Schauspielervertrag — Vorlage zum Download
Aktualisiert am 5. August 2026
Ein Schauspielervertrag regelt, zu welchen Bedingungen ein Produzent eine Darstellerin oder einen Darsteller für eine Rolle engagiert — Projekt, Vergütung und die Nutzung von Name, Bildnis und Stimme in der Werbung für die Produktion. In Deutschland ist die erste Weiche keine simple Wahl zwischen „Angestellter" und „freier Mitarbeiter" nach US-Vorbild: Wer freischaffend engagiert wird, ist als Selbständige oder Selbständiger in aller Regel über die Künstlersozialkasse (KSK) kranken-, pflege- und rentenversichert — ein eigenes System, das ein aus dem Englischen übersetztes Muster schlicht nicht kennt.
Der Vertrag unten ist zugleich der Editor: Wählen Sie oben freischaffend oder festangestellt, füllen Sie die markierten Stellen aus, und Vergütung sowie Sozialversicherungshinweise passen sich an. Aktivieren Sie die KI-Replik-Klausel nur, wenn eine digitale Nachbildung von Stimme oder Bildnis tatsächlich vorgesehen ist. Laden Sie das fertige Dokument als Word- oder PDF-Datei herunter — kostenlos, ohne Registrierung und ohne Wasserzeichen.
Tippen Sie im Dokument unten auf ein hervorgehobenes Feld und schreiben Sie direkt hinein.Kostenlos — ohne Anmeldung, ohne Wasserzeichen
Fassung wählen
Schauspielervertrag
Dieser Schauspielervertrag wird am zwischen , (der „Produzent"), und , (der/die „Schauspieler(in)") geschlossen.
1. Status der Zusammenarbeit: Freischaffend
Der/die Schauspieler(in) wird als freischaffende Künstlerin oder freischaffender Künstler und nicht als Arbeitnehmer des Produzenten tätig. Als Selbständige(r) ist der/die Schauspieler(in) in der Regel über die Künstlersozialkasse (KSK) kranken-, pflege- und rentenversichert; nach § 10 KSVG legt die KSK für die Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge ungefähr den hälftigen Beitragssatz zugrunde, der bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung anfiele. Der Produzent zahlt hierauf keinen eigenen Arbeitgeberanteil unmittelbar an die Sozialversicherung.
2. Künstlersozialabgabe
Engagiert der Produzent im Rahmen seines Geschäftsbetriebs nicht nur gelegentlich freischaffende Künstlerinnen und Künstler — etwa für Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit im eigenen Unternehmen — und übersteigt die Summe der hierfür gezahlten Entgelte 1.000 Euro im Kalenderjahr, kann der Produzent selbst nach der Generalklausel des § 24 Absatz 2 KSVG künstlersozialabgabepflichtig werden. Die Künstlersozialabgabe beträgt für das Jahr 2026 4,9 Prozent der abgabepflichtigen Entgelte.
3. Rolle und Produktion
Der/die Schauspieler(in) übernimmt die Rolle in der Produktion . Beschreibung der Produktion: .
4. Vertragsdauer
Das Engagement beginnt am und endet am und umfasst Proben sowie alle für die Produktion angemessen erforderlichen Termine, vorbehaltlich angemessener Ankündigung von Planänderungen durch den Produzenten.
5. Vergütung
- Vergütungsart:
- Betrag:
- Zahlungsplan:
Prämie, falls vereinbart: .
6. Credit / Nennung
Der/die Schauspieler(in) wird wie folgt genannt: .
7. Recht am eigenen Bild
Der/die Schauspieler(in) willigt nach § 22 KUG in die Nutzung von Name, Fotografie und Bildnis durch den Produzenten für folgende Zwecke ein: . Diese Einwilligung umfasst keine KI-generierte Replik von Stimme oder Bildnis; eine solche Replik wird, falls vorgesehen, gesondert unten geregelt.
8. Vertraulichkeit
Der/die Schauspieler(in) hält vertrauliche Informationen über die Produktion, einschließlich Drehbuch und Inszenierungsdetails, für Jahre nach Abschluss der Produktion geheim, soweit keine gesetzliche Offenlegungspflicht besteht.
