Maklervertrag Vorlage (Deutschland)
Aktualisiert am 22. August 2026
Ein Maklervertrag beauftragt einen Vermittler, Geschäfte nachzuweisen oder zu vermitteln — Kunden, Lieferanten, Vertragspartner — gegen eine Provision auf das, was zustande kommt. Kaufmännisch klingt das einfach. Schwierig ist alles, was danach kommt: Was gilt als Nachweis? Wann ist die Provision verdient? Wie lange wirkt ein Nachweis nach? Und was darf der Makler unterwegs sagen und tun?
In Deutschland muss vorher eine andere Frage geklärt sein: Handelsmakler oder Handelsvertreter? Der Handelsmakler nach §§ 93 ff. HGB übernimmt Vermittlungen, ohne ständig damit betraut zu sein; er baut einen eigenen Kundenstamm auf und erhält seine Courtage, wenn nichts anderes vereinbart ist, nach § 99 HGB von beiden Parteien zur Hälfte. Der Handelsvertreter nach §§ 84 ff. HGB ist dagegen ständig betraut — und hat bei Vertragsende einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB, der im Voraus nicht ausgeschlossen werden kann. Diese Unterscheidung entscheidet über erhebliche Beträge und ist der Grund, warum diese Vorlage die Einordnung ausdrücklich festhält.
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Maklervertrag
Dieser Vertrag wird am geschlossen zwischen (Handelsregister ), (nachfolgend „Auftraggeber"), dessen Geschäftsgegenstand ist, und , (nachfolgend „Makler").
1. Beauftragung und Stellung
Der Auftraggeber beauftragt den Makler, Gelegenheiten zum Abschluss von Geschäften nachzuweisen und zu vermitteln. Der Makler wird als selbständiger Unternehmer im eigenen Namen tätig. Er hat keine Vollmacht, im Namen des Auftraggebers zu verhandeln, Erklärungen abzugeben oder Verträge zu schließen, und darf sich nicht als hierzu berechtigt darstellen.
Die Parteien halten fest, dass der Makler nicht ständig mit der Vermittlung betraut ist und dieser Vertrag kein Handelsvertreterverhältnis begründet; ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB ist damit nicht Gegenstand dieses Vertrags. Ändert sich die tatsächliche Durchführung so, dass eine ständige Betrauung entsteht, prüfen die Parteien die Einordnung neu und ersetzen diesen Vertrag erforderlichenfalls durch einen Handelsvertretervertrag.
Die Beauftragung ist nicht exklusiv. Der Auftraggeber darf weitere Vermittler beauftragen und Gelegenheiten selbst verfolgen, vorbehaltlich des Umgehungsverbots.
2. Gegenstand
- Zu vermittelnde Geschäfte:
- Gebiet oder Markt:
Nicht Gegenstand dieses Vertrags und dem Makler nicht gestattet sind Tätigkeiten, die einer Erlaubnis nach der Gewerbeordnung bedürfen — insbesondere Immobilien- und Darlehensvermittlung nach § 34c GewO, Versicherungsvermittlung nach § 34d GewO, Finanzanlagenvermittlung nach § 34f GewO und Immobiliardarlehensvermittlung nach § 34i GewO —, solange der Makler die erforderliche Erlaubnis nicht besitzt und dem Auftraggeber nachgewiesen hat. Für solche Tätigkeiten entsteht keine Provision.
3. Erlaubnisse
Der Makler verfügt über folgende Erlaubnisse und Registereinträge: . Er versichert, alle für seine Tätigkeit erforderlichen Erlaubnisse zu besitzen und aufrechtzuerhalten, und teilt dem Auftraggeber unverzüglich mit, wenn eine Erlaubnis geändert, ausgesetzt, entzogen oder Gegenstand eines Verfahrens wird.
4. Nachweisregister
Ein Nachweis ist nur dann Grundlage eines Provisionsanspruchs, wenn er wie folgt gemeldet wurde: , an . Die Meldung benennt die nachgewiesene Partei, die Kontaktperson und die Gelegenheit.
