Architektenvertrag Vorlage (Deutschland)
Aktualisiert am 8. August 2026
Der Architektenvertrag ist seit der Bauvertragsrechtsreform 2018 ein eigener, gesetzlich benannter Vertragstyp: §§ 650p bis 650t BGB regeln die vertragstypischen Pflichten beim Architekten- und Ingenieurvertrag als Unterfall des Werkvertragsrechts. Wer eine deutsche Architektenvorlage baut, muss also gegen dieses Regelwerk arbeiten, nicht gegen eine generische Dienstleistungsvorlage.
Diese Vorlage ist an diesem Regelwerk entlang gebaut und ersetzt eine weit verbreitete kostenlose Vorlage ohne jede Urheberrechtsklausel, ohne Kündigungsrecht für beide Seiten, ohne Berufshaftpflichtversicherung und mit dem Versprechen des Architekten, die Rechtmäßigkeit des Vorhabens sicherzustellen — eine Zusicherung, die keine Berufshaftpflichtversicherung deckt.
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Architektenvertrag
Dieser Architektenvertrag wird am zwischen , (der Architekt) und , (der Auftraggeber) für das Vorhaben geschlossen.
- Eingetragener Architekt:
- Zuständige Kammer:
- Vorhaben:
- ,
1. Das Vorhaben
.
2. Leistungen
Der Architekt erbringt folgende Leistungsphasen: . Nicht umfasst sind: . Fachplaner werden wie folgt beauftragt: .
3. Planungsgrundlage
Stehen die wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele bei Abschluss dieses Vertrags noch nicht vollständig fest, erstellt der Architekt zunächst eine Planungsgrundlage samt einer Kosteneinschätzung für das Vorhaben. Die Erbringung der weiteren Leistungen setzt die Billigung dieser Planungsgrundlage durch den Auftraggeber voraus.
4. Sorgfaltsmaßstab
Der Architekt erbringt seine Leistungen mit der Sorgfalt, die von einem Architekten bei vergleichbaren Vorhaben üblicherweise erwartet wird. Der Architekt sichert keine bestimmte behördliche Genehmigung und keine uneingeschränkte Rechtmäßigkeit des Vorhabens zu; dies bleibt Gegenstand der behördlichen Prüfung.
5. Genehmigungsverfahren
Der Architekt bereitet die erforderlichen Bauanträge und Unterlagen vor, reicht sie ein und beantwortet Rückfragen der Behörde. Die Entscheidung über eine Genehmigung, deren Auflagen und deren zeitlicher Ablauf obliegt der zuständigen Behörde; Behördengebühren trägt der Auftraggeber.
6. Bauüberwachung
Während der Bauausführung überwacht der Architekt stichprobenartig die Übereinstimmung der Ausführung mit der Planung. Die Bauausführung selbst, der Arbeitsschutz und die Sicherheit auf der Baustelle bleiben Sache des ausführenden Unternehmens. Die Überwachung durch den Architekten ersetzt nicht die eigene Qualitätssicherung des Unternehmens.
7. Honorar
Das Honorar für die vereinbarten Leistungen beträgt pauschal .
Rechnungen sind innerhalb von Tagen zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug wird ein Verzugszins von berechnet, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche. Folgende Nebenkosten und Behördengebühren werden gesondert zu den Selbstkosten erstattet: .
8. Zusätzliche Leistungen
Leistungen außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs sind zusätzliche Leistungen, die vor ihrer Erbringung schriftlich zu bestätigen und mit je Stunde gesondert zu vergüten sind.
9. Nutzungsrecht
Der Architekt bleibt Urheber der Planungsunterlagen. Gegen vollständige Zahlung des vereinbarten Honorars räumt der Architekt dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht ein, das die Errichtung, Nutzung, Instandhaltung, Reparatur und spätere bauliche Änderung des Vorhabens am benannten Grundstück umfasst: . Eine Verwendung der Planungsunterlagen für ein anderes Vorhaben oder an einem anderen Ort ist von diesem Nutzungsrecht nicht umfasst.
Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft und der Schutz vor Entstellung des Werks verbleiben beim Architekten und werden durch die Einräumung des Nutzungsrechts nicht berührt. Wesentliche Änderungen am Bauwerk, die die berechtigten Interessen des Architekten an seinem Werk beeinträchtigen könnten, bedürfen einer vorherigen Abstimmung.
10. Berufshaftpflichtversicherung und Haftung
Der Architekt unterhält während der Vertragslaufzeit eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens je Versicherungsfall und weist dies auf Verlangen des Auftraggebers nach. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung des Architekten auf begrenzt; für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gilt diese Begrenzung nicht.
