Markennutzungserlaubnis: Vorlage (Deutschland)
Aktualisiert am 22. August 2026
Eine Markennutzungserlaubnis ist das kurze Schreiben, mit dem ein Markeninhaber einem Lieferanten, Hersteller, Händler oder Marktplatzverkäufer bestätigt, dass dieser Name und Logo für einen bestimmten Zweck verwenden darf. Hersteller verlangen es, bevor sie Verpackungen drucken; Großhandelskunden und Online-Marktplätze verlangen es als Nachweis, dass ein Verkäufer autorisiert ist; Speditionen und Zollagenten fragen gelegentlich an der Grenze danach.
Weil das Schreiben kurz ist, wird es meist nachlässig geschrieben — und genau das ist das Risiko für den Markeninhaber. Rechtlich handelt es sich um eine Lizenz im Sinne von § 30 MarkenG. Das Gesetz sieht dabei ausdrücklich vor, dass der Inhaber seine Rechte aus der Marke gegen einen Lizenznehmer geltend machen kann, der gegen Bestimmungen des Lizenzvertrags über die Qualität der Waren oder Dienstleistungen verstößt. Ohne Qualitätsvorgaben gibt es also nichts, worauf sich der Inhaber später stützen könnte. Die Vorlage, die dieses Muster ersetzt, hatte weder Qualitätsvorgaben noch Warenliste noch Gebiet — dafür einen erfundenen Briefkopf und zwei Tippfehler im operativen Satz.
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Markennutzungserlaubnis
- Datum:
- Von:
- (),
- An:
- (),
- Gültig ab:
- Gültig bis:
(nachfolgend „Inhaber") ist Inhaber der unten aufgeführten Marken und Kennzeichen (nachfolgend „Marken"). Mit diesem Schreiben erteilt der Inhaber (nachfolgend „Autorisiertes Unternehmen") eine Lizenz zur Benutzung der Marken für den unten genannten Zweck und in den unten genannten Grenzen, und für keinen anderen Zweck. Diese Lizenz wird schriftlich erteilt und vom Inhaber unterzeichnet.
1. Die Marken und ihre Register
Erfasste Marken:
- Deutsche Registernummern (DPMA):
- Unionsmarkennummern (EUIPO):
Die Parteien halten fest, dass eine deutsche Marke für Deutschland gilt und eine Unionsmarke als einheitliches Recht für die gesamte Europäische Union einschließlich Deutschlands, und dass das unten erlaubte Gebiet durch das jeweils zitierte Recht gedeckt ist.
2. Erlaubter Zweck und Umfang
- Erlaubter Zweck:
- Waren oder Dienstleistungen:
- Gebiet:
- Erlaubte Vertriebswege:
Eine Benutzung der Marken außerhalb dieses Zwecks, dieser Waren oder Dienstleistungen, dieses Gebiets oder dieser Vertriebswege ist nicht erlaubt. Das Autorisierte Unternehmen meldet die Marken oder verwechselbare Zeichen nicht zur Eintragung an, verwendet sie nicht in Firma, Geschäftsbezeichnung oder Domainnamen und tritt nicht so auf, als sei es Inhaber der Marken oder mit dem Inhaber identisch.
3. Qualität, Gestaltung und Freigabe
Das Autorisierte Unternehmen benutzt die Marken nur für Waren und Dienstleistungen, die den folgenden Standards entsprechen: . Gestaltung, Verpackung, Kennzeichnung und Werbematerialien mit den Marken werden vor der Erstverwendung zur schriftlichen Freigabe vorgelegt und danach nicht ohne erneute Freigabe verändert.
Der Inhaber kann auf angemessene Ankündigung Produktionsmuster anfordern und gekennzeichnete Waren und Materialien prüfen, um sich von der Qualität zu überzeugen; die Muster stellt das Autorisierte Unternehmen auf eigene Kosten bereit. Die Parteien halten fest, dass diese Freigabe- und Prüfungsrechte die Bestimmungen über die Qualität im Sinne des Markenrechts sind, auf die sich der Inhaber im Fall eines Verstoßes stützt.
