Senderechtevertrag Vorlage (Deutschland)

Aktualisiert am 22. August 2026

Ein Senderechtevertrag lizenziert das Recht, ein Ereignis zu zeigen. Der Wert steckt in vier Definitionen: was lizenziert wird, wo, auf welchen Plattformen und für wie lange — und ob jemand anderes dasselbe gleichzeitig darf. Sind diese vier Punkte präzise, ist der Rest Verwaltung. Sind sie unscharf, ist etwas verkauft worden, das niemand messen kann.

In Deutschland gibt es dazu zwei gesetzliche Vorgaben, die kein Vertrag verschieben kann. § 14 des Medienstaatsvertrags gibt jedem in Europa zugelassenen Fernsehveranstalter das Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung über Ereignisse, die öffentlich zugänglich und von allgemeinem Informationsinteresse sind; bei regelmäßig wiederkehrenden Ereignissen vergleichbarer Art beträgt die zulässige Dauer in der Regel eineinhalb Minuten. Und für Großereignisse gilt, dass eine verschlüsselte und entgeltliche Ausstrahlung nur zulässig ist, wenn eine frei empfangbare Übertragung ermöglicht wird. Genau hier lag der Fehler der Vorlage, die dieses Muster ersetzt: Sie „gewährte" anderen Sendern zwei Minuten Kurzberichterstattung, als wäre das eine Verfügung des Lizenzgebers.

12 von 33 Feldern ausgefüllt

Tippen Sie im Dokument unten auf ein hervorgehobenes Feld und schreiben Sie direkt hinein.Kostenlos — ohne Anmeldung, ohne Wasserzeichen

Senderechtevertrag

Dieser Vertrag wird am geschlossen zwischen , (nachfolgend „Lizenzgeber") und , (nachfolgend „Lizenznehmer"). Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer die unten beschriebenen Rechte am Ereignis ein.

1. Das Ereignis

Ereignis im Sinne dieses Vertrags ist:

Der Lizenzgeber versichert, über die eingeräumten Rechte zu verfügen, einschließlich der erforderlichen Zustimmungen von Teilnehmern, Spielstätte und Verband, und dass die Ausübung im vereinbarten Umfang keine Rechte Dritter verletzt.

OptionalGroßereignis-KlauselAufnehmen, wenn das Ereignis als Großereignis gilt oder gelten könnte.

2. Rechteeinräumung

Medien und Plattformen:
Gebiet:
Sprachen und Kommentar:
Exklusivität:
Laufzeit:
bis

Alle nicht ausdrücklich eingeräumten Rechte bleiben beim Lizenzgeber. Insbesondere sind keine Rechte für Medien, Plattformen, Gebiete, Sprachen oder Fenster eingeräumt, die nicht benannt sind; die Einräumung erstreckt sich nicht auf Wett- und Datenfeeds, immersive Formate oder die Archivverwertung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Ungeachtet einer Exklusivität darf der Lizenzgeber weiterhin:

3. Fenster und Sperrfristen

Live-Fenster:
Zeitversetzt und Wiederholung:
Abruf:
Tage nach dem Ereignis
Sperrfristen:

4. Regulatorische Verantwortung

Jede Partei trägt ihre eigenen medienrechtlichen Pflichten. Die Pflichten des Lizenznehmers als Veranstalter oder Anbieter, einschließlich Zulassung oder Anzeige — — sowie der Werbe- und Sponsoringvorgaben, bleiben seine eigenen und werden durch diesen Vertrag nicht übernommen oder begrenzt.

5. Signalproduktion und Zulieferung

Liefert der Lizenzgeber das Signal, tut er dies im vereinbarten technischen Standard und zur planmäßigen Anfangszeit und teilt Änderungen des Ablaufs unverzüglich mit. Produziert der Lizenznehmer die Übertragung, erhält er den vereinbarten Zugang und beachtet die Akkreditierungs- und Sicherheitsregeln der Spielstätte.

OptionalAbwicklung der KurzberichterstattungRegelt Anmeldung, Zugang und Kosten — ohne das gesetzliche Recht zu berühren.

6. Kurzberichterstattung

Die Parteien halten fest, dass das Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung anderer Fernsehveranstalter gesetzlich begründet ist und durch diesen Vertrag weder begründet noch erweitert oder beschränkt wird. Die zulässige Dauer richtet sich nach dem Nachrichtenwert des Ereignisses; bei regelmäßig wiederkehrenden Ereignissen vergleichbarer Art liegt sie in der Regel bei eineinhalb Minuten.

Zur praktischen Abwicklung vereinbaren die Parteien: Die Ausübung erfolgt so, dass unnötige Störungen des Ereignisses vermieden werden.