11. Kündigung
Jede Partei kann diesen Vertrag mit einer Frist von ordentlich kündigen. Unberührt bleibt das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund. Bei Kündigung vergütet der Auftraggeber die bis dahin erbrachten Leistungen; die Herausgabe der bis dahin erstellten Planungsunterlagen richtet sich nach den vorstehenden Regelungen zum Nutzungsrecht.
12. Veröffentlichung
Der Architekt darf das fertiggestellte Vorhaben fotografieren und in seinem Portfolio, auf seiner Website sowie bei Wettbewerbseinreichungen veröffentlichen, soweit der Auftraggeber nichts als vertraulich gekennzeichnet hat.
13. Streitbeilegung
Bei Meinungsverschiedenheiten bemühen sich die Parteien zunächst um eine einvernehmliche Klärung und ziehen erforderlichenfalls eine Mediation in Betracht, bevor eine Partei den ordentlichen Rechtsweg beschreitet. Dies hindert keine Partei daran, einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen.
14. Schlussbestimmungen
Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Gerichtsstand ist , soweit gesetzlich zulässig vereinbart. Änderungen bedürfen der Schriftform. Ist eine Bestimmung unwirksam, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Architekt
Datum:
Auftraggeber
Datum:
Titelschutz und Berufsrecht
Die Berufsbezeichnungen Architekt, Innenarchitekt, Garten- und Landschaftsarchitekt und Stadtplaner sind geschützt. Diese Bezeichnung darf nur führen, wer bei einer Architektenkammer als Mitglied in die Architekten- und Stadtplanerliste eingetragen ist. Der Titelschutz erstreckt sich auch auf verwandte Begriffe: Wortverbindungen wie Architekturbüro oder Architektenvertrag stehen ausschließlich eingetragenen Personen zur Verfügung.
Das Berufsbezeichnungsrecht ist Ländersache und in den Architektengesetzen der einzelnen Bundesländer geregelt, sodass Nuancen zwischen den Ländern bestehen. Diese Vorlage verlangt daher die Eintragung bei der zuständigen Landeskammer als eigenes Feld, statt eine bundeseinheitliche Regelung zu unterstellen, die es so nicht gibt.
Damit einher geht regelmäßig eine Berufshaftpflichtversicherung, deren Pflicht sich aus dem jeweiligen Architekten- oder Ingenieurgesetz sowie der Berufsordnung der Landeskammer ergibt. Die Mindestversicherungssummen variieren zwischen den Ländern und liegen häufig bei 1,5 Millionen Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für sonstige Schäden je Versicherungsfall.
Die Planungsgrundlage nach § 650p Absatz 2 BGB
§ 650p Absatz 1 BGB verpflichtet den Architekten zu den Leistungen, die zur Erreichung der zwischen den Parteien vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele erforderlich sind. Sind diese wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele bei Vertragsschluss noch nicht vollständig festgelegt, ordnet § 650p Absatz 2 BGB eine besondere Zwischenstufe an: Der Architekt hat zunächst eine Planungsgrundlage samt einer Kosteneinschätzung für das Vorhaben zu erstellen, die der Kunde zu billigen hat, bevor die weitere Ausführung geschuldet wird.
Diese Vorlage bildet diesen Zwischenschritt ausdrücklich ab, statt ihn stillschweigend zu überspringen: Wo die Ziele bei Vertragsschluss noch nicht feststehen, verpflichtet sie den Architekten zur Vorlage einer Planungsgrundlage mit Kosteneinschätzung und macht die Fortsetzung von der Zustimmung des Auftraggebers abhängig. Das schützt beide Seiten vor der verbreiteten Fehlvorstellung, ein Kostenvoranschlag sei ein Festpreis.
Nutzungsrecht statt Urheberrechtsübertragung
Nach der im deutschen Recht geltenden monistischen Theorie des Urheberrechts ist das Urheberrecht als Ganzes nicht übertragbar; § 29 Absatz 1 UrhG erlaubt eine Übertragung zu Lebzeiten des Urhebers gerade nicht. Was übertragen werden kann, sind Nutzungsrechte nach § 31 UrhG. Ein Architektenvertrag, der von einer Übertragung des Urheberrechts an den Plänen spricht, verspricht also etwas, das das deutsche Recht so nicht kennt.
Diese Vorlage arbeitet deshalb konsequent mit einem Nutzungsrecht: Der Architekt bleibt Urheber und räumt dem Auftraggeber gegen Zahlung des Honorars ein Nutzungsrecht ein, das Bau, Nutzung, Instandhaltung und spätere Änderung des konkreten Bauvorhabens am benannten Grundstück umfasst. Eine Weiterverwendung der Planung für ein anderes Vorhaben ist davon nicht erfasst und bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
Das Urheberpersönlichkeitsrecht — insbesondere das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft nach § 13 UrhG und der Schutz vor Entstellung nach § 14 UrhG — bleibt beim Architekten und wird durch die Einräumung des Nutzungsrechts nicht berührt. Änderungen am Bauwerk, die die Interessen des Architekten an seinem Werk beeinträchtigen könnten, sind deshalb ein eigener Abstimmungspunkt und nicht mit der bloßen Nutzungsrechtseinräumung erledigt.