4. Inhaberschaft und Goodwill
Dieses Schreiben erlaubt allein die Benutzung der Marken. Es überträgt keine Rechte; alle Rechte an den Marken und der aus der erlaubten Benutzung entstehende Goodwill stehen dem Inhaber zu. Das Autorisierte Unternehmen greift die Marken und die Rechtsinhaberschaft des Inhabers weder während noch nach der Laufzeit an und leitet erkannte Verletzungen an den Inhaber weiter, anstatt selbst vorzugehen.
5. Unterlizenzverbot
Das Autorisierte Unternehmen darf diese Erlaubnis weder ganz noch teilweise unterlizenzieren, übertragen oder weitergeben und keinem anderen Unternehmen erlauben, die Marken auf Waren oder Materialien anzubringen.
6. Erschöpfung
Die Parteien sind sich bewusst, dass der Inhaber die Marken gegen den weiteren Vertrieb von Waren grundsätzlich nicht mehr einsetzen kann, die mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden sind. Die Steuerung von Waren, Gebiet und Vertriebswegen erfolgt daher über diese Erlaubnis vor dem Inverkehrbringen.
7. Fälschungen
Erlangt das Autorisierte Unternehmen Kenntnis von Waren mit den Marken, die der Inhaber nicht geliefert oder erlaubt hat, teilt es dies dem Inhaber unverzüglich mit den vorliegenden Angaben mit, handelt nicht mit diesen Waren und unterstützt den Inhaber angemessen bei Maßnahmen, auch in Zollverfahren. Über Maßnahmen entscheidet der Inhaber.
8. Dauer und Widerruf
Diese Erlaubnis gilt vom bis zum , sofern sie nicht vorher widerrufen wird. Der Inhaber kann sie mit einer Frist von Tagen in Textform ohne Angabe von Gründen widerrufen und mit sofortiger Wirkung, wenn das Autorisierte Unternehmen gegen die Qualitäts- oder Umfangsbestimmungen verstößt, mit gefälschter Ware handelt, zahlungsunfähig wird oder die Marken in Verruf bringt.
9. Nach dem Ende
- Vertragskonform hergestellte Ware darf noch Tage nach dem Enddatum oder dem Widerruf verkauft werden, es sei denn, der Widerruf erfolgte wegen Qualitätsverstoßes oder Fälschung.
- Mit den verbleibenden gekennzeichneten Beständen ist wie folgt zu verfahren: .
- Druckvorlagen, Klischees, Werkzeuge, digitale Daten und Markenrichtlinien sind auf Verlangen zurückzugeben oder zu löschen.
- Das Autorisierte Unternehmen bezeichnet sich nicht länger als vom Inhaber autorisiert und entfernt entsprechende Angaben von Website, Listungen und Materialien.
10. Charakter dieses Schreibens
Dieses Schreiben ist eine Lizenz zur Benutzung der Marken. Es ist kein Vertriebs-, Handelsvertreter- oder Franchisevertrag und verpflichtet keine Partei zum Bezug oder zur Lieferung. Es gilt deutsches Recht. Rückfragen an .
Für den Inhaber
Datum:
Erlaubnis oder Lizenz — und warum die Qualitätsklausel zählt
Ob man das Schreiben Erlaubnis, Autorisierung oder Lizenz nennt, ändert nichts: Sobald eine dauerhafte kommerzielle Nutzung dahintersteht, ist es eine Lizenz nach § 30 MarkenG. Das Gesetz erlaubt ausschließliche und nicht ausschließliche Lizenzen für alle oder einen Teil der Waren und Dienstleistungen, für das gesamte Gebiet oder einen Teil davon.
Der praktisch wichtigste Satz steht in § 30 Abs. 2 MarkenG: Der Inhaber kann die Rechte aus der Marke gegen einen Lizenznehmer geltend machen, der gegen Bestimmungen des Lizenzvertrags über die Dauer, die Form der Benutzung, die Waren oder Dienstleistungen, das Gebiet oder die Qualität verstößt. Diese Vorlage schreibt deshalb genau diese fünf Punkte aus — Dauer, Form, Waren, Gebiet und Qualität — statt eine allgemeine Zustimmung zu erteilen, an die sich nichts anknüpfen lässt.