7. Unterlizenzen und Weiterverbreitung

OptionalUnterlizenzen zulässigDer Lizenznehmer darf Rechte weitergeben oder Weiterverbreitung erlauben.

Der Lizenznehmer darf das Ereignis weder ganz noch teilweise unterlizenzieren, übertragen oder Dritten die Verbreitung erlauben, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers. Die übliche Verbreitung über Plattformen, die das Programm des Lizenznehmers weiterverbreiten, ist zulässig; der Lizenznehmer teilt dem Lizenzgeber mit, welche Plattformen dies sind.

8. Werbung und Sponsoring

Das Inventar ist wie folgt verteilt: Keine Partei nimmt einen Werbekunden oder Sponsor in einer Kategorie an, die mit dem vertraglich gebundenen Titel- oder Kategoriesponsor der anderen Partei in Konflikt steht, ohne dies vorher zu erörtern. Jede Partei bleibt für die Einhaltung der für ihre eigenen Ausstrahlungen geltenden Werbe- und Sponsoringregeln verantwortlich.

OptionalErlösbeteiligung am InventarDer Lizenzgeber wird an Werbe- oder Sponsoringerlösen beteiligt.

9. Lizenzgebühr und Zahlung

Lizenzgebühr:
Raten:
Zahlungsfrist:
Tage nach ordnungsgemäßer Rechnung
Steuern:

Bleibt eine Rate 14 Tage nach schriftlicher Mahnung offen, kann der Lizenzgeber die eingeräumten Rechte bis zur Zahlung aussetzen. Liefert der Lizenzgeber Signal oder Zugang nicht wie vereinbart, kann der Lizenznehmer den auf die betroffenen Ereignisse entfallenden Anteil der Gebühr bis zur Behebung zurückbehalten.

10. Berichte und Prüfung

Der Lizenznehmer stellt bereit: Der Lizenzgeber kann die zugrunde liegenden Unterlagen einmal in zwölf Monaten mit einer Ankündigung von Tagen während der Geschäftszeiten durch einen zur Vertraulichkeit verpflichteten Prüfer prüfen lassen. Die Kosten trägt der Lizenzgeber, es sei denn, die Prüfung ergibt eine Unterzahlung von mehr als fünf Prozent; dann trägt sie der Lizenznehmer und zahlt die Differenz.

11. Piraterieschutz und Gebietsschutz

Der Lizenznehmer setzt folgende Maßnahmen ein und macht das Ereignis nicht bewusst außerhalb des Gebiets verfügbar: Jede Partei informiert die andere unverzüglich über bekannt gewordene unerlaubte Verbreitung und wirkt bei Takedowns angemessen mit. Über Maßnahmen zu den Rechten des Lizenzgebers entscheidet der Lizenzgeber.

12. Absage, Abbruch und höhere Gewalt

  • Findet das Ereignis überhaupt nicht statt, ist die darauf entfallende Gebühr nicht geschuldet und eine geleistete Vorauszahlung zu erstatten.
  • Wird eine Spielzeit nur teilweise geliefert, reduziert sich die Gebühr anteilig nach den tatsächlich gelieferten Ereignissen.
  • Wird das Ereignis nach Übertragungsbeginn abgebrochen, vereinbaren die Parteien eine anteilige Reduzierung entsprechend dem Gelieferten.
  • Wird das Ereignis auf einen anderen Termin oder Ort verlegt, gelten die Rechte für das verlegte Ereignis, soweit der Lizenznehmer sie ausüben kann; andernfalls gilt es als ausgefallen.
  • Findet das Ereignis ohne Publikum oder in wesentlich geändertem Format statt, reduziert dies die Gebühr allein nicht, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  • Keine Partei haftet für ein Ausbleiben aus Umständen, die sie nicht zu vertreten hat; fällige Zahlungen bleiben davon unberührt.

13. Laufzeit, Kündigung und Archiv

Dieser Vertrag gilt für die oben genannte Laufzeit. Beide Parteien können außerordentlich kündigen, wenn die andere Partei eine wesentliche Pflicht verletzt und die Verletzung nicht innerhalb von Tagen nach Aufforderung abstellt oder zahlungsunfähig wird. Archiv nach Laufzeitende: . Mit Beendigung stellt der Lizenznehmer die Ausstrahlung ein, darf eine laufende Übertragung beenden und behandelt Aufzeichnungen nach der Archivregelung.