Der Auftraggeber bestätigt jede Meldung und teilt unverzüglich mit, wenn die benannte Partei bereits Kunde ist, bereits in Verhandlung steht oder bereits von einem anderen Vermittler gemeldet wurde. Melden zwei Vermittler dieselbe Partei, hat der früher gemeldete und bestätigte Nachweis Vorrang.
5. Provision
- Provisionssatz:
- %
- Bemessungsgrundlage:
- Pauschale, soweit vereinbart:
- Verdient:
- Zahlung:
- innerhalb von Tagen nach Entstehung
- Umsatzsteuer:
Die Provision entsteht nur für Geschäfte zwischen dem Auftraggeber und einer Partei, deren Nachweis nach diesem Vertrag gemeldet und bestätigt wurde, und nur, wenn das Geschäft infolge des Nachweises oder der Vermittlung zustande kommt. Keine Provision entsteht für nicht durchgeführte Geschäfte, für gutgeschriebene, erstattete oder als uneinbringlich ausgebuchte Beträge sowie für Umsatzsteuer, Fracht und Versicherung, soweit die Bemessungsgrundlage sie nicht einschließt. Der Auftraggeber übermittelt mit jeder Zahlung eine Abrechnung, aus der die erfassten Geschäfte und die Berechnung hervorgehen; der Makler kann eine Abrechnung innerhalb von 60 Tagen beanstanden.
Provision entsteht auch für weitere Aufträge eines nachgewiesenen Kunden innerhalb von Monaten nach dessen erstem abgeschlossenen Geschäft, auf derselben Grundlage.
6. Nachwirkung
Endet dieser Vertrag, bleibt Provision für Geschäfte geschuldet, die innerhalb von Monaten nach dem Vertragsende mit einer Partei zustande kommen, deren Nachweis vor dem Vertragsende gemeldet und bestätigt worden war. Für nach dem Vertragsende nachgewiesene Parteien entsteht keine Provision; die Nachwirkung verlängert den Zeitraum für Folgegeschäfte nicht.
7. Doppeltätigkeit und Interessenkonflikte
Der Makler wird nicht für die andere Seite eines vermittelten Geschäfts tätig und nimmt von dort keine Vergütung an. Die Parteien sind sich bewusst, dass eine vertragswidrige Doppeltätigkeit den Anspruch auf Maklerlohn entfallen lässt.
Der Makler legt jeden Interessenkonflikt vor dem Nachweis offen, insbesondere Beteiligungen, Vergütungen Dritter und persönliche Verbindungen zu Entscheidungsträgern der nachgewiesenen Partei.
8. Antikorruption
- Der Makler bietet, verspricht, gewährt, fordert und nimmt im Zusammenhang mit diesem Vertrag keine unzulässigen Vorteile an.
- Der Makler versichert, kein Amtsträger zu sein, nicht von einem Amtsträger beherrscht zu werden und keine nicht offengelegte Verbindung zu einem Amtsträger oder zu Entscheidungsträgern der nachgewiesenen Parteien zu haben.
- Der Makler dokumentiert die Leistungen, für die er Provision verlangt, und legt die Unterlagen auf angemessenes Verlangen vor.
- Der Makler macht keine unrichtigen oder irreführenden Angaben über den Auftraggeber, seine Produkte oder seine Leistungsfähigkeit.
- Ein Verstoß gegen diese Klausel berechtigt den Auftraggeber zur außerordentlichen Kündigung und zur Zurückbehaltung noch nicht gezahlter Provision für das betroffene Geschäft.
9. Umgehungsverbot
Der Auftraggeber gestaltet oder leitet Geschäfte nicht so, dass eine Provision entfällt, die auf einem gemeldeten Nachweis beruht, insbesondere nicht durch Abschluss über ein verbundenes Unternehmen oder einen Treuhänder. Der Makler kontaktiert keine Partei, von der ihm der Auftraggeber mitgeteilt hat, dass sie bereits Kunde oder bereits von einem anderen Vermittler gemeldet ist.