Zwei Register: DPMA und EUIPO
Vor dem Schreiben ist zu klären, was tatsächlich eingetragen ist. Eine deutsche Marke ist beim Deutschen Patent- und Markenamt registriert und gilt für Deutschland. Eine Unionsmarke ist beim EUIPO registriert und gilt einheitlich in der gesamten Europäischen Union, also auch in Deutschland. Viele Unternehmen halten das eine und nehmen das andere an.
Diese Vorlage fragt deutsche Registernummern und Unionsmarken getrennt ab und benennt, auf welchem Register das jeweils zitierte Recht beruht. Für einen Händler, der in mehrere Mitgliedstaaten liefert, ist das der Unterschied zwischen einem Schreiben, das die Vereinbarung stützt, und einem, das es nicht tut. Eine Eintragung der Lizenz selbst ist in Deutschland nicht erforderlich — umso mehr Gewicht hat das schriftliche Dokument.
Umfang: Waren, Gebiet, Vertriebswege
Vier Fragen entscheiden, was das Schreiben preisgibt: welche Marken, für welche Waren oder Dienstleistungen, in welchem Gebiet und über welche Vertriebswege. Der Streit entsteht fast immer beim Vertriebsweg. Ein Lieferant, der das Logo im Auftrag auf Produkte aufbringen darf, darf diese Produkte damit nicht selbst verkaufen, auf einem Marktplatz listen oder unter dem Namen werben.
Diese Vorlage trennt den erlaubten Zweck von den erlaubten Vertriebswegen, stellt ausdrücklich klar, dass alles Nichtgenannte nicht erlaubt ist, und verbietet die Anmeldung der Marke oder verwechselbarer Zeichen sowie die Verwendung in Firma und Domain. Ergänzend wird die Erschöpfung angesprochen: Sind Waren mit Zustimmung des Inhabers im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht, kann der Inhaber die Marke gegen den weiteren Vertrieb grundsätzlich nicht mehr einsetzen — weshalb die Steuerung über die Erlaubnis vorher stattfinden muss, nicht danach.
Beenden ohne Streit
Eine jederzeit widerrufliche Erlaubnis ist für eine Marktplatzlistung unproblematisch und für einen Hersteller mit bereits gedruckten Faltschachteln kaufmännisch heikel. Diese Vorlage behält den sofortigen Widerruf für Qualitätsverstöße, Fälschungen, Insolvenz und Vertragsverletzung und gibt im Übrigen eine Frist plus eine definierte Abverkaufsfrist für vertragskonforme Ware.
Anschließend regelt sie, was mit dem Rest geschieht: Entfernen der Kennzeichen, Vernichtung mit Nachweis oder Rückgabe auf Kosten des Inhabers — die Wahl trifft der Inhaber. Druckvorlagen, Klischees und digitale Daten kommen zurück oder werden gelöscht. Fehlt dieser Punkt, tauchen Restbestände Monate später auf.
Der Aufbau des Schreibens
- Inhaber und autorisiertes Unternehmen
- Firmierung, Registernummern und Anschriften, damit das Schreiben zu Handelsregister- und Marktplatzangaben passt.
- Die Marken und ihre Register
- Jede Marke mit deutscher Registernummer und Unionsmarkennummer, getrennt ausgewiesen.
- Lizenzcharakter
- Ausdrücklich eine Lizenz nach § 30 MarkenG, schriftlich erteilt und unterzeichnet.
- Erlaubter Zweck
- Herstellung, Vertrieb, Marktplatzverkauf oder Werbung — gewählt, nicht unterstellt.
- Waren und Gebiet
- Definierte Waren oder Dienstleistungen und ein benanntes Gebiet.
- Vertriebswege
- Die erlaubten Wege zum Markt, mit ausdrücklichem Ausschluss aller übrigen.