14. Schlussbestimmungen

Dieser Vertrag enthält die vollständige Vereinbarung zu seinem Gegenstand und ersetzt frühere Absichtserklärungen. Änderungen bedürfen der Textform. Eine Übertragung bedarf der Zustimmung der anderen Partei, ausgenommen an einen leistungsfähigen Rechtsnachfolger. Es gilt deutsches Recht; Gerichtsstand ist .

Für den Lizenzgeber

Datum:

Für den Lizenznehmer

Datum:

Kurzberichterstattung ist ein gesetzliches Recht, keine Zuwendung

§ 14 MStV begründet ein eigenes Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung. Es ist auf eine nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung beschränkt, und die zulässige Dauer bestimmt sich nach der Zeit, die notwendig ist, um den Nachrichtenwert zu vermitteln; bei regelmäßig wiederkehrenden Ereignissen vergleichbarer Art liegt die Grenze in der Regel bei eineinhalb Minuten. Das Recht ist ausgeschlossen, wenn überwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstehen, und es ist so auszuüben, dass unnötige Störungen des Ereignisses vermieden werden.

Ein Vertrag kann dieses Recht deshalb nicht erweitern und nicht beschneiden. Was er sinnvoll regeln kann, ist die praktische Abwicklung: Anmeldung, Zugang, Signalbereitstellung, Quellennennung und wer die technischen Kosten trägt. Diese Vorlage formuliert die Klausel als vertragliche Abwicklungsregelung und sagt ausdrücklich, dass sie das gesetzliche Recht weder begründet noch begrenzt.

Großereignisse: Exklusivität hat eine Grenze

Für Ereignisse, die als Großereignisse gelten, sieht der Medienstaatsvertrag vor, dass eine verschlüsselte und gegen Entgelt zugängliche Ausstrahlung nur erfolgen darf, wenn der Veranstalter selbst oder über Dritte eine Übertragung in einem frei empfangbaren und allgemein zugänglichen Programm ermöglicht. Wer Exklusivrechte an einem solchen Ereignis verkauft, ohne das mitzudenken, verkauft möglicherweise etwas, das der Erwerber nicht ausüben kann.

Diese Vorlage fragt den Status ausdrücklich ab, hält fest, dass die Rechteeinräumung unter dem Vorbehalt dieser Vorgaben steht, und verpflichtet die Parteien, die Rechteeinräumung und das Entgelt in gutem Glauben anzupassen, wenn sich herausstellt, dass der Lizenznehmer ein eingeräumtes Recht nicht rechtmäßig ausüben kann.

Fünf Dimensionen benennen — und alles Übrige vorbehalten

Eine belastbare Rechteeinräumung benennt Medium und Plattform, Gebiet, Fenster, Sprache und Exklusivitätsstufe getrennt. Wegen der Zweckübertragungsregel des Urheberrechts gilt ohnehin: Was nicht ausdrücklich benannt ist, ist im Zweifel nicht eingeräumt. Für Streaming ist das keine Formalie — der Lizenznehmer muss wissen, wo er geoblocken muss, und der Lizenzgeber, was er noch verkaufen kann.

Der wertvollste Satz des Vertrags ist der Rechtevorbehalt: Alles, was nicht ausdrücklich eingeräumt ist, bleibt beim Lizenzgeber. Das entscheidet über die Verbreitungswege, an die bei Vertragsschluss niemand gedacht hat. Ergänzend gehört in den Vertrag, wer Inhaber der Rechte am Signal und am Archiv ist: Das Sendeunternehmen hat ein eigenes Leistungsschutzrecht an seiner Funksendung, und der Filmhersteller hat eigene Rechte am Bildträger — eine Sendelizenz ist deshalb nicht dasselbe wie das Eigentum an der Aufzeichnung.

Geld, Berichte und die Lecks

Live-Rechte lecken. Eine Lizenz ohne Regelung zu Geoblocking, technischen Schutzmaßnahmen und Takedown-Mitwirkung überlässt die Rechtsverfolgung der Partei mit den wenigsten Informationen. Diese Vorlage legt diese Pflichten dem Lizenznehmer auf und verbindet sie mit Berichten — Nutzungsdaten und, soweit der Lizenzgeber daran beteiligt ist, Werbeerlöse — sowie einem Prüfungsrecht mit Frist und Kostenregel.

Außerdem korrigiert sie die einseitige Suspendierungsklausel: Bleibt eine Rate offen, kann der Lizenzgeber die Rechte aussetzen; liefert der Lizenzgeber Signal oder Zugang nicht, darf der Lizenznehmer den anteiligen Betrag zurückbehalten. Absage, Abbruch, Verlegung und Austragung ohne Publikum sind einzeln geregelt, statt alles einer allgemeinen Force-Majeure-Klausel zu überlassen.