10. Vertraulichkeit und Datenschutz
Beide Parteien behandeln nicht öffentliche Informationen der anderen Partei vertraulich, verwenden sie nur für diesen Vertrag und halten diese Pflicht Monate über das Vertragsende hinaus ein. Kontaktdaten und andere personenbezogene Daten, die für einen Nachweis ausgetauscht werden, werden nur zu diesem Zweck verwendet, nach der Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet, sicher aufbewahrt und nach Vertragsende auf Verlangen gelöscht oder zurückgegeben, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht und die Unterlagen nicht zur Durchsetzung eines Provisionsanspruchs benötigt werden.
11. Laufzeit und Kündigung
Dieser Vertrag beginnt mit dem oben genannten Datum, läuft Monate und danach bis zur Kündigung weiter. Beide Parteien können mit einer Frist von Tagen in Textform kündigen. Beide Parteien können außerordentlich kündigen, wenn die andere Partei eine wesentliche Pflicht verletzt und die Verletzung nicht innerhalb von Tagen nach Aufforderung abstellt, zahlungsunfähig wird oder gegen die Erlaubnis- oder Antikorruptionsklausel verstößt.
Mit dem Vertragsende stellt der Makler die Vermittlung ein, tritt nicht länger als mit dem Auftraggeber verbunden auf und gibt vertrauliche Unterlagen zurück oder löscht sie. Die Regelungen zu Provision, Nachwirkung, Vertraulichkeit, Datenschutz und Antikorruption gelten fort.
12. Haftung und Schlussbestimmungen
Für indirekte Schäden und entgangenen Gewinn haftet keine Partei. Die Haftung ist im Übrigen begrenzt auf . Die Begrenzung gilt nicht für fällige Provision, für Verstöße gegen die Antikorruptions- und Vertraulichkeitsklausel, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Dieser Vertrag enthält die vollständige Vereinbarung zu seinem Gegenstand. Änderungen bedürfen der Textform. Eine Übertragung oder Weitervergabe durch den Makler bedarf der Zustimmung des Auftraggebers. Es gilt deutsches Recht; Gerichtsstand ist .
Für den Auftraggeber
Datum:
Für den Makler
Datum:
Handelsmakler, Zivilmakler, Handelsvertreter
Drei Figuren, drei Regelwerke. Der Handelsmakler (§§ 93 ff. HGB) vermittelt Verträge über Gegenstände des Handelsverkehrs, ohne ständig betraut zu sein; ergänzend gelten die §§ 652 ff. BGB. Der Zivilmakler richtet sich allein nach §§ 652 ff. BGB — Maklerlohn nur bei Erfolg, also wenn der Hauptvertrag infolge des Nachweises oder der Vermittlung zustande kommt. Der Handelsvertreter ist ständig betraut, wird für den Unternehmer tätig und hat bei Beendigung den Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB.
Diese Vorlage ist bewusst als Maklervertrag gefasst: Nachweis und Vermittlung, im eigenen Namen, keine Abschlussvollmacht, Provision nur bei Erfolg. Sie hält das in einer eigenen Klausel fest und verpflichtet die Parteien, die Einordnung neu zu prüfen, wenn sich die tatsächliche Durchführung ändert. Wer eine ständige Betrauung will, braucht einen Handelsvertretervertrag — und sollte den Ausgleichsanspruch von Anfang an einkalkulieren.
Provision: Erfolg, Kausalität und § 654 BGB
Maklerlohn ist Erfolgshonorar. Er entsteht, wenn der Hauptvertrag infolge des Nachweises oder der Vermittlung zustande kommt — die Kausalität ist damit Teil des Anspruchs und nicht bloß eine Formalie. Deshalb steht in dieser Vorlage ein Nachweisregister: Der Makler meldet jeden Nachweis in Textform, der Auftraggeber bestätigt ihn, und bei konkurrierenden Meldungen gilt der frühere bestätigte Nachweis.
Ein deutsches Detail, das in ausländischen Vorlagen fehlt: Nach § 654 BGB ist der Anspruch auf Maklerlohn verwirkt, wenn der Makler vertragswidrig auch für die andere Seite tätig wird. Die Doppeltätigkeit ist bei Handelsmaklern nicht per se verboten — § 99 HGB geht sogar von einer Courtage beider Parteien aus —, aber sie muss offengelegt und vereinbart sein. Diese Vorlage verlangt die Offenlegung vor dem Nachweis, nicht danach.