- Qualität und Freigabe
- Benannte Standards, Freigabe der Gestaltung vor Erstverwendung und Muster- und Prüfungsrecht.
- Inhaberschaft und Goodwill
- Keine Rechtsübertragung, Goodwill beim Inhaber, kein Angriff auf die Marke.
- Unterlizenzverbot
- Keine Weitergabe der Erlaubnis, außer an ausdrücklich freigegebene Subunternehmer.
- Erschöpfung
- Hinweis, dass die Steuerung vor dem Inverkehrbringen erfolgen muss.
- Dauer, Widerruf und Abverkauf
- Zeitraum, Widerrufsfrist, sofortige Widerrufsgründe und Abverkaufsfrist.
- Restbestände und Druckvorlagen
- Entfernen, vernichten oder zurückgeben, plus Rückgabe von Vorlagen und Werkzeugen.
- Fälschungen
- Optional. Melde- und Unterstützungspflichten, Entscheidung über Maßnahmen beim Inhaber.
Checkliste Deutschland
Die Lizenz und ihre Grenzen ausschreiben
§ 30 MarkenG erlaubt Lizenzen für alle oder einen Teil der Waren und Dienstleistungen und für das ganze Gebiet oder einen Teil. Der Inhaber kann seine Rechte gegen einen Lizenznehmer geltend machen, der gegen Bestimmungen über Dauer, Form der Benutzung, Waren, Gebiet oder Qualität verstößt — nur was im Schreiben steht, ist später durchsetzbar.
§ 30 MarkenGRegister prüfen: DPMA und EUIPO
Eine deutsche Marke gilt für Deutschland, eine Unionsmarke einheitlich für die gesamte EU einschließlich Deutschland. Nummern und Status vor dem Zitieren prüfen.
DPMAregisterErschöpfung mitbedenken
Sind Waren mit Zustimmung des Inhabers im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht, kann der Inhaber die Marke gegen den weiteren Vertrieb grundsätzlich nicht mehr einsetzen. Die Steuerung muss vor dem Inverkehrbringen erfolgen.
§ 24 MarkenGQualitätsvorgaben konkret benennen
Ein Verweis auf Markenrichtlinien mit Versionsstand, ein Freigabekontakt und ein Musterrecht sind belastbarer als eine allgemeine Qualitätsformel.
Erlaubnis nicht weiter fassen als das Geschäft
Waren, Gebiet und Vertriebswege eng halten und klarstellen, dass Nichtgenanntes nicht erlaubt ist. Eine ausgeweitete Erlaubnis lässt sich kaum zurückholen, wenn ein Händler darauf ein Geschäft aufgebaut hat.
Ordentlichen Widerruf mit Frist und Abverkauf versehen
Sofortigen Widerruf für Qualitätsverstöße, Fälschungen, Insolvenz und Vertragsverletzung vorbehalten, im Übrigen Frist plus Abverkaufszeitraum vorsehen.
Anforderungen des Marktplatzes erfragen
Nachweisanforderungen von Plattformen und Handelspartnern sind kaufmännisch gesetzt und ändern sich. Aktuelle Anforderung erfragen, statt auf ein allgemeines Schreiben zu setzen.
So füllen Sie das Schreiben aus
- Beide Seiten benennen. Firmierung, Registernummer und Anschrift des Inhabers sowie die exakte Firmierung des autorisierten Unternehmens.
- Marken nach Register auflisten. Deutsche Registernummern und Unionsmarkennummern getrennt eintragen.
- Zweck, Waren, Gebiet und Wege festlegen. Was erlaubt ist, für welche Waren, in welchem Gebiet und über welche Vertriebswege.
- Qualitätsvorgaben ergänzen. Markenrichtlinien oder Spezifikation benennen, Freigabekontakt eintragen, Musterrecht behalten.
- Dauer und Ausstieg regeln. Gültigkeitszeitraum, Widerrufsfrist, Abverkaufsfrist und Umgang mit Restbeständen.