Die Klauseln im Einzelnen

Parteien und Ereignis
Benannter Lizenzgeber und Lizenznehmer und eine präzise Beschreibung des Ereignisses oder der Spielzeit.
Großereignis-Status
Optional. Hält fest, ob das Ereignis als Großereignis gilt, und stellt die Einräumung unter diesen Vorbehalt.
Rechteeinräumung
Medien und Plattformen, Gebiet, Sprachen, Fenster und Exklusivität, mit Vorbehalt aller übrigen Rechte.
Fenster und Sperrfristen
Live, zeitversetzt, Abruf und Archiv sowie Sperrfristen vor dem Fenster eines anderen Lizenznehmers.
Regulatorische Verantwortung
Zulassungs- und Programmpflichten bleiben beim jeweiligen Veranstalter.
Signalproduktion und Zulieferung
Wer produziert, wer die Kosten trägt und wie das Signal den Lizenznehmer erreicht.
Kurzberichterstattung
Abwicklung von Anmeldung, Zugang, Quellennennung und Kosten — ohne das gesetzliche Recht zu berühren.
Unterlizenzen und Weiterverbreitung
Ob Weitergabe erlaubt ist und ob der Lizenzgeber daran beteiligt wird.
Werbung und Sponsoring
Wer welches Inventar vermarktet, Kategorienkonflikte mit Ereignissponsoren und Erlösbeteiligung.
Lizenzgebühr, Umsatzsteuer und Zahlung
Betrag, Raten, Zahlungsfrist, Umsatzsteuer und Suspendierungsrechte in beide Richtungen.
Berichte und Prüfung
Nutzungs- und Erlösberichte, Prüfungsrecht mit Frist und Kostenregel bei Unterzahlung.
Piraterieschutz und Geoblocking
Technische Maßnahmen, Einhaltung des Gebiets und Mitwirkung bei Takedowns.
Absage, Abbruch, Verlegung
Fallweise Folgen für die Lizenzgebühr statt einer pauschalen Klausel.
Laufzeit, Kündigung und Archiv
Laufzeit, Abhilfefrist und was der Lizenznehmer danach noch darf.

Checkliste Deutschland

  • Das Recht auf Kurzberichterstattung respektieren

    § 14 MStV gibt jedem in Europa zugelassenen Fernsehveranstalter ein Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung; bei regelmäßig wiederkehrenden Ereignissen vergleichbarer Art beträgt die zulässige Dauer in der Regel eineinhalb Minuten. Ein Vertrag kann dieses Recht nicht erweitern oder beschneiden.

    Medienstaatsvertrag (MStV)
  • Großereignisse vor dem Exklusivverkauf prüfen

    Bei Großereignissen ist eine verschlüsselte, entgeltliche Ausstrahlung nur zulässig, wenn eine frei empfangbare Übertragung ermöglicht wird. Das begrenzt, an wen Exklusivität überhaupt verkauft werden kann.

  • Nutzungsarten einzeln benennen

    Nicht ausdrücklich bezeichnete Nutzungsarten sind im Zweifel nicht eingeräumt. Plattformen, Fenster, Sprachen und Archivnutzung gehören einzeln in den Vertrag.

  • Rechte am Signal und am Archiv klären

    Das Sendeunternehmen hat ein eigenes Leistungsschutzrecht an seiner Funksendung, der Filmhersteller eigene Rechte am Bildträger. Eine Sendelizenz ist nicht das Eigentum an der Aufzeichnung.

    § 87 UrhG
  • Regulatorische Pflichten beim Veranstalter lassen

    Zulassung, Programm- und Werbepflichten des Lizenznehmers bleiben seine eigenen und können durch einen Rechtevertrag nicht übernommen werden.

  • Zustimmungen der Beteiligten prüfen

    Sicherstellen, dass der Lizenzgeber die eingeräumten Rechte tatsächlich hat, einschließlich der Zustimmungen von Teilnehmern, Spielstätte und Verband.

  • Umsatzsteuer und Quellensteuer regeln

    Angeben, ob die Gebühr netto gemeint ist und wie mit Quellensteuer bei Zahlungen an ausländische Lizenzgeber umzugehen ist.

