit Änderungsfrist.
  3. Produktion festlegen. Technische Spezifikation, Mindestbesetzung, Umfang der Berichterstattung sowie Lieferformat und Frist.
  4. Rechte am Material entscheiden. Umfassende Nutzungsrechte für den Veranstalter oder Verbleib beim Produzenten, plus Ausschnittslizenz.
  5. Rechteklärung verteilen. Musik, Mitwirkende, Crew, Spielstätte und Archiv zuordnen und die Freistellungen prüfen.
  6. Geld und Ausfall. Honorargrundlage, Umsatzsteuer, Zahlungsfrist, Auslagen und die Ausfallprozentsätze eintragen.
  7. Prüfen und unterschreiben. Dokument lesen, als DOCX herunterladen oder als PDF drucken und beidseitig unterschreiben.

Häufige Fragen

Worin unterscheidet sich dieser Vertrag von einem Senderechtevertrag?

Hier wird eine Produktion und Übertragung eingekauft — ein Dienstleistungsvertrag, den in der Regel der Veranstalter bezahlt. Der Senderechtevertrag lizenziert die Verwertung des Ereignisses und wird in der Regel vom Sender bezahlt; dort gehören auch Kurzberichterstattung und Großereignisse hin. Getrennte Dokumente halten Pflichten und Rechtsfolgen sauber.

Wem gehört das Material nach der Veranstaltung?

Was der Vertrag sagt — und in Deutschland heißt das: wer welche Nutzungsrechte eingeräumt bekommt, denn das Urheberrecht selbst kann nicht übertragen werden. Ohne Regelung bleiben die Rechte beim Produzenten, der zudem eigene Leistungsschutzrechte hat. Ein Veranstalter, der eine ganze Saison finanziert hat, kann so am Archiv ohne Rechte dastehen.

Darf der Veranstalter Ausschnitte auf eigenen Kanälen zeigen?

Nur wenn der Vertrag es einräumt. Deshalb enthält die Vorlage in beiden Varianten eine Ausschnittslizenz mit Dauer, erlaubten Kanälen und maximaler Länge. Das Zeigen kurzer Clips ist die häufigste Alltagsnutzung von Veranstaltungsmaterial und die am häufigsten vergessene Erlaubnis.

Wer klärt die Musik in der Halle?

Das gehört ausdrücklich geregelt. Üblicherweise klärt der Veranstalter, was in der Halle gespielt wird, weil er Playlist und Lizenzen der Spielstätte kontrolliert, und der Produzent klärt Bibliotheks- oder Beitragsmusik, die er im Schnitt hinzufügt. Da Musikrechte überwiegend über Verwertungsgesellschaften laufen, sollte benannt sein, wer welche Meldung übernimmt.

Wer trägt die rundfunkrechtliche Verantwortung?

Der Rundfunkveranstalter. Werbe-, Sponsoring- und Produktplatzierungsvorgaben treffen ihn, und ein Veranstalter kann sie nicht per Vertrag übernehmen. Was der Vertrag kann: die Einhaltung verlangen und vorher erfahren, welche Sponsorhinweise ausgespielt werden — genau das leistet diese Vorlage.

Was gilt, wenn eine Veranstaltung nach dem Aufbau abgesagt wird?

Dieser Fall ist von der Absage mit Frist getrennt: Bei Abbruch nach Anreise und Aufbau sind die bereits entstandenen Personal- und Technikkosten zu tragen, der Produktionsanteil des Honorars wird reduziert. Prozentsätze vorher festzulegen ist erheblich einfacher, als am Abend über höhere Gewalt zu diskutieren.

Soll sich der Vertrag automatisch verlängern?

Nicht in der Form der Ursprungsvorlage — unbegrenzt, ohne Frist und ohne Ende. Wenn Kontinuität gewünscht ist, nehmen Sie eine feste Verlängerungsperiode mit Kündigungsfrist oder vereinbaren nach der Saison eine neue Laufzeit. Eine unbegrenzte Verlängerung nützt in einem Produktionsvertrag am Ende keiner Seite.

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Rechtlicher Hinweis

Diese Vorlage und die Erläuterungen sind allgemeine Informationen zur Praxis in Deutschland, keine Rechts-, Medienaufsichts-, Tarif- oder Versicherungsberatung, und niemand hat Ihre Produktion geprüft. Musiklizenzierung und Programmvorgaben ändern sich; prüfen Sie den aktuellen Stand vor Vertragsschluss.