9. Exklusivität
Für Monate vor und Monate nach der Produktion übernimmt der/die Schauspieler(in) ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Produzenten keine Hauptrolle in einer unmittelbar konkurrierenden Produktion.
10. Vertragsbeendigung
Gleicht der Produzent einen Zahlungsverzug nicht innerhalb von Tagen nach schriftlicher Mitteilung durch den/die Schauspieler(in) aus, kann der/die Schauspieler(in) diesen Vertrag durch schriftliche Erklärung beenden.
11. Schlussbestimmungen
Dieser Vertrag unterliegt und stellt die vollständige Vereinbarung zwischen den Parteien bezüglich der Produktion dar. Änderungen bedürfen der Schriftform.
Produzent
Datum:
Schauspieler(in)
Datum:
Freischaffend heißt nicht ungeschützt: die Künstlersozialkasse
Selbständige Künstlerinnen und Künstler sind nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) über die Künstlersozialkasse (KSK) in die gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Nach § 10 KSVG tragen sie dabei ungefähr die Hälfte der Beitragssätze, die bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung anfielen — die andere Hälfte wird nicht vom einzelnen Produzenten als Arbeitgeberanteil gezahlt, sondern zu etwa 30 Prozent aus der Künstlersozialabgabe aller abgabepflichtigen Unternehmen und zu etwa 20 Prozent aus einem Bundeszuschuss finanziert.
Das hat eine praktische Folge für den Produzenten selbst: Wer als Unternehmen im eigenen Geschäftsbetrieb nicht nur gelegentlich freischaffende Künstlerinnen oder Künstler für Werbung, Öffentlichkeitsarbeit oder eine andere Verwertung ihrer Leistungen beauftragt und dabei im Kalenderjahr mehr als 1.000 Euro an Entgelten zahlt, wird nach der Generalklausel des § 24 Absatz 2 KSVG selbst künstlersozialabgabepflichtig — unabhängig davon, ob er sich als klassischer „Verwerter" wie ein Theater oder ein Sender versteht. Die Künstlersozialabgabe beträgt für 2026 4,9 Prozent der abgabepflichtigen Entgelte.
Das Recht am eigenen Bild ist kein amerikanisches Publicity Right
§ 22 des Kunsturhebergesetzes (KUG) bestimmt, dass Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Dieses Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Absatz 1 in Verbindung mit Art. 1 Absatz 1 des Grundgesetzes und schützt die Entscheidungsfreiheit der oder des Abgebildeten selbst dann, wenn die Fotografie oder Aufnahme rechtmäßig entstanden ist. Es ist damit etwas grundlegend anderes als eine Klausel, die dem Produzenten Rechte an der schauspielerischen Leistung selbst einräumt, und muss deshalb eigenständig geregelt werden — mit einer konkreten Beschreibung der erlaubten Nutzungen, nicht mit einer pauschalen Formulierung.
Eine KI-Replik-Klausel ohne eigenes deutsches Sondergesetz — aber nicht rechtsfrei
Bei der Recherche für diese Vorlage wurde kein deutsches Sondergesetz zu digitalen Repliken von Darstellerinnen und Darstellern gefunden, das dem kalifornischen AB 2602 (Cal. Labor Code § 927) entspräche. Das bedeutet aber nicht, dass eine KI-generierte Stimm- oder Bildreplik ohne Einwilligung folgenlos bliebe: Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 20. August 2025 (Az. 2 O 202/24) entschieden, dass eine KI-Stimmnachahmung ohne Zustimmung das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt, weil dieses auch das Recht an der eigenen Stimme umfasst.
Hinzu kommt seit dem 2. August 2026 Artikel 50 der EU-Verordnung über Künstliche Intelligenz (KI-Verordnung, VO (EU) 2024/1689): Wer ein KI-generiertes oder -verändertes Bild-, Video- oder Audioinhalt veröffentlicht, das eine reale Person erkennbar nachbildet (ein sogenanntes Deepfake), muss dies dem Publikum spätestens bei der ersten Wahrnehmung klar und deutlich als künstlich erzeugt oder verändert kennzeichnen. Diese Vorlage baut die KI-Replik-Klausel deshalb auf einer konkreten Liste der vorgesehenen Nutzungen und einem Kennzeichnungshinweis auf, statt eine pauschale Erlaubnis vorzusehen oder das Thema ganz auszulassen.