Honorar seit der HOAI-Reform 2021
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 4. Juli 2019 entschieden, dass die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure gegen die europäische Dienstleistungsrichtlinie verstoßen. Seit der zum 1. Januar 2021 in Kraft getretenen HOAI-Novelle sind die bisherigen Honorartafeln nur noch unverbindliche Orientierungswerte; der frühere Mindestsatz ist zu einem unverbindlichen Basishonorarsatz geworden.
Diese Vorlage behandelt das Honorar deshalb als frei vereinbarten Betrag, der sich an den HOAI-Honorartafeln orientieren kann, ohne an sie gebunden zu sein, und verlangt eine ausdrückliche Vereinbarung statt eines stillschweigenden Verweises auf angeblich verbindliche Mindestsätze, die es seit 2021 nicht mehr gibt.
Zusätzliche Leistungen außerhalb der vereinbarten Leistungsphasen werden gesondert vergütet und vorher schriftlich bestätigt, damit eine Änderung des Bauvorhabens oder eine wiederholte Einreichung bei der Baubehörde nicht stillschweigend im Grundhonorar untergeht.
Klausel für Klausel erklärt
- Architekt, Eintragung und Berufshaftpflicht
- Name, Eintragung bei der zuständigen Architektenkammer und die vorgehaltene Berufshaftpflichtversicherung, damit der Auftraggeber die Eintragung prüfen kann.
- Leistungsphasen
- Welche Leistungsphasen der HOAI-Systematik vom Vertrag umfasst sind und welche ausdrücklich ausgeschlossen oder von Dritten erbracht werden.
- Planungsgrundlage nach § 650p Absatz 2 BGB
- Regelt die Zwischenstufe, wenn die Planungsziele bei Vertragsschluss noch nicht feststehen, einschließlich der Zustimmung des Auftraggebers zur Kosteneinschätzung.
- Sorgfaltsmaßstab
- Die übliche Sorgfalt eines Architekten in vergleichbaren Vorhaben, statt einer Zusicherung der Rechtmäßigkeit oder der Genehmigungsfähigkeit.
- Genehmigungsverfahren
- Der Architekt bereitet Anträge vor und reicht sie ein; die Entscheidung liegt bei der Behörde, Gebühren trägt der Auftraggeber.
- Honorar und Nebenkosten
- Ein frei vereinbartes Honorar, das sich an den HOAI-Orientierungswerten ausrichten kann, mit Fälligkeit, Zahlungsfrist und Verzugszinsen.
- Zusätzliche Leistungen
- Schriftliche Beauftragung und gesonderte Vergütung für Leistungen außerhalb der vereinbarten Phasen.
- Nutzungsrecht statt Urheberrechtsübertragung
- Einräumung eines Nutzungsrechts am konkreten Vorhaben gegen Zahlung des Honorars, unter Wahrung des Urheberpersönlichkeitsrechts.
- Bauüberwachung und Verantwortung des Unternehmers
- Stichprobenartige Überwachung durch den Architekten; Bauausführung, Arbeitsschutz und Baustellensicherheit bleiben Sache des ausführenden Unternehmens.
- Kündigung
- Ordentliche Kündigung mit Frist sowie außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund für beide Seiten, mit Abrechnung der erbrachten Leistungen.
Rechtliche Checkliste
Berufsrecht ist Ländersache. Prüfen Sie die zuständige Landeskammer, bevor Sie unterschreiben.
Eintragung bei der Architektenkammer prüfen
Die Berufsbezeichnung Architekt darf nur führen, wer bei der zuständigen Architektenkammer als Mitglied in die Architekten- und Stadtplanerliste eingetragen ist. Der Schutz erstreckt sich auch auf verwandte Bezeichnungen wie Architekturbüro.
Bundesarchitektenkammer - Eintragung und TitelschutzPlanungsgrundlage bei offenen Zielen einholen
Stehen die Planungs- und Überwachungsziele bei Vertragsschluss noch nicht fest, ist zunächst eine Planungsgrundlage mit Kosteneinschätzung zu erstellen, die der Auftraggeber zu billigen hat, bevor die weitere Ausführung geschuldet ist.
§ 650p BGB - Vertragstypische Pflichten beim Architekten- und IngenieurvertragNutzungsrecht statt Urheberrechtsübertragung vereinbaren
Das Urheberrecht ist nach § 29 Absatz 1 UrhG zu Lebzeiten des Urhebers nicht übertragbar. Vereinbaren Sie stattdessen ein Nutzungsrecht nach § 31 UrhG mit klar bestimmtem Umfang.