Erlaubnispflichten: § 34c ff. GewO
Vermittlung ist in Deutschland in weiten Teilen erlaubnispflichtig. § 34c GewO erfasst unter anderem Immobilienmakler und Darlehensvermittler, § 34d GewO Versicherungsvermittler, § 34f GewO Finanzanlagenvermittler und § 34i GewO Immobiliardarlehensvermittler. Ohne die erforderliche Erlaubnis ist die Tätigkeit nicht nur unzulässig, sie kann auch den Provisionsanspruch gefährden.
Diese Vorlage nimmt erlaubnispflichtige Tätigkeiten deshalb aus dem Vertragsgegenstand heraus, solange der Makler die Erlaubnis nicht besitzt, fragt die Erlaubnis samt Registereintrag ab und verpflichtet den Makler, Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Für Immobiliengeschäfte kommt ein Formaspekt hinzu: Für Maklerverträge über den Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern gelten seit 2020 besondere Vorgaben, unter anderem zur Textform und zur Teilung der Maklerkosten — wer in diesem Bereich vermittelt, sollte den Vertrag daran ausrichten.
Nachwirkung, Geldwäsche und Datenschutz
Die Nachwirkung — der Zeitraum nach Vertragsende, in dem ein gemeldeter Nachweis noch Provision auslöst — ist der häufigste Streitpunkt überhaupt, weil sie in Vorlagen meist als Leerstelle steht. Diese Vorlage nennt eine Zahl in Monaten und bindet sie an in Textform gemeldete und bestätigte Nachweise.
Zwei weitere Klauseln gehören in einen deutschen Vermittlungsvertrag. Erfolgsabhängige Zahlungen an Vermittler sind ein bekanntes Korruptionsrisiko; diese Vorlage enthält deshalb eine Antikorruptionsklausel mit Erklärung zu Amtsträgern, Offenlegung von Interessenkonflikten vor dem Nachweis und Dokumentationspflicht. Und weil das Weitergeben von Kontaktdaten das Kerngeschäft eines Vermittlers ist, regelt der Vertrag die DSGVO-Seite ausdrücklich: Zweckbindung, Sicherheit und Löschung nach Vertragsende.
Die Klauseln im Einzelnen
- Beauftragung und Stellung
- Nachweis und Vermittlung im eigenen Namen, ohne Abschlussvollmacht.
- Keine ständige Betrauung
- Hält die Einordnung als Maklervertrag fest und grenzt zum Handelsvertreter mit Ausgleichsanspruch ab.
- Gegenstand und Ausnahmen
- Was vermittelt wird, und der Ausschluss erlaubnispflichtiger Tätigkeiten ohne Erlaubnis.
- Erlaubnisse und Register
- Erlaubnis nach der Gewerbeordnung, Registereintrag und Mitteilungspflicht bei Änderungen.
- Nachweisregister
- Meldung in Textform, Bestätigung durch den Auftraggeber, Vorrang des früheren bestätigten Nachweises.
- Provision und Entstehung
- Satz, Bemessungsgrundlage und der Zeitpunkt, in dem die Provision verdient ist.
- Folgegeschäfte
- Ob Folgeaufträge eines nachgewiesenen Kunden Provision auslösen und wie lange.
- Nachwirkung
- Zeitraum nach Vertragsende, in dem gemeldete Nachweise noch Provision auslösen.
- Doppeltätigkeit und Verwirkung
- Offenlegung vor dem Nachweis, mit Hinweis auf die Verwirkung des Maklerlohns bei vertragswidriger Doppeltätigkeit.
- Umsatzsteuer
- Netto oder brutto, Rechnungsangaben und Kleinunternehmerregelung.
- Antikorruption und Interessenkonflikte
- Erklärung zu Amtsträgern, Offenlegungspflicht und Dokumentation der erbrachten Leistung.