Die Abschnitte, erklärt
- Status der Zusammenarbeit
- Freischaffend (in der Regel über die KSK versichert) oder festangestellt — oben ausgewählt, bestimmt die Formulierung zur Sozialversicherung und Vergütung.
- Künstlersozialabgabe
- Weist den Produzenten bei freischaffender Zusammenarbeit auf die mögliche eigene Abgabepflicht nach § 24 Absatz 2 KSVG hin, wenn er wiederkehrend freischaffende Künstlerinnen und Künstler engagiert.
- Rolle und Produktion
- Beschreibt die konkrete Rolle und die Produktion, für die der Vertrag geschlossen wird.
- Vergütung
- Vergütungsart, Betrag, Zahlungsplan und eine mögliche Prämie.
- Credit / Nennung
- Wie die Schauspielerin oder der Schauspieler genannt wird — im Vor- oder Abspann und in Werbematerialien.
- Recht am eigenen Bild
- Regelt die Nutzung von Name und Bildnis in Werbematerialien nach § 22 KUG, getrennt von der Nutzung der schauspielerischen Leistung selbst.
- KI-Replik (Digital Replica)
- Erscheint nur, wenn eine KI-generierte Stimm- oder Bildreplik tatsächlich vorgesehen ist, mit einer konkreten Nutzungsliste und einem Hinweis auf die Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 der KI-Verordnung.
- Exklusivität
- Zeitraum vor und nach der Produktion, in dem keine konkurrierende Hauptrolle übernommen werden darf.
Rechtliche Eckpunkte
Die folgenden Vorschriften und Entscheidungen liegen dieser Vorlage zugrunde.
Selbständige Künstler tragen über die KSK nur den halben Beitragssatz
§ 10 KSVG sieht vor, dass für über die Künstlersozialkasse versicherte Künstlerinnen und Künstler die Beitragssätze zur Kranken- und Rentenversicherung ungefähr zur Hälfte zugrunde gelegt werden.
§ 10 KSVG — gesetze-im-internet.deUnternehmen können über eine Generalklausel selbst künstlersozialabgabepflichtig werden
§ 24 Absatz 2 KSVG erfasst auch Unternehmen außerhalb der klassischen Verwerterbranchen, wenn sie nicht nur gelegentlich freischaffende Künstlerinnen oder Künstler etwa für Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit beauftragen und dabei die jährliche Bagatellgrenze von 1.000 Euro übersteigen.
§ 24 KSVG — gesetze-im-internet.deDie Künstlersozialabgabe beträgt 2026 4,9 Prozent
Die Künstlersozialkasse hat den Abgabesatz für die Künstlersozialabgabe für das Jahr 2026 auf 4,9 Prozent der abgabepflichtigen Entgelte festgesetzt.
Künstlersozialkasse — Künstlersozialabgabe sinkt 2026 auf 4,9 ProzentBildnisse dürfen nur mit Einwilligung verbreitet werden
§ 22 KUG verlangt für die Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung eines Bildnisses grundsätzlich die Einwilligung der abgebildeten Person.
§ 22 KunstUrhG — gesetze-im-internet.deEine KI-Stimmnachahmung ohne Einwilligung verletzt das Persönlichkeitsrecht
Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass eine KI-generierte Nachahmung einer erkennbaren Stimme ohne Zustimmung der betroffenen Person das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt.
LG Berlin, Urteil v. 20.08.2025, Az. 2 O 202/24 — ZusammenfassungDeepfakes müssen ab dem 2. August 2026 gekennzeichnet werden
Artikel 50 der EU-KI-Verordnung verpflichtet denjenigen, der KI-generierte oder -veränderte Inhalte veröffentlicht, die eine reale Person erkennbar nachbilden, diese spätestens bei der ersten Wahrnehmung klar und deutlich als künstlich erzeugt oder verändert zu kennzeichnen.
Europäische Kommission — Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-Verordnung (FAQ)
So verwenden Sie diese Vorlage
- Status der Zusammenarbeit auswählen. Wählen Sie oben freischaffend oder festangestellt — die Formulierung zur Sozialversicherung passt sich entsprechend an.
- Rolle und Produktion eintragen. Tragen Sie den Titel der Produktion, die Rolle und eine Beschreibung der Produktion in die markierten Stellen ein.