§ 29 UrhG - Rechtsgeschäfte über das UrheberrechtHonorar frei vereinbaren, nicht auf verbindliche Mindestsätze verweisen
Seit der HOAI-Novelle 2021 sind die Honorartafeln nur noch unverbindliche Orientierungswerte; ein Verweis auf angeblich zwingende Mindestsätze der HOAI ist seit dem EuGH-Urteil vom 4. Juli 2019 nicht mehr zutreffend.
Übersicht zur HOAI 2021Berufshaftpflichtversicherung nachweisen lassen
Die Pflicht zur Berufshaftpflichtversicherung und deren Mindestversicherungssumme ergeben sich aus dem Architekten- oder Ingenieurgesetz und der Berufsordnung der zuständigen Landeskammer und variieren zwischen den Bundesländern.
Architektenkammer Baden-Württemberg - BerufshaftpflichtversicherungVerantwortung für Bauausführung klar trennen
Die Bauüberwachung durch den Architekten ist stichprobenartig; für Bauausführung, Arbeitsschutz und Baustellensicherheit bleibt das ausführende Unternehmen verantwortlich.
So füllen Sie den Architektenvertrag aus
- Architekt, Eintragung und Vorhaben eintragen. Büro, eingetragenen Architekten, zuständige Kammer sowie Bezeichnung und Anschrift des Bauvorhabens eintragen.
- Leistungsphasen festlegen. Die vom Vertrag umfassten Leistungsphasen auswählen und ausgeschlossene Leistungen benennen.
- Honorar und Nebenkosten festlegen. Honorarart, Betrag oder Berechnungsgrundlage, Zahlungsfrist und Verzugszinsen eintragen.
- Nutzungsrecht festlegen. Umfang, Gebiet und Dauer des dem Auftraggeber eingeräumten Nutzungsrechts an den Planungsunterlagen eintragen.
- Berufshaftpflicht und Kündigung eintragen, dann unterzeichnen. Versicherungssumme und Kündigungsfristen eintragen, als DOCX oder PDF herunterladen und vor Leistungsbeginn unterzeichnen.
Häufig gestellte Fragen
Kann der Auftraggeber das Urheberrecht an den Plänen erwerben?
Nicht als Ganzes. Nach der monistischen Theorie des deutschen Urheberrechts ist das Urheberrecht zu Lebzeiten des Urhebers nicht übertragbar. Der Auftraggeber erhält stattdessen ein Nutzungsrecht in dem vertraglich vereinbarten Umfang, während das Urheberpersönlichkeitsrecht beim Architekten verbleibt.
Was ist eine Planungsgrundlage?
Stehen die Planungs- und Überwachungsziele bei Vertragsschluss noch nicht vollständig fest, verpflichtet § 650p Absatz 2 BGB den Architekten, zunächst eine Planungsgrundlage mit Kosteneinschätzung vorzulegen, die der Auftraggeber billigen muss, bevor die weitere Ausführung geschuldet ist.
Gilt die HOAI noch als Mindesthonorar?
Nein. Seit der zum 1. Januar 2021 in Kraft getretenen HOAI-Novelle sind die bisherigen Honorartafeln nur noch unverbindliche Orientierungswerte, nachdem der Europäische Gerichtshof die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze am 4. Juli 2019 für unionsrechtswidrig erklärt hatte.
Muss ein Architekt eine Berufshaftpflichtversicherung haben?
Die Pflicht ergibt sich aus dem Architekten- oder Ingenieurgesetz des jeweiligen Bundeslandes und der Berufsordnung der zuständigen Kammer, nicht bundeseinheitlich. Mindestversicherungssummen variieren zwischen den Ländern, liegen aber häufig bei 1,5 Millionen Euro für Personenschäden.
Haftet der Architekt für Fehler des Bauunternehmers?
Grundsätzlich nicht. Die Bauüberwachung durch den Architekten ist stichprobenartig und ersetzt nicht die Verantwortung des ausführenden Unternehmens für Bauausführung, Materialqualität und Baustellensicherheit.
Kann der Vertrag von beiden Seiten gekündigt werden?
Ja. Diese Vorlage sieht eine ordentliche Kündigung mit Frist sowie eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund für beide Seiten vor und regelt die Abrechnung der bis dahin erbrachten Leistungen.
Was passiert, wenn Nebenkosten oder zusätzliche Leistungen anfallen?
Zusätzliche Leistungen außerhalb der vereinbarten Leistungsphasen werden vorher schriftlich bestätigt und gesondert vergütet, statt stillschweigend im Grundhonorar unterzugehen.
Ähnliche Vorlagen
Rechtlicher Hinweis
Diese Vorlage und der Leitfaden dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie wurden nicht von einem Rechtsanwalt oder einer Architektenkammer geprüft. Berufsrecht und Versicherungspflichten sind Ländersache.