- Umgehungsverbot
- Verhindert, dass ein Geschäft am Makler vorbeigeführt wird, um die Provision zu vermeiden.
- Vertraulichkeit und Datenschutz
- Geschäftsgeheimnisse und die personenbezogenen Daten, die jeder Nachweis mit sich bringt.
- Laufzeit und Kündigung
- Frist, außerordentliche Kündigung bei wesentlicher Pflichtverletzung, Erlaubnisverlust oder Korruptionsverstoß.
Checkliste Deutschland
Einordnung als Handelsmakler oder Handelsvertreter klären
Der Handelsmakler ist nicht ständig betraut (§§ 93 ff. HGB); der Handelsvertreter ist es und hat bei Beendigung den Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB, der im Voraus nicht ausgeschlossen werden kann.
§ 93 HGBAusgleichsanspruch nicht unterschätzen
§ 89b HGB gibt dem Handelsvertreter nach Beendigung einen Ausgleich, wenn der Unternehmer aus der geworbenen Kundschaft weiter Vorteile zieht. Ein Vertrag, der eine ständige Betrauung schafft, kalkuliert diesen Anspruch besser von Anfang an ein.
§ 89b HGBMaklerlohn ist Erfolgshonorar
Der Lohn entsteht, wenn der Hauptvertrag infolge des Nachweises oder der Vermittlung zustande kommt. Die Kausalität ist Teil des Anspruchs, weshalb ein Nachweisregister praktisch unentbehrlich ist.
§ 652 BGBDoppeltätigkeit offenlegen
Wird der Makler vertragswidrig auch für die andere Seite tätig, ist der Anspruch auf Maklerlohn verwirkt. Bei Handelsmaklern ist eine Courtage beider Parteien nach § 99 HGB der gesetzliche Regelfall — sie muss aber offengelegt und vereinbart sein.
§ 654 BGBErlaubnispflichten prüfen
§ 34c GewO (u. a. Immobilienmakler, Darlehensvermittler), § 34d GewO (Versicherungsvermittler), § 34f GewO (Finanzanlagenvermittler) und § 34i GewO (Immobiliardarlehensvermittler) verlangen eine Erlaubnis. Ohne sie ist die Tätigkeit unzulässig und der Provisionsanspruch gefährdet.
§ 34c GewOBei Wohnimmobilien die Sonderregeln beachten
Für Maklerverträge über den Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern gelten seit 2020 besondere Vorgaben, unter anderem zur Textform und zur Teilung der Maklerkosten. Wer dort vermittelt, muss den Vertrag daran ausrichten.
Nachwirkung mit einer Zahl versehen
Eine Nachwirkungsklausel ohne Zeitangabe ist die häufigste Ursache für Provisionsstreit. Monate benennen und an gemeldete Nachweise binden.
Datenschutz und Umsatzsteuer regeln
Kontaktdaten weitergeben ist Datenverarbeitung: Zweck, Sicherheit und Löschung festlegen. Und angeben, ob die Provision netto oder brutto gemeint ist.
So füllen Sie die Vorlage aus
- Einordnung prüfen. Sicherstellen, dass der Vermittler nur nachweist und vermittelt, im eigenen Namen handelt und nicht ständig betraut ist.
- Erlaubnisse eintragen. Erlaubnis nach der Gewerbeordnung und Registereintrag erfassen; andernfalls den Ausschluss erlaubnispflichtiger Tätigkeiten stehen lassen.
- Gegenstand und Gebiet festlegen. Was vermittelt werden soll, in welchem Markt, und ob die Beauftragung exklusiv ist.
- Provision regeln. Satz, Bemessungsgrundlage, Entstehungszeitpunkt, Zahlungsfrist, Folgegeschäfte und Nachwirkung in Monaten.
- Laufzeit und Kündigung. Erstlaufzeit, Kündigungsfrist und Abhilfefrist bei wesentlicher Pflichtverletzung eintragen.
- Prüfen und unterschreiben. Kontrollieren, ob Entstehungszeitpunkt und Nachwirkung das Gewollte abbilden, dann herunterladen und unterschreiben.