So füllen Sie die Vorlage aus

  1. Parteien und Ereignis benennen. Lizenzgeber und Lizenznehmer eintragen und präzise beschreiben, welches Ereignis oder welche Spielzeit lizenziert wird.
  2. Großereignis-Status prüfen. Bei bedeutenden Ereignissen die entsprechende Klausel aktivieren und vor der Exklusivitätszusage Rat einholen.
  3. Rechteeinräumung aufbauen. Medien und Plattformen, Gebiet, Sprachen und jedes Fenster einzeln festlegen.
  4. Kurzberichterstattung abwickeln. Anmeldung, Zugangsweg, Quellennennung und Kostentragung eintragen, ohne das gesetzliche Recht zu berühren.
  5. Unterlizenzen und Inventar entscheiden. Festlegen, ob Weiterverbreitung erlaubt ist und wie Werbung und Sponsoring verteilt werden.
  6. Gebühr, Berichte und Prüfung. Betrag und Raten, Umsatzsteuer, die Berichte des Lizenznehmers und die Prüfungsfrist eintragen.
  7. Prüfen und unterschreiben. Kontrollieren, ob Umfang, Gebiet, Fenster und Exklusivität das Gewollte abbilden, dann unterschreiben.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Senderechtevertrag und Übertragungsvertrag?

Der Senderechtevertrag lizenziert das Recht, das Ereignis zu verwerten; das Geld fließt in der Regel vom Sender zum Rechteinhaber. Der Übertragungsvertrag beauftragt jemanden mit Produktion und Zulieferung der Übertragung; das Geld fließt in die andere Richtung. Viele Geschäfte enthalten beides, es gehört aber in zwei Dokumente, weil Pflichten und Rechtsfolgen entgegengesetzt verlaufen.

Können wir die Kurzberichterstattung anderer Sender begrenzen?

Nein. § 14 MStV gibt jedem in Europa zugelassenen Fernsehveranstalter ein eigenes Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung; die zulässige Dauer richtet sich nach dem Nachrichtenwert und liegt bei regelmäßig wiederkehrenden Ereignissen vergleichbarer Art in der Regel bei eineinhalb Minuten. Vertraglich regelbar ist nur die Abwicklung — Anmeldung, Zugang, Quellennennung, technische Kosten.

Sind die „zwei Minuten" aus anderen Vorlagen eine echte Regel?

Nein. Die Zahl wird von Vorlage zu Vorlage kopiert. In Deutschland ergibt sich die Dauer aus dem Nachrichtenwert, mit dem Richtwert von eineinhalb Minuten bei regelmäßig wiederkehrenden vergleichbaren Ereignissen — und sie steht nicht zur Verfügung des Lizenzgebers. Wer sie als vertragliche Gewährung formuliert, schreibt eine Klausel, die nicht hält.

Was bedeutet der Großereignis-Status für die Exklusivität?

Dass sie begrenzt sein kann. Bei Großereignissen ist eine verschlüsselte, entgeltliche Ausstrahlung nur zulässig, wenn eine frei empfangbare Übertragung ermöglicht wird. Wer Exklusivrechte verkauft, ohne das zu prüfen, riskiert, dass der Erwerber das Erworbene nicht ausüben kann — weshalb diese Vorlage den Status abfragt und die Einräumung unter Vorbehalt stellt.

Wie soll das Gebiet definiert werden?

Nach benannten Ländern und nach Verbreitung, nicht nach der Zielgruppe. Streaming macht die Definition zur Betriebsanweisung: Der Lizenznehmer muss wissen, wo er geoblocken muss, und der Lizenzgeber, was er noch verkaufen kann. Deutschsprachige Rechte für Österreich und die Schweiz gehören ausdrücklich geregelt, sonst entsteht der Streit beim ersten Overspill.

Wem gehört die Aufzeichnung nach dem Ereignis?

Nicht automatisch dem Lizenznehmer. Eine Sendelizenz ist nicht das Eigentum an der Aufzeichnung: Das Sendeunternehmen hat ein eigenes Leistungsschutzrecht an seiner Funksendung, der Filmhersteller eigene Rechte am Bildträger. Der Vertrag muss deshalb sagen, wer Master und Archiv hält und was nach der Laufzeit damit geschieht.

Was passiert mit der Gebühr, wenn das Ereignis ausfällt?

Diese Vorlage regelt es fallweise: vollständiger Ausfall, teilweise gelieferte Spielzeit, Abbruch nach Übertragungsbeginn, Verlegung von Termin oder Ort und Austragung ohne Publikum. Jeder Fall hat eine benannte Folge für die Gebühr, mit einer Pro-rata-Regel für teilweise gelieferte Spielzeiten.

Ähnliche Vorlagen

Rechtlicher Hinweis

Diese Vorlage und die Erläuterungen sind allgemeine Informationen zur Praxis in Deutschland, keine Rechts-, Medienaufsichts-, Kartell- oder Steuerberatung, und niemand hat Ihr Geschäft geprüft. Großereignis- und Kartellfragen sind Spezialmaterie; holen Sie vor einem bedeutenden Rechtevertrag Rat ein.