- Vergütung, Zahlungsplan und Credit festlegen. Wählen Sie die Vergütungsart, tragen Sie Betrag und Zahlungsplan ein und beschreiben Sie, wie die Schauspielerin oder der Schauspieler genannt wird.
- Nutzung von Name und Bildnis beschreiben. Beschreiben Sie konkret, wo und wie Name und Bildnis in Werbematerialien für die Produktion genutzt werden dürfen.
- KI-Replik-Klausel nur bei Bedarf aktivieren. Ist eine KI-generierte Stimm- oder Bildreplik tatsächlich vorgesehen, listen Sie jede konkrete Nutzung einzeln auf — sonst lassen Sie die Klausel ausgeschaltet.
- Exklusivität festlegen und unterschreiben. Tragen Sie den Exklusivitätszeitraum vor und nach der Produktion ein, dann unterschreiben beide Parteien vor dem Herunterladen.
Häufig gestellte Fragen
Bin ich als freischaffende Schauspielerin automatisch sozialversichert?
Nur, wenn Sie sich bei der Künstlersozialkasse anmelden und die Voraussetzungen des KSVG erfüllen. Die KSK bezieht selbständige Künstlerinnen und Künstler in die gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ein und übernimmt dabei ungefähr die Hälfte der sonst anfallenden Beitragssätze; dieser Vertrag ersetzt die Anmeldung bei der KSK nicht.
Kann der Produzent selbst künstlersozialabgabepflichtig werden?
Ja, wenn er als Unternehmen im eigenen Geschäftsbetrieb nicht nur gelegentlich freischaffende Künstlerinnen oder Künstler beauftragt, etwa für Werbung, und die dafür gezahlten Entgelte im Kalenderjahr 1.000 Euro übersteigen. Dann greift die Generalklausel des § 24 Absatz 2 KSVG, unabhängig davon, ob das Unternehmen zu den klassischen Verwerterbranchen gehört.
Ist das Recht am eigenen Bild dasselbe wie die Rechte an meiner Rolle?
Nein. § 22 KUG schützt die Entscheidung, ob und wie das eigene Bildnis verbreitet oder öffentlich gezeigt wird, unabhängig von der schauspielerischen Leistung selbst. Ein Vertrag braucht beides, getrennt geregelt — nicht eine Klausel, die für die andere mitgelten soll.
Gibt es in Deutschland ein Gesetz wie das kalifornische AB 2602 zu KI-Repliken von Darstellern?
Bei der Recherche für diese Vorlage wurde kein solches deutsches Sondergesetz gefunden. Eine KI-Replik ohne Einwilligung ist deshalb nicht automatisch erlaubt: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt nach einem Urteil des Landgerichts Berlin auch die eigene Stimme, und seit dem 2. August 2026 verlangt Artikel 50 der EU-KI-Verordnung eine klare Kennzeichnung erkennbarer Deepfakes.
Muss ich als Schauspielerin die KI-Replik-Klausel zustimmen, wenn der Produzent sie vorschlägt?
Diese Vorlage aktiviert die Klausel nur, wenn Sie sie einschalten und die vorgesehenen Nutzungen konkret aufgelistet werden. Eine pauschale Formulierung ohne konkrete Liste ist weder nach dieser Vorlage vorgesehen noch angesichts des Persönlichkeitsrechtsschutzes an der eigenen Stimme und dem eigenen Bild empfehlenswert.
Was passiert, wenn der Produzent nicht rechtzeitig zahlt?
Diese Vorlage gibt der Schauspielerin oder dem Schauspieler das Recht, den Vertrag zu beenden, wenn der Produzent einen Zahlungsverzug nicht innerhalb der vereinbarten Nachfrist nach schriftlicher Mitteilung ausgleicht.
Rechtlicher Hinweis
Diese Vorlage und dieser Ratgeber dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Das Recht der Künstlersozialversicherung, das Recht am eigenen Bild und die Rechtslage zu KI-generierten Repliken entwickeln sich weiter. Lassen Sie den konkreten Vertrag vor Unterschrift von einer im Medien- und Urheberrecht erfahrenen Rechtsanwältin oder einem entsprechenden Rechtsanwalt prüfen und klären Sie Fragen zur Versicherungspflicht direkt mit der Künstlersozialkasse.