Häufige Fragen
Woran erkenne ich, ob ein Handelsmakler- oder ein Handelsvertretervertrag vorliegt?
Am Merkmal der ständigen Betrauung. Der Handelsmakler übernimmt Vermittlungen, ohne ständig damit betraut zu sein, kann einen eigenen Kundenstamm aufbauen und arbeitet typischerweise für mehrere Auftraggeber. Der Handelsvertreter ist ständig betraut, wird dauerhaft für einen Unternehmer tätig — und hat bei Beendigung den Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB. Maßgeblich ist die tatsächliche Durchführung, nicht die Überschrift des Vertrags.
Was bedeutet der Ausgleichsanspruch für uns?
Wenn die Zusammenarbeit in der Sache eine Handelsvertretung ist, kann der Vermittler bei Beendigung einen Ausgleich verlangen, soweit der Unternehmer aus der geworbenen Kundschaft weiter Vorteile zieht — und dieser Anspruch kann im Voraus nicht ausgeschlossen werden. Das ist der Grund, warum die Einordnung vor Vertragsschluss geklärt sein sollte und nicht erst bei der Kündigung.
Wann ist die Provision verdient?
Beim Makler mit dem Erfolg: wenn der Hauptvertrag infolge des Nachweises oder der Vermittlung zustande kommt. Diese Vorlage stellt zusätzlich standardmäßig darauf ab, dass der Auftraggeber die Zahlung des vermittelten Kunden erhalten hat — damit ein Forderungsausfall nicht zu einer Provisionspflicht führt. Zu jeder Zahlung gehört eine Abrechnung, aus der die Berechnung hervorgeht.
Darf der Makler für beide Seiten arbeiten?
Bei Handelsmaklern ist eine Courtage beider Parteien nach § 99 HGB sogar der gesetzliche Regelfall, wenn nichts anderes vereinbart ist. Entscheidend ist die Offenlegung: Wird der Makler vertragswidrig auch für die andere Seite tätig, ist der Anspruch auf Maklerlohn nach § 654 BGB verwirkt. Diese Vorlage verlangt deshalb die Offenlegung vor dem Nachweis.
Braucht der Makler eine Erlaubnis?
In vielen Bereichen ja. Immobilienvermittlung und Darlehensvermittlung nach § 34c GewO, Versicherungsvermittlung nach § 34d GewO, Finanzanlagenvermittlung nach § 34f GewO und Immobiliardarlehensvermittlung nach § 34i GewO sind erlaubnispflichtig. Diese Vorlage nimmt solche Tätigkeiten aus dem Vertragsgegenstand heraus, solange die Erlaubnis nicht vorliegt, und fragt Erlaubnis und Registereintrag ab.
Was ist die Nachwirkung und wie lang sollte sie sein?
Der Zeitraum nach Vertragsende, in dem ein zuvor gemeldeter Nachweis noch Provision auslöst — nötig, weil Geschäfte länger brauchen als Verträge laufen. Sechs bis zwölf Monate sind für einfache Vermittlungen üblich, bei komplexen Transaktionen länger. Wichtig ist eine konkrete Zahl, gebunden an in Textform gemeldete und bestätigte Nachweise.
Was hindert den Auftraggeber daran, am Makler vorbei abzuschließen?
Das Umgehungsverbot, gestützt auf das Nachweisregister. Ist ein Nachweis gemeldet und bestätigt, löst ein Geschäft mit dieser Partei während der Laufzeit oder der Nachwirkung Provision aus, unabhängig davon, über welchen Weg es zustande kam — auch bei Abschluss über ein verbundenes Unternehmen. Ohne Register ist die Klausel in der Praxis kaum durchsetzbar.
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Rechtlicher Hinweis
Diese Vorlage und die Erläuterungen sind allgemeine Informationen zur Praxis in Deutschland, keine Rechts-, Steuer- oder Aufsichtsberatung, und niemand hat Ihren Einzelfall geprüft. Ob eine Erlaubnis erforderlich ist und ob in der Sache eine Handelsvertretung vorliegt, hängt von den Umständen ab — holen Sie vor Vertragsschluss Rat ein.