- Unterschreiben und ablegen. Als DOCX herunterladen oder als PDF drucken, zeichnungsberechtigt unterschreiben und zu den Markenunterlagen nehmen.
Häufige Fragen
Genügt eine E-Mail als Markennutzungserlaubnis?
Für eine dauerhafte kommerzielle Nutzung nicht. Rechtlich ist die Erlaubnis eine Lizenz nach § 30 MarkenG, und die praktische Wirkung hängt davon ab, dass Dauer, Form der Benutzung, Waren, Gebiet und Qualität festgelegt sind — denn nur an diese Bestimmungen kann der Inhaber später anknüpfen. Ein Zweizeiler zeigt Zustimmung und sonst nichts, und ein Hersteller oder Zollagent akzeptiert ihn regelmäßig nicht.
Warum ist die Qualitätsklausel so wichtig?
Weil § 30 Abs. 2 MarkenG dem Inhaber ausdrücklich erlaubt, seine Rechte aus der Marke gegen einen Lizenznehmer geltend zu machen, der gegen Bestimmungen des Lizenzvertrags über die Qualität der Waren oder Dienstleistungen verstößt. Ohne solche Bestimmungen fehlt die Anknüpfung. Ein Verweis auf Markenrichtlinien mit Versionsstand, ein Freigabeschritt und ein Musterrecht kosten wenig und wirken.
Deckt eine Unionsmarke Deutschland ab?
Ja — die Unionsmarke ist ein einheitliches Recht für die gesamte Europäische Union und damit auch für Deutschland. Eine deutsche Marke beim DPMA gilt dagegen nur für Deutschland. Unternehmen halten häufig das eine und nehmen das andere an, weshalb diese Vorlage beide Registernummern getrennt abfragt: Das Gebiet, das Sie erlauben können, richtet sich nach dem Recht, auf das Sie sich stützen.
Muss die Lizenz eingetragen werden?
In Deutschland ist eine Eintragung der Lizenz nicht erforderlich, damit sie wirksam ist. Genau deshalb ist das schriftliche Dokument die einzige Grundlage dafür, was wem für welche Waren, in welchem Gebiet und für wie lange erlaubt war — und ein Grund, das Schreiben konkret zu halten.
Darf das autorisierte Unternehmen seinen Lohnfertiger einbinden?
Nur wenn das Schreiben es zulässt. Diese Vorlage verbietet Unterlizenzen, sofern der Inhaber nicht einen namentlich benannten Subunternehmer schriftlich freigibt — denn über Unterlizenzen verliert man die Kontrolle in der Lieferkette am schnellsten. Braucht eine Druckerei die Marke tatsächlich, wird sie benannt, und Freigabe- und Musterrecht gelten für ihre Produktion mit.
Was ist mit der Erschöpfung?
Sind Waren mit Zustimmung des Inhabers im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht, kann der Inhaber die Marke gegen den weiteren Vertrieb dieser Waren grundsätzlich nicht mehr einsetzen. Praktisch heißt das: Die Steuerung über Waren, Gebiet und Vertriebswege muss vorher in der Erlaubnis stattfinden — nachher ist der Hebel weg.
Was passiert mit gekennzeichneter Ware am Ende?
Was das Schreiben sagt, weshalb diese Vorlage danach fragt. Vertragskonforme Ware darf innerhalb einer definierten Abverkaufsfrist verkauft werden; der Rest wird entkennzeichnet, mit Nachweis vernichtet oder auf Kosten des Inhabers zurückgegeben. Druckvorlagen, Klischees und digitale Daten kommen zurück oder werden gelöscht.
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Rechtlicher Hinweis
Diese Vorlage und die Erläuterungen sind allgemeine Informationen zur Praxis in Deutschland, keine Rechts-, Marken-, Zoll- oder Steuerberatung, und niemand hat Ihren Einzelfall geprüft. Registerpraxis und Plattformanforderungen ändern sich; prüfen Sie den aktuellen Stand, bevor Sie sich auf dieses Schreiben verlassen